Protokoll der Sitzung vom 12.10.2007

(Beifall SPD)

Das Wort hat jetzt Abgeordneter Buse, Fraktion DIE LINKE.

Sehr verehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Herr Höhn, ich weiß nicht, warum Sie bemängeln, dass Herr Minister Gasser nicht hier ist. Ich habe immer gedacht, Betroffene und Beschuldigte sollen auch keine Berichte geben. In dem Sinne verstehe ich das schon, dass Herr Hütte für den Minister, der leider nicht anwesend ist, diesen Bericht gibt.

(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Deswegen sagte ich ja, es sind beredte Zeichen.)

Meine Damen und Herren, in der Urteilsbegründung gegen den Landrat Liebezeit hat das Landgericht Erfurt ausgeführt, ich darf zitieren: „Der Angeklagte wusste, dass er nur geeignetes Personal, das regelmäßig durch Ausschreibungen und Auswahlverfahren zu ermitteln ist, einstellen durfte.“ Im Fall Liebezeit ging das Gericht vom Wissen aus, weil ein Zeuge aussagte, dem Landrat Entsprechendes mitgeteilt zu haben. Im Fall der Landesregierung, ich habe hier stehen „unterstelle ich“, ich muss ja bald sagen, „habe ich immer unterstellt“, dass sie die Gesetze und entsprechenden Verordnungen kennt und auch anwendet. Mein diesbezügliches Zutrauen an diesen Kenntnisstand habe ich einer Antwort auf eine Kleine Anfrage durch den Vorgänger des heutigen Innenministers entnommen. Dieser führte aus, ich darf zitieren: „Nach Artikel 33 Abs. 2 des Grundgesetzes hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.“ Diese Regelung schreibt verbindlich das Leistungsprinzip und eine Bestenauslese vor. Grundsätzlich dürfen nur Leistungsgesichtspunkte für Einstellungen maßgeblich sein. Und weiter heißt es: „Das Gesetz stellt klar, dass gerade beim Verwaltungspersonal besondere Anforderungen an die Eignung der jeweiligen Bediensteten zu stellen sind. Für Beamte, die im Regelfall mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zu betrauen sind, ergeben sich die Qualifikationsvoraussetzungen ergänzend

aus dem Beamten- und Laufbahnrecht. Soweit der Angestellte ausnahmsweise aus sachlichen Gründen für hoheitliche Aufgaben eingestellt oder ihm fiskalische Angelegenheiten übertragen werden, leiten sich die Eignungskriterien aus den jeweiligen Aufgabenstellungen und den sich daraus ableitenden Anforderungsprofilen ab. Unter Heranziehen der Anforderungsprofile muss grundsätzlich bei Einstellung eine Bestenauslese im Rahmen einer externen Stellenausschreibung stattfinden.“ Herr Köckert hat als Innenminister kluge Worte gesagt. Ich bin immer davon ausgegangen, dass die Landesregierung nach diesen Grundsätzen auch selbst handelt. Leider steht diesem Zutrauen in die rechtskonforme Umsetzung von Personalpolitik durch die Landesregierung das jüngste Urteil vom Verwaltungsgericht Meiningen gegenüber. Herr Höhn, Sie haben es zitiert bzw. aus der Pressemitteilung vorgetragen. Bekanntlich werden nach Ansicht der Richter in der Richtlinie grundrechtlich geschützte Bewerbungsansprüche, nach denen jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen den gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt hat, außer Acht gelassen. Das schreibt Ihnen das Verwaltungsgericht ins Stammbuch, sicherlich im Zusammenhang mit der Beförderungsrichtlinie der Thüringer Polizei. Aber dafür trägt das Land sicher die Verantwortung. Dienstbeflissen wurde vom Ministeriumssprecher mitgeteilt, man werde die Richtlinie in dem vom Gericht bemängelten Punkt überarbeiten. Das sind so - wie Sie, Herr Hütte, wahrscheinlich meinen - diese kleinen Fehler, die sich mal einschleichen können. Ich glaube, das ist schon kein kleiner Fehler mehr - hier stimme ich Herrn Höhn zu -, das ist ein grundsätzlicher Mangel in dieser Arbeit.

