Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich möchte sagen, dass ich mich sehr freue über das hohe Interesse, das die Öffentlichkeit an der Debatte zu diesem Gesetz findet. Das beweist die Anwesenheit so vieler Besucher und wir alle wissen, dass dies nicht immer bei den Sitzungen des Thüringer Landtags so ist. Deshalb auch ein herzliches Willkommen all denen, die die Arbeit hier im Hohen Hause als Besucher beobachten wollen.
Meine Damen und Herren, in der Einbringungsrede Ende September habe ich sowohl die Ziele als auch die wichtigsten inhaltlichen Kernpunkte der Novellierung des Hochschulgesetzes schon detailliert dargestellt: mehr Freiheit für die Hochschulen, mehr Qualität, mehr Effizienz als Ziel, um national wie in
ternational konkurrieren zu können. Das neue Thüringer Hochschulgesetz ist in der Öffentlichkeit heftig, auch kontrovers diskutiert, zum Teil attackiert, aber auch vielfach gelobt worden. Das ist nicht verwunderlich, denn es ist eine sehr komplexe Novelle, die eine Neuausrichtung der Arbeit der Hochschulen in vielen Punkten beinhaltet. Da sind vielfältige Hinweise, auch Bedenken selbstverständlich.
Aber einem Eindruck möchte ich von Beginn an widersprechen: Hier handelt es sich nicht um eine Verringerung der Möglichkeit demokratischen Agierens in den Hochschulen. Hochschulen werden mit diesem Gesetz auch nicht zu Unternehmen; sie bleiben Bildungs- und Forschungseinrichtungen in einem internationalen Wettbewerb. Sie wandeln sich von staatlich beaufsichtigten Einrichtungen zu mehr selbstverwalteten Körperschaften mit fester Verankerung in der Gesellschaft. Sie sollen kein Elfenbeinturm sein, sondern Teil einer global vernetzten, sich schnell wandelnden Welt. In den internen Strukturen stellt sich das so dar, dass wie bisher alle Mitglieder der Hochschulen die Vertreter im Senat wählen, dass der Senat bestimmt, wer in dem externen Kontrollorgan Hochschulrat sitzt, dass das Präsidium von Senat und Hochschulrat, also demokratisch legitimierten Gremien, gewählt wird und damit auch demokratisch handelt. Es bleibt also dabei, Hochschulen sind demokratisch verfasst, auch mit diesem neuen Gesetz in Thüringen. Das neue Gesetz, so wie es heute zur Beschlussfassung vorliegt mit den Änderungen, die sich in der parlamentarischen Debatte ergeben haben, ist ein gutes und ein modernes Gesetz und hält dem Vergleich mit Gesetzen innerhalb Deutschlands, aber auch außerhalb Deutschlands durchaus stand.
Meine Damen und Herren, im Rahmen der Anhörung haben insbesondere Hochschulen dies auch im Grundsatz bestätigt. Ich möchte das aus den Äußerungen einer Reihe von Hochschulen einmal belegen. So schreibt die Bauhaus-Universität Weimar - ich zitiere: „Der Senat begrüßt, dass die Autonomie der Hochschulen deutlich gestiegen ist, da wichtige Kompetenzen, etwa Berufungen und Genehmigungen von Ordnungen, jetzt auf die Hochschulen übertragen werden.“ Oder die Universität Erfurt schreibt, sie „begrüßt den Gesetzentwurf in seiner Zielstellung zur Stärkung der nationalen und internationalen Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit und der damit verbundenen Neuausrichtung und -ordnung der Verhältnisse zwischen Staat und Hochschulen einschließlich der Fortsetzung und Entwicklung der implementierten Hochschulfinanzreform.“ Oder die Fachhochschule Schmalkalden schreibt, sie „befürwortet nach wie vor das Ziel einer nachhaltigen Modernisierung des Hochschulbereichs und begrüßt die
im Gesetzentwurf angelegte Stärkung der Autonomie der Hochschulen durch die unmittelbare Wahrnehmung hochschulbezogener Aufgaben.“
Herr Minister, Sie haben sich noch mal auf die Anhörung bezogen und auf die Universität Erfurt. Ist es Ihnen erinnerlich, dass die Stellungnahme der Universität Erfurt deutlich abweichend von allen anderen Hochschulstellungnahmen war?
