Protokoll der Sitzung vom 01.03.2007

2. Welche von Thüringen verantworteten Voraussetzungen hat der Bezieher von Nachtstrom zu erfüllen, wenn er aufgrund der Ankündigung einer Preiserhöhung den Anbieter wechseln möchte?

3. Welche Pflichten obliegen dabei dem Anbieter dem Kunden gegenüber, insbesondere im Hinblick darauf, zu welchem Zeitpunkt wie informiert werden muss?

4. Welche Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Preisgestaltung bei Sonderkundenverträgen nimmt die Landesregierung wahr und welche Möglichkeiten sieht sie, einen Anbieterwechsel zu erleichtern?

Es antwortet Staatssekretär Dr. Aretz.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, für die Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gerstenberger wie folgt:

Zu Frage 1: Der Landesregierung sind keine grundsätzlichen Abwicklungsprobleme bei Anbieterwechseln bekannt. Der Wechsel des Stromanbieters ist in der Regel sowohl rechtlich als auch in der praktischen Durchführung unproblematisch. In der Vorbemerkung zur Frage wird der Umstand angesprochen, dass Heizstromkunden auch nach Erhöhung der Heizstrompreise zum 1. Januar 2007 keine preisgünstigeren Alternativangebote gefunden haben, die einen Wechsel des Stromanbieters lohnend erscheinen ließen. Dies ist kein Problem des Anbieterwechsels, sondern des Marktangebots.

Zu Frage 2: Es gibt keine besonderen rechtlichen Voraussetzungen für einen Wechsel des Stromanbieters. Das Verhältnis des Kunden zum Energieversorgungsunternehmen ist rein privatrechtlicher Natur.

Zu Frage 3: Die Pflichten des Anbieters gegenüber Kunden, die nach Sondertarifen beliefert werden, ergeben sich aus dem zwischen Anbieter und Kunden geschlossenen Vertrag. In der Regel wird der Kunde vorab schriftlich von der Preiserhöhung informiert. Der Landesregierung ist bekannt, dass auch die E.ON Thüringer Energie AG, die ihre Preise für Heizstrom zum 1. Januar 2007 erhöht hat, so verfahren ist.

Frage 4: Sondertarife unterliegen nicht der Genehmigungspflicht durch die staatliche Energiepreisaufsicht. Gegenstand der vom Thüringer Wirtschaftsministerium als Energieaufsichtsbehörde zu erteilenden Strompreisgenehmigungen ist nur der Tarif der Grund- und Ersatzversorgung eines Energieversorgungsunternehmens. Der Wechsel des Stromanbieters unterliegt grundsätzlich keinen besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. Ein Tätigwerden der Landesregierung ist deshalb nicht notwendig.

Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann folgt die nächste Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger, Die Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/2706, vorgetragen durch Abgeordneten Dr. Hahnemann.

Landeserziehungsgeld für Ausländerinnen und Ausländer

Nach dem Thüringer Erziehungsgeldgesetz erhalten bisher Thüringer Bürgerinnen und Bürger dann das Thüringer Erziehungsgeld, wenn sie nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz anspruchsberechtigt sind. Seit 1. Januar dieses Jahres wurde das Bundeserziehungsgeldgesetz durch das Bundeselterngeldgesetz abgelöst, so dass dieses ebenfalls relevant ist für die Frage, wer das Thüringer Erziehungsgeld beziehen kann.

Ebenso von Relevanz ist, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss und der durch Artikel 3 damit verbundenen Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes der Kreis der anspruchsberechtigten Ausländer rückwirkend zum 1. Januar 2006 deutlich erweitert wurde. Nach wie vor nicht berücksichtigt werden Menschen ausländischer Herkunft mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung, Studierende und Auszubildende mit nur zu diesem Zweck erteilter Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 16 und 17 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthalts- gesetz - AufenthG) sowie Ausländerinnen und Ausländer mit einem von vornherein nur zeitlich begrenzten Arbeitsaufenthalt nach § 18 Abs. 2 AufenthG.

Ausländerinnen und Ausländer, die eine andere Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis haben, haben nun Anspruch auf Familienleistungen, wenn sie derzeit arbeiten oder dies schon einmal getan haben.

Menschen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis wegen des Krieges im Heimatland nach § 23 Abs. 1 AufenthG haben, müssen zwar zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, haben dann aber ebenfalls Anspruch auf diese Leistungen. Gleiches gilt für die Menschen, die eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung aufgrund der von der Innenministerkonferenz am 17. November 2006 beschlossenen Bleiberechtsregelung haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Werden die Kinder von Ausländerinnen und Ausländern grundsätzlich zu der Kinderzahl in den Kommunen gerechnet, wird hier ausdifferenziert und für welche dieser Kinder bekommen die Kommunen die Zuweisungen des Landes nach dem Thüringer Familienfördergesetz?

2. An welche Ausländerinnen und Ausländer, die nach den genannten Gesetzesänderungen Anspruch auf die Familienleistungen haben, wird das Thüringer Erziehungsgeld weitergereicht?

3. Wurde den Ausländerinnen und Ausländern, die aufgrund der rückwirkenden Geltung des o.g. Gesetzes seit 1. Januar 2006 einen Anspruch auf Bundeserziehungsgeld erworben haben, das Landeserziehungsgeld nachgezahlt?

Es antwortet Staatssekretär Illert.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Anfrage der Abgeordneten Berninger wie folgt:

Zu Frage 1: Eine statistische Erfassung nach der Nationalität erfolgt nicht. An die Wohnsitzgemeinden der Antragsteller wird vom Land vierteljährlich im Voraus eine Pauschale ausgereicht. Diese ist für die Zahlung des Thüringer Erziehungsgeldes bestimmt. Die Höhe dieser Pauschale richtet sich nach den Geburtenzahlen des letzten Jahres. Es wird dabei nicht unterschieden, ob es sich um deutsche oder ausländische Kinder handelt.

Zu Frage 2: Das Thüringer Erziehungsgeld wird an alle Anspruchsberechtigten ausgereicht, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ungeachtet deren Nationalität. Gemäß § 6 Thüringer Erziehungsgeldgesetz sind die Bestimmungen des ersten Abschnitts des Bundeserziehungsgeldgesetzes anzuwenden. Das Thüringer Erziehungsgeld wird dementsprechend auch allen Ausländern gewährt, die die geltenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Zu Frage 3: Nach der vorliegenden Statistik haben im Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 31.12.2006 234 Ausländerinnen und Ausländer einen Antrag auf Gewährung von Thüringer Erziehungsgeld gestellt. In 73 Fällen, die von der Fachaufsicht überprüft wurden, lag keine Voraussetzung für eine Nachzahlung vor. Die restlichen 161 Fälle wurden im Wege des Ersuchens um Amtshilfe von den Erziehungsgeldstellen der Landkreise überprüft. Die Prüfung dieser Fälle ist abgeschlossen, die Auszahlung erfolgt fortlaufend, also nach dem Zeitpunkt des Antragseingangs. Wenn ein rückwirkender Anspruch vorliegt, wird das Thüringer Erziehungsgeld grundsätzlich nachgezahlt, unabhängig von der Nationalität der Antragsteller.

Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke. Damit folgt die nächste Mündliche Anfrage des Abgeordneten Buse, Die Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/2714.

Finanzausgleich

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist die Neuregelung der Schlüsselzuweisungen für Kommunen und Landkreise im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs für 2007 geplant und wie ist der Arbeitsstand?

2. Auf welcher Grundlage sollen diese Änderungen in welcher Höhe erfolgen?

3. Ist in diesem Zusammenhang eine Beschlussfassung über Mitteländerungen als Beschlussantrag der Landesregierung für den Thüringer Landtag vorgesehen?

4. Wann soll eine solche eventuelle Änderung der Schlüsselzuweisungen wirksam werden?

Es antwortet Minister Dr. Gasser.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Buse beantworte ich, da es der besseren Verständlichkeit des Sachzusammenhangs dient, für die Landesregierung zusammenfassend wie folgt:

Fragen 1 - 4: Es ist richtig, dass es im Jahre 2007 bei den Schlüsselzuweisungen an die Kommunen Veränderungen gegenüber dem Haushaltsansatz gibt. Die allgemeinen Schlüsselzuweisungen werden sich erhöhen, was die Gemeinden als vorteilhaft ansehen werden. Dieser erfreuliche Umstand ist auf das Ergebnis der Abrechnung der Finanzausgleichsmasse für das Jahr 2005 zurückzuführen. Entsprechend der Haushaltsrechnung für das Jahr 2005 beläuft sich die Finanzausgleichsmasse auf 1,739.178 Mrd., aus der Differenz zum Haushaltsansatz der Finanzausgleichsmasse 2005 in Höhe von 1,446.268 Mrd. ergibt sich ein Abrechnungsbetrag in Höhe von minus 7,090 Mio. €, der gemäß § 3 Abs. 3 Thüringer Finanzausgleichsgesetz im Haushaltsjahr 2007 auszugleichen ist. Auf der Basis der seinerzeit aktuellen Steuerschätzung wurde im Haushaltsplan für das

Jahr 2007 bei der Bildung der Finanzausgleichsmasse 2007 ein geschätzter Abrechnungsbetrag in Höhe von minus 40 Mio. € berücksichtigt. Dementsprechend erhöht sich die Finanzausgleichsmasse 2007 um den Differenzbetrag von 32,91 Mio. € auf ca. 1,583 Mrd. €. Da die Kommunen im Jahre 2007 einen gesetzlichen Anspruch aus § 3 Abs. 3 Thüringer Finanzausgleichsgesetz auf Erhöhung der Finanzausgleichsmasse haben, wird der Erhöhungsbetrag als überplanmäßige Ausgabe nach § 37 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Landeshaushaltsordnung geleistet. Die Verteilung der Mittel erfolgt entsprechend § 7 Thüringer Finanzausgleichsgesetz in der Form, dass die Gemeinden 75 Prozent und die Landkreise 25 Prozent des Erhöhungsbetrags erhalten. Entsprechenden Anträgen des Thüringer Innenministeriums auf überplanmäßige Ausgaben bei den Titeln für Schlüsselzuweisungen an Gemeinden und kreisfreie Städte in Höhe von ca. 24,682 Mio. € und Schlüsselzuweisungen an Landkreise in Höhe von ca. 8,227 Mio. € hat das Thüringer Finanzministerium bereits zugestimmt. Die Deckung der Ausgabe erfolgt aus dem Landeshaushalt. Eine Befassung des Landtags im Vorfeld der Einwilligung der Finanzministerin in eine überplanmäßige Ausgabe ist nach der Landeshaushaltsordnung nicht vorgesehen. Die Finanzministerin wird im Nachgang gemäß § 37 Abs. 4 Thüringer Landeshaushaltsordnung berichten. Durch die erhöhte Schlüsselmasse erhöhen sich die sogenannten Grundbeträge, die jeweils in Abhängigkeit von der eigenen Einnahmekraft der Kommunen die Grundlage für die Berechnung der Schlüsselzuweisungen bilden, von 694,12 € auf 707,29 € bei den Gemeinden sowie von 375,90 € auf 382,52 € bei den Landkreisen. Im Ergebnis heißt dies, dass sich die Schlüsselzuweisungen für die Thüringer Kommunen durchweg erhöhen. Da eine Berücksichtigung des Erhöhungsbetrags im Rahmen der Auszahlung der ersten Rate der Schlüsselzuweisungen zum 15. Januar 2007 technisch nicht mehr möglich war, erhalten die Kommunen mit der zweiten Rate, die zum 15. April 2007 fällig wird, neben dem Erhöhungsbetrag dieser Rate auch eine Nachzahlung für den Erhöhungsbetrag der ersten Rate der Schlüsselzuweisungen.

Ich hoffe, Herr Abgeordneter Buse, Ihrem Informationsbedürfnis hinreichend nachgekommen zu sein

(Zwischenruf Abg. Buse, Die Linkspar- tei.PDS: Aber selbstverständlich.)

und möchte es nicht versäumen, mich bei Ihnen ausdrücklich dafür zu bedanken, dass Sie mir durch Ihre Anfrage die Gelegenheit gegeben haben, in diesem Hause über eine für die Kommunen so positive Angelegenheit zu berichten.

(Beifall bei der Linkspartei.PDS, SPD)

Gibt es denn jetzt noch Nachfragen? Abgeordneter Dr. Pidde, bitte.

Herr Minister, dass die überplanmäßigen Ausgaben aus dem Landeshaushalt gedeckt werden müssen, ist selbstverständlich. Kann schon gesagt werden, in welchen Haushaltstiteln die Kürzungen vorgenommen werden, damit diese Mehrausgaben geleistet werden können?

Nein, Herr Dr. Pidde, das kann ich Ihnen nicht sagen. Ich gehe davon aus, es werden keine Kürzungen erfolgen, sondern das wird der Landeshaushalt verkraften und dann muss man sehen, wie man das im nächsten Jahr - es sind ja keine Riesenbeträge - ausgleicht.

Weitere Nachfragen gibt es nicht. Damit komme ich zur nächsten Mündlichen Anfrage, eine der Abgeordneten Jung, Die Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/2718.

Heilpädagogische Einrichtungen

Vor dem Inkrafttreten des neuen Kindertageseinrichtungsgesetzes gab es in Thüringen sieben heilpädagogische Einrichtungen, die ausschließlich über Pflegesätze nach dem SGB XII finanziert worden sind. Jetzt sollen diese Einrichtungen als integrative Einrichtungen geführt werden, die von Kindern mit und ohne Behinderungen besucht werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt die heilpädagogischen Einrichtungen finanziert, welche Ausnahmeregelungen gab und gibt es und haben sich die dafür zugrunde liegenden gesetzlichen Rahmenbedingungen geändert?

2. Sind die zuständigen Kommunen verpflichtet, diese Einrichtungen in ihre Bedarfspläne aufzunehmen und sie zu finanzieren und wie wurden sie über diese Änderung informiert?

3. Was versteht die Landesregierung unter „integrativen Einrichtungen“, welche fachlichen Anforderungen werden an diese Einrichtungen gestellt und in welchem zahlenmäßigen Verhältnis sollen Kinder mit

und ohne Behinderung stehen?

4. Wie ist die Zusammenarbeit hinsichtlich der integrativen Einrichtungen zwischen dem Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit und dem Kultusministerium organisiert?