Vielen Dank, Herr Präsident, vielen Dank, Herr Staatssekretär. Wie ist es denn aus Ihrer Sicht möglich, auch ohne ffs-Kurs das notwendige Wissen zur Einschreibung ins Französisch-Lehramtsstudium den erforderlichen Abschluss zu erlangen?
Ich gehe davon aus, dass unsere Gymnasien die Abiturientinnen und Abiturienten so weit qualifizieren, dass sie genau diesen Anforderungen genügen. Ich sehe bisher auch nicht, zumindest habe ich keine Rückmeldungen von Abiturientinnen oder Abiturienten oder von den Hochschulen, dass es bisher hier Probleme gegeben habe.
Danke, Herr Präsident, danke, Herr Staatssekretär. Es war in meinen Augen jetzt keine Antwort auf die Frage, wie das ohne ffs-Kurs geht. Aber meine zweite Frage lautet: Welche Mindestdauer muss die Ausbildung in der französischen Sprache umfassen, um die für die Einschreibung in das Französisch-Lehramtsstudium erforderlichen Abschlüsse erlangen zu können?
Das würde ich gern nachliefern, da ich nicht konkret die Immatrikulationsbedingungen und die jeweiligen Anforderungen, die sich möglicherweise in Bezug auf die spezifische Kompetenz einer Sprache oder sonstige Anforderungen ergeben, unmittelbar präsent habe.
Danke, Herr Staatssekretär. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Untermann von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/5851.
Im Rahmen des Gemeindeverkehrsbundesprogramms für Großvorhaben erfolgt seit 2002 der Ausbau der Geraer Straßenbahn zur Stadtbahn. Ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahme ist der Neubau der Straßenbahnlinie 4 von Tinz nach Gera-Langenberg. Die Finanzierung des Neubaus der Straßenbahnlinie erfolgt zu 25 Prozent aus Eigenmitteln der Geraer Verkehrsbetriebe sowie durch eine Förderung aus dem GVFG-Bundesprogramm und einer Aufstockung aus dem ÖPNV-lnvestitionsprogramm des Landes. Grundlage für die Erteilung von Bauaufträgen bei geförderten Projekten ist der Bewilligungsbescheid der Förderbehörde. Entsprechend den rechtlichen Bestimmungen wird ein Bewilligungsbescheid erst dann erteilt, wenn die Finanzierung insgesamt gesichert ist.
1. Welchen aktuellen Planungs- und Abrechnungsstand einschließlich der Vergabe von Bauaufträgen hat die Neubaumaßnahme Straßenbahnlinie 4 von Tinz nach Gera-Langenberg?
2. Wie hoch ist der aktuell prognostizierte Gesamtkostenaufwand für den in Frage 1 benannten Streckenneubau?
3. Erfolgte gegenüber dem Freistaat Thüringen eine Finanzierungsbestätigung der Geraer Verkehrsbetriebe bezüglich des 25-prozentigen Eigenmittelanteils und wenn ja, wie, in welcher Form?
4. Welche ursprünglichen Gesamtkosten wurden durch die Geraer Verkehrsbetriebe zum Zeitpunkt der Bestätigungserklärung gegenüber dem Land angegeben?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr. Frau Staatssekretärin Klaan, bitte.
Herr Präsident, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Untermann beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Neubaustrecke Langenberg wurde mit Beschluss vom 30. September 2010 planfestgestellt. Für die Maßnahme liegen noch keine Abrechnungsstände vor, da bisher keine Bauleistungen erfolgt sind. Zur Vorbereitung der Maßnahme wurden bislang Teilleistungen für Ingenieurbauwerke, Trassenfreischnitte und Kabelverlegung vergeben.
Zu Frage 2: Die Gesamtkosten für die Neubaustrecke nach Langenberg werden mit 23,166 Mio. € veranschlagt.
Zu Frage 3: Ja, die Finanzierungsbestätigung erfolgte mit Einreichung des ersten Änderungsantrags der Geraer Verkehrsbetriebe vom 30.03.2012.
Zu Frage 4: Zum Zeitpunkt der Bestätigungserklärung wurde der oben genannte Betrag in Höhe von 23,166 Mio. € als Gesamtkosten angegeben.
Ich habe eine Nachfrage zu Frage 3: Wann ist die Bestätigung des 25-prozentigen Eigenmittelanteils erfolgt? War das der 31.12.?
Die Finanzierungsbestätigung erfolgte mit Einreichung des ersten Änderungsantrags durch die Geraer Verkehrsbetriebe am 30.03.2012.
Die letzte Frage war die dritte, aber das lassen wir einmal durchgehen. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Frau Staatssekretärin. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Renner von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/5852. Ich gehe davon aus, dass Herr Blechschmidt sie vorträgt.
Entsprechend § 10 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien und die Staatskanzlei des Freistaats Thüringen (ThürGGO) sind dem Kabinett Vorschläge zur Ernennung von Beamten in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und der Besoldungsordnung B vorzulegen. Entsprechend § 26 Thüringer Beamtengesetz ist eine Beförderung eine Ernennung, durch die einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird.
1. Wie viele Beförderungen wurden dem Kabinett seit 1. Januar 2012 entsprechend § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürGGO jeweils durch die zuständigen Ministerien vorgelegt?
2. Wie viele Beförderungen sind jeweils durch die zuständigen Ministerien geplant, dem Kabinett entsprechend § 10 Abs. 2 Nr. 1 ThürGGO im Jahr 2013 vorzulegen?
3. In wie vielen Fällen wurde die geplante Beförderung nach Vorlage im Kabinett aus welchen Gründen nicht vollzogen?
Vielen Dank, Herr Präsident. Die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Renner, vorgetragen durch Herrn Blechschmidt, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Insgesamt hat das Kabinett im erfragten Zeitraum 34 kabinettspflichtige Beförderungen von Beamtinnen und Beamten gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 1 der Thüringer Gemeinsamen Geschäftsordnung behandelt, die durch die jeweilig zuständigen Ministerien vorgelegt wurden.
Zu Frage 2: Die Landesregierung beabsichtigt, auch im Jahr 2013 einen landeseinheitlichen Beförderungstermin festzulegen. Dabei sollen, wie in der Vergangenheit auch, Maßgaben zur höchstmöglichen Anzahl der Beförderungen einschließlich der kabinettpflichtigen Beförderungen in der Landesverwaltung festgelegt werden. Allerdings ist gegenwärtig noch keine abschließende Beschlussfassung der Landesregierung hierzu erfolgt, so dass derzeit über geplante Beförderungen der Staatskanzlei und der Ministerien keine Aussagen möglich sind.
Zu Frage 3: In zwei Fällen ist der Vollzug von Beförderungen, dem das Kabinett gemäß § 10 Abs. 2 Ziffer 1 Thüringer GGO im erfragten Zeitraum zugestimmt hat, wegen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz eines Mitbewerbers bzw. Konkurrenten beim zuständigen Verwaltungsgericht nicht erfolgt.
Nur zum Verständnis zu Frage 3: Beide Fälle sind Konkurrentenklagen, habe ich das richtig verstanden, weil Sie nur von einem Fall sprachen? Sie nannten zwei Fälle und in einem Fall eine Klage. Meinten Sie in jedem Falle eine Klage oder was wäre der Grund, wenn es nicht so zutreffend ist für den zweiten Fall?
Ich kenne nur Konkurrentenklagen in dem Moment, wenn jemand sein Recht in Anspruch nimmt, dann reicht er bei einem entsprechenden Gericht eine Konkurrentenklage ein. Ich kann da aber gern noch einmal nachfragen.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Meyer von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/5859.