Es haben alle Hochschulen auch Bedenken zu Einzelpunkten geäußert. Ich habe hier die grundsätzliche Einschätzung vorgetragen und auch in der grundsätzlichen Einschätzung kann man das - ich habe ja auch hier Weimar genannt, Schmalkalden, ich wollte, und verzichte jetzt darauf, auch noch die Musikhochschule nennen und die Fachhochschule Jena und andere - durchgängig so lesen und feststellen. Sie sind ja im Besitz der sehr umfangreichen Synopse aller Stellungnahmen.
Meine Damen und Herren, ich will noch auf eine andere Stellungnahme eingehen, nämlich auf die des national wie international hoch angesehenen Hochschulforschungszentrums CHE, Centrum für Hochschulentwicklung Gütersloh, eine Einrichtung der Hochschulrektorenkonferenz. Das CHE schreibt in seiner Stellungnahme: „Mit seiner sehr breit angelegten Erprobungsklausel erhalten die Hochschulen des Landes Thüringen die Möglichkeit, in vielen Punkten über die gesetzliche Regelung hinaus eigenständige Lösungen zu erproben und zu etablieren. Mit dieser weitsichtigen Regelung - ich betone, weitsichtigen Regelung - verschafft sich das Gesetz eine Variationsbereite, die auch benötigt wird, um den schnellen Wandel im deutschen Hochschulsystem durch geeignete Maßnahmen der Hochschulen selbst aufzufangen. Die Verankerung der Ziel- und Leistungsvereinbarungen zwischen dem Land und den Hochschulen als Verständigungsebene über die Ziele des Landes in den Hochschulen sowie die Strukturentwicklungsplanung haben durch die vierjährige Laufzeit eine höhere Planungssicherheit für die Finanzierung der Hochschulen zur Folge. Dieser positive Effekt kann durch die autonomere Hochschule zur besseren Strukturplanung und höheren
Effekten führen. Der Zuwachs an Entscheidungsfähigkeit für das Präsidium, verbunden mit einer klaren Zuordnung einer Kontrollfunktion für den Senat, macht die Hochschulen insgesamt handlungsfähiger. Die Möglichkeit von Hochschulen, auch in andere Rechtsformen umgewandelt zu werden, ist zu begrüßen.“
Meine Damen und Herren, Sie wissen es und es ist ja hier schon zum Ausdruck gebracht worden, es gab auch kritische Stimmen. Aber dass der überwiegende Teil der Hochschulen sowie ausgewiesene Experten den Gesetzentwurf im Wesentlichen in seinen Kernpunkten positiv beurteilt haben, lässt für mich das Fazit zu, dass das gesetzgeberische Ziel erreicht werden kann, nämlich, dass wir mit dem neuen Thüringer Hochschulgesetz die nationale wie internationale Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen, ihre Attraktivität in Forschung, Lehre, Studium, Weiterbildung und Technologietransfer sowie die Leistungs- und Innovationsfähigkeit ihrer Wissenschafts- und Forschungssysteme weiter nachhaltig stärken werden. Hierzu bedarf es der erweiterten Autonomie und flexiblerer Entscheidungsstrukturen, verbunden mit einer Neuausrichtung des Verhältnisses zwischen Staat und Hochschulen. Das wird durch die umfangreichen Änderungen im gesamten Gefüge der Steuerung der Kompetenzverteilung unter Aufsicht erreicht. Kernelemente sind dabei das neu austarierte Verhältnis zwischen den Entscheidungskompetenzen des Landes und der Hochschulen sowie die Neuordnung auch der hochschulinternen Organisations- und Entscheidungsstrukturen. Der gegen das Gesetz erhobene Vorwurf der Verfassungswidrigkeit ist, auch wenn er sich nur auf einige Teile des Gesetzes bezieht, meine Damen und Herren, sehr schwerwiegend. Deshalb möchte ich ganz klar zum Ausdruck bringen: Das neue Thüringer Hochschulgesetz ist verfassungskonform.
