Protokoll der Sitzung vom 28.02.2008

Sehr geehrte Frau Präsidentin, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sedlacik wie folgt:

Zu Frage 1: Die Landesregierung kommentiert keine Forderungen von Verbänden. Ich weise darauf hin, dass jede Erhöhung des Wohngeldes einer umfassenden Abstimmung zwischen Bund und Ländern bedarf unter Berücksichtigung der tatsächlichen finanziellen Auswirkungen auf Bund, Länder und Kommunen. Dem Ergebnis kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgegriffen werden.

Zu den Fragen 2 und 3: Ich wiederhole noch mal, dass die Landesregierung keine Forderung von Verbänden kommentiert. Es ist jedoch festzuhalten, dass sich die Landesregierung immer dafür eingesetzt hat, dass das Wohngeld seinem Auftrag der angemessenen wirtschaftlichen Sicherung und des familiengerechten Wohnens gerecht wird. Sie können davon ausgehen, dass der ergänzte Regierungsentwurf zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften im Interesse der betroffenen Menschen entsprechend geprüft wird. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.

Zu Frage 4: Im Rahmen der Gesetzesnovellierung hat die Thüringer Landesregierung gemäß dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bau- und Wohnungswesen, der Bauministerkonferenz aus dem Jahre 2005 in der eigens gebildeten Projektgruppe zur Evaluation des Wohngelds aktiv mitgewirkt. Ob noch weitere Initiativen über den Bundesrat notwendig werden, wird sich nach Vorlage des geänderten Regierungsentwurfs zur Neuregelung des Wohngeldrechts ergeben.

Es gibt Nachfragen. Abgeordnete Sedlacik, bitte.

Ja, ich hätte zwei Nachfragen.

Herr Minister, wie sehen Sie - nicht irgendein Verband - die Notwendigkeit der vollen Anerkennung der Kosten für Heizung bei der zuschussfähigen

Miete bzw. beim Lastenausgleich angesichts der steigenden Energiekosten?

Zweitens: Wie konkret sind denn nun Ihre Vorschläge für das Land Thüringen, ein weiteres Absinken der Wohngeldempfänger zu verhindern?

Die Landesregierung sieht sehr wohl die Notwendigkeit einer Novellierung, denn ansonsten hätte sie nicht aktiv an der Arbeitsgruppe mitgewirkt. So weit zu Frage 1.

Zu Frage 2: Da warten wir mal den Regierungsentwurf ab, ob sich entsprechend dem Regierungsentwurf Änderungsbedarf ergibt, und das werden wir erst nach Vorliegen des Regierungsentwurfs bewerten. Ich würde mich im Übrigen freuen, wenn aus dem Hause Tiefensee nicht immer zuerst Pressemitteilungen herauskommen und erst Wochen danach die schriftlichen Unterlagen dazu, sondern wenn man einen Gesetzentwurf einmal zuerst auf dem Tisch hat, dann könnte man nämlich auch Pressemitteilungen entsprechend bewerten.

Weitere Nachfragen gibt es nicht. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, Abg. Lemke, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/3835.

Forderungskaufverträge und Stundungsvereinbarungen zu öffentlichen Zuwendungen

Im Rahmen der öffentlichen Vernehmung von Angeklagten im Strafverfahren der Flughafen Erfurt GmbH (FEG) wurde zum Ausdruck gebracht, dass zur Finanzierung der Bauvorhaben am Erfurter Flughafen Forderungskaufverträge und Stundungsvereinbarungen abgeschlossen wurden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welchen rechtlichen und gesetzlichen Grundlagen wurden im Jahr 1999 Forderungskaufverträge zwischen der Flughafen Erfurt GmbH und der Deutschen Bank sowie der Westdeutschen ImmobilienBank Mainz abgeschlossen?

2. Waren Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Sinne des § 36 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) Bestandteil des am 12. Februar 1999 durch das Thüringer Ministerium für Wirtschaft und Infrastruktur erteilten Zuwendungsbescheides und enthielten diese die übliche Formulierung "Ansprüche

aus dem Zuwendungsbescheid dürfen weder abgetreten noch verpfändet werden"?

3. Wenn ja, wie wertet die Landesregierung die Tatsache, dass öffentliche Zuwendungen trotzdem Gegenstand von Forderungsverkäufen waren?

4. Welche weiteren Forderungsabtretungen oder Forderungsverkäufe der FEG sind der Landesregierung bekannt, bei denen die Forderungen auf Zuwendungsbescheiden beruhen und diese Zuwendungen gleichfalls Gegenstand von Stundungsvereinbarungen sind?

Es antwortet Minister Trautvetter.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Lemke wie folgt:

Zu Frage 1: Nach den Vorschriften des BGB können Forderungen verkauft werden. Gegenstand der Forderungskaufverträge waren Ansprüche aus dem Zuwendungsbescheid vom 12. Februar 1999. Rechtsgrundlagen für das Gewähren von Zuwendungen durch den Freistaat sind insbesondere die §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung, im vorliegenden Fall in Verbindung mit Anlage 2 zu Nummer 5.1. der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung sowie Nummer 15.1. der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung.

Zu Frage 2: Ja, die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung waren Bestandteil des Zuwendungsbescheides des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft und Infrastruktur vom 12. Februar 1999, ausgenommen war die Ziffer 1.6. dieser Nebenbestimmung. Die beinhaltet die entsprechende Formulierung aus der Fragestellung.

Zu Frage 3: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.

