Protokoll der Sitzung vom 23.05.2013

Vielen Dank für die Antwort. Sie sagten, dass im Anlagevermögen der E.ON Thüringen wenig Kraftwerke sind. Gleichwohl ist aber die E.ON Thüringen über Beteiligung an vielen Anlagen beteiligt, nämlich über Beteiligung an den Stadtwerken. Wie beurteilen Sie dies als Einflussmöglichkeit auf das Ergebnis?

Das Hauptgeschäftsfeld von E.ON Thüringer Energie besteht im Stromnetzwerk und im Gasnetzwerk - das macht den Hauptteil des Anlagevermögens aus und deshalb, wenn es überhaupt einen Einfluss gibt, ist er sehr gering.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch den Fragesteller.

Zu der Antwort zu Frage 3: Wir hatten doch gefragt, in welchem zeitlichen Rahmen die Berichterstattung erfolgen will, zu welchen Fristen werden die Berichte vorgelegt?

Die Frage war etwas anders. Die Frage war, was der KET plant. Das kann ich Ihnen nicht beantworten.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Hitzing von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/6097.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Koordinatoren für Sport und Wettbewerbe in Schulämtern

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat vor einigen Wochen angekündigt, die Anzahl der abgeordneten Stellen der Koordinatoren für Sport und Wettbewerbe in den Staatlichen Schulämtern - gemeinhin als Schulsportkoordinatoren bezeichnet - zum nächsten Schuljahr zu reduzieren. Vonseiten des Sports und der Betroffenen wurde beklagt, dass dies zur Folge haben werde, dass die bisher von den Koordinatoren geleistete Arbeit gar nicht oder nur noch in deutlich geringerem Umfang erledigt werden könnte und beispielsweise Kreisjugendspiele und ähnliche Sportveranstaltungen möglicherweise nicht mehr stattfinden könnten. In der Thüringischen Landeszeitung vom 11. Mai 2013 wird unter der Überschrift „Matschie rudert wieder zurück“ der Abgeordnete Döring dahin gehend zitiert, dass das Ministerium nun von einer Verringerung Abstand nehme. Die Auswirkungen der Stundenkürzung seien zudem im Vorfeld nicht überlegt worden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Aufgaben erfüllen die Schulsportkoordinatoren bisher und welche Bedeutung misst die Landesregierung diesen bei?

2. Trifft die Einschätzung des Abgeordneten Döring zu, dass im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor der Entscheidung zur Kürzung keine ausreichenden Überlegungen bezüglich deren Auswirkungen stattgefunden haben?

3. Wenn die Presseberichterstattung zutrifft, dass eine Verringerung der Stellenzahl für die Schulsportkoordinatoren nun nicht mehr geplant ist, aufgrund welcher Überlegungen ist das Ministerium zu einer Neubewertung der Situation gekommen?

4. Sollen die zugehörigen, entgegen der ursprünglichen Planung nun für die Unterrichtsabsicherung nicht zur Verfügung stehenden Stellen anderweitig ausgeglichen werden und, falls ja, wie?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Herr Staatssekretär Prof. Dr. Merten, bitte.

Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Hitzing wie folgt.

Zu Ihrer Frage 1: Wie bisher erfüllen die Schulsportkoordinatoren die nachfolgenden Aufgaben: Beratung und Fachaufsicht zu allen Fragen des Schulsports, insbesondere zum Fachlehrereinsatz, zur Sicherheit, zur Organisation des Sport- und Sportförderunterrichts und zur Bewertung von Schülerleistungen, Überwachung der Durchführung des lehrplangerechten Sportunterrichts in allen Schularten auf der Grundlage der gültigen Stundentafeln Sport, Zusammenarbeit mit den Koordinatoren für gemeinsamen Unterricht zur Umsetzung des gemeinsamen Unterrichts und zur Absicherung des Sportförderunterrichts, Mitwirkung bei Unterrichtsbeauftragung im Sportunterricht, Verantwortung für den Bereich der Gesundheitserziehung im Schulamt und Beratung der Schulen bei der Entwicklung und Umsetzung ihrer Gesundheitskonzepte nach § 47 Abs. 1 und 3 des Thüringer Schulgesetzes, nachhaltige Qualitätssicherung des Schwimmunterrichts, eigenverantwortliche Planung, Durchführung und Abrechnung von Wettbewerben aller Schularten, Leiter des Arbeitskreises Kindertagesstätten Sport vor Ort, Initiierung, Unterstützung und Begleitung von Kooperation zwischen Kindertagesstätten, Schulen und Sportvereinen, dabei nachhaltige Entwicklung und Pflege von Sportveranstaltungen, die einen für die Region traditionellen Charakter tragen einschließlich schulsportlicher Projekte zur Migration sowie gegen Fremdenfeindlichkeit und Gewalt, Beratung des Schulträgers in allen Belangen des Schulsports, Förderung sportlicher Begabungen. Die Erfüllung dieser Aufgaben ist schulaufsichtliches Handeln im jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt, dient der Unterstützung der Schulaufsichtsreferenten und wirkt somit qualitätssichernd für das Thüringer Schulwesen.

Ihre Frage 2 beantworte ich wie folgt: Eine solche Einschätzung ist dem TMBWK nicht bekannt. Bei allen personalrechtlichen und personalpolitischen Entscheidungen des TMBWK werden immer mögliche Auswirkungen bedacht.

Zu Frage 3: Die Neubewertung war eine Entscheidung des Ministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Zu Frage 4: Ja, im Zuge der laufenden Personalund Einsatzplanung.

Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Dann machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Rothe-Beinlich von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/6098.

Wissenschaftszeitvertragsgesetz wissenschaftsadäquat verändern

Die Landesregierungen von Nordrhein-Westfalen und Hamburg haben am 11. April 2013 eine Bundesratsinitiative (Drucksache 267/13) für gute und verlässliche Arbeitsbedingungen für Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftler in den Bundesrat eingebracht, die von den Landesregierungen in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Bremen unterstützt wird. Ziel der Bundesratsinitiative ist es, die Tarifsperre aufzuheben, Mindestlaufzeiten für befristete Beschäftigungsverhältnisse einzuführen und die Betreuung von Promotionen zu verbessern. Zudem sollen für Befristungen zur Qualifikation eine Regellaufzeit festgelegt und für Drittmittelbefristungen engere Voraussetzungen sowohl für wissenschaftliches und künstlerisches als auch für nichtwissenschaftliches und nichtkünstlerisches Personal gesetzt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu den einzelnen Forderungen der Bundesratsinitiative der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg?

2. Wie wird sich die Landesregierung im Bundesrat dazu verhalten und wie begründet sie ihre Auffassung dazu?

3. Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung für Thüringer Hochschulen aus den Erkenntnissen der Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes, insbesondere dazu, dass 83 Prozent der hauptberuflichen wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur noch eine befristete Stelle haben?

4. Wie steht die Landesregierung zu der Forderung, im Rahmen zukünftiger Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit den Thüringer Hochschulen verbindliche, an konkrete Sanktionen geknüpfte Vorgaben zum Abbau prekärer Beschäftigungsverhältnisse an den Hochschulen zu machen, und wie begründet sie ihre Auffassung dazu?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Herr Staatssekretär Prof. Dr. Deufel, bitte.

Danke, Herr Präsident. Werte Abgeordnete des Thüringer Landtags, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Rothe-Beinlich beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt: Ich darf die Fragen 1 und 2 zusammenfassend beantworten:

Die Landesregierung unterstützt grundsätzlich die Ziele des vorgelegten Gesetzentwurfs. Sie sieht allerdings in Detailfragen noch Abstimmungsbedarf. Dies betrifft insbesondere Fragen einer möglichen Flexibilisierung der Regelungen zur Befristung im Drittmittelbereich. Eine starre Bindung der Befristungszeiträume der Arbeitsverträge an die Bewilligungszeiträume der Drittmittel ohne jegliche Abweichungsmöglichkeiten aus sachlichem Grund könnte zu beschäftigungshemmenden Auswirkungen und damit im Einzelfall zur Behinderung der Forschung führen. Thüringen hat im Bundesratskulturausschuss am 17. Mai dieses Jahres einen Antrag hinsichtlich einer Änderung des Entwurfs zu § 2 Abs. 2 Ziffer 4 Wissenschaftszeitvertragsänderungsgesetz mit dem Ziel eingebracht, diese Vorschrift dahin gehend zu ergänzen, dass eine Unterschreitung der Laufzeit aus sachlichen Gründen auch im Drittmittelbereich ermöglicht wird. Die sonstigen Teile des Gesetzentwurfs werden unterstützt. Die Befassung im Bundesratskulturausschuss wurde am 17. Mai 2013 im Übrigen vertagt. Die Meinungsbildung zum Thüringer Stimmverhalten im Bundesrat kann erst dann abgeschlossen werden, wenn ein endgültiger Entwurf vorliegt.

Zu Ihrer Frage 3: Zur Erfüllung der den Hochschulen obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Lehre und Forschung ist sowohl befristetes als auch unbefristetes Personal unerlässlich. Dabei sind wissenschaftsspezifische Befristungsmöglichkeiten von Arbeitsverhältnissen notwendig, die die Innovationsfähigkeit, Flexibilität und Handlungsfähigkeit der Hochschulen sichern sowie der kontinuierlichen Förderung des immer neu zu gewinnenden wissenschaftlichen Nachwuchses dienen, dessen breite Qualifizierung in unterschiedlichen Tätigkeiten im Wissenschafts- und Forschungsbereich, aber auch für akademische Berufe gezielt außerhalb der Wissenschaft nur durch eine befristete Tätigkeit erfolgen kann. Um eine überzogene, unangemessene Anwendung der recht weitgehenden Befristungsmöglichkeiten des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes zu verhindern, unterstützt Thüringen grundsätzlich die eingebrachte Bundesratsinitiative zu dessen Änderung. Bezüglich des Verfahrens verweise ich auf meine Antwort auf die Fragen 1 und 2. Darüber hinaus unterstützt das Land die Ziele der durch die 12. Mitgliederversammlung der Hochschulrektorenkonferenz am 24. April 2012 verabschiedeten „Leitlinien für die Ausgestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal“, nach denen diese Beschäftigungsverhältnisse zukünftig unter Berücksichtigung der Ziele Planbarkeit, Transparenz und Gleichstellung bei Beachtung familienpolitischer Aspekte ausgestaltet werden sollen. Das TMBWK hat diese Leitlinie deshalb im Jahre 2012 zum Inhalt der neu verhandelten Zielund Leistungsvereinbarungen mit den Hochschulen Thüringens gemacht.

Zu Frage 4: Wie schon zu Frage 3 dargestellt, sind bereits in die im Jahr 2012 neu verhandelten Zielund Leistungsvereinbarungen mit den Hochschulen für den vereinbarten Vertragszeitraum bis 2015 Regelungen für die Ausgestaltung befristeter Beschäftigungsverhältnisse mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal eingeflossen. Die Landesregierung unterstützt Bemühungen, die berechtigten Interessen der Beschäftigten als auch die Interessen der Hochschulund Forschungseinrichtungen in Einklang zu bringen. Grundsätzlich muss gelten, dass im Falle der Befristung aufgrund einer wissenschaftlichen Qualifizierung die Dauer der Befristung mit dem Qualifikationsziel in Beziehung zu setzen ist. Es wird auf das Erfordernis verwiesen, dass Qualifikationsziele zu vereinbaren sind, aus denen sich die Befristung ableitet. Das Qualifikationsziel muss in der Befristungszeit erreichbar und wissenschaftlich ausführbar sein. Dessen ungeachtet sind Ursachen für oftmals nur kurzfristige Vertragsverhältnisse in der Wissenschaft jedoch sehr vielfältig. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Zeiten zwischen Projekten überbrückt oder eine kurzfristige Anschlussbefristung zur Fertigstellung bestimmter Aufgaben, dazu gehört zum Beispiel die Verlängerung eines Drittmittelprojekts, erfolgen soll, beziehungsweise wenn aus zur Verfügung stehenden Restmitteln eine vorübergehende Aufstockung des Beschäftigungsumfangs möglich ist. In diesen Fällen würde eine Sanktionierung für den Abschluss der befristeten Beschäftigungsverhältnisse eindeutig den Interessen aller Beteiligten entgegenstehen. Wegen der Vielzahl zu beachtender Fallkonstellationen steht die Landesregierung einer pauschalen Sanktionsregelung ablehnend gegenüber. Stattdessen wurden mit den Hochschulen Zielvorgaben für die zeitliche und qualitative Ausgestaltung der befristeten Beschäftigungsverhältnisse vereinbart. Danke.

Es gibt eine Nachfrage durch die Fragestellerin.

Vielen herzlichen Dank zunächst für Ihre Antworten. Ist bereits absehbar, ob die weitere Befassung im Ausschuss noch vor der Sommerpause erfolgen wird?

Frau Rothe-Beinlich, ich müsste dazu prophetische Fähigkeiten haben, kann aber natürlich aus der Erfahrung schmerzlich darauf verweisen, dass es das Schicksal vieler nicht die Bundestagsmehrheit widerspiegelnder Anträge im Bundesrat ist, der Diskontinuität anheimzufallen. Ich kann das nicht ausschließen, ich kann Ihnen aber ebenfalls die Erwar

tung vermitteln, dass die dahinterstehenden Länder und die sie tragenden Parteien sicherlich nicht ruhen werden in dieser Frage.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Und dann machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Frau Dr. Klaubert von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/6099.

