4. Wie viel pädagogisches und im Rahmen des damaligen Kindertageseinrichtungsgesetzes gefördertes Personal (VbE) war zum 31. Dezember 2005, bzw. den entsprechenden zur Erfassung vorgesehenen Stichtagen, in den Kindertagesstätten im Jahre 2005 angestellt (bitte nach Kindergärten, integrativen Kin- dergärten, Kinderkrippen und Horten getrennt auf- führen)?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Pelke beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Anzahl der Kinder sowie des Personals ist mit der Beantragung auf Finanzierung erfasst worden, und zwar auf der Grundlage der Bedarfspläne des jeweiligen Kindergartenjahres durch das Landesjugendamt. Dabei wurde nicht nach Einrichtungsarten differenziert, sondern nach Kindergartengruppen, altersgemischten Gruppen, Kinderkrippengruppen und Hortgruppen. Darüber hinaus wurden seit dem Kindergartenjahr 2003/2004 Plätze für behinderte Kinder in integrativen und sonder- bzw. heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen ohne Zuordnung von Gruppen erfasst. Danach ergibt sich für die einzelnen Kindergartenjahre die Anzahl der Kinder in Kindergarten- und altersgemischten Gruppen wie folgt: Kindergartenjahr 2000/2001 68.324, 2001/2002 71.495, 2002/2003 73.784, 2003/2004 75.464, 2004/2005 76.166, 2005/2006 76.218.
Die Anzahl der Kinder in Krippengruppen ergab sich in dem Zeitraum wie folgt: 2000/2001 2.546, 2001/2002 2.299, 2002/2003 1.930, 2003/2004 1.699, 2004/2005 1.868, 2005/2006 1.874.
Die Anzahl der Kinder in Hortgruppen ergab sich in den Kindergartenjahren wie folgt: 2000/2001 3.235, 2001/2002 2.663, 2002/2003 2.334, 2003/2004 2.168, 2004/2005 1.839, 2005/2006 1.798.
Plätze für behinderte Kinder in integrativen und sonder- bzw. heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen ohne Zuordnung von Gruppen ergaben sich in erfassten Jahren wie folgt: Kindergartenjahr 2003/2004 1.726 Kinder, im Kindergartenjahr 2004/2005 1.749 Kinder und im Kindergartenjahr
Zu den Fragen 2 und 3: Eine Aussage hierzu kann nicht getroffen werden. In den Bedarfsplänen wurden die Kinder nur nach dem Rechtsanspruch unterschieden, das heißt Kinder im Alter unter und ab 2 Jahren und 6 Monaten. Eine Erfassung nach Jahrgängen erfolgte nicht.
Zu Frage 4: Um diese Frage detailliert zu beantworten, bedürfte es der Auswertung jedes einzelnen Antrags der 1.360 gestellten Anträge zur Finanzierung der Betriebskosten von Kindergärten und Kinderhorten für das Kindergartenjahr 2005/2006 entsprechend dem Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz und der Thüringer KindertageseinrichtungsFinanzierungsverordnung. Dies ist vom Umfang her nicht leistbar. Zudem sind Personalstellen von Kinderkrippen und Krippengruppen nicht erfasst worden, da das Land diese Plätze nach § 20 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes pauschal gefördert hat.
Es gibt offensichtlich keine weitere Nachfrage, so dass ich als letzte Anfrage aufrufe die Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion der Linkspartei.PDS in Drucksache 4/2608.
Der Innenminister hat vor den Gemeinde- und Stadträten von Geisa und Rockenstuhl am 12. Januar 2007 ausgeführt, dass das Land Hessen in den 70er-Jahren eine Gemeindegebietsreform durchgeführt hat, bei der im Ergebnis keine Gemeinden unter 7.000 Einwohnern mehr bestehen. Nach Auffassung des Innenministers seien alle kleineren Strukturen in nahezu allen Bereichen auf dem Rückzug (vgl. Südthüringer Zeitung vom 13. Januar 2007, Lokalausgabe Bad Salzungen).
1. Welche Gemeindeeinwohnergrenze sollte nach Auffassung der Landesregierung im Regelfall gegenwärtig und künftig nicht unterschritten werden, um die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde nicht zu gefährden?
2. Gibt die Aussage des Innenministers die Auffassung der Landesregierung wieder oder stellt diese eine Einzelmeinung dar?