Ich möchte Ihnen dies auch untermauern: Von der juristischen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena wird vorgetragen, dass mit der Zuordnung des Bereiches Struktur und Gliederung der Hochschule auf der zentralen Ebene zu den Auftragsangelegenheiten der Hochschule das Ministerium als Fachaufsichtsbehörde ermächtigt sei, einzelfallbezogen oder allgemein Weisungen gegenüber der Hochschule auszusprechen, und dies zur Folge hätte, dass das Ministerium im Wege der Weisung auf organisatorische Belange und Entscheidungsverfahren von Präsidium, Kanzler, Hochschulrat und Senat unmittelbar zugreifen kann. Somit bestünde, so die Juristen der Friedrich-Schiller-Universität, die Gefahr, dass mittelbar auch inhaltliche Fragen der Selbstverwaltung gesteuert würden, und dies sei verfassungswidrig.
Meine Damen und Herren, Hintergrund der im Gesetz geregelten Zuordnung der Struktur und Gliederung der Hochschule auf der zentralen Ebene zu den Auftragsangelegenheiten ist es, dass die Hochschulen in ihrer Grundordnung die Organisation und Struktur der jeweiligen Hochschule konstitutiv regeln. Das Hochschulgesetz gibt insoweit nur ein Leitbild vor. Um aber zu sichern, dass auf der zentralen Ebene das im Gesetz beschriebene Leitbild mit Präsidialverfassung, Hochschulrat und Senat beachtet wird und damit für die Hochschulen eine Grundstruktur gesichert ist, erfolgt die Zuordnung zu den Auftragsangelegenheiten. Rechtsfolge dieser Zuordnung ist, dass die Hochschulen in der Regelung dieser grundsätzlichen Strukturfragen der Fachaufsicht unterliegen. Das ist eindeutig verfassungskonform, zumal auch der Wortlaut eindeutig ist, als gerade eben nicht Bezug nehmend auf in laufende Entscheidungsverfahren der Organe eingegriffen werden soll, sondern lediglich im Rahmen der Grundordnungsgenehmigung die Organisation der Hochschulen nach Maßgabe des Leitbildes gewährleistet werden soll. Außerdem besteht auch im Rahmen der Fachaufsicht - auch darauf muss man hinweisen - keine Totalbindung. Grenze ist immer die verfassungsrechtlich gewährte Wissenschaftsfreiheit. Insofern besteht aus Sicht des Kultusministeriums durch die Zuordnung der Struktur und Gliederung der Hochschule auf der zentralen Ebene zu den Auftragsangelegenheiten eben nicht die befürchtete Gefahr der Einflussnahme auf Entscheidungsverfahren, die Selbstverwaltungsangelegenheiten betreffen. Übrigens, eine vergleichbare Vorschrift besteht auch in anderen Landeshochschulgesetzen. Auch hierzu gibt es bisher keinerlei verfassungsrechtliche Bedenken.
Als weiterer Punkt für die Verfassungswidrigkeit wird von den Jenaer Juristen vorgetragen, dass die Erprobungsklausel zu unbestimmt sei, das Ausmaß der Ermächtigung nicht hinreichend deutlich wird und die Vorschrift - so das wörtliche Zitat - „zum Missbrauch geradezu einlädt“.
1. Die bislang geltende Erprobungsklausel besteht bereits seit sieben Jahren und ermöglicht den Hochschulen sogar vom Hochschulgesetz abweichende Regelungen auf der zentralen Ebene im derzeit gültigen Gesetz. Die Erprobungsklausel wurde bisher erfolgreich an der Bauhaus-Universität, der Universität Erfurt, der Fachhochschule Nordhausen, der Fachhochschule Erfurt und der Hochschule für Musik angewandt. Die Verfassungswidrigkeit wird seit sieben Jahren nicht geltend gemacht.
