Das Gesetz, das alte PAG - kann man jetzt Gott sei Dank sagen - ist durchgefallen, weil es erstens verfassungsrechtlichen Ansprüchen nicht genügt und zweitens - nicht wie Sie erzählt haben, in Detailfragen - ist in wirklichen Kernfragen dieses Gesetz vor die Wand gefahren und die damalige Landesregierung, Innenminister Scherer, hat ein verheerendes Urteil bekommen in der Art und Weise, wie sie die Verfassung, die Thüringer Verfassung ausgelegt hat. Das sind keine Peanuts, ich halte das für wichtig.
Und ich sage Ihnen auch ganz deutlich, die Schlussfolgerung ist schlicht und einfach: Gebt dieser Partei nie wieder eine absolute Mehrheit hier in Thüringen.
Meine Damen und Herren, das PAG war schon in Ihrer letzten Legislaturperiode - nämlich so um die Jahre 2007/2008 - Kernpunkt einer intensiven und harten Auseinandersetzung hier in diesem Haus. Heute sind wir fünf Jahre und - ich habe es schon angesprochen - ein Verfassungsgerichtsurteil weiter. Das damals sehr umstrittene PAG ist - ich füge ein, auf den ersten Blick, über Fristen ist ja etwas gesagt worden - in wesentlichen Teilen verbessert worden. Eingriffsschwellen wurden viel klarer definiert. Die enge Fassung des Kernbereichsschutzes ist aufgehoben worden. Es gibt neue, bessere Regelungen zum Abbruch von Datenerhebungen. Die Dokumentationspflicht ist an vielen Stellen neu eingeführt worden. Der Richtervorbehalt bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen wird eingeführt und dies gilt auch für längerfristige Observationen und für den Einsatz von verdeckten Ermittlern.
Meine Damen und Herren, die entsprechenden Neuformulierungen in der PAG-Novelle sind - um es vorsichtig zu sagen - sehr nahe an den damaligen Vorschlägen der SPD-Landtagsfraktion in ih
rem Gesetzentwurf, der hier leider durchgefallen ist. Deshalb wird es Sie auch nicht verwundern, dass die SPD-Fraktion vorbehaltlich der Debatte im Innenausschuss diesen Gesetzentwurf als positiv bewertet. Ich will das auch deutlich sagen. Alles in allem und natürlich auch nach einer ersten Prüfung erscheint uns dieser Gesetzentwurf verfassungskonform.
Auch die Neufassung im Ordnungsbehördengesetz findet mit einem Fragezeichen - dazu werde ich noch etwas sagen - auch unsere erste Zustimmung. Der neue § 27 a - Örtliche Alkoholkonsumverbote - müsste eigentlich im ersten Absatz unstrittig sein. Öffentlicher Alkoholkonsum hat in der Nähe von Einrichtungen, die von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, nichts zu suchen. Diese Forderung der SPD wurde in das Gesetz aufgenommen und für Sie, Herr Bergner, da Sie ja nur alles vom Hörensagen kennen, mal die Klarstellung, das war zum Beispiel in der SPD ein Ergebnis des Gesprächs mit unseren Jungsozialdemokraten. Also es ist nicht so, wie Sie sagen, dass sie das generell abgelehnt haben, das ist das gewesen, was die Jusos uns mit auf den Weg gegeben haben unter anderem. Denn es gibt noch einen zweiten Absatz, der heißt in der Richtung Alkoholkonsum „auf anderen öffentlichen Flächen“. Ich sage, dieser Absatz wurde im Gegensatz zur ersten Formulierung, die uns hier vorlag, wesentlich verbessert. Er ist klarer und er ist deutlicher und es ist klar und deutlich, ein flächendeckendes Alkoholverbot