ereignisse in Thüringen (insbesondere Kyrill) noch immer nicht vorliege. Viele Maßnahmen sind ohne Förderung für die Waldbesitzer nicht finanzierbar.
Andere Bundesländer wie Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt haben die entsprechende EURichtlinie zur Beseitigung der Orkanschäden bereits umgesetzt und fördern notwendige Maßnahmen.
1. Wann ist mit der Unterzeichnung und der Veröffentlichung der entsprechenden Förderrichtlinie zu rechnen?
2. Aus welchen Gründen wurde die Unterschrift und die Veröffentlichung der Richtlinie bis heute verzögert?
3. Welcher absolute und relative Anteil der für die oben beschriebenen Maßnahmen zur Verfügung stehenden Fördermittel ist in den Jahren 2007 und 2008 insgesamt vorab genehmigt worden und abgeflossen?
4. Bis wann können Mittel zur Finanzierung von Maßnahmen zur Aufarbeitung von Schäden nach dem Orkan Kyrill bewilligt und ausgereicht werden?
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage von der Abgeordneten Becker beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Die Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen wurde am 4. April 2008 unterzeichnet. Die Veröffentlichung im Staatsanzeiger erfolgt am 21. April.
Zu Frage 3: Der durchschnittliche jährliche Fonds für die Maßnahmen, die zur Bewältigung der KyrillFolgen eingesetzt werden können, beträgt ca. 3,8 Mio. € jährlich. Das Gesamtvolumen der Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn beträgt für die Jahre 2007 und 2008 insgesamt ca. 3 Mio. €. Davon wurden im Jahr 2007 auf der Grundlage der „Förderinitiative Ländliche Entwicklung in Thüringen“ und der Gemeinschaftsaufgabe 860.000 € abgerechnet und ausgezahlt und weitere 950.000 €
Zu Frage 4: Die Mittel zur Finanzierung der Maßnahme „Forstwirtschaftlicher Wegebau und Wiederaufforstung Voranbau“ zur Aufarbeitung von Schäden nach dem Orkan Kyrill werden nach Freigabe der GA-Mittel durch den Bund umgehend bewilligt und ausgezahlt. Die Auszahlung der Gelder wird spätestens ab Mai dieses Jahres erfolgen.
Herr Minister, Sie waren so schnell, ich habe es nicht ganz nachvollziehen können. Zu Frage 3: Also 3 Mio. € sind vorab genehmigt worden, 860.000 € sind ausgezahlt worden und 950.000 € als Verpflichtungsermächtigung bewilligt? Da fehlt doch noch was.
Wir können doch nur das auszahlen, was bewilligt ist. Wenn nicht mehr beantragt wird, können wir doch nicht mehr auszahlen. Oder?
Einigkeit erzielt, Frage beantwortet. Weitere Nachfragen gibt es nicht. Damit komme ich zur nächsten Mündlichen Anfrage, Abgeordnete Berninger, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/3974.
Am 22. Februar 2008 hat die 21. Kammer des Sozialgerichts Altenburg im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Stadt Gera per Beschluss zur Gewährung von Leistungen für eine geduldete Flüchtlingsfamilie nach § 2 AsylbLG verpflichtet. Die Antragsteller hatten seit dem Monat Mai 2003, zuletzt mit Bescheid vom 23. Oktober 2007, Leistungen nach § 2 AsylbLG erhalten und gegen einen Bewilligungsbescheid der Stadt Gera zur Gewährung der
geringeren Leistungen nach § 3 AsylbLG vom 18. Januar 2008 am 5. Februar 2008 Widerspruch eingelegt, die Weitergewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG beantragt und in einem Eilantrag beim Sozialgericht Altenburg am 7. Februar 2008 verlangt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch Leistungen nach § 2 AsylbLG zu erhalten. Das Gericht begründete seinen Beschluss u.a. wie folgt: Angesichts des „eindeutigen gesetzgeberischen Willens kann nicht allein auf den Wortlaut der Norm abgestellt werden. Vielmehr ist der Wortlaut so auszulegen, dass die Norm die vom Willen des Gesetzgebers bezweckten Wirkungen erzeugt... Der rechtmäßige Bezug von Leistungen nach § 2 AsylbLG ist insoweit dem Bezug von § 3-Leistungen gleichzusetzen.“
1. Wie wird bei der Anwendung des Asylbewerberleistungsgesetzes bezüglich einer rückwirkenden Anwendung der 48-Monate-Regelung als Voraussetzung für die Leistungsgewährung nach § 2 in den Landkreisen und kreisfreien Städten derzeit verfahren?
2. Sieht oder sah sich die Landesregierung aufgrund der Rechtsprechung veranlasst, das Rundschreiben des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 1. November 2007 zur „Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes: 48-Monats-Regelung des § 2 Asylbewerberleistungsgesetz“ zurückzunehmen und die Landkreise und kreisfreien Städte dahin gehend zu unterrichten, dass eine rückwirkende Anwendung der 48-Monats-Regelung unzulässig ist sowie eine Anrechnung des Leistungsbezugs nach § 2 AsylbLG bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2 AsylbLG zu erfolgen hat?
3. Wird die offensichtlich rechtswidrig erfolgte Rückstufung von § 2 AsylbLG Leistungsempfängern in den Leistungsbezug nach § 3 AsylbLG insofern rückgängig gemacht, dass die Bescheide rückwirkend zurückgenommen werden und nicht erfolgte Zahlungen nachträglich erfolgen?
4. Wie viele derartige Klageverfahren sowie Eilanträge sind derzeit bei Thüringer Gerichten anhängig bzw. wurden bereits rechtskräftig mit welchen Ergebnissen entschieden?
Zu Frage 1: Wir haben uns ja bereits mehrfach auch hier im Plenum mit der Problematik beschäftigt. Die Landesregierung hat bereits in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage Nummer 2180 der Abgeordneten Berninger die in den Landkreisen und kreisfreien Städten des Landes vorgenommene Anwendung des § 2 Asylbewerberleistungsgesetz dargelegt. Die dort beschriebene Handlungsweise findet auch gegenwärtig noch Anwendung.
Zu Frage 2: Selbstverständlich hat die Landesregierung die zum geänderten Asylbewerberleistungsgesetz ergehende Rechtsprechung im Blick, sie prüft sie auch sorgfältig. Die Thüringer Sozialgerichte haben, soweit ersichtlich, bislang nur erstinstanzlich im Rahmen von einstweiligen Rechtsschutzverfahren, also zu Eilverfahren, zu der Frage Stellung genommen, ob Zeiten einer erhöhten Leistungsgewährung auf die in § 2 Asylbewerberleistungsgesetz vorgeschriebene 48-monatige Bezugsdauer angerechnet werden können. Ob und gegebenenfalls welche Konsequenzen aus diesen Entscheidungen im Hinblick auf die künftige Anwendung des § 2 zu ziehen sind, wird derzeit im Ministerium geprüft. Das ist auch ein bisschen davon abhängig, dass und wann das Landessozialgericht sich mit dieser Frage beschäftigen wird. Dass es das tun wird, zeichnet sich gegenwärtig ab. Es liegt meines Wissens eine Beschwerde der Stadt Weimar gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Gotha vor.
Zu Frage 3: Die zuständigen Sozialbehörden haben bei einer gegebenenfalls vorzunehmenden Änderung der Leistungsgewährung die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgrundsätze nach dem Verwaltungsverfahrensrecht wie etwa die Bestandskraft von Verwaltungsakten sowie die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beachten. Im Übrigen verweise ich auf die Antwort zu Frage 2.
Zu Frage 4: Im Jahr 2007 wurden insgesamt 15 Klageverfahren sowie 7 Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz in Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erledigt. Darüber hinausgehende Erkenntnisse liegen der Landesregierung nicht vor. Vielen Dank.
schwerde der Stadt Weimar gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Gotha gesprochen. Meine Frage ist: Handelt es sich bei diesem Beschluss des Sozialgerichts Gotha auch um einen Beschluss in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren oder wurde in der Sache entschieden?
Zu den Zahlen - 15 Klagen und 7 einstweilige Rechtsschutzverfahren -, die Sie in der Antwort auf Frage 4 genannt haben, würde ich gern wissen, wie diese insgesamt 22 Verfahren entschieden wurden.
Auf Ihre erste Nachfrage kann ich Ihnen sagen, das war auch ein Eilverfahren, so dass wir also noch keine Hauptsacheentscheidung vorliegen haben.
In den 15 Klageverfahren und 7 Verfahren im einstweiligen Rechtschutz, die im Jahre 2007 erledigt worden sind, kann ich Ihnen im Moment nicht genau sagen, wie diese sich aufschlüsseln. Das müsste ich gegebenenfalls schriftlich nachreichen.
Wenn wir es können, tun wir es. Wie gesagt, ich habe im Moment nur diese Zahlen, diese Aufteilung vorliegen. Wichtig ist, dass wir noch keine Entscheidung eines Thüringer Sozialgerichts in der Hauptsache haben. Das sind Eilverfahren und deswegen ist das, was dort auch an Gründen drinsteht, noch nicht so belastbar wie beispielsweise bei einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren oder dann eben auch bei einer oberinstanzlichen Entscheidung, auf die wir warten.
Weitere Nachfragen gibt es nicht. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, Abgeordneter Dr. Schubert, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/3975.
Nach meinen Erkenntnissen hat sich die GAT EuroSchall GmbH im Jahr 2000 in einem von der LEG Thüringen entwickelten Gewerbegebiet nahe Eisenach angesiedelt. Im Jahre 2006 wurde die Produktionsstätte erweitert. Ende 2007 standen die von der GAT EuroSchall GmbH produzierten Rußpartikelfilter wegen ihrer Unwirksamkeit im Fokus der Öffentlichkeit.
1. Sind für die Ansiedlung der GAT EuroSchall GmbH nahe Eisenach im Jahr 2000 oder bei deren Erweiterung im Jahr 2006 öffentliche Fördermittel geflossen?