3. Inwieweit steht die Auffassung des Innenministers, dass Gemeinden unter 7.000 Einwohnern künftig nicht mehr bestehen können, im Widerspruch zur
Auffassung des Ministerpräsidenten, der unter seiner politischen Verantwortung eine Gemeindegebietsreform ausgeschlossen hat, da sich die derzeitigen Gemeindestrukturen bewährt hätten?
4. Wie begründet die Landesregierung die Notwendigkeit der finanziellen Förderung von freiwilligen Gemeindegebietsveränderungen unter besonderer Berücksichtigung der bisherigen Fallzahlen zur Anwendung des § 35 a Thüringer Finanzausgleichsgesetz über das Jahr 2007 hinaus?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.
Frage 1: Der Gesetzgeber legte in der am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Thüringer Kommunalordnung Mindestgrößen für die kommunalen Strukturen fest, ab denen er davon ausging, dass sie die erforderliche Selbstverwaltungs- und Leistungskraft aufbringen. Danach müssen Gemeinden ab 3.000 Einwohnern keiner Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllenden Gemeinde angehören. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich. Für die Mindestgröße der Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften machte der Gesetzgeber keine Vorgaben. Nach § 35 a Thüringer Finanzausgleichsgesetz erhalten Gemeinden, die aufgrund freiwilliger Zusammenschlüsse oder Eingliederungen in den Jahren 2006/2007 neu gebildet oder vergrößert werden und nach erfolgter Gebiets- und Bestandsänderung mindestens 5.000 Einwohner zählen, nach Maßgabe des Landeshaushalts allgemeine, steuerkraftunabhängige und nicht zweckgebundene Zuweisungen. Gefördert werden darüber hinaus ebenfalls Gemeinden, die sich unter dem Dach derselben Verwaltungsgemeinschaft durch Zusammenschluss oder Eingliederung bilden und mindestens 1.000 Einwohner haben. Weitere Gemeindeeinwohnergrenzen hat der Gesetzgeber in Thüringen nicht vorgegeben. Im Übrigen wird auf die Arbeit der Enquetekommission „Zukunftsfähige Verwaltungs-, Gemeindegebiets- und Kreisgebietsstrukturen in Thüringen und Neuordnung der Aufgabenverteilung zwischen Land und Kommunen“ verwiesen.
Frage 2: Die Fragestellung ist nicht eindeutig. Die Aussage, so hieß es nämlich in der „Südthüringer Zeitung“: „Ich glaube, dass es keine Gemeinden mehr unter 7.000 Einwohnern gibt“, auf die Sie in Ihrer
Anfrage, Herr Kuschel, Bezug genommen haben, bezog sich auf die kommunalen Strukturen in Hessen. Eine Meinungsbildung der Landesregierung zur Gebietsreform in Hessen liegt nicht vor. Dass kleinere Strukturen in nahezu allen Bereichen auf dem Rückzug sind, gilt unbestritten auch für die kommunalen Strukturen in Thüringen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem prognostizierten Bevölkerungsrückgang. Unter anderem deshalb hat der Thüringer Gesetzgeber das Thüringer Finanzausgleichsgesetz um § 35 a ergänzt, Finanzmittel im Doppelhaushalt 2006/2007 eingestellt und damit die Landesregierung ermächtigt und in die Lage versetzt, freiwillige Gemeindefusionen aus Mitteln des Landeshaushalts zu fördern. Hinsichtlich der Gemeindeeinwohnergrenzen verweise ich auf die Beantwortung der Frage 1.
Zu Frage 3: Ich habe nicht die Meinung geäußert, dass Gemeinden unter 7.000 Einwohnern künftig nicht mehr bestehen können. Daher besteht kein Widerspruch zur Auffassung des Ministerpräsidenten.
Zu Frage 4: Maßnahmen zur weiteren Verbesserung der kommunalen Strukturen werden derzeit in vielen Gemeinden und Städten Thüringens diskutiert. Auch wenn Sie es bisher nicht glauben, die vom Land in Aussicht gestellten Finanzzuweisungen befördern diesen Prozess. Derzeit bereitet die Landesregierung einen weiteren Gesetzentwurf zur Änderung kommunaler Strukturen im Jahr 2007 vor. Das damit einhergehende voraussichtliche Fördervolumen übersteigt bereits jetzt - also zu Beginn des Jahres 2007 - die Höhe der im Jahr 2006 nach § 35 a Thüringer Finanzausgleichsgesetz insgesamt ausgereichten Finanzzuweisungen. Zudem haben weitere Gemeinden die Beantragung von Gemeindefusionen auf der Grundlage freiwillig gefasster und übereinstimmender Beschlüsse in naher Zukunft angekündigt. Diese Gemeinden gehen fest davon aus, dass sie Fördermittel erhalten, wenn sie sich zu freiwilligen Fusionen entschließen. Die Landesregierung hält die Förderung von Gemeindefusionen auf der Grundlage von § 35 a Thüringer Finanzausgleichsgesetz auch für die folgenden zwei Haushaltsjahre für notwendig. Ein Wegfall dieser Finanzmittel würde sich negativ auf den unumgänglichen Prozess der freiwilligen Verbesserung der Gemeindestrukturen auswirken.
Danke, Frau Präsidentin. Herr Minister, Sie haben in Beantwortung der Frage 1 die Auffassung des Gesetzgebers wiedergegeben. Die Frage 1 hat aber nach der Auffassung der Landesregierung gefragt.
Inwieweit kann ich daraus schlussfolgern, dass die Landesregierung gegenwärtig Regelungen über das, was im Gesetz steht, nicht für notwendig erachtet? Ist dem so?
Die zweite Frage: Wie viele konkrete Anträge auf Gemeindeneugliederungen unter Bezug auf § 35 a Finanzausgleichsgesetz liegen gegenwärtig im Innenministerium vor?
Zu Frage 1: Herr Kuschel, man muss Dinge ja im Zusammenhang sehen. Man darf nicht nur immer etwas herauspicken und sich daraus das gewünschte Ergebnis zurechtlegen. Ich hatte gesagt, wie die Gesetzeslage 1994 festgelegt war, also ab 3.000 keiner Verwaltungsgemeinschaft angehörig. Ich habe aber auch gesagt, dass wir fördern, und zwar freiwillige Zusammenschlüsse. Da steht eine Zahl drin, mindestens 5.000 Einwohner, dann erfolgt diese Förderung, und bei Verwaltungsgemeinschaften dann eben, wenn sie 1.000 Einwohner mindestens haben. Es ist also ein sehr breites Spektrum. Was man damals in Hessen in den 70er-Jahren gemacht hat, das ist nicht vergleichbar. Hessen hat eine völlig andere Struktur damals schon gehabt. Das ist ein langer Entwicklungsprozess gewesen, bis man dort zu größeren Strukturen gekommen ist. Das, was ich in Geisa gesagt habe, bezog sich auf die hessische Situation. Ich habe keinerlei Festlegungen getroffen und keine Aussage gemacht, was in Thüringen geschehen wird. Dafür haben wir, wie Sie ja wissen, eine im Landtag aus doch sehr erfahrenen Kommunalpolitikern bestehende Enquetekommission. Das ist die Grundaufgabe, die sie derzeit macht, und die Landesregierung wird natürlich auch auf die Enquetekommission schauen, wenn sie endgültig hier Festlegungen trifft. Derzeit sind hier aus meiner Sicht keine Festlegungen zu treffen.
Dann wollten Sie noch wissen, wie viele Anträge vorliegen. Das sind konkret vier Anträge und eine Vielzahl - das sagte ich auch schon - von Interessenbekundungen.
a) auf Antrag der Fraktion der Linkspartei.PDS zum Thema: „Die Situation der Frauenhäu- ser in Thüringen“ Unterrichtung durch die Präsi- dentin des Landtags - Drucksache 4/2505 -
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, gestatten Sie mir, dass ich als einziger männlicher Abgeordneter im Gleichstellungsausschuss zu diesem wichtigen Thema Stellung nehme. Das Thema „Frauenhäuser“ ist nicht nur ein Frauenthema, denn gegen häusliche Gewalt anzugehen, ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe,
sei es, dass Menschen von häuslicher Gewalt direkt betroffen sind oder als Zeugen tätliche Auseinandersetzungen miterleben. Die schrecklichen Geschehnisse tragen sie mitunter lebenslang mit sich. Häusliche Gewalt verstößt gegen die Menschenwürde, gegen die körperliche und seelische Unversehrtheit und ist somit ein Straftatbestand, der konsequent geahndet werden muss.
Ich nenne die Bestimmungen des Gewaltschutzgesetzes, die eine Wegweisung der Täter statt eines Auszugs der Opfer aus der Wohnung vorsehen. Ich nenne weiter die Entspannung auf dem Wohnungsmarkt. Hierüber haben wir in diesem Hohen Haus schon mehrfach diskutiert. Es handelt sich hier um einen strukturellen Wandel. Über die Bereitstellung von Unterkunftsmöglichkeiten hinaus rücken damit für die betroffenen Frauen andere Maßnahmen in den Vordergrund. Dazu zählen insbesondere die Intervention im akuten Krisenfall und die ambulante Beratung, Begleitung und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt. Entgegen aller Bedenken hat das seit fast 12 Monaten bestehende Frauenhausnetz mit nunmehr 16 Frauenhäusern seinen Praxistest bestanden. Es hat sich als bedarfsgerecht erwiesen. Die Einrichtungen sind für betroffene Frauen nach wie vor gut erreichbar.
Im Verlauf dieses Strukturwandels und im Nachgang der Umsetzung des Thüringer Chancengleichheitsfördergesetzes Artikel 2 hat sich gezeigt, dass hier vor allem und mehr denn je die Kommunen gefordert sind. Deshalb wiederhole ich: Es handelt sich bei den vorzuhaltenden Strukturen in erster Linie um eine kommunale Pflichtaufgabe, darin sind sich alle Experten einig. Es ist deshalb notwendig, dass sich die Kommunen als örtliche Träger der Sozialhilfe dieser Aufgabe deutlich stärker zuwenden und ihren Beitrag leisten. Das entspricht dem allgemein anerkannten Grundsatz der Subsidiarität. Inhaltlich hat sich gezeigt, wie wichtig es ist, den Schutz vor häuslicher Gewalt vor Ort zu verankern. Das betrifft die örtliche Sozialplanung ebenso wie die Einbringung in regionale Netzwerke. Untrennbar damit verbunden ist auch das finanzielle Engagement der kommunalen Seite. Ich begrüße deshalb ausdrücklich, dass sich in den letzten Wochen und Monaten aufseiten der kommunalen Spitzenverbände ein sehr differenzierter Meinungsbildungsprozess vollzogen hat, insbesondere seitens des Thüringischen Landkreis-tags. Ich hoffe, dass dieser Prozess nachhaltig und für die Zukunft verbindlich zur Sicherung bedarfsgerechter Strukturen beigetragen hat.
Die CDU-Fraktion wird die Landesregierung tatkräftig dabei unterstützen, häuslicher Gewalt auch künftig konsequent entgegenzutreten. Wir werden die inhaltliche und finanzielle Verantwortung gemeinsam tragen. Das beinhaltet auch die Beteiligung an einer angemessenen Finanzierung bedarfs- und qualitätsgerechter Strukturen. Deshalb begrüße ich die Rechtsverordnung des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit ausdrücklich, die für das Jahr 2007 eine pauschalierte Förderung in Höhe von 2.800 € pro vorhandenem Frauenhausplatz sichert. In dieser Zeit werden wir die Planung weiter vorantreiben,
gemeinsam mit den Kommunen und Trägern der Frauenhäuser, der Frauenzentren und den kommunalen Gleichstellungsbeauftragten. Dazu gehört insbesondere die Weiterentwicklung der akuten Krisenintervention. Sie soll interdisziplinär und damit konzentriert werden. Wir müssen sie mit allen anderen Aufgaben stärker vernetzen. Das betrifft auch die Gewaltkonfliktberatung.
Was sind die wichtigsten aktuellen Aufgaben? In allererster Linie kommt es jetzt darauf an, über die kommunale Seite die Gesamtfinanzierung der Frauenhäuser zu sichern. In diesem Zusammenhang sind neben den Kommunen als örtliche Sozialhilfeträger auch die kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in der Pflicht.
Nach dem Thüringer Gleichstellungsgesetz fällt diese Aufgabe in deren Zuständigkeit - § 20 Thüringer Gleichstellungsgesetz. Die Absicht des Landes zur Umstellung der Frauenhausfinanzierung ist seit über einem Jahr bekannt. Ich erwarte deshalb ein zügiges Handeln im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, es bleibt dabei: Häusliche Gewalt ist keine Privatangelegenheit. Ihre Bekämpfung geht uns alle an,