(Beifall DIE LINKE)

Aber warum sollten denn die Personalentscheidungen der Polizei rechtskonformer sein als die Personalentscheidungen, die in den Ministerien selbst getroffen werden? Zahlreiche Klageverfahren zugunsten der Kläger können als Beleg für diese These herangezogen werden. Sie haben die Zahlen genannt. Sie sagen, es ist gemessen an der Anzahl des Personals in Landesbehörden ein verschwindend geringer Teil. Ich glaube, jedes Klageverfahren, das in diesem Sinne geführt worden ist, ist eines zu viel. Es ist schon so, dass man dies so sehen sollte.

Verehrte Damen und Herren, im Fall Liebezeit urteilte das Gericht, dass der Angeklagte die Pflichtverletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(Zwischenruf Abg. Groß, CDU: Das ist aber wirklich ein Bombenbeispiel.)

Ich zitiere das Gericht, verehrte Frau Groß. Dabei hat er mindestens mit bedingtem Vorsatz gehan

delt, weil die als möglich erkannte Pflichtverletzung billigend in Kauf genommen wurde. Das war die Auffassung des Gerichts. Bekanntlich hat das Landgericht Erfurt im Urteil zum Fehlverhalten des Landrats Liebezeit ausgeführt, dass der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen von einzustellendem Personal - es ist ja bekanntlich der Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz - große Beachtung beizumessen ist und die Eignung amtsbezogen konkret zu prüfen ist. Es hat ausgeführt, dass Personalauslese große Bedeutung hat. Das Gericht stellt im Fall Liebezeit fest, dass er noch nicht einmal den Versuch unternommen hat, geeignete Bewerber zu ermitteln. Diverse Personalentscheidungen in den obersten Landesbehörden - vom Kollegen Höhn wurde eine ganze Beispielkette genannt, ich möchte das auch nicht wiederholen - zeigen meines Erachtens auffällige Parallelen zum Verhalten von Herrn Liebezeit. In diesem Sinne ist die Formulierung in Punkt 1 des Antrags der Kollegen der SPD-Fraktion „eine Kette rechtlich zweifelhafter Stellenbesetzungen“ - auch wenn Sie dagegen gesprochen haben, Herr Hütte - doch zu gebrauchen. In der Begründung des Antrags der Kollegen wird durch sie insbesondere auf die Besetzung des Abteilungsleiters Strafrecht im Justizministerium abgestellt. Sie kennen doch die Schlagzeilen Ende August/Anfang September 2007 noch genauso gut wie ich - auf die erste sind Sie eingegangen, Herr Hütte - „Spitze des Eisbergs im personellen Sumpf der Landesverwaltung“ (Freies Wort), „Pikante Personalie im Justizministerium“ (OTZ), „Vertrauen der Richter verloren“ (TLZ), „Nach kurzer Zeit als Chef Zuständigkeit verloren“ (STZ), „Wirbel im Justizministerium“ (OVZ), „Nach einer Woche das Aus als Abteilungsleiter“ (OTZ), „Kabinett erteilt Schliemann klare Abfuhr“ (TLZ) und in der TA war zu lesen „Kompetenz nebensächlich, Personalpolitik der Landesregierung wird immer direkter von Machtkalkül und Fehlern geprägt“. Ich weiß, das sind Schlagzeilen, sicherlich auch Einzelmeinungen von Journalisten, die da mit einfließen. Aber ich kann Ihnen sagen, diese Schlagzeilen sind auch ein Stück weit öffentliche Meinung im Freistaat Thüringen. Ich gebe Herrn Höhn recht, es nährt den Zweifel am Rechtsstaat durch die Thüringerinnen und Thüringer durch dieses Verhalten allein nur in der Personalpolitik der Landesregierung. Deshalb kritisieren wir diese Art und Weise von Personalentscheidungen auf das Schärfste. Wir wollen nicht zuschauen, dass das Vertrauen in den Rechtsstaat weiter zurückgeht. Ich schließe mich der Meinung von Herrn Höhn an, wir fordern von der Landesregierung, diesbezüglich umzusteuern.

