Zu Frage 1: Darüber entscheiden die Schulkonferenzen in Eigenverantwortung. Der Erwerb von Getränken oder auch der Verzehr von mitgebrachten Getränken, wie z.B. Milch, ist kein Merkmal der offiziellen Schulstatistik.
Zu Frage 2: Diese Angaben sind der Landesregierung nicht bekannt. Im Übrigen dürfte das Preisniveau nicht von den üblichen Preisschwankungen im Einzelhandel abweichen.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, die der Abgeordneten Leukefeld, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4142.
Am 9. Mai 2008 hat eine Sonderkonferenz der 85. Arbeits- und Sozialministerkonferenz in Berlin stattgefunden. Gegenstand der Konferenz war unter anderem die Problematik der weiteren Leistungen zur Integration in Arbeit nach § 16 Abs. 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
1. Welche inhaltlichen Auffassungen vertritt die Landesregierung zu dem von den Ländern vorgelegten Positionspapier hinsichtlich rechtlicher Rahmenbedingungen für weitere Leistungen des SGB II?
2. Was beinhaltet aus Sicht der Landesregierung die Forderung an den Bund, die restriktive Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II aufzugeben und Rechtssicherheit herzustellen?
4. Gibt es Rückforderungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales gegenüber den zugelassenen kommunalen Trägern in Thüringen zur Eingliederung von Langzeitarbeitslosen, und wenn ja, warum und in welcher Höhe?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Landesregierung hat dem Beschluss der ASMK vom 9. Mai 2008 zugestimmt, der mit 16:0 Stimmen einvernehmlich gefasst wurde. Dieser Beschluss bezieht sich auf das Positionspapier zur Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II, welches einvernehmlich durch die „Länderkonferenz zur Aufsicht und Umsetzung des SGB II“ am 21. und 22. November 2007 erarbeitet und verabschiedet wurde. Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit hat das Positionspapier mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 den zugelassenen kommunalen Trägern, also dem Landkreis Eichsfeld und der Stadt Jena sowie den SGB-II-ARGEn zur Verfügung gestellt. Die Länder vertreten die Position, dass die Fördermöglichkeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II, also die „Sonstigen weiteren Leistungen“, gleichberechtigt neben den klassischen Förderleistungen nach dem SGB III wie ABM, Förderung der Weiterbildung, Eingliederungszuschüsse usw. genutzt werden können. Diese SGB III-Standardförderinstrumente gelten auch für das SGB II. Zu berücksichtigen bei der Gewährung sonstiger weiterer Leistungen ist aber, dass es nicht zu Aufstockungen oder Verlängerungen der Standardförderinstrumente kommen darf, denn das wäre rechtlich nicht zulässig. Bei den sogenannten „Sonstigen weiteren Leistungen“ geht es zum Beispiel um Projekte der Berufsvorbereitung mit Nachholen des Hauptschulabschlusses oder um ansonsten nicht mögliche Projektförderungen, die z.B. ESF-Förderung des Landes und Förderungen nach dem SGB II verknüpfen. Oder es geht um Projekte, die Arbeitsmarktförderung und psychosoziale Betreuung im Leistungsbereich der Kommunen integrieren.
Zu Frage 2: Alle Länder, wie auch Thüringen, sind der Auffassung, dass die Rechtsauslegung des gleichberechtigten Nebeneinanders der üblichen Förderinstru
mente beim SGB III bzw. SGB II und der „Sonstigen weiteren Leistungen“ zutreffend ist. Das BMAS vertritt die Auffassung, dass die SGB III-Standardinstrumente Vorrang haben müssen und die „Sonstigen weiteren Leistungen“ nur nachrangig und mit starken Einschränkungen, zum Beispiel Ausschluss von Projektförderung, genutzt werden können. Insofern fordern die Länder den Bund auf, diese restriktive Auslegung aufzugeben und damit Rechtssicherheit für die Leistungsträger herzustellen, denen die offenere Auslegung der Landesaufsichtsbehörden bekannt ist.
Zu Frage 3: Die Arbeitshilfe ist für die Arbeitsgemeinschaften und die Agenturen in getrennter Aufgabenwahrnehmung als verbindliche Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erlassen worden. Sie manifestiert die restriktive Rechtsauffassung des BMAS. Insofern werden dadurch auch gemeinsame Projekte aus der ESF-Förderung des Landes und der ARGEn bzw. der Arbeitsagenturen bei getrennter Trägerschaft gefährdet.
Zu Frage 4: Es gibt keine Rückforderung des BMAS an die beiden zugelassenen kommunalen Träger in Thüringen, also den Landkreis Eichsfeld und die Stadt Jena.
Gibt es Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke. Damit kommen wir zur nächsten Anfrage, Abgeordneter Dr. Schubert, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/4150.
Wie bekannt wurde, fordert die EU-Kommission vom Freistaat Thüringen insgesamt 81 Mio. € EFREFördermittel für die Jahre 1994 bis 1999 zurück. Zudem gibt es Informationen, wonach die Rückforderung insbesondere damit begründet wird, dass durch den Freistaat Thüringen Großunternehmen gefördert wurden, obwohl unter dem entsprechenden EFREProgrammpunkt nach Auffassung der EU-Kommission nur kleine und mittlere Unternehmen (KMU) hätten gefördert werden dürfen.
3. Wenn Frage 2 mit Ja beantwortet wird, wie bewertet die Landesregierung diesen Rückforderungsgrund?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Schubert für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die mit Datum vom 30. April 2008 erlassene Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission bezieht sich auf das EFRE-dominierte Operationelle Programm im Freistaat Thüringen 1994 bis 1999. Das Programm wurde in Höhe von rund 1 Mrd. € aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, besser als EFRE bekannt, finanziert.
Im Schwerpunkt 1: Hier ging es um die Unterstützung produktiver Investitionen und ergänzender Investitionen in der wirtschaftlichen Infrastruktur.
Und Schwerpunkt 3: Hier wurden Maßnahmen zur Unterstützung von Forschung, Technologie und Entwicklung sowie Innovation gefördert.
Im Schwerpunkt 4: Hier erfolgte die Förderung von Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt.
Der Schwerpunkt 2 zur KMU-Förderung war in beiden Maßnahmen 2.1 „Unterstützung produktiver Investitionen“ und 2.2 „Dienste für kleine und mittlere Unternehmen“ unterteilt.
Die Rückforderungsentscheidung der Europäischen Kommission bezieht sich auf die Maßnahme 2.1. Durch die Förderung allein in dieser Maßnahme „Unterstützung produktiver Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen“ wurden im Zeitraum von 1994 bis 1999 mit rund 340 Mio. € an Fördermitteln in Thüringen Unternehmensinvestitionen von über 2 Mrd. € angestoßen. Die von der Europäischen Union vorgeschriebene Evaluierung der Program
me hat den enormen Erfolg der geförderten Maßnahmen, insbesondere bei kleinen und mittelständischen Unternehmen aufgezeigt. Die vom Freistaat Thüringen bei der Kommission eingereichten Unterlagen zur Förderung im Zeitraum 1994 bis 1999 wurden in Brüssel ein Jahr lang geprüft und nicht beanstandet. Der abschließende Zahlungsantrag für die Förderperiode 1994 bis 1999 wurde im Jahre 2003 von der Kommission ohne Abstriche bedient. Im Rahmen seiner Überprüfung des Haushalts der Kommission hat der Europäische Rechnungshof seinerzeit Ende 2003 den Bereich der Förderung produktiver Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen, also Maßnahme 2.1 des Operationellen Programms in Thüringen, geprüft, für den Mittel in der Schlusszahlung im Jahr 2003 enthalten waren. Es wurden 28 Projekte mit einer Investitionssumme von ca. 63 Mio. DM geprüft. Der Europäische Rechnungshof legte im Oktober 2004 seinen Jahresbericht zum Kommissionshaushalt von 2003 vor. Darin bemängelte er mehrere in Thüringen geprüfte Projekte.
Als systematischer Fehler wurden folgende Sachverhalte bewertet: In der Maßnahme 2.1 des Operationellen Programms wurden bei der Prüfung bezuschusste Unternehmen angetroffen, die nicht den Kriterien eines kleinen und mittleren Unternehmens entsprachen. Nach den seinerzeit geltenden Regelungen der Strukturfondsförderung waren bei Leasingverträgen nur die Ausgaben für Leasingraten förderfähig, die bis zum Abschluss der Förderperiode gezahlt worden sind. Der Rechnungshof setzte zwei geprüfte Fälle, in denen es sich nach deutschem Recht um Mietkauf handelte, dem Leasing gleich und erkannte nur die Mietkaufraten bis zum Ende der Förderperiode als förderfähige Ausgaben an.
Daneben wurden einige Einzelfehler festgestellt. Bei ihrer Rückforderungsentscheidung bezieht sich die Kommission auf die Feststellungen des Europäischen Rechnungshofs. Mit der Entscheidung wird die Beteiligung der EU an der Finanzierung des Operationellen Programms in Thüringen 1994 bis 1999 um genau 81.425.825,67 € reduziert. Dabei kommt ein Betrag von rund 80 Mio. € nur deshalb zustande, weil konkret festgestellte Fehler in Höhe von ca. 15 Mio. DM als systematisch angesehen wurden und die Fehlerquote aus der geprüften Stichprobe auf die gesamten Ausgaben in der Maßnahme 2.1, die rund 674 Mio. DM betrugen, hochgerechnet wurde. In Höhe von rund 1,2 Mio. € ist die Rückforderung auf festgestellte Einzelfehler zurückzuführen. Da bereits 2005 eine Rückzahlung von ca. 170.000 € geleistet wurde, werden nunmehr konkret 81.254.324,38 € zurückgefordert. Die vom Europäischen Rechnungshof seinerzeit festgestellten Einzelfehler in Höhe von rund 1,2 Mio. € werden von der Landesregierung anerkannt. Die übrigen von der Kommission als Fehler qualifizierten Sachverhalte sind umstritten. Die Prü
fung des Europäischen Rechnungshofs hat zwar ergeben, dass im Schlusszahlungsantrag von den 28 geprüften Projekten acht Projekte nicht nach der Maßnahme 2.1 förderfähig waren, weil die geförderten Unternehmen nicht unter die Definition eines kleinen und mittleren Unternehmens fielen, innerhalb des Operationellen Programms gab es jedoch auch die Maßnahme 1.1. Beide Maßnahmen - sowohl 1.1 als auch 2.1 - hatten die gleiche Überschrift, nämlich „Produktive Investitionen“. Da der Schwerpunkt 2 aber der Förderung von KMUs diente, hätten unter der Maßnahme 2.1 nur solche Förderprojekte abgerechnet werden dürfen, die sich auf KMUs bezogen. Der Schwerpunkt 1 dagegen diente insgesamt der Förderung produktiver Investitionen. Insofern konnten aus der Maßnahme 1.1 Investitionen von Unternehmen - unabhängig vom KMU-Status - gefördert werden. Hier wurden auch die Investitionen zahlreicher kleinerer und mittlerer Unternehmen erfasst. In der Maßnahme 1.1 „Produktive Investitionen“ wären die im Schlusszahlungsantrag unter der Überschrift „Produktive Investitionen“ im Schwerpunkt 2 gebuchten Förderprojekte, die nicht KMUs betrafen, zweifellos förderfähig gewesen. Da dem Gemeinschaftshaushalt durch den formalen Buchungsfehler in der Schlusszahlung also kein Schaden entstanden ist, halten wir es für ungerechtfertigt, daraus eine Rückforderung abzuleiten. Bezüglich der förderrechtlichen Einordnung des deutschen Rechtsinstruments des Mietkaufs beruht die Rückforderung auf unterschiedlichen Auffassungen zwischen dem Europäischen Rechnungshof und der Kommission einerseits und den deutschen Behörden andererseits. Selbst wenn man unterstellt, dass die Rechtsauffassung der Kommission in diesen beiden Sachverhalten richtig wäre, könnten unserer Auffassung nach dennoch nur die konkret festgestellten Fehler in Höhe von rund 9 Mio. € zurückgefordert werden. Eine Rechtsgrundlage für die Rückforderung gab es nach übereinstimmender Auffassung aller deutschen Behörden in der Förderperiode 1994 bis 1999 nur in Bezug auf konkret festgestellte Fehler. Für eine Extrapolation gab es in der Förderperiode 1994 bis 1999 nach unserer Auffassung keine Rechtsgrundlage.
Wir werden die Entscheidung deshalb gerichtlich überprüfen lassen. Die entsprechende Klage wird die Bundesregierung, die formal Adressat der Rückforderungsentscheidung ist, beim Europäischen Gericht erster Instanz in Luxemburg einreichen.
Zu Frage 2 verweise ich auf die Antwort zu Frage 1 und bei Frage 3 verweise ich ebenfalls auf die Antwort zu Frage 1.
Hinsichtlich der Planung des Thüringer Berufsschulnetzes ist mit einem drastischen Rückgang der Schülerzahlen in den nächsten Jahren zu rechnen. In Hildburghausen gibt es eine Berufsschule, die Unternehmen in weiten Teilen des Landkreises betreut. In Eisfeld, einer Stadt im Landkreis Hildburghausen, gibt es jedoch eine Außenstelle der Sonneberger Berufsschule. Diese ist sanierungsbedürftig. Einige regionale Unternehmen streben den Erhalt und Ausbau der Eisfelder Bildungsstätte an.
1. Wird es als sinnvoll erachtet, zwischen den Berufsschulstandorten Sonneberg und Hildburghausen in Eisfeld dauerhaft einen dritten Ausbildungsstandort zu erhalten bzw. sogar zu erweitern?
2. Ist eine Förderung dieses Eisfelder Ausbildungsstandorts mit Mitteln der öffentlichen Hand vorgesehen und/oder zugesagt worden?
3. Wie gedenkt die Landesregierung die Ausbildungsstandorte Sonneberg und Hildburghausen als moderne und mit hohem Aufwand an öffentlichen Mitteln geförderte Berufsschulen für die Zukunft zu sichern?