3. Sind die Opfer des Überfalls über die Ermittlungsergebnisse und gegebenenfalls Anklageerhebung informiert worden?
Für die Landesregierung antwortet das Justizministerium, in diesem Fall der Staatssekretär Herr Prof. Dr. Herz. Bitte.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren, die Fragen der Abgeordneten Ramelow und Adams beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 2: Es wurde gegen sechs männliche Personen und eine weibliche Person unter anderem wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, Volksverhetzung, Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte Anklage zum Amtsgericht, genauer, dem Jugendschöffengericht Erfurt erhoben. Gegen eine weitere weibliche Beschuldigte stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels hinreichend konkreter Verdachtsmomente gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung ein.
Zu Frage 3: Es wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vier Geschädigten über ihre Rechtsanwälte Akteneinsicht gewährt. Im Übrigen wurden die Verletzten auf ihre Befugnisse gemäß § 406 h der Strafprozessordnung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hingewiesen. Eine Information über die Anklageerhebung erfolgte vonseiten der Staatsanwaltschaft nicht, da die Strafprozessordnung dies nicht fordert.
Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, das ist ein Verfahren mit einer doch recht hohen öffentlichen Relevanz gewesen. Warum sieht die Staatsanwaltschaft denn, Sie haben gesagt, das ist nicht gefordert nach StPO, aber von der Möglichkeit ab, die Geschädigten zu informieren, aber auch die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass es hier auch endlich mal zu einer Anklageerhebung gekommen ist?
Vier Geschädigte sind über ihre Rechtsanwälte über das Verfahren ausführlich und deutlich informiert. Es steht jedem frei, dann an die Öffentlichkeit zu gehen. Warum die Staatsanwaltschaft hier nicht an die Öffentlichkeit gegangen ist, kann ich Ihnen nicht beantworten.
Ich will jetzt noch mal konkret nachfragen. Sie haben gesagt, die vier Geschädigten waren immer informiert im Verlauf des Verfahrens, sie haben Akteneinsicht.
Sie haben Akteneinsicht gehabt. Jetzt gibt es für uns die Frage, haben die Anwälte die Information bekommen, die Staatsanwaltschaft ist jetzt fertig mit ihrer Arbeit, zumindest bis zur Anklageerhe
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Dann machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/ 6403.
Die Thüringer Kommunalordnung trifft in § 17 a bzw. in § 96 a Regelungen für das Zustandekommen eines Bürgerbegehrens in freier Sammlung. Der Antrag auf Zulassung eines Bürgerbegehrens nach § 17 bzw. § 96 i.V.m. § 17 a bzw. § 96 a Thüringer Kommunalordnung bedarf der Genehmigung bzw. Zulassung. Wird die Genehmigung bzw. Zulassung erteilt, gilt dies auch für die freie Sammlung. Wie die freie Sammlung durchzuführen ist, regelt die Thüringer Kommunalordnung nicht.
1. Welche Bestimmungen sind von den lnitiator(inn)en von Bürgerbegehren bei der Durchführung in der Form der freien Sammlung nach § 17 a bzw. § 96 a ThürKO zu berücksichtigen?
2. Inwieweit ist die freie Sammlung von Unterstützungsunterschriften bei einem Bürgerbegehren durch die Kommune als Ordnungs- und/oder Verkehrsbehörde zu genehmigen, weil beispielsweise die freie Sammlung als Sondernutzung öffentlicher Räume bewertet wird und wie wird diese Auffassung begründet?
3. Inwieweit unterliegt die freie Sammlung von Unterstützungsunterschriften bei einem Bürgerbegehren der Anzeigepflicht gegenüber der Kommune und wie wird dies begründet?
4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage kann die Kommune die freie Sammlung von Unterschriften bei einem Bürgerbegehren zeitlich und räumlich begrenzen und welche Mindestbedingungen für die freie Sammlung muss dabei die Kommune gewährleisten?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Durchführung der freien Sammlung von Unterstützungsunterschriften für ein Bürgerbegehren richtet sich nach den Vorgaben der §§ 17 und 17 a der Thüringer Kommunalordnung. Im Übrigen entscheiden die Initiatoren selbst, in welcher Weise sie die freie Sammlung durchführen. Je nach den konkreten Umständen können im Einzelfall weitere spezielle Rechtsgrundlagen zu beachten sein.
Zu Frage 2: Bei der Sammlung von Unterstützungsunterschriften auf öffentlichen Straßen kann es sich um eine Sondernutzung im Sinne der §§ 18 und 19 Thüringer Straßengesetz bzw. des § 8 Bundesfernstraßengesetz handeln.
Zu Frage 3: Die Durchführung eines Bürgerbegehrens setzt gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung einen schriftlichen Zulassungsantrag an die Gemeindeverwaltung voraus. Der Zulassungsantrag muss nach § 17 Abs. 3 Satz 2 ThürKO eine Erklärung darüber enthalten, ob die Sammlung der Unterstützungsunterschriften durch eine freie Sammlung im Sinne des § 17 a Thüringer Kommunalordnung oder durch Eintragung in amtlich ausgelegte Eintragungslisten im Sinne des § 17 b Thüringer Kommunalordnung erfolgen soll.
Zu Frage 4: Nach § 17 a Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung ist die Sammlungsfrist auf vier Monate begrenzt. Im Übrigen entscheiden die Initiatoren selbst, in welcher Weise sie die freie Sammlung durchführen. Je nach den konkreten Umständen können im Einzelfall weitere spezielle Rechtsgrundlagen zu beachten sein, die zu Einschränkungen, auch zu zeitlichen und räumlichen Begrenzungen führen können. So steht zum Beispiel die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis im Straßenraum im Ermessen der zuständigen Behörden. Diese hat das Interesse des Sondernutzers an der Durchführung seines Vorhabens gegen die Belange abzuwägen, die etwa der Aufrechterhaltung eines störungs
freien Gemