Ich habe jetzt keine weiteren Redeanmeldungen. Dann schließe ich die Aussprache. Es sind folgende Ausschussüberweisungen beantragt worden: einmal an den Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, einmal an den Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit und einmal an den Ausschuss für Bau, Landesentwicklung und Verkehr. In dieser Reihenfolge stimmen wir ab.
Wer der Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus allen Fraktionen. Gibt es hier Gegenstimmen? Das ist nicht der Fall. Gibt es Stimmenthaltungen? Das ist auch nicht der Fall.
Dann stimmen wir die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit ab. Wer dem seine Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus den Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP. Ich frage nach den Gegenstimmen. Das zählen wir mal. Danke. Und jetzt noch mal die Jastimmen. Ich frage jetzt noch mal nach Stimmenthaltungen. Die gibt es nicht. Mit einer knappen Mehrheit ist die Ausschussüberweisung abgelehnt.
gung der Abgeordneten im Saal. Also die Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft, Technologie und Arbeit ist abgelehnt worden.
Wer der Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuss für Bau, Landesentwicklung und Verkehr seine Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus den Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP. Ich frage nach den Gegenstimmen. Das sind die Stimmen aus der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion. Gibt es Stimmenthaltungen? Die gibt es nicht. Damit hat eine Mehrheit auch diese Überweisung an den Ausschuss für Bau, Landesentwicklung und Verkehr abgelehnt und dieser Antrag wird im Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz ausschließlich beraten. Ich schließe nun den Tagesordnungspunkt 5.
Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/6073 ERSTE BERATUNG
Gibt es hier den Wunsch zur Begründung des Gesetzentwurfs durch die Landesregierung? Ja. Frau Ministerin Taubert, dann haben Sie gleich das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, mit Urteil vom 5. Mai 2011 hat der Europäische Gerichtshof die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, auf eine Anpassung der Blindengeldgesetze der Länder an europäische Vorgaben zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit hinzuwirken. Nach Prüfung aller Ländergesetze, die zur Umsetzung des Urteils ergangen sind, bemängelt die Kommission, dass in § 1 Abs. 3 des Thüringer Blindengeldgesetzes eine enumerative Aufzählung möglicher Fallgestaltungen, die sich aus der Verordnung 883/2004 ergeben können, enthalten ist und nicht wie in den anderen Blindengeldgesetzen eine Öffnungsklausel. Bedenken bestehen seitens der Kommission auch gegen die derzeitigen Regelungen in § 1 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3 des Thüringer Blindengeldgesetzes. Danach ist die Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung einer entsandten Person, dass diese für ein Unternehmen mit Sitz in Thüringen tätig ist. An welchem Standort des Unternehmens die betreffende Person zuvor tatsächlich tätig war oder wo diese Person ihren tatsächlichen Wohnsitz hatte, ist dabei unerheblich. Um eine Einstellung des Vertragsver
letzungsverfahrens zu ermöglichen, soll die derzeitige Regelung im Thüringer Blindengeldgesetz durch eine entsprechende Öffnungsklausel ersetzt werden. Ich bitte Sie um zügige Fortberatung zu dem vorliegenden Gesetzentwurf im parlamentarischen Verfahren. Herzlichen Dank.
Ich eröffne die Aussprache und rufe als Ersten für die Fraktion DIE LINKE den Abgeordneten Nothnagel auf.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, ja, ich kann mich der Vorrede der Ministerin anschließen. Letztendlich geht es für unsere Fraktion um einen Punkt bei dieser sogenannten Öffnungsklausel, ob diese nicht bereits bei der dritten Änderung des Landesblindengeldgesetzes schon hätte erfolgen können.
Wir möchten ganz gern diese und weitere Fragen im Sozialausschuss geklärt haben. Ich bitte deshalb namens meiner Fraktion um eine Überweisung an den Sozialausschuss. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, liebe Gäste auf der Zuschauerbühne, der vorliegende Gesetzentwurf, zu dem ich sprechen möchte, ist denkbar kurz. Ähnlich kurz möchte ich auch meine Rede halten. Der Sachverhalt ist eigentlich schnell geklärt.
Die Freizügigkeit innerhalb der EU ist ein hohes Gut. Das Recht eines jeden EU-Bürgers, sich in einem EU-Mitgliedsland seiner Wahl niederlassen zu dürfen, gehört zu den Eckpfeilern des europäischen Einigungsprozesses. Es ist freilich eine Pflicht der Europäischen Kommission, darauf zu achten, dass die Freizügigkeit nicht nur in der Theorie besteht, sondern auch praktisch gelebt werden kann. Gerade behinderte Menschen, wie in unserem Fall die Blinden, dürfen nicht durch ihre Behinderung in ihrer Freizügigkeit eingeschränkt werden. Daraus ergibt sich, dass Geldleistungen weiter gezahlt werden müssen, auch wenn der Berechtigte in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat, das ist zitiert aus dem Punkt „A) Problem und Re
Thüringen gewährt blinden Menschen ein monatliches Blindengeld in Höhe von derzeit 270 €. Blinde, die in einer stationären Einrichtung leben, erhalten 61,50 €. Auch bisher war es schon so, dass Menschen, die ihren Wohnsitz nicht oder nicht ständig in Thüringen haben, weiterhin Anspruch auf das Landesblindengeld haben. In § 1 Abs. 3 werden in bisheriger aufgetretener Weise die Fälle genannt, in denen weiterhin Anspruch auf Landesblindengeld besteht. Aber genau diese aufzählende Weise wird von der Europäischen Kommission kritisiert. Hier bestehe die Gefahr, dass Anspruchsberechtigte in einer Aufzählung vergessen oder übersehen werden. Neben Thüringen hatten auch die Länder Hessen, Niedersachsen und das Saarland auf eine Aufzählung von Fallmöglichkeiten gesetzt. Von der Europäischen Kommission wird hingegen eine Öffnungsklausel als geeignetes Mittel angesehen. Die Öffnungsklausel gewährleistet eher, dass keine Anspruchsberechtigten durch das Netz fallen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf greift die Landesregierung die vorgeschlagene Öffnungsklausel auf. Auf diese Weise wird auf das Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission reagiert. Damit das Verfahren eingestellt werden kann, sollte rasch das Vierte Gesetz zur Änderung des Thüringer Blindengeldgesetzes beschlossen werden. Unterm Strich wird diese Gesetzesänderung nur wenige Menschen betreffen, aber diejenigen, die es betrifft, kommen künftig in den Genuss einer Geldleistung des Freistaats Thüringen und können damit ihre Lebenssituation wesentlich verbessern. Das Landesblindengeld trägt schließlich dazu bei, die finanzielle Mehrbelastung auszugleichen, welche durch das fehlende Augenlicht entsteht.
Ich darf Sie bitten, sich dem Votum meiner Fraktion anzuschließen, und damit in beiden Lesungen für den Gesetzentwurf der Landesregierung zu stimmen. Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Ich denke, dass an diesem Punkt man es wirklich kurz machen kann, denn die Änderungen im Thüringer Blindengeldgesetz beziehen sich, das stand schon in der Begründung und auch Frau Ministerin hat es schon angeführt, auf die Umsetzung europäischer Rechtsprechung und die Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 883/2004. In der Begründung ist es richtigerweise festgehalten, dass lediglich Hessen, Niedersach
sen, das Saarland und Thüringen beispielsweise bei der Öffnungsklausel noch Nachholbedarf haben. Ich denke, dass aus diesem Grund der vorliegende Vorschlag Sinn macht. Wir werden als FDPFraktion diesem so zustimmen. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Koalition hat das Landesblindengeld nach vielen Jahren der Kürzung und Aussetzung wieder eingeführt und 2010 sogar die Erhöhung durchsetzen können. Heute geht es aber um eine Klarstellung bezüglich der anspruchsberechtigten Personen. Selbstverständlich darf bei sehbehinderten Menschen, die in Thüringen leben und arbeiten, nicht danach unterschieden werden, wo sie ihren festen Wohnsitz haben. Es wäre eine Benachteiligung gegenüber sehbehinderten Menschen mit festem Wohnsitz in Thüringen. Dies sah auch der Europäische Gerichtshof so und hat die Bundesländer Hessen, Niedersachsen, Saarland und Thüringen zu einer Änderung ihrer Landesgesetze aufgefordert. Konkret geht es dabei um den Anspruch auf Leistungen gemäß der Verordnung 883 aus 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Im Thüringer Landesblindengeldgesetz wurden mögliche Fallkonstellationen aufgezählt. Der Gerichtshof betrachtet diese Aufzählung als problematisch, da wichtige Konstellationen übersehen werden könnten.