2. Die Kritiker verkennen, dass das Ministerium als Exekutivorgan sowohl bei der Genehmigung als auch als Verordnungsgeber an Recht und Gesetz gebun
den ist und selbstverständlich höherrangiges Recht, insbesondere das Verfassungsrecht des Grundgesetzes, zu beachten hat.
3. Die Erprobungsklausel trägt in besonderer Weise der vom Bundesverfassungsgericht gerade erst postulierten Pflicht des Gesetzgebers zur Entwicklung und Erprobung neuer Hochschulmodelle und Steuerungstechniken Rechnung. Zudem ist die Einführung von Reformmodellen nur auf Antrag einer Hochschule möglich. Damit hat der Gesetzgeber gerade die gebotene Teilhabe wissenschaftlich Tätiger an der Erprobung sichergestellt. Vergleichbare Erprobungsklauseln gibt es in vielen Hochschulgesetzen der Länder, so in Bayern, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg und Hessen. Die sehr ähnliche Erprobungsklausel des Landes Brandenburg wurde im Übrigen nicht zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gegen das brandenburgische Hochschulgesetz bzw. auch vom Bundesverfassungsgericht nicht in seiner Entscheidung vom Oktober 2004 kritisiert. Ein weiterer Punkt der Jenaer Juristen zur Begründung der angeblichen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes ist, dass die Wahl des Präsidenten und des Kanzlers durch den Hochschulrat nicht demokratisch legitimiert sei und dem zuständigen Minister mit der bloß formalen Bestellung von Präsident und Kanzler faktisch kein Entscheidungsspielraum mehr zukomme. Auch dieser Vorwurf erweist sich nicht als stichhaltig. Zum einen ist die Einsetzung eines externen Hochschulrats vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zum brandenburgischen Hochschulgesetz ausdrücklich begrüßt worden. Dies ist umso bemerkenswerter, als die Mitglieder des brandenburgischen Landeshochschulrats - zu dem ich einige Jahre selbst gehört habe - ausschließlich von der Exekutive bestimmt werden und das brandenburgische Hochschulgesetz sich insofern wesentlich vom neuen Thüringer Hochschulgesetz unterscheidet.
Lassen Sie mich das Bundesverfassungsgericht zitieren: „Im Rahmen seines weiten Spielraums bei der Gestaltung einer wissenschaftsadäquaten, entscheidungsichernden Organisation des Hochschulbetriebs kann der demokratisch legitimierte Gesetzgeber daher im Zuge der Ausgestaltung des Hochschulwesens gemäß Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz auch ministerialfreie, die Unabhängigkeit der Wissenschaft von Staat stärker sichernde Organisationsformen wählen.“ Das Bundesverfassungsgericht sieht also in der Einrichtung eines Hochschulrats, der mit externen Mitgliedern besetzt ist, gerade die Möglichkeit, den staatlichen Einfluss zurückzudrängen. Zum anderen liegt die Wahl von Präsident und Kanzler nicht in der alleinigen Kompetenz des Hochschulrats, denn diese Rechte stehen dem Hochschulrat nur nach Maßgabe von § 31 Abs. 2 und 3 zu. Danach werden der Präsident vom Hochschulrat im Einver
nehmen mit dem Senat und der Kanzler im Benehmen mit dem Senat gewählt. Gegen den Mehrheitswillen des Senats ist es dem Hochschulrat also nicht möglich, einen Präsidenten zu etablieren. Somit ist ein hinreichendes Maß an Einflussmöglichkeiten des Senats gewahrt. Das Bundesverfassungsgericht betont, dass die Hochschulleitung nicht nur Selbstverwaltungsorgan ist, sondern in gestiegenem Maße auch staatliche Aufgaben zu erfüllen hat. Es sei von Verfassungs wegen lediglich notwendig, dass ein hinreichender Einfluss der Träger der Wissenschaftsfreiheit gewahrt werden muss. Jedoch ist der Staat nicht verpflichtet, den hochschulexternen Einfluss auf den Akt der Bestellung einer von der Hochschule ausgewählten Person zu beschränken. Wir haben uns in Thüringen weitgehend auf diesen Einfluss beschränkt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass diese zwei Gesichtspunkte - Einvernehmen mit dem Senat bei der Wahl des Präsidenten und Einflussmöglichkeiten auf die Zusammensetzung des Hochschulrats - eine hinreichende Einflussnahmemöglichkeit der Träger der Wissenschaftsfreiheit sichern und damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Fazit: Der Vortrag der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Friedrich-Schiller-Universität Jena kann aus verfassungsrechtlicher Sicht keinesfalls geteilt werden. Der Gesetzentwurf begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Meine Damen und Herren, es bleibt abzuwarten, ob der Sachvortrag aus Jena lediglich Störfeuer war oder ob die Juristen tatsächlich überzeugt sind von dem, was sie in ihrer Stellungnahme dargelegt haben, und die entsprechenden Schritte und Konsequenzen einleiten. Ich habe da meine Zweifel.