(Beifall DIE LINKE)

Ich erlaube mir, diese unsere Kritik an zahlreichen Personalentscheidungen der Landesregierung an den jüngsten Entscheidungen zu verdeutlichen. Die

am 28. August 2007 vom Kabinett beschlossene Personalrochade - Herr Kollege Höhn hat dieses Wort ja auch schon in die Diskussion eingeführt - von vier Abteilungsleitern hat ja öffentliches Interesse ausgelöst. Im Vordergrund der Darstellung in den Medien stand im Wesentlichen die Versetzung eines Beamten in das Justizministerium als Leiter der Strafrechtsabteilung, obwohl gegen ihn Strafverfahren laufen. Dem Vernehmen nach soll der Kultusminister dem Justizminister die Strafverfahren verschwiegen haben. Die Personalmaßnahme wurde bekanntlich - zwischenzeitlich der öffentlichen Diskussion geschuldet - am 04.09.2007 rückgängig gemacht. Die Diskussion zur Eignung und Nichteignung des Beamten greift aber im Zusammenhang mit dieser zu kritisierenden Personalentscheidung für meine Begriffe zu kurz. Es handelt sich bei der Besetzung des Abteilungsleiters Strafrecht eben nicht um eine Einzelmaßnahme und um keinen Einzelfall. Dieser Besetzungsmaßnahme ging voraus die Besetzung der Stelle durch einen anderen Beamten, der wiederum zwischenzeitlich als Zentralabteilungsleiter im Innenministerium gebraucht wurde. Dieser Personalrochade haften konkrete Anhaltspunkte dafür an, dass sowohl die Beförderung dieses Beamten im Justizministerium sowie seine Bestellung zum Zentralabteilungsleiter im Innenministerium unter vorsätzlicher Verletzung entsprechender Bestimmungen und rechtlicher Fragen vorgenommen wurden. Ich habe versucht, diesen Fragen mit zwei Kleinen Anfragen nachzugehen. Und, Herr Schwäblein, das ist ja sicherlich richtig, es muss keiner seine Unschuld nachweisen.

(Zwischenruf Abg. Schwäblein, CDU: Ihre Kollegen haben eine andere Mei- nung.)

Heute war Termin der Beantwortung, also der letzte Tag, sechs Wochen sind um. Deswegen habe ich gestern für die Vertagung gestimmt. Ich dachte, vielleicht macht es die Landesregierung wenigstens am letzten Tag noch entsprechend der Geschäftsordnung des Thüringer Landtags wahr und gibt dem Abgeordneten Buse wenigstens die Antworten auf seine Fragen. Das erfolgte nicht. Jedenfalls war ich um 15.00 Uhr das letzte Mal an meinem Postfach. Bis dahin gab es keine Antwort.

(Zwischenruf aus dem Hause)

Ich lege mich aber doch nicht auf die Lauer und warte, bis die Landesregierung liefert. Ich hatte dann Vertrauen in den Bericht der Landesregierung und dachte, da bekommst du wenigstens auf deine Fragen ein Stück weit Antwort. Sie haben den Bericht gehört. Sie kennen meine Kleinen Anfragen, Fehlanzeige. Dann dürfen Sie sich aber bitte nicht wundern, wenn Abgeordnete hier in der Debatte oder

wenn ich eine eigene Bewertung der Dinge vornehme, wie wir sie als Außenstehende erleben. Wir werden auch von Journalisten gefragt, wie wir dazu stehen. In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause am 17.07. stimmte bekanntlich das Kabinett der Bestellung des Vizepräsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts zum Leiter der Abteilung Strafrecht im Thüringer Justizministerium zu. Zugleich wurde der Beamte vom Justizminister Schliemann zum Ministerialdirigenten, B 6, ernannt. Bereits in der ersten Sitzung nach der Sommerpause, am 28.08., stimmte die Landesregierung der Versetzung desselben Beamten in das Thüringer Innenministerium auf den Dienstposten des Zentralabteilungsleiters zu. Die Versetzung wurde am gleichen Tag vollzogen. Es ist doch deshalb nicht verwunderlich, wenn man zu dem Schluss kommt, dass die Beförderung des Beamten im Justizministerium vorsätzlich unter Verletzung des Artikels 33 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz und § 29 Abs. 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Thüringer Beamtengesetz vorgenommen wurde, um ihn auf die Stelle des Zentralabteilungsleiters im Thüringer Innenministerium unter Aushebelung der Rechtsschutzmöglichkeiten anderer Bewerber versetzen zu können. Daraus kann man doch nur als gut gemeinter Beobachter schließen, dass der Justizminister und andere verantwortliche Personen, die maßgeblich an der Beförderung beteiligt waren, ihre Befugnis, das Land zu verpflichten und über sein Vermögen zu verfügen, wie es das Strafgesetzbuch in § 266 vorsieht, missbraucht haben. Mit der Kabinettsvorlage des Justizministers zur Kabinettsitzung am 17.07.2007 wurde doch zugleich, zumindest konkludent, vorgespielt, es sei ein ordnungsgemäßes Auswahlverfahren durchgeführt worden. Das Landgericht Erfurt hat in seinem Urteil vom 24. März 2005 zur Verurteilung des früheren Landrats wegen Untreue in einem besonders schweren Fall maßgeblich darauf abgestellt, dass die Einstellung unter Verstoß gegen Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz vorgenommen wurde. Für eine Personalauslese sei es zunächst erforderlich, geeignete Bewerber zu ermitteln, was regelmäßig durch eine Ausschreibung erfolgt. Da nicht einmal der Versuch unternommen worden sei, geeignete Bewerber zu ermitteln, habe aber überhaupt keine Auslese stattgefunden. Die Entscheidung des Landgerichts Erfurt ist durch das Urteil des BGH vom 26. April 2006 bekanntlich bestätigt worden. Für Beförderungen gilt wie für die Einstellungen Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz. Hinzu kommt, dass für Beamte ausdrücklich rechtliche Vorgaben zur Ausschreibung bestehen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Laufbahnverordnung sollen Beförderungsdienstposten innerhalb des Behördenbereiches ausgeschrieben werden. Selbst wenn von einer Ausschreibung abgesehen wird, ist der Dienstherr verpflichtet, alle infrage kommenden Beamten von Amts wegen zu ermitteln und eine am Anforderungsprofil des Beförderungsdienstpostens

orientierte Auslese vorzunehmen. Alle nicht zum Zuge kommenden Beamten müssen rechtzeitig vor der Ernennung eine aussagekräftige Mitteilung für die beabsichtigte Beförderung des ausgewählten Kandidaten erhalten. Das ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. April 2004. Ich kann Ihnen die Nummer auch sagen, wenn Sie möchten. Erst nach Ablauf einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung darf eine Beförderung eigentlich vollzogen werden. Nach meinem Kenntnisstand - Sie haben ja meine Fragen nicht beantwortet - ist der Dienstposten des Abteilungsleiters Strafrecht nicht ausgeschrieben worden. Die Gesamtumstände lassen Zweifel zu, ob überhaupt eine Bestenauslese stattgefunden hat. Es scheint sich also um eine Nacht-und-NebelAktion zu handeln.

(Beifall DIE LINKE)

Darüber hinausgehend würde bereits eine Beförderung unter Vereitelung der Rechtsschutzmöglichkeiten von nicht berücksichtigten Beamten durch Unterlassung der Mitteilung eine Rechtsverletzung und damit eine Befugnisüberschreitung im Sinne des § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch darstellen.

Nach meinen Informationen sind im Geschäftsbereich des Thüringer Justizministeriums keine Mitteilungsschreiben an leitende Beamte, Richter oder Staatsanwälte, die ebenfalls zur Besetzung der Strafrechtsabteilung infrage gekommen wären, ergangen. Bekanntlich ist der in Rede stehenden Beförderung zum Ministerialdirigenten eine jahrelange Auseinandersetzung zur Besetzung der Stelle des Präsidenten am Thüringer Landesarbeitsgericht vorausgegangen. Deshalb muss doch unterstellt werden, dass mit der Beförderung des Beamten zum Ministerialdirigenten der Weg für Herrn Justizminister Schliemann frei wurde, seinen angeblich - so wie es in der Zeitung hieß - Wunschkandidaten zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts zu ernennen. Tatsächlich hat der Justizminister jedenfalls am 17. oder 18. Juli dieses Jahres Herrn Kotzian-Marggraf zum Präsidenten des Landesarbeitsgerichts ernannt. Diese zeitliche Parallelität beider Personalmaßnahmen indiziert einen inhaltlichen Zusammenhang in Form eines Kompensationsgeschäfts. Es ist für Außenstehende auch nicht erkennbar, aus welchen fachlichen Gründen die Besetzung der Stelle des Abteilungsleiters Strafrecht mit einem Arbeitsrichter das Ergebnis einer auf Besteignung gezielten Personalauslese sein sollte. Der äußere Eindruck, dass dieser Beförderung sachfremde Erwägungen zugrunde lagen, wird durch eine Versetzung am 28.08.2007 auf den Dienstposten des Zentralabteilungsleiters im Thüringer Innenministerium weiter verdichtet. Bekanntlich ist im Juni 2007 der Dienstposten des Leiters der Zentralabteilung im Innenmi

nisterium ressortübergreifend ausgeschrieben worden.

Am 29. Juni dieses Jahres berichtete die „Bild“-Zeitung, der Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Peter Wickler solle ins Innenministerium wechseln und Chef der Zentralabteilung werden, so die „Bild“Zeitung. Nahezu zeitgleich mit seiner Bestellung zum Leiter der Strafrechtsabteilung und Beförderung zum Ministerialdirigenten hat jedoch Innenminister Dr. Gasser die Ausschreibung aufgehoben.

Die OTZ berichtet in einem Artikel vom 19.07.2007, Herr Dr. Wickler habe sich auf die Ausschreibung der Stelle als Zentralabteilungsleiter im Innenministerium beworben. Den Wahrheitsgehalt dieser Meldung vorausgesetzt, lässt doch nur den Schluss zu, dass scheinbar von Anfang an beabsichtigt war, diesen Beamten zum Zentralabteilungsleiter im Thüringer Innenministerium zu bestellen.

Wie das „Freie Wort“ am 01.09.2007 berichtete, sollen sich auch andere geeignete Kandidaten auf diese Stelle des Zentralabteilungsleiters im Innenministerium beworben haben, auf die das Anforderungsprofil im Ausschreibungstext sogar noch besser gepasst haben soll. Im Zeitungsartikel wird aber der jetzt berufene Beamte als Intimus von Innenminister Dr. Gasser beschrieben, was ich nicht nachprüfen kann. Es liegt daher der Schluss nah, dass sich der Justizminister und der Innenminister dahin gehend abgestimmt haben, die Beförderung im Geschäftsbereich des Justizministeriums vorzunehmen, um Konkurrentenklagen wie im Falle der Besetzung der Stelle des Polizeiabteilungsleiters oder aktuell im Fall des Leitenden Oberstaatsanwalts bei der Staatsanwaltschaft in Mühlhausen auszuschließen.

Weiterhin betrachte ich die Beförderung des Beamten zum Ministerialdirigenten als Verstoß gegen §§ 10 und 11 der Thüringer Laufbahnverordnung. Nach § 10 Thüringer Laufbahnverordnung hat der Beamte seine Eignung auf den höher bewerteten Dienstposten durch eine Erprobung von mindestens sechs Monaten nachzuweisen. Vorher darf nach § 11 Thüringer Laufbahnverordnung eine Beförderung nicht erfolgen. Im konkreten Fall fand aber zeitgleich mit der Übertragung des Beförderungsdienstpostens die Beförderung statt. Eine Erprobung auf dem Dienstposten des Strafrechtsabteilungsleiters hat somit offenkundig nicht stattgefunden. Ein Schelm, der dabei etwas Böses denkt.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich möchte zum Abschluss feststellen, zusammen mit deren Personalentscheidungen im Landkreis Gotha führte die Landesregierung hier damals im Landtag Folgendes aus: „Die kommunalen Gebietskörperschaften sind verpflichtet, bei ihren Personalentscheidungen ver

fassungsrechtliche und gesetzliche Vorgaben zu beachten.“ Unsere Fraktion hofft, dass diese von der Landesregierung formulierten Ansprüche natürlich auch für die Landesregierung selbst gelten. Daraus sollten geeignete Schlussfolgerungen gezogen werden. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE)

Danke schön. Weitere Wortmeldungen von Abgeordneten liegen mir nicht vor. Wünscht die Landesregierung noch einmal das Wort? Herr Staatssekretär Hütte, bitte.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, ich will und kann nicht auf alle Einzelfragen eingehen, die hier gestellt worden sind. Es gilt das, was ich eingangs als Bericht abgegeben habe. Herr Buse, die Antworten auf die Kleinen Anfragen 2108 und 2109, die Sie eben angesprochen haben, müssten im Zulauf sein und müssten Sie spätestens Anfang der Woche erreichen. Dort werden Sie hoffentlich zufriedenstellende, zumindest aber erhellende und auch rechtlich korrekte Antworten erhalten. Das zu den Kleinen Anfragen.

Das Zweite, was mich schon ein bisschen geärgert hat - darauf möchte ich schon noch mal kurz eingehen - ist der Vorwurf, der gestern auch in der Zeitung so plakatiert wurde: „Rechtswidrige Beförderungspraxis bei der Polizei“. Das ist für meine Begriffe ein gutes Beispiel für das, was ich als Zerrbild bezeichnet habe, das Beiwort lassen wir mal weg, wir können es auch absurd nennen. Es geht darum, dass das Verwaltungsgericht Meiningen in einer Eilentscheidung um eine Konkurrentenbeförderungsklage nach A 11 im Polizeibereich diese beabsichtigte Beförderung für unzulässig erklärt hat, und zwar deswegen, weil ein Teilaspekt der Beförderungsrichtlinie rechtswidrig ist. Dazu muss man wissen, dass es eine 10-seitige - ich habe sie dabei - eng beschriebene Beförderungsrichtlinie gibt aus dem Jahre des Herrn 2001, das muss man auch hervorheben, die ist also schon jahrelang in Kraft und erprobt. Auf diesen 10 Seiten bemüht man sich - fast schon verzweifelt - mit wissenschaftlicher Genauigkeit Beförderungsentscheidungen transparent und nachvollziehbar zu machen. Da steht eben drin, es muss nach einer komplizierten Formel eine Rangfolge ermittelt werden und diese Rangfolge berechnet sich primär danach, was jemand in der letzten Beurteilung hatte, aber es wird auch die bisherige Dienstzeit und die Verweildauer in der Besoldungsgruppe berücksichtigt. Das war dann der Fehler, den das Gericht dieser Richtlinie dann angekreidet hat.

Diese zwei sozialen Hilfskriterien hat das Gericht für unzulässig erklärt und gesagt, man müsse da eher auf die früheren Beurteilungen zurückgreifen, damit also ausschließlich nach den Grundsätzen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorgegangen wird. Das zeigt aber jedenfalls, dass keine Rede davon sein kann, dass es hier eine rechtswidrige Beförderungspraxis gäbe oder dass das ein besonders gutes Beispiel dafür ist, dass hier mit intransparenten Entscheidungen nicht gerechtfertigte Beförderungen vorgenommen werden. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Herr Staatssekretär, lassen Sie noch eine Nachfrage des Abgeordneten Höhn zu? Sie waren jetzt sehr schnell. Abgeordneter Höhn, bitte.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Nur ganz kurz, bei Ihrer Interpretation des Verwaltungsgerichtsurteils aus Meiningen könnte man zu dem Schluss gelangen, dass die Entscheidung des Gerichts aus Ihrer Sicht fehlerhaft sei bzw. auch deren Veröffentlichung in dieser von mir erwähnten Pressemitteilung. Teilen Sie diese Auffassung, kritisieren Sie an dieser Stelle das Gericht?

Ich kritisiere das Gericht überhaupt nicht und wir werden natürlich auch diese Entscheidung nicht nur berücksichtigen, sondern ihr unverzüglich Rechnung tragen. Es geht mir nur darum, dass man an so etwas nicht grundsätzliche generalisierende Schlussfolgerungen knüpfen darf.

(Zwischenruf Abg. Höhn, SPD: Aber das Gericht geht weiter, als Sie das hier dar- legen. Wenn Sie wollen, lese ich das auch vom Pult aus vor.)

Mehr gibt es an der Stelle eigentlich nicht zu sagen. Vielen Dank.

(Beifall CDU)

Danke schön. Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Kann ich davon ausgehen, dass das Berichtsersuchen erfüllt ist oder erhebt sich dagegen Widerspruch? Es erhebt sich kein Widerspruch. Damit ist das Berichtsersuchen erfüllt.

Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt und ich schließe die heutige Plenarsitzung und verweise darauf, dass die nächsten Plenarsitzungen am 15. und 16. November 2007 stattfinden.

Ich wünsche ein schönes Wochenende.

E n d e d e r S i t z u n g: 18.27 Uhr