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf ersetzt die Aufzählung durch die Aufnahme einer Öffnungsklausel, nach der alle nach der Verordnung anspruchsberechtigten Personen die ihnen zustehenden Leistungen erhalten. Durch die Änderung des Absatzes 3 wird die Öffnungsklausel in das Thüringer Landesblindengeldgesetz aufgenommen und der Auflage des Gerichtshofs Rechnung getragen. Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, auch wir können uns als GRÜNE dem Änderungsbedarf, der sich aus dem Wunsch der Europäischen Kommission ergibt, nur anschließen. Es
geht darum, die Öffnungsklausel zu übernehmen. Die betreffenden Bundesländer wurden genannt. Das ist in dem Änderungsentwurf der Landesregierung auch sehr deutlich nachzulesen. Dort heißt es - ich zitiere: Eine solche Aufzählung, nämlich diejenigen auf bestimmte Personengruppen begrenzt, birgt „die Gefahr, dass nicht sämtliche Fallkonstellationen aufgegriffen werden. So wurde der Fall von Familienangehörigen von Grenzarbeitern oder entsandten Arbeitnehmern nicht geregelt.“ Wenn man das liest, sieht man sofort, dass es einen Änderungs- und Regelungsbedarf gibt. Deswegen werden wir uns auch diesem Gesetzentwurf anschließen.
Ich will allerdings an dieser Stelle noch eines sagen, wenn wir über das Thüringer Blindengeld und die Achterbahnfahrt der vergangenen Jahre sprechen, dann gehört zur Debatte auch immer dazu, dass wir uns vor Augen führen, dass es eigentlich eine bundeseinheitliche Lösung für das Blindengeld braucht,
so dass Benachteiligte in allen Bundesländern auch tatsächlich in den „Genuss“ dieser Leistung kommen. Es handelt sich hier nicht um ein Luxusgut, sondern um einen Nachteilsausgleich, auf den Beanspruchte auch tatsächlich zurückgreifen müssen. Es ist eben nicht nachvollziehbar, dass nach wie vor in manchen Ländern mehr oder weniger gezahlt wird. Deswegen lassen Sie uns die Debatte auch dazu nutzen, noch einmal grundsätzlich über diese Frage einer bundeseinheitlichen Lösung zu diskutieren, sehr gern im Ausschuss. Vielen Dank.
Ich sehe jetzt keine weiteren Redeanmeldungen. Ich schließe die Aussprache. Es ist die Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit beantragt worden. Wer dem seine Zustimmung gibt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Wer stimmt dagegen? Das sind die Stimmen aus der CDU- und der SPD-Fraktion. Jetzt müssen wir wieder zählen - 30 Gegenstimmen. Jetzt noch mal die, die dafür gestimmt haben. Dann ist nach Auszählung diese Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit abgelehnt worden.
Ich würde jetzt mal auf Folgendes gerne hinweisen: Es geht schnell in den Tagesordnungspunkten, das sehen wir auch. Wenn wir anfangen mit der Abstimmung, ist der Saal so leer, dass es schwierig ist, ein Abstimmungsergebnis hinzubekommen. Wir müssen dann immer zählen und dann gehen die Türen auf, wir kennen das. Ich bitte mal darum - es wird ja auch gegongt -, dass man hier drin ist im Saal,
wenn es zur Abstimmung kommt, weil wir dann bei jedem Vorgang sonst zählen müssen, und das Zählergebnis verändert sich nach jedem Öffnen der Tür, das wissen Sie auch, und das ist sehr unschön.
Also die Überweisung an den Ausschuss für Soziales, Familie und Gesundheit ist abgelehnt worden und ich schließe den Tagesordnungspunkt 6.
a) Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaates Thüringen (Wahlalter-16-Ge- setz) Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/6121 ERSTE BERATUNG
b) Thüringer Gesetz für das aktive Wahlrecht mit Vollendung des sechzehnten Lebensjahres (Wählen-mit-16-Gesetz) Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/6075 ERSTE BERATUNG