Private und gewerbliche Nutzung der Immobilien und Liegenschaften der Klassik Stiftung Weimar

Die Klassik Stiftung Weimar verfügt über zahlreiche sehr repräsentative Liegenschaften und Immobilien, die auch für die touristische Nutzung zum Beispiel als Museen freigegeben sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Durch wen und zu welchen Konditionen wurden und/oder werden Immobilien bzw. Liegenschaften der Klassik Stiftung Weimar seit dem Jahr 2000 durchgängig oder zeitweise privat genutzt und wie bewertet dies die Landesregierung?

2. Durch wen und zu welchen Konditionen wurden und/oder werden Immobilien bzw. Liegenschaften der Klassik Stiftung Weimar seit dem Jahr 2000 durchgängig oder zeitweise gewerblich genutzt und wie bewertet dies die Landesregierung?

3. Unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang und zu welchen Konditionen können Immobilien beziehungsweise Liegenschaften für Veranstaltungen Dritter (privat und/oder gewerblich) genutzt werden und wie bewertet dies die Landesregierung?

4. Welche Sicherheitsmaßnahmen stehen in welchem Umfang für die Immobilien und Liegenschaften der Klassik Stiftung Weimar zur Verfügung und wie bewertet dies die Landesregierung?

Für die Landesregierung antwortet wiederum das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Herr Staatssekretär Prof. Dr. Deufel.

Herr Präsident, meine Herren und Damen Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Klaubert beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt, ich gestatte mir allerdings eine Vorbemerkung.

Der Klassik Stiftung Weimar sind durch das Stiftungsgesetz, das ist das Thüringer Gesetz über die Klassik Stiftung Weimar vom 18. August 2009,

(Staatssekretär Prof. Dr. Deufel)

zahlreiche Liegenschaften zugewiesen. Sie dienen dem Stiftungszweck nach § 2 des Stiftungsgesetzes und sind ihr für die Aufgabenerfüllung der Bewahrung und Vermittlung der Kulturgüter treuhänderisch anvertraut. So kann die Stiftung ihre Aufgabe erfüllen, die ihr übertragenen Stätten und die an den Orten ihrer Entstehung erhaltenen Sammlungen zu bewahren, zu ergänzen, zu erschließen, zu erforschen und zu vermitteln sowie weiterzuentwickeln. Dazu vergleichen Sie den § 2 des Stiftungsgesetzes. Der gewerblichen und der privaten Nutzung der Immobilien kommt insofern eine untergeordnete Rolle im Sinne der Vermögensverwaltung und der Betriebe gewerblicher Art zu.

Nun zu Ihrer Frage 1: Aktuell vermietet die Klassik Stiftung Weimar Nebengebäude, die nicht der unmittelbaren Aufgabenerfüllung dienen, an fünf Privatpersonen. Die Namen liegen zur Einsichtnahme vor, können aber aus Datenschutzgründen an dieser Stelle jetzt nicht öffentlich genannt werden. Vermietungen an Privatpersonen sind rückläufig. So wurde zum Beispiel in der Zeitspanne von 2000 bis 2003 noch in 12 Fällen an Privatpersonen vermietet, darunter eine Hausmeisterwohnung. Die Mieten orientieren sich am jeweiligen örtlichen Mietspiegel und wurden zuletzt im Jahre 2009 erhöht. Darüber hinaus vermittelt die Klassik Stiftung Weimar Mitarbeiterparkplätze nach den einschlägigen Vorgaben. Weiterhin vermittelt die Stiftung im Sinne eines Betriebs gewerblicher Art Stipendiaten Wohnungen und Zimmer, die im Wittumspalais und im Nietzsche-Archiv untergebracht sind. Diese Unterkünfte dienen den Stipendiaten, welche im Rahmen des Stipendiatenprogramms der Stiftung nach Weimar kommen, für eine kurzfristige Unterbringung von mehreren Wochen bis hin zu einem halben Jahr. Je nach Größe und Ausstattung liegt der monatliche Mietzins zwischen 375 und 750 € nach der jeweils gültigen Entgeltordnung der Klassik Stiftung Weimar. Für Studenten und Stipendiaten gelten ermäßigte Preise. Für das Pogwisch-Haus im Ilmpark wird nach der Entgeltordnung ein Betrag von 675 € für das Untergeschoss bzw. 1.125 € für das Obergeschoss monatlich erhoben. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur lässt sich aufgrund der Feststellungen des Rechnungshofs im Jahr 2009 regelmäßig über die Wohnraumbewirtschaftung und Vermietung unterrichten. Die Entgeltordnung wird jeweils durch den Stiftungsrat beschlossen und deren Einhaltung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung überprüft. Es wurden nach den damaligen Feststellungen des Rechnungshofs keine weiteren Verstöße festgestellt. In den genannten Fällen ist aus Sicht der Landesregierung die Vermietung nicht zu beanstanden.