Zu Frage 4: Am 25. Januar 2000 wurde mit der DG-Bank ein weiterer Forderungskaufvertrag über 35 Mio. DM abgeschlossen.

Danke. Es gibt Nachfragen. Abgeordneter Lemke, bitte.

Herr Minister, warum wurde im speziellen Fall auf diese ansonsten überall übliche Formulierung verzichtet?

Wenn man keine direkten Zuwendungen gibt, sondern es ist ja im Prinzip ein Zuwendungsbescheid erstellt worden, wo im Prinzip über die FEG die Investitionsfinanzierung getätigt worden ist und die Refinanzierung der Bank-Vorfinanzierung über das Land erfolgt - das können Sie im Landeshaushalt sehen -, dann ist das eigentlich ein übliches Verfahren.

Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke schön. Ich würde gern Einverständnis herstellen wollen, noch die nächsten drei Mündlichen Anfragen abarbeiten zu können. Dann würden wir nur die Zweitfragen und Drittfragen verschieben. Gut, das betrifft dann auch Ihren Kollegen. Also kein Einverständnis vonseiten der CDU-Fraktion. Dann rufe ich noch eine Mündliche Anfrage auf und dann wird die Fragestunde beendet.

(Zwischenruf Abg. Kummer, DIE LINKE: Nachfragen.)

Dann folgt die nächste Anfrage der Abgeordneten Skibbe, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/3838.

Lehramtsstudiengang in Jena im Wintersemester 2007/2008

Im Rahmen der Umstellung des Lehramtsstudiums in Jena nach dem Jenaer Modell gibt es eine Reihe von Fragen bezüglich der Einführung und Anerkennung von Modulprüfungen sowie ihrer Anrechnung und Gewichtung der Modulnoten auf die Staatsprüfung. Der Studierendenrat erhielt inzwischen den Hinweis, dass das Kultusministerium seine Zustimmung für eine Übergangszeit gegeben hätte. Auch in der Anhörung zum Lehrerbildungsgesetz bestätigte die Friedrich-Schiller-Universität (FSU) Jena, den derzeitigen Studiengang mit Ausnahmegenehmigung zu betreiben. Schriftliche Dokumente zum beschriebenen Sachverhalt sind bisher nicht zugänglich.

Ich frage die Landesregierung:

1. Gibt es ein Dokument, das dem Jenaer Modell in Bezug auf die Umstellung auf Modulprüfungen Rechtssicherheit verleiht und wenn ja, wo kann man

das einsehen?

2. Welche Rechtsgrundlage hat die Durchführung des Jenaer Modells an der FSU Jena bis zur Verabschiedung des Lehrerbildungsgesetzes?

3. Hat das Ministerium der Einführung weiterer Prüfungen in Abweichung von der derzeitig gültigen Staatsprüfungsverordnung zugestimmt und welche sind das?

4. Welche Regelungen wurden für die Praktika vereinbart?

Es antwortet Staatssekretär Professor Dr. BauerWabnegg.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Skibbe beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Ja, dies sind die Eckpunkte des Jenaer Modells und die Studienordnung der Friedrich-Schiller-Universität Jena. Die entsprechenden Dokumente können in den Internetveröffentlichungen der Universität Jena selbst bzw. auch im Thüringer Kultusministerium eingesehen werden. Als Ergänzung: Die Eckpunkte des Jenaer Modells sind die im Rahmen des Bologna-Prozesses gebotene Umwandlung des bestehenden Lehramtsstudiengangs in eine modulare Studienstruktur. Bestandteil dieser modularen Studienstruktur sind von der Hochschule durchzuführende Modulprüfungen.

Zu Frage 2: Rechtsgrundlage bildet die erteilte Zustimmung zu den Eckpunkten, wie jetzt eben gerade auch ausgeführt.

Zu Frage 3: Nein, Modulprüfungen sind Hochschulprüfungen und damit Bestandteil des modularen Lehramtsstudiengangs aber selbst keine Staatsprüfungen. Die Inhalte und die Durchführung dieser Prüfungen werden deshalb auch nicht in Staatsprüfungsordnungen, sondern durch die Hochschulen selbst geregelt.

Zu Frage 4: Derzeit gelten die Bestimmungen der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Für das zukünftig im Rahmen des Jenaer Modells durchzuführende Praxissemester werden die erforderlichen Änderungen der Thüringer Verordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien derzeit erarbeitet. Hinzu kommt die von der Universität zu er

lassende Praktikumsordnung.

Es gibt Nachfragen? Abgeordnete Hennig, bitte.

Wir waren uns gestern schon einmal einig, dass das eine sehr verwirrende Struktur ist. Deswegen habe ich noch mehrere Nachfragen.

Die erste Nachfrage: Wir haben in der Anfrage nach der Ausnahmegenehmigung gefragt, die angeblich das Ministerium erteilt hat, und darum die Frage: Gibt es dieses Schriftstück und kann der StuRa der Universität Jena dieses einsehen?

Die zweite Frage hat ein bisschen was mit dem Gesetz von gestern zu tun: In den Übergangsregelungen des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes ist festgelegt worden, dass für die Wintersemester 2007/2008 das neue Gesetz Gültigkeit besitzt, was dann wiederum bedeuten würde, dass Studierende, die im Jahr 2007/2008 angefangen haben als Lehramtsstudierende, eigentlich gar nicht wissen, was auf sie zukommt, zumal die Praktika jetzt erst in der Verordnung geregelt werden.