in Thüringer Innenstädten wird es so nicht geben, mit einer Einschränkung: Sollte es in solchen Bereichen zu einer Häufung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kommen, kann dort ein Alkoholverbot ausgesprochen werden. Die Beweispflicht liegt bei den Gemeinden und Städten. Und schauen Sie doch mal in das Gesetz, die Kriterien, die das Gesetz vorsieht, sind außerordentlich streng und genau das wollten wir auch so. Hier liegt auch das von mir angesprochene Fragezeichen. Wie sich diese strengen Voraussetzungen für ein solches Verbot von einem Ordnungsamt händeln lassen, bleibt noch ein bisschen die Frage, aber dafür - das hat der Abgeordnete Fiedler ja schon angekündigt und zu diesem Gesetz insgesamt werden wir im Innenausschuss eine öffentliche Anhörung beantragen, über das PAG, insbesondere mit seiner Geschichte, aber auch die Frage Alkoholkonsum auf öffentlichen Flächen hat eine solche Anhörung verdient. In diesem Sinne, ich freue mich auf die Debatte im Innenausschuss und beantrage selbige Überweisung im Namen meiner Fraktion. Danke schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr verehrte Kolleginnen und Kollegen hier im Thüringer Landtag, liebe Gäste, als letzter Redner in so einer Debatte hat man das Glück, viele Sachen weglassen zu können, weil sie benannt sind, aber auch die Aufgabe, die bisherige Debatte noch einmal Revue passieren zu lassen. Liebe Frau Kollegin Renner, ich kann Ihren Optimismus nicht teilen, dass eine mündliche Anhörung im Innenausschuss des Thüringer Landtags wirklich viel bringen wird. Wir wissen doch, wie bisherige Verfahren verlaufen sind. Da sagen 20 von 25 Anzuhörenden, das ist ein schlechtes Gesetz und diese Koalition wird es trotzdem bestätigen. Das ist traurig und deshalb hätte es, denke ich, dieser dringlichen Beratung nicht bedurft.
Sehr geehrter Herr Rieder, sehr geehrter Herr Fiedler, Sie haben versucht, in Ihren Reden deutlich zu machen, warum wir dieses Gesetz brauchen, und dabei ist eines ganz deutlich geworden, dass dieses Gesetz - Ihre Argumentation zeigt das - permanent zwischen den beiden Bereichen der polizeilichen Prävention und der Strafverfolgung hin und her hopst. Wenn Sie, Herr Rieder, sagen, dieses Gesetz wird nur Anwendung finden für ganz besondere Verbrechen, zum Beispiel die Geiselnahme, mit der Geiselnahme sind wir aber sofort im Bereich der StPO. Und jetzt würde ich Ihnen wohlwollend einmal unterstellen, dass Sie meinen, die Vorbereitung der Geiselnahme oder das Vorfeld - ja, das ist auch ein Verbrechen, Vorbereitung einer Geiselnahme. Sie haben keinen Anwendungsfall für das, was Sie hier machen, meine sehr verehrten Damen und Herren.
Auch die vom Kollegen Fiedler aufgezeigte Terrorgefahr, die die SPD in anderen Ländern schon erkannt hätte, bringt uns sofort in den Bereich der StPO und eben nicht der polizeilichen Prävention. Lieber Herr Kollege Gentzel, das war natürlich sehr klug gewesen, Herrn Kollegen Bergner zu sagen, er solle mal zeigen, wo steht, dass man einen Anwalt demnächst dauerhaft überwachen dürfte. Ich frage Sie mal: Wo steht denn, dass man das nicht darf? Damit ist eine Schwäche in diesem Gesetz - es ist nämlich und bleibt unkonkret - schon einmal definiert.