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich kurz auf den Bereich Hochschulmedizin eingehen, der hier in der Debatte keine größere Rolle gespielt hat. Aber ich freue mich besonders über das positive Votum des Wissenschaftsrats zur Reform der Hochschulmedizin in Thüringen. Ich zitiere auch hier wörtlich: „Insbesondere“ - heißt es in der Stellungnahme des Wissenschaftsrats - „würdigt der Wissenschaftsrat, dass das Land Thüringen einen Entwurf vorgelegt hat, wie ein Universitätsklinikum auch im öffentlich-rechtlichen Rahmen große Freiräume erhalten kann. Damit wird eine Alternative aufgezeigt und ein Wettbewerb der verschiedenen Modelle ermöglicht. Dieser ermöglicht, die jeweiligen Strukturen hinsichtlich ihrer Eignung zur Erfüllung der Aufgaben der Universitätsmedizin in Forschung, Lehre und Krankenversorgung zu untersuchen.“
Ja, meine Damen und Herren, wir wollen dem Universitätsklinikum nicht nur die Bauherreneigenschaft, sondern ihm auch die betriebsnotwendigen Grund
stücke übertragen und es in die Lage versetzen, Kredite aufnehmen zu können. Das Klinikum wird Arbeitgeberfunktion bekommen. Dabei wollen wir, anders als dies an anderen Standorten versucht wird, nicht dadurch Personalkosten sparen, dass das Klinikum aus der Tarifbindung aussteigt. Im Gegenteil, wir wollen festschreiben, dass für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Klinikums auch künftig die im Land geltenden Tarifverträge verbindlich bleiben.
Meine Damen und Herren, ich bin überzeugt, dass wir mit diesem Modell einen langfristigen Beitrag zur Sicherung einer qualitativ hochwertigen Hochschulmedizin in Thüringen, vielleicht modellhaft auch weit darüber hinaus leisten können.
Nur noch ein Wort mit Blick auf den PDS-Antrag zur Streichung des Artikels 2 - Hochschulgebühren- und -entgeltgesetz. Meine Damen und Herren, der Verwaltungskostenbeitrag ist, was die Beteiligung der Hochschulen an den Einnahmen betrifft, eine einmalige Regelung in Deutschland. Er bringt den Hochschulen zusätzliche Einnahmen, die sie dringend benötigen. Das ist keine schleichende Einführung von Studiengebühren und das ist nicht unsozial und diskriminierend, wie Sie in Ihrem Antrag behaupten. Wenn Sie von der Linkspartei.PDS aus Populismus den Artikel 2 ganz streichen wollen, dann sollten Sie sich auch über die Folgen im Klaren sein. Die Streichung des gesamten Artikels 2 hätte für die Hochschulen fatale Folgen, denn die Hochschulen dürften keinerlei Gebühren und Beiträge mehr erheben. Damit würde auch auf jetzt bereits erzielte Einnahmen der Hochschulen in Millionenhöhe verzichtet. Im Ergebnis würde der PDS-Antrag für die Hochschulen - nach gegenwärtiger Rechnung - 5 Mio. € weniger Einnahmen pro Jahr bedeuten. Das System der Weiterbildung der Hochschulen würde in sich zusammenfallen. 5 Mio. € weniger für die Erfüllung wichtiger Aufgaben, insbesondere in der Lehre, würden fehlen. 5 Mio. € weniger im Jahr heißt für die Hochschulen z.B. 100 wissenschaftliche Mitarbeiter oder 150.000 Lehrauftragsstunden weniger im Jahr oder 600 Studienplätze weniger. Der Antrag der Linkspartei.PDS führt zu einer deutlichen Schwächung der Hochschulen. Das sagen Sie dann bitte auch den Studenten, die Sie zurzeit in Ihren Räumen beherbergen. Deshalb lehne ich diesen Antrag ab, der das Gegenteil von dem bewirkt, was Sie eigentlich immer wollen oder behaupten zu wollen. Was wir erreichen wollen, ist mehr Freiheit, mehr Autonomie, mehr Wettbewerbsfähigkeit und höhere Leistungen und Qualität für unsere Hochschulen.
