Protokoll der Sitzung vom 03.07.2008

2. Welche Notsicherungsmaßnahmen wurden in diesem Jahr durchgeführt und welche sind noch 2008 geplant?

3. Welche Maßnahmen sind geplant, den historischen Telemannsaal zu retten?

4. Wie viele Gespräche mit möglichen Investoren sind 2008 mit welchem Ergebnis erfolgt und wie schätzt die Landesregierung die Zukunft der wunderschönen, historisch bedeutungsvollen Schlossanlage ein?

Es antwortet Staatssekretär Dr. Spaeth.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Wolf, gestellt durch Herrn Abgeordneten Blechschmidt, wie folgt:

Zu Frage 1: Der sanierungsbedürftige Zustand der Immobilie ist bekannt. Die erforderlichen Notsicherungen wurden und werden, wie Ihnen aus der Beantwortung von mehreren Anfragen bekannt ist, durch den Landesbetrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement durchgeführt. Höchste Priorität hat zurzeit die Sicherung des Telemannsaales.

Zu Frage 2: Die Arbeiten zur Verstärkung des Dach- und Deckentragwerkes des Telemannsaales sind Anfang dieses Jahres abgeschlossen worden. Die konstruktive Sicherung des restlichen Telemannsaales wird zurzeit vorbereitet. Es werden weitere Untersuchungen am freigelegten Mauerwerk vorgenommen, um den genauen Sanierungsbedarf zu ermitteln. Reparaturen werden an den Dächern des Mar

stalls, des Pavillongebäudes und des Prinzessinnenhauses vorgenommen.

Zu Frage 3: Ich verweise hierzu auf die Beantwortung der Frage 2.

Zu Frage 4: Es wurden bis zum 30. Juni 2008 ca. 20 schriftliche oder mündliche Interessenanfragen durch den Landesbetrieb Thüringer Liegenschaftsmanagement bearbeitet. Die Verhandlungen verliefen bisher ohne Ergebnis.

Ich danke Ihnen.

Gibt es hierzu Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Dann kann ich die nächste Anfrage aufrufen, Abgeordneter Kuschel, DIE LINKE, in Drucksache 4/4220.

Danke, Frau Präsidentin.

Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung in der Gemeinde Reurieth

Die Gemeinde Reurieth wurde von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde angewiesen, bis zum 30. Juni 2008 eine Straßenausbaubeitragssatzung zu erlassen, da sonst per Ersatzvornahme eine Satzung erlassen werde. Bereits in der Gemeinderatssitzung am 27. Mai 2008 sollte die Gemeinde Reurieth dem Satzungsentwurf der Gemeinde zustimmen. Ein mehrheitlicher Beschluss kam nicht zustande, da es für einige Gemeinderäte völlig überraschend und unverständlich war, dass der Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung notwendig sei.

In Beantwortung meiner Mündlichen Anfrage „Angekündigte Veränderungen im Straßenausbaubeitragsrecht“ - Drucksache 4/4106 - hat das Thüringer Innenministerium mitgeteilt, dass es durch die zeitliche Verzögerung des Einbringens eines Gesetzentwurfs in den Landtag zu keinen Nachteilen für die Gemeinden kommen werde.

Das Innenministerium habe das Thüringer Landesverwaltungsamt gebeten, die Kommunalaufsichtsbehörden in geeigneter Weise u.a. darüber zu informieren, dass kommunalaufsichtliche Maßnahmen zum Erlass von Straßenausbaubeitragssatzungen bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zurückgestellt werden sollen, soweit sie nicht zur Gewährleistung der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungsvollzugs unaufschiebbar sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Was ist unter dem Ausnahmetatbestand „nicht zur Gewährleistung der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungsvollzugs unaufschiebbar“ aus Sicht der Landesregierung zu verstehen?

2. Aus welchen Gründen fordert die Kommunalaufsicht Hildburghausen den sofortigen Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung in Reurieth?

3. Warum kann in diesem Fall nicht bis zum Erlass der geplanten Gesetzesänderung im Straßenausbaubeitragsrecht abgewartet werden und wie wird diese Auffassung von der Landesregierung bewertet?

Es antwortet Staatssekretär Hütte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Einleitend ist zum vorgetragenen Sachverhalt richtigzustellen, dass den Gemeinderäten der Gemeinde Reurieth die Notwendigkeit des Erlasses einer Straßenausbaubeitragssatzung frühzeitig bekannt war. Bereits in dem im Oktober letzten Jahres beschlossenen Vorbericht zum Nachtragshaushaltsplan hat die Gemeinde selbst auf die Notwendigkeit des Erlasses einer Straßenausbaubeitragssatzung hingewiesen. Nach derzeitigem Kenntnisstand will die Gemeinde innerhalb der nächsten vier bis sechs Wochen eine solche Satzung erlassen. Das Landratsamt als untere Rechtsaufsicht räumt der Gemeinde die dafür erforderliche Zeit ein. Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind derzeit nicht vorgesehen.

Ich komme zur Frage 1: Unter dem Ausnahmetatbestand sind vor allem Verjährungsfälle zu verstehen. So wurde in meinem Schreiben beispielhaft auf die Beitragserhebung bei bestehendem Satzungsrecht hingewiesen. Von einer abschließenden Aufzählung, welche Maßnahmen darüber hinaus hierunter zu verstehen sind, wurde abgesehen. Letztlich ist die Beantwortung dieser Frage vom Einzelfall abhängig und obliegt der Beurteilung der jeweiligen Gemeinde und der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde.

Zu Frage 2: Gemäß Mitteilung des Landratsamts wurde seitens der Rechtsaufsicht von der Gemeinde Reurieth zu keinem Zeitpunkt der sofortige Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung gefordert.

Vielmehr hat das Landratsamt mit zwischenzeitlich bestandskräftigem Bescheid vom 05.11.2007 im Zusammenhang mit der von mir bereits erwähnten Nachtragshaushaltssatzung eine Kreditaufnahme durch die Gemeinde genehmigt. Diese Genehmigung erfolgte, und zwar im Einvernehmen mit der Gemeinde, unter der Auflage, dass die Gemeinde eine Straßenausbaubeitragssatzung erlässt. Nach §§ 54 und 63 der Thüringer Kommunalordnung musste die Kommunalaufsicht so verfahren, nämlich die Genehmigung mit der Auflage zu verbinden. Die Vorschriften der §§ 54 und 63 Thüringer Kommunalordnung lassen eine Kreditaufnahme erst zu, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.

Zu Frage 3: Gemäß Mitteilung des Landratsamts dienen die vorgenommenen Maßnahmen ausschließlich dem Vollzug des § 54 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung. Ich möchte noch einmal betonen, Ausgangspunkt für die Entscheidung des Landratsamts Hildburghausen war der Antrag der Gemeinde auf Kreditgenehmigung. Der Gemeinde war bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bewusst, dass mit Blick auf die Regelungen der Thüringer Kommunalordnung der Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung erforderlich ist. Alternativ wäre nur möglich gewesen, den Kredit nicht zu genehmigen. Dies hätte nicht nur den Haushaltsausgleich gefährdet, vielmehr konnte und könnte die Gemeinde die erforderlichen Eigenmittel für geförderte Investitionsmaßnahmen dann nicht aufbringen und sie müsste praktisch auf die Förderung und somit die geplante Investition verzichten. Es handelt sich also summa summarum um eine Entscheidung der Gemeinde, die nicht im Widerspruch steht zu dem Schreiben, das Sie in Ihrer Anfrage erwähnt haben. Das Verhalten der Kommunalaufsicht ist daher nicht zu beanstanden.

Gibt es Nachfragen? Abgeordneter Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin.

Herr Staatssekretär, haben Sie eine Übersicht, in welchen weiteren Gemeinden Thüringens gegenwärtig eine vergleichbare Situation besteht, dass im Zusammenhang mit der Genehmigung von Haushalten oder Kreditgenehmigungen der Erlass von Straßenausbaubeitragssatzungen in einem gewissen Zeitraum abverlangt werden?

Darf ich gleich die zweite Frage stellen, Frau Präsidentin? Danke.

Die zweite Frage: Kann nun die Gemeinde in diesem konkreten Fall die gesetzliche Neuregelung abwarten, ja oder nein, denn die Frage der Verjährung stellt sich nicht. Solange noch keine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen ist, liegen die Voraussetzungen für den Beginn der Festsetzungsverjährung noch nicht vor. Es wäre anzuraten, schließlich erweitern sich die Möglichkeiten der satzungsmäßigen Ausgestaltung.

Herr Abgeordneter, auf Ihre erste Frage: Eine derartige Übersicht liegt mir nicht vor, kann es naturgemäß auch nicht, weil es, wie gesagt, um Einzelfallentscheidungen geht und hier ganz konkret um die Koppelung einer Auflage im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und dem Haushaltsausgleich. Nur in diesem Zusammenhang ist die Rechtsaufsicht tätig geworden.

Zu Ihrer zweiten Frage: Die Gemeinde kann nach derzeitigem Sachstand nicht auf die Straßenausbaubeitragssatzung verzichten bis zu einer gesetzlichen oder anderen Regelung, sonst müsste sie den Kredit zurückzahlen. Die Auflage ist an die Kreditaufnahme gekoppelt. Aber ich sage noch einmal, dass rechtsaufsichtliche Maßnahmen derzeit nicht beabsichtigt sind. Soweit ich weiß, laufen auch noch Gespräche innerhalb der Gemeinde und mit der Rechtsaufsicht, wie jetzt weiter zu verfahren ist.

Weitere Nachfragen gibt es nicht. Danke. Ich rufe die nächste Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld, Fraktion DIE LINKE, in Drucksache 4/4234 auf.

Im Zuständigkeitsbereich der ARGE Sömmerda soll innerhalb der vergangenen vier Wochen an einen Teil der ALG-II-Leistungsbezieher ein Schreiben der WGS Wohnungsgesellschaft Sömmerda mbH verschickt worden sein des Inhalts, dass zwecks Abgeltung von Nebenkostennachzahlungen die Adressaten bei einem Nachzahlungsbetrag von 100 € und mehr mit der ARGE einen „Ratenvertrag“ abschließen sollen. Außerdem werden die Betroffenen in der Information der Wohnungsgesellschaft aufgefordert, eine komplette Nebenkostenabrechnung für 2007 bei der ARGE einzureichen. Bei den Adressaten des Anschreibens handelt es sich nach meiner Information um Leistungsempfänger bzw. Mieter, deren Mietzins, eingeschlossen Nebenkosten, direkt von der ARGE an das Wohnungsunternehmen überwiesen wird. Nach geltender Rechtslage und Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil des Sozialgerichts Chem

nitz vom 29. Januar 2008 Az.: S 27 AS 3206/07 zu Betriebskostennachzahlung und Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 2. April 2008 Az.: S 13 AS 476/08 ER zu Heizkosten) hat die ARGE Nebenkostennachzahlungen für den Leistungsbezieher bzw. Mieter vollumfänglich in der tatsächlichen Höhe zu übernehmen. Da die Kosten für Unterkunft und Heizung im Falle der Betroffenen nach meiner Information direkt von der ARGE an das Wohnungsunternehmen in Sömmerda gezahlt werden, stellt sich hier vor allem die Frage nach der Notwendigkeit des o.g. „Ratenvertrages“.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Informationen liegen der Landesregierung zum oben geschilderten Vorgang im Zuständigkeitsbereich der ARGE Sömmerda vor?

2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung unter rechtlichen Gesichtspunkten zum Handeln der ARGE Sömmerda im vorliegenden Fall, insbesondere mit Blick auf etwaige interne Durchführungsvorschriften der Bundesagentur und vorhandene Rechtsprechung von Sozialgerichten?

3. Welche vergleichbaren Vorgänge im Zuständigkeitsbereich der ARGE Sömmerda und darauf erfolgte Reaktionen von Betroffenen sind der Landesregierung aus früheren Jahren bekannt?

4. Gab es - soweit der Landesregierung bekannt - in anderen ARGEn oder optierenden Kommunen in Thüringen in entsprechend gelagerten Fällen eine vergleichbare Vorgehensweise?

Es antwortet Minister Reinholz.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld für die Thüringer Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Bei der vorliegenden Angelegenheit handelt es sich nach meinem Kenntnisstand ursprünglich nicht um ein Schreiben der Wohnungsbaugesellschaft Sömmerda an die Leistungsempfänger nach dem II. Sozialgesetzbuch, sondern um eine Mitteilung der ARGE SGB II an die Hilfebedürftigen. Diese werden, insofern sie Nachforderungen von Vermietern aus den Abrechnungen für Betriebs- und Heizkosten aus dem Vorjahr mit einem Betrag von mehr als 150 € erhalten haben, von der ARGE SGB II in Abstimmung mit dem kommunalen Trä

ger der Leistungen für Unterkunft und Heizung aufgefordert, zur Begleichung des Forderungsbetrages mit dem Vermieter eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Die Vermieter entsprechen der Bitte der Leistungsempfänger auf Ratenzahlung nach Mitteilung der ARGE SGB II zu ca. 95 Prozent. Die vereinbarten Raten werden dann im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB II von der ARGE nach § 22 Abs. 1 SGB II unter Berücksichtigung des Kriteriums der Angemessenheit zu den vereinbarten Zeitpunkten übernommen. Die ARGE SGB II begründet diese Verfahrensweise mit der hohen Anzahl der in einem kurzen Zeitraum eingehenden Betriebskostenabrechnungen, die zunächst einer Prüfung unterzogen werden müssen. Die Beantragung einer Ratenzahlung zur Begleichung der Forderungen der Vermieter entspricht dem Verfahren, wie es in der Regel auch von Nichtleistungsbeziehern mit geringem Einkommen praktiziert wird. Wie die ARGE SGB II mitteilte, wird zwischenzeitlich bereits seitens der Wohnungsgesellschaft Sömmerda mit der Versendung der Betriebskostenabrechnungen den Hilfebedürftigen ein Ratenzahlungsangebot unterbreitet.

Zu Frage 2: Die Verfahrensweise der ARGE Sömmerda ist auch unter Berücksichtigung der in der Anfrage zitierten Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Die Rechtsprechung stellt in den genannten Urteilen lediglich fest, dass die Leistungsempfänger grundsätzlich einen Anspruch auf Übernahme der Betriebskostennachzahlungen im Rahmen der Angemessenheit durch die ARGE SGB II haben. Sie trifft aber keine Aussage darüber, in welcher Art und Weise diese gegenüber dem Vermieter zu begleichen ist. Durchführungsvorschriften der Bundesagentur für Arbeit zur Abrechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung sind der Landesregierung nicht bekannt. Das Bundesministerium für Arbeit hat von der Möglichkeit der Schaffung einer Rechtsverordnung nach § 27 SGB II bisher keinen Gebrauch gemacht.

Zu Frage 3: Diese Frage kann aufgrund ihrer Unbestimmtheit der Formulierung nicht beantwortet werden. Direkt vergleichbare Vorgänge im Zuständigkeitsbereich der ARGE Sömmerda sind der Landesregierung jedoch nicht bekannt.

Zu Frage 4: Die Landesregierung hat gegenüber den kommunalen Trägern der Leistungen nach SGB II keine Fachaufsicht. Die Aufgabenerfüllung erfolgt von den kommunalen Trägern im eigenen Wirkungskreis. Das Land führt lediglich die Rechtsaufsicht. Ob die vom Landkreis Sömmerda praktizierte Verfahrensweise auch in anderen Grundsicherungsstellen angewandt wird, ist der Landesregierung daher nicht bekannt.

Es gibt Nachfragen. Abgeordnete Leukefeld, bitte.