Zur Frage der Einbringung dieses Gesetzes in solcher Dringlichkeit, sozusagen mit einem Überraschungseffekt, um die parlamentarische Debatte als Gegenwehr gegen dieses Gesetz der Landesregierung möglichst kurz zu halten, habe ich mich schon in meiner Pressemitteilung geäußert und um Zeit zu sparen für die ausführliche Debatte, will ich das kurzhalten. Fakt ist, ich nenne ein solches Verhalten moralisch verschmissen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, was Sie im Bereich des Ordnungsbehördengesetzes machen wollen, da danke ich allen vorherigen Rednern für die detaillierte Ausführung. Eines ist doch ganz klar, Sie wollen Menschen, die Sie eben nicht nett finden, und es geht wirklich nur um dieses emotionale Mögen oder Nichtmögen, von unseren öffentlichen Straßen und Plätzen wegbekommen. Oder wollen Sie mir wirklich sagen, dass Sie vorhaben und bereit sind, durch diese Änderungen im Ordnungsbehördengesetz solche kulturell wertvollen Dinge - selbst organisiert -, wie das Diner en blanc, das sich in Frankreich erhöhter Beliebtheit erfreut, oder das, was wir in Thüringen gern machen, Familien vereinbaren sich zu einem Treffen, zu einem Picknick im Park oder hinter der Krämerbrücke und trinken dabei ein Gläschen Alkohol, verbieten zu wollen?
Sie eröffnen die Eingriffsbefugnis, dass das verboten werden wird. Lesen Sie einmal Ihr Gesetz, lesen Sie einmal Ihr Gesetz. Sie erlauben es Gemeinden, hier gegen diese Menschen vorzugehen. Ich kann Ihnen sagen, ich werde aus Widerstand in Erfurt hinter der Krämerbrücke grillen und dazu eine Flasche Bier trinken, da können Sie mal dazukommen.
Uns hier zu erklären, das, was Sie in diesem Gesetz verwirklichen, sei der Wille der Jungen Sozialdemokraten
Meine sehr verehrten Damen und Herren, was Sie hier gemacht haben, ist von der Klassifizierung doch gar nicht besser zu beschreiben, als es auf der Veranstaltung des Bundes der Kriminalisten gemacht wurde. Mit einem kleinen Schmunzeln schaute man auf diese Regelung als Kriminalbeamte hier in Thüringen, mehr rang man sich dafür nicht ab.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Debatte um das Polizeiaufgabengesetz: Zum Gerichtsurteil ist, denke ich, auch alles gesagt worden. Es ist richtig, dass das Gericht befunden hat, dass die bisherigen Regelungen widersprüchlich und teilweise falsch sind. Deshalb ist es richtig, dass wir daran etwas ändern müssen. Ich glaube auch, dass die bisherige Debatte gezeigt hat, dass die Analyse dessen, was nun möglich sein wird oder was überhaupt nach dem Polizeiaufgabengesetz möglich ist, hoch differenziert ist und relativ schwer in einer par
lamentarischen Debatte, vor allen Dingen als kleinste Fraktion mit nur 12 Minuten Redezeit, zu fassen ist.
Deshalb will ich versuchen, noch mal ganz speziell auf den Umstand einzugehen, dass es hier um Berufsgeheimnisträger geht. Das ist der Rechtsanwalt, das ist der Geistliche, der die Beichte abnimmt. Um diese Leute dreht sich die Debatte. Sie werden Eingriffsbefugnissen ausgesetzt durch die Landesregierung, ohne dass sie selber Störer sind, sie haben selbst nichts getan und wollen auch nichts tun, sie nehmen nur Informationen entgegen und trotzdem haben Sie die Eingriffsbefugnis hier hineingeschrieben. Ohne dass die Strafprozessordnung eröffnet ist oder ein Strafverfahren gegen diese Leute eröffnet wurde oder gegen einen Dritten eröffnet ist, wollen Sie trotzdem Menschen, die in diesen Berufen arbeiten und Zeugnisverweigerungsrecht haben, abhören, um es mal zu verkürzen. Sie machen die Sache auch noch dadurch deutlich, dass Sie das nämlich ins PAG schreiben, weil in der Strafprozessordnung ist es ja schon drin.
Wir sind mit dem Polizeiaufgabengesetz aber immer im präventiven Bereich. Es ist eben noch nicht zur Störung gekommen. Und es ist eigentlich nicht richtig, Herr Rieder, wenn Sie in Ihrer Einführung gesagt haben, es sei immer der dringende Gefahrbegriff hier definiert. Das ist ja gar nicht wahr. Sie haben auch die konkrete Gefahr definiert, ein schwächerer Gefahrenbegriff.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, um das vielleicht zu erläutern: Bei der Frage der konkreten Gefahr ist es so, als wenn man sich neben eine Zapfsäule mit einer Zigarette setzen würde. Das muss nicht anfangen zu brennen, aber es ist hoch gefährlich. Und die andere Gefahr ist die, die dringende Gefahr, dass, wenn die Polizei jetzt nicht eingreift, dann wird es zur Störung kommen. Ich finde es nicht gut, gerade weil Sie genügend Redezeit haben und das ein wichtiges Gesetz ist, dass Sie diese Differenzierung hier eigentlich nicht ordentlich erläutern. Sie haben unterschiedliche Gefahrenbegriffe, enge und weite, aber sie sind immer im präventiven Bereich und sie sind niemals im StPO-Bereich, denn da ist alles geregelt. Und es fragt sich wirklich: Wo wollen Sie dieses Gesetz anwenden?
Meine sehr verehrten Damen und Herren, es gab früher eine Generalklausel. Die ist nun aus dem Gesetz raus, wir können sie nicht mehr haben. Man hätte sie aber einfacher umstellen können, dann wäre in einer Klausel klar gewesen für alle Polizisten, was man darf. Stattdessen haben Sie jetzt acht Fälle, a) zwei Gefahrenbegriffe für zwei bzw. drei Schutzgüter. Jetzt die einfache Multiplikation hier darzulegen, wäre falsch, weil sich das so nicht realisiert. Aber Sie sehen schon, Polizisten, die schnell entscheiden müssen, haben eine Vielzahl
von Fällen jetzt abzuprüfen, wo ihre Norm, ihre Eingriffsbefugnis liegt. Das nennen Sie praktikabel, das nennen Sie modern? Ich finde das überhaupt nicht modern, ich finde das undurchsichtig.
Lassen Sie diese kurze Bemerkung noch zu: Wir haben mal versucht, das mit anderen Polizeiaufgabengesetzen zu vergleichen. In Bayern ist es so, man kann ja nun nicht sagen, dass die Bayern fernab von Law&Order-Gedanken sind. Es ist ja wirklich das Land, wo man sagt, na ja, da darf man auch mal ein bisschen genauer hinpacken oder zugreifen. Aber erstens ist es in Bayern ganz klar, dass diese Regelung viel klarer gefasst ist, und zweitens, an der Stelle der Wohnraumüberwachung zum Beispiel dokumentiert sich ein viel kleinerer Eingriffsrahmen, der hier eröffnet wird. Ich kann nur sagen, hätten Sie doch einfach wie früher an der Stelle in Bayern mal abgeschrieben, meine sehr verehrten Damen und Herren.
Ich will nicht auf alle einzelnen polizeilichen Befugnisse mit den unterschiedlichen Gefahrbegriffen eingehen, aber ein Punkt, meine sehr verehrten Damen und Herren, den sollte man sich noch einmal anschauen. Nach Polizeiaufgabengesetz - also die Gefahr ist noch nicht verwirklicht - wird es demnächst möglich sein, einen Wohnraum zu überwachen. Nach der Strafprozessordnung - hier ist der Tatverdacht dringend geworden, also viel klarer dokumentiert und gefasst bräuchten Sie ein schwerstes Verbrechen und eine spezielle Kammer am Landgericht, die das anordnet. Sie wollen das jetzt sozusagen in einfacher Anordnung auf Antrag der Polizei bei einem Amtsrichter möglich machen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, wo ist denn da noch die Verhältnismäßigkeit? Die Verhältnismäßigkeit wahren Sie nicht mehr, meine sehr verehrten Damen und Herren.