Meine Damen und Herren, im Interesse der Zukunftsfähigkeit unseres Landes brauchen unsere Hochschulen eine solide Finanzierung und langfristige
Planungssicherheit. Diese haben wir mit der Verlängerung des Thüringer Hochschulpakts geschaffen. Der Verwaltungsbeitrag ist mäßig und sozial ausgewogen. Die PDS spielt in unverantwortlicher Weise mit der Finanzierungsgrundlage der Hochschulen und damit auch mit der Qualität der Ausbildung für die Studierenden.
Meine Damen und Herren, ich komme zum Schluss. Das ist die bisher umfassendste Hochschulreform in Thüringen seit der Verabschiedung des 1. Thüringer Hochschulgesetzes 1992. Der Gesetzentwurf in der Ihnen vorliegenden Form ist ausgereift und berücksichtigt die wesentlichen Änderungsvorschläge der Experten. Änderungen im parlamentarischen Verfahren, die in vielen Fällen einvernehmlich beschlossen wurden, stärken die Zielstellungen des Gesetzes. Wir brauchen diese Reform, damit unsere Hochschulen national wie international wettbewerbsfähig bleiben, damit ihre Attraktivität in Forschung, Studium und Lehre und im Technologietransfer weiter gestärkt wird. Ich danke all denen, die an diesem umfassenden Vorhaben mitgewirkt haben, und Ihnen danke ich für Ihre Aufmerksamkeit.
Mir liegen jetzt keine weiteren Anmeldungen zur Aussprache mehr vor, so dass ich die Aussprache nach zweiter Beratung des Gesetzentwurfs schließen kann. Wir kommen nun zu den Abstimmungen. Als Erstes liegt der Änderungsantrag der Fraktion der Linkspartei.PDS in der Drucksache 4/2551 vor. Die Fraktion der Linkspartei.PDS hat Einzelabstimmung zu ausgewählten Nummern ihres Änderungsantrags beantragt. Herr Abgeordneter Buse.
Gut. Dann werden wir als Erstes namentlich zu Nummer 7 aus dem Abschnitt A des Antrags der Fraktion der Linkspartei.PDS in Drucksache 4/2551 abstimmen und ich bitte, die Stimmkarten einzusammeln.
Ich nehme an, dass jeder die Möglichkeit hatte, seine Stimmkarte abzugeben, und bitte darum, dass ausgezählt wird.
Mir liegt das Ergebnis der namentlichen Abstimmung zu Nummer 7 des Abschnitts A aus dem Änderungsantrag der Fraktion der Linkspartei.PDS in Drucksache 4/2551 vor. Es wurden 87 Stimmen abgegeben. Mit Ja haben 27 gestimmt, mit Nein 45, es gab 15 Enthaltungen. Damit ist die Nummer 7 dieses Antrags mit Mehrheit abgelehnt (namentliche Abstim- mung siehe Anlage 1).
Wir kommen nun zur namentlichen Abstimmung über die Nummer 11 des gleichen Abschnitts des gleichen Antrags.