Meine Damen, meine Herren, ich bitte um Verabschiedung des vorgelegten Zustimmungsgesetzes. Vielen Dank.
Ich eröffne die Aussprache dazu und rufe als Ersten für die Fraktion der Linkspartei.PDS den Abgeordneten Blechschmidt auf.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist sicher kein Grundsatzpapier neuer medienpolitischer Entwicklungen oder Leitlinien in Thüringen oder in der Bundesrepublik. Dennoch - und dies ist unwidersprochen - besteht eine Notwendigkeit der Anpassung - so die Regelung - gegenüber europäischen Überlegungen und Auffassungen, aber natürlich auch den entsprechenden unterschiedlichen Gesetzlichkeiten in Bund und Ländern.
Erster Gedanke: Ich weiß nicht, wie oft wir uns in den zurückliegenden Jahren, auch vielleicht Legislaturperioden, über Form und Erarbeitung von Staatsverträgen unterhalten haben bzw. sie kritisiert haben. Ja, ausdrücklich - ich wiederhole mich da auch sehr gerne - habe ich in der Vergangenheit positiv zur Kenntnis genommen, dass die Landesregierung durch intensive Vorinformationen über Diskussionsstände in den entsprechenden Gremien informiert. Aber in Bezug auf die Föderalismusreform und die Diskussion, die hinter uns liegt, und dem damit verbundenen Anliegen, dem Landtag wieder eine stärkere Gesetzeskompetenz zu geben, wäre eine umfassendere Mitgestaltung der Landtage bei Staatsverträgen unserer Meinung nach zwingend notwendig. Es bleibt, meine Damen und Herren, eine Hauptkritik an dieser Stelle, dass dies eine exekutive und nicht legislative Politikgestaltung ist. Der Artikel 67 Abs. 4 der Verfassung des Freistaats Thüringen ist das eine, der Artikel 48 über die Rolle des Landtags bei der politischen Willensbildung etwas anderes.
Zweiter Gedanke: Einer der wohl wichtigen Fakten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags ist - der Herr Minister hat darauf aufmerksam gemacht - die namentliche Angleichung, die jetzt lautet: Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien. Die Gründe, die dies für sinnvoll erscheinen lassen, sind eine Übernahme, eine Eingliederung und Anpassung wesentlicher Regelungen des Mediendienstestaatsvertrags. Nun wird in Zukunft das Telemediengesetz des Bundes - und der Herr Minister hat es auch gesagt - wirtschaftlich bezogene Anforderungen - ich wiederhole hier -, Zulassungsfreiheit, Herkunftslandprinzip oder Teledienstedatenschutz, regeln.
Der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien hingegen umfasst, allgemein gesprochen, diese inhaltlichen journalistisch-rechtlichen Regelungen: Gegendarstellung, Datenschutz, Sponsoring. Was nun die konkreten Eckpunkte angeht - die Änderungen in § 31 des Rundfunkstaatsvertrags, das Dreiervor
schlagsrecht, der § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, Sockelbetragsregelung bei Zusammenschlüssen von Landesmedienanstalten sowie § 10 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - bundeseinheitliche Regelungen bei der Gebührenbefreiungsverordnung, sind sie sicher logisch, konsequent und nachvollziehbar. Sie müssen eben auch - und das ist deutlich - weiteren medienpolitischen Entwicklungen Rechnung tragen.
Das letztendliche Entscheidungsrecht bezüglich der Zulassung von Fensterprogrammen seitens der Landesmedienanstalt wird gestärkt; das nehmen wir zur Kenntnis. Keine finanziellen Benachteiligungen von Landesmedienanstalten bei strukturellen Veränderungen, wie wir es erleben in den Zusammenschlüssen zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein, aber auch die bundeseinheitliche Regelung - und hier sage ich ausdrücklich: nur die bundeseinheitliche Regelung, nicht die Inhalte - bei der Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung sind ein sogenannter Schritt in die richtige Richtung.
Aber, meine Damen und Herren, da bin ich schon bei meinem dritten Gedanken, das Sprichwort sagt: „Manchmal ist es nicht wichtig, was man sagt, sondern was man nicht sagt.“ Also in Abwandlung zu unserem Inhalt: Manchmal ist es eben wichtig festzustellen, was man macht, aber es ist eben auch manchmal wichtig festzustellen, was man nicht gemacht hat oder hätte machen können.
Zwei wichtige Elemente für uns möchte ich hier wiederholend aus den vergangenen Debatten zu Rundfunkstaatsverträgen benennen. Das ist die Zustimmung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, die unsere Fraktion gegebenenfalls unterschiedlich darstellen wird. Da ist die wie schon im Ausschuss angesprochene Regelung in § 59 zur Datenschutzpflicht. Unserer Auffassung nach sind das letztendliche Kontrollrecht und die Gestaltungskraft der entsprechenden Anstaltsgremien im Zusammenwirken mit den Datenschutzbeauftragten, wie sie benannt worden sind, zwingend notwendig. Die zwingende Notwendigkeit sehen wir aber in dem jetzigen Entwurf des Rundfunkänderungsstaatsvertrags nicht eindeutig geregelt. Da ist aber auch die Frage der Gebührenbefreiungsverordnung, welche schon im Rahmen der letzten Diskussionen zum Rundfunkänderungsstaatsvertrag debattiert wurde, besonders im Rahmen der Abschaffung dieser Gebührenbefreiungsverordnung und der damit verbundenen sozialen Benachteiligungen kritisch anzusprechen. Wir halten es immer noch für erforderlich, dass weitere soziale Gruppen in diese Gebührenbefreiung wieder aufgenommen werden. Ich benenne zwei: Das ist die Frage der Nicht-BAföG-Empfänger und ich nenne an dieser Stelle auch die Laubenbesitzer.
Einen zweiten Gedanken will ich an dieser Stelle noch mal benennen. Die Form der dabei zu erfassenden Daten zur Befreiung halten wir im Grunde genommen auch nicht für konform. Hier werden Daten von Personen über Sozialämter erfasst, die an dieser Stelle nicht geeignet sind. Es ist auch angesprochen worden, wir sehen einen Mangel bei der Regelung über Werbung und Schleichwerbung, weil es zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Art selbst auferlegte Pflicht der entsprechenden Gremien ist. Hier hätten wir doch einige entsprechende gesetzliche Regelungen gesehen.
Zusammenfassend, meine Damen und Herren: Wenn man einerseits die Notwendigkeit der Anpassung zwischen Rundfunkstaatsvertrag und Telemedien zwecks zukunftsoffener Handlungsspielräume zur Kenntnis nimmt, aber zum anderen wichtigen Antworten, wie ich sie versucht habe zu erläutern und darzustellen, nicht zustimmt bzw. Ansätze von Fehlentwicklungen zur Kenntnis nehmen muss, ist in meiner Fraktion kein Fraktionszwang, sondern es wird unterschiedliche Abstimmungen zum Staatsvertrag geben. Danke.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag zeigt, dass jenseits der verunglückten Föderalismusreform eine vernünftige Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Ländern durchaus möglich ist. Bislang sind die Bestandteile des Medienrechts, die sich auf Mediendienste und Teledienste beziehen, in ganz unterschiedlichen Bundes- und Länderregelwerken verankert gewesen, so beispielsweise im Mediendienstestaatsvertrag für die Länderseite und im Teledienstegesetz sowie im Teledienstedatenschutzgesetz für die Bundesseite.
Dieses komplizierte Konstrukt hat zu einer gewissen Unübersichtlichkeit bei der Rechtslage und einer teilweise unklaren Kompetenzzuweisung geführt. Erschwerend ist noch hinzugekommen, dass die bisherige juristische Unterscheidung in Teledienste - also Online-Angebote zur Individualkommunikation, wie z.B. Onlinebanking und Onlineshopping - und auf der anderen Seite Mediendienste - das sind die Online-Angebote zur Massenkommunikation mit redaktionellen Inhalten - an der Internetrealität mit ihrer oftmals gemischten Angebotsstruktur vielfach schlicht vorbeigegangen ist. Es ist deshalb nur zu begrü
ßen, dass Bund und Länder dieses Wortwirrwarr nun zugunsten der neuen rechtlichen Sammelbegrifflichkeit „Telemedien“ aufgeben wollen. Es ist ebenfalls positiv, dass es künftig zu einer Kompetenzentmischung zwischen Bund und Ländern in der Form kommen soll - der Minister hat es schon angesprochen -, dass der Bund nur noch für die wirtschaftlichen Aspekte der Telemedien zuständig ist, während die Länder fortan für die inhaltsbezogenen juristischen Regelungen, also z.B. Impressumspflicht und Gegendarstellungsrecht, verantwortlich zeichnen. Daher übernimmt und vereinheitlicht der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag Bestimmungen für Telemedien, die bisher in den unterschiedlichen Gesetzen enthalten waren. Herr Minister Wucherpfennig hat auch schon darauf hingewiesen, dass der Bund ein eigenes Telemediengesetz auf den Weg gebracht hat, das gemeinsam mit dem vorliegenden Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag am 1. März des kommenden Jahres in Kraft treten soll.
Meine Damen und Herren, positiv zu vermerken ist auch, dass es Bund und Ländern gelungen ist, die anfängliche Blockadehaltung der EU-Kommission in Sachen Telemedienrecht aufzuweichen. Die von der Europäischen Union zunächst angestrebte juristische Bewertung des Internets als reinen E-CommerceRaum, für den allein wirtschaftsrechtliche und wirtschaftspolitische Spielregeln gelten sollten, muss als viel zu weitgehend kritisiert werden. Nicht alles, was im Internet angeboten ist, lässt sich auf E-Commerce reduzieren. Dies gelingt nicht einmal, wenn man die professionellen Anbieter von den Millionen einfacher Internetnutzer mit eigenen Blogs, z.B. den bei Teenagern äußerst beliebten persönlichen Internettagebüchern, trennt. Vielfach geht es eben doch um Angebote oder zumindest Angebotsteile mit deutlich redaktionellem Bezug. Für diese muss nun einmal das deutsche Medienrecht mit seinen Bestimmungen zum Jugendmedienschutz, zur Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht oder dem Recht auf Gegendarstellung Gültigkeit haben. Hier einfach alles mit dem Verweis auf E-Commerce liberalisieren zu wollen, ist mit Sicherheit nicht der richtige Weg.
Meine Damen und Herren, so viel zu den positiven Regelungen des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags. Als nicht wirklich gelungen betrachten wir hingegen die Bestimmungen zu den Informationspflichten und Informationsrechten in § 55. Dort wird beispielsweise erklärt, dass die allgemeine Impressumspflicht nur für solche Angebote gelte, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Aber diese Definition halten wir im Hinblick etwa auf Internetblogs für wenig zielführend. Blogs richten sich in der Regel nach außen, sie sind in den allerwenigsten Fällen als rein persönliches Medium gestaltet. Wie hier eine exakte Grenzziehung mög
lich sein soll, wird uns wohl erst in einem der nächsten Rundfunkänderungsstaatsverträge aufgezeigt werden - und die notwendige Präzisierung ist geboten.
Klärungsbedarf sehen wir zudem noch hinsichtlich der immer wieder diskutierten Haftung für Links oder der Mitstörerhaftung. Insbesondere der letzte Punkt birgt einigen rechtlichen Zündstoff, da beispielsweise jeder Betreiber eines Internetforums rasch und unfreiwillig in die Mitstörerhaftung genommen werden kann. Gerät in einem solchen Forum eine Debatte außer Rand und Band, werden dort unbewiesene Behauptungen in den Raum gestellt oder Beleidigungen ausgetauscht, muss der Forenbetreiber eingreifen, sonst handelt er als Mitstörer und kann juristisch belangt werden. Behandeln die Foren gar Themen aus den Bereichen, die im Berufsleben geschützten Berufen vorbehalten sind, dann kann der Forenbetreiber sich recht schnell eine Abmahnung wegen unerlaubter geschäftsmäßiger Beratung einhandeln. Nach wie vor fehlt es an einer durchgehenden gesetzlichen Regelung für diesen Bereich der Internetkommunikation. Auch ist die Situation bei Gericht unsicher - die Rechtsprechung alles andere als einheitlich.
Meine Damen und Herren, die Beispiele zeigen, dass der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Materie nicht abschließend regelt. Das internetbezogene Medienrecht muss an einigen Stellen noch zu Präzisierungen kommen, wenn es in der Praxis wirklich handhabbar sein will. Das wird sicherlich genügend Stoff für einen der nächsten Rundfunkänderungsstaatsverträge bieten. Die Telemedien werden uns also hier noch das eine oder andere Mal beschäftigen. Der vorliegende Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag findet in der jetzigen Form die Zustimmung der SPD-Fraktion. Da er ausführlich am 6. Juli dieses Jahres im Ausschuss für Wissenschaft, Kultur und Medien beraten worden ist, steht einer zweiten Beratung am morgigen Tag nichts im Wege. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, wir verzichten in guter Übereinstimmung tatsächlich auf eine Ausschussüberweisung. Das ist unüblich für ein Gesetz. Aber, wie eben von meinem Vorredner schon vorgetragen wurde, die Materie ist erfreulicherweise im Vorfeld bereits gründ
lich debattiert worden. Die Form gemeinsamer Gesetzgebung in Form von Staatsverträgen lässt Veränderungen an diesen Staatsverträgen nicht mehr zu. Man kann sie nur in Gänze ablehnen und dann wird das Inkrafttreten sehr vieler und durchaus sinnvoller Regelungen, wie vorhin schon vorgetragen, nicht zum 01.03.2007 möglich sein. Das sage ich im Blick auf unsere Zuschauer, die wahrscheinlich nicht von vornherein dieses Verfahren so nachvollziehen können. Wir schränken unsere Rechte deswegen nicht ein. Man darf auch weiterhin anführen, dass die Mediengesetzgebung sehr häufig verändert werden muss, weil sich die elektronische Medienvielfalt halt so entwickelt, wie sie es in den letzten Jahren getan hat, und es ist nicht abzusehen, dass sich das Entwicklungstempo irgendwo verlangsamen würde.
Was können wir zurzeit feststellen? Es spielt immer weniger eine Rolle, welcher Übertragungsweg gewählt wird für Medien - ob nun die terrestrische Ausstrahlung über die Antenne oder der Kabelempfang oder mittlerweile auch die Telefonleitungen. Diese drei medialen Übertragungswege konkurrieren mittlerweile mit allem, was da möglich ist. Die Anbieter von Telefon bieten gleichzeitig Internet an - was sie die ganze Zeit schon getan haben und mittlerweile auch noch Filmangebote. Die Kabelanbieter bieten mittlerweile Telefonie an und die dritte Gruppe, die der normalen Internetanbieter, bietet nun auch Telefonie mit an, so dass der Nutzer zunehmend gar nicht mehr weiß, über welches Medium er eigentlich dann die Information bekommt. Trotzdem braucht es klare gesetzliche Regelungen. Bisher war die Gesetzgebung an dem Übertragungsweg ausgerichtet und jetzt kommt es zu der notwendigen Veränderung, man richtet die Gesetzgebung an den Inhalten aus, lässt das Technische beim Bund einheitlich geregelt und über die Inhalte haben sich die Länder zu verständigen. Das ist heute ein notwendiger Schritt dazu.
Der klassische Rundfunkbegriff ist von diesem Staatsvertrag tangiert. Die klassische Telekommunikation ist davon tangiert. Letzteres ist die reine Datenübertragung, so dass selbst die Nutzung des Internets für die Telefonie rechtlich gewertet wird wie reine Telekommunikation, wie die herkömmliche Telefonie über den Draht ins gebundene Verfahren. Alles dazwischen nennt sich Telemedien, also schon der E-Mail-Abruf, der Abruf von Internetseiten sind Telemedien. Hier sind die Regelungen für die Länder zu präzisieren, insbesondere dann, wenn es sich um journalistisch-redaktionelle Inhalte handelt. Einige Vorredner sind schon auf Aspekte eingegangen, ich will es noch mal vertiefen.
cherpfennig nicht geglückt ist - und ich möchte Sie bitten, zu prüfen, ob das bei der nächsten Novelle vielleicht doch zu korrigieren ist -, bei der Zusammenführung der Gesetze ist § 11 Abs. 3 entfallen. Das war bisher bei journalistisch-redaktionellen Beiträgen die Pflicht, zwischen Kommentar und Berichterstattung zu trennen. Abgeordneter Höhn wirft ein, das macht eh keiner, leider ist die mediale Wirklichkeit so, dass das kaum noch einer macht, obwohl es diese Pflicht gab. Sie ist aus meiner Sicht auch unverzichtbar für eine objektive Berichterstattung. Niemand spricht einem Journalisten seine persönliche Meinung ab. Die soll und darf er in einem Kommentar so drastisch und treffend bringen, wie immer er das will. Aber die, über die berichtet wird - und damit sind nicht selten auch wir selber gemeint -, haben ein Recht darauf, eine möglichst neutrale Berichterstattung zu erfahren. Der geneigte Leser kann sich dann selber ein Bild machen, wie er das zu bewerten hat. Ich sage noch mal bewusst, davon ist das Meinungsäußerungsrecht eines Journalisten nicht berührt, sich trotzdem kraftvoll zu äußern. Nun ist das im Printbereich schon ziemlich den Bach runtergegangen. Ich darf positive Beispiele herausstreichen. Es gibt die „Südthüringer Zeitung“ hier in Thüringen, die sich Mühe gibt, dieses journalistische Pflichtgebot weiterhin zu wahren, und die „Ostthüringer Zeitung“ gibt sich Mühe und zeigt mit kraftvollen Kommentaren auf, was möglich ist. Damit habe ich indirekt die anderen Medien mit bewertet; die Damen und Herren mögen die Schlüsse selber daraus ziehen, ich werde es hier nicht weiter tun.
Herr Kollege Pidde hat es angesprochen, die neuen Formen der Meinungsäußerungen im Internet, wo sich zunehmend auch die Nutzung selbst von Zeitungen in das Internet hinein verlagert - es gibt heute komplette Online-Ausgaben -, nimmt über die neue Übertragungsform auf einmal die Pflicht weg, hier diese Trennung von Berichterstattung und Kommentar vorzunehmen. Das ist eine sehr bedauerliche Entwicklung. Wir sollten vielleicht gemeinsam noch mal im Ausschuss darüber reden, ob wir da nicht darauf drängen sollten, dass man das wieder korrigiert.
Zum Datenschutz ist das Nötige gesagt worden, zur erweiterten Gebührenbefreiung auch. Ich möchte noch einen Blick auf die veränderten Verträge zu ARD, ZDF und dem Deutschlandfunk richten. Beim ARD-Staatsvertrag ist jetzt eine Regelungslücke beseitigt worden, ursprünglich als Anstalt der Länder gegründet, ist die Kontrolle bisher über die entsprechenden Rundfunk- und Medienräte erfolgt. Aber die Kontrolle des Gemeinschaftsprogramms und mittlerweile auch des Online-Angebots war dadurch nur erschwert möglich. Nun hat sich die ARD selber in ihre Satzung hineingeschrieben, nachdem sie einige Pannen erleben durfte, dass das jetzt die Gremien
vorsitzendenkonferenz übernehmen solle. Wir glauben das der ARD, aber wir helfen ihr, indem wir es jetzt noch gesetzlich fixieren. Also kann sie das auch nicht in einem Anfall von Schwäche wieder aus ihrer Satzung herausnehmen. Es ist dann auf jeden Fall im Gesetz fixiert.
Ich will noch einmal auf die Notwendigkeit verweisen. Da sind, ohne dass das irgendein Rundfunkrat mitbekommen hat, Verträge gemacht worden, die in der Bevölkerung zumindest ein starkes Kopfschütteln hervorgerufen haben. Man denke nur an die Vergütungshöhe für Herrn Harald Schmidt oder die extra Werbeverträge für den mittlerweile ins Zwielicht geratenen Radstar Jan Ullrich und der Dinge mehr. Also ist das überfällig, dass man dort Verantwortung etabliert. Das ist geschehen, das ist gut und richtig so.
In diesem Zusammenhang war auch diskutiert worden, ob man in Analogie zu den Privaten bei Verstößen von ARD-Anstalten eine Geldbuße einführen möge. Es ist zu meinem tiefsten Bedauern leider nicht dazu gekommen. Da gab es Einzeläußerungen, ja, das sei dem Gebührenzahler nicht zuzumuten. Entschuldigung, der diese Meinung geäußert hat, hat das Prinzip der Rundfunkfinanzierung nicht verstanden. Auch bei den Privatsendern wird das regelmäßig von der Bevölkerung finanziert und nicht von irgendjemand Imaginärem. Und wenn man dort zu Recht Strafe entrichten muss, weil man sich nicht an Bestimmungen gehalten hat, dann ist das den Öffentlich-Rechtlichen genauso zuzumuten. Es wird sie zu erhöhter Sorgfalt anhalten. Jedenfalls das jetzige Verfahren, dass es dann eventuell mal im Rundfunkrat eine leichte Rüge gibt, erscheint mir nicht ausreichend zu sein für Verfehlungen, die es immer mal wieder gibt.
Insoweit schließe ich mich auch dort meinen Vorrednern an. Es gibt noch viel zu tun. Der nächste Rundfunkänderungsstaatsvertrag ist schon in der Pipeline. Wir werden uns bald wieder mit diesem Thema befassen. Vielleicht können wir dann hier sogar über Fortschritte von Sachen berichten, die wir heute hier alle gemeinsam, alle drei Fraktionen gemeinsam, als noch regelungsbedürftig angemerkt haben. Das hindert uns aber nicht, für den jetzigen notwendigen Schritt zu sein. Wir verzichten auch von unserer Seite auf Ausschussüberweisung und bitten Sie, morgen dann in zweiter Lesung diesem Staatsvertrag zuzustimmen.
Ich schließe die Aussprache in der ersten Beratung. Es ist bereits gesagt worden, wir werden morgen in die zweite Beratung gehen. Ich schließe damit den
Wir kommen jetzt zur Mittagspause. Wir setzen die Plenarsitzung mit der Fragestunde um 14.00 Uhr fort.
In der „Südthüringer Zeitung“ (STZ) erschien am 22. November 2006 ein Artikel unter der Überschrift „Ignorieren oder Auseinandersetzen?“, Pro und Kontra zur Kranzniederlegung der NPD.
In diesem Artikel ist Innenstaatssekretär Baldus wie folgt zitiert worden: „Skeptisch sieht Baldus die Bildung lokaler Bündnisse. Damit habe man in Thüringen unterschiedliche Erfahrungen gemacht. Man habe es zum Beispiel in Schleusingen versucht. Die 20 bis 30 Rechtsextremen dort hätten sich nicht beeinflussen lassen, aber sich über die Aufmerksamkeit gefreut.“