Dann will ich noch ganz kurz auf einen Aspekt eingehen. Sie definieren in § 36 Abs. 1 Satz 4 den sogenannten Zufallsfund. Sie hören einen Priester ab, wie er sich mit jemandem unterhält, und der abhörende Polizist muss jetzt erkennen, ist das eine Beichte oder ist es keine Beichte. Empfindet er, sagt der jetzt, wir treten in die Beichte ein oder möchte derjenige sich einfach aussprechen und er sagt, Mensch, das hört sich so an, als ob er jetzt etwas über ein Verbrechen erzählt, da hören wir weiter zu. Dieses Ermessen fordern Sie von jedem Polizisten exakt einzuschätzen. Aber jetzt hört der Polizist noch etwas zu einem ganz anderen Sachverhalt und sagt, das schreibe ich mir mal auf, das merke ich mir mal. Dann erlauben Sie nach diesem Paragrafen, dass diese Erkenntnisse verwendet werden dürfen in anderen Verfahren. Gut, der Zufallsfund, in der StPO ist er geregelt. Es ist nichts Ungewöhnliches, dass man so etwas benutzen darf. Aber was heißt denn Verfahren? Sie definieren überhaupt nicht, was hier „Verfahren“ heißt. Ist
das nur Strafprozessverfahren, nach Verfahren der Strafprozessordnung, ist das jedes Verwaltungsverfahren einer Gemeinde, Kommune oder des Landes Thüringen, oder ist dieses Verfahren eben nur ein Verfahren nach dem PAG? Nur um das an einer Stelle noch einmal auszuführen, vollkommen unkonkret, unzulänglich, was Sie im letzten halben Jahr hier erarbeitet haben.
Es gibt nur eines zu hoffen, und das ist das Ergebnis für mich dieser ersten Lesung dieses Gesetzes, dieses Gesetz darf den Thüringer Landtag nicht verlassen, wie es hereingekommen ist. Vielen Dank.
Einfach noch zwei Bemerkungen, weil ich es schlicht und einfach für falsch halte. Ich halte es nicht nur für falsch, sondern es hat auch etwas mit Ängsteschüren zu tun, um auf diesen Ängsten Argumente aufzubauen. Deshalb will ich noch etwas zum Ordnungsbehördengesetz sagen. Teil 1 - das kann Herr Adams nicht wissen, daraus mache ich ihm keinen Vorwurf, aber sich hier mit der Attitüde des Alleswissens hinzustellen, der Absatz 1 ist eine Idee, die zusammen im Gespräch mit den Jusos entstanden ist, und nichts anderes habe ich gesagt. Das können Sie nicht wissen, dass es so ist. Das müssen Sie sicherlich irgendwann mal zur Kenntnis nehmen.
Jetzt zum Absatz 2: Sie haben da so einen hanebüchenen Unsinn erzählt und so Ängste geschürt, man würde Picknicks oder Ähnliches verbieten. Dann lassen Sie uns doch jetzt einmal zusammen in dieses Gesetz schauen, was da wirklich steht. „Die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften oder erfüllenden Gemeinden können... durch ordnungsbehördliche Verordnung den Konsum von Alkohol in öffentlichen Anlagen und auf öffentlichen Verkehrsflächen“ verbieten, wenn sich die Belastungen dieser Anlagen und Verkehrsflächen durch Ausmaß und Häufigkeit alkoholbedingter Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von der des übrigen Gemeindegebietes deutlich abhebt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort auch zukünftig mit der Begehung von alkoholbedingten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu rechnen ist. Sich jetzt hinzustellen und zu sagen, die wollen euch hier euer
Picknick verbieten, ist nicht nur hanebüchener Unsinn, sondern das ist eine Frechheit ohnegleichen. Das will ich Ihnen mal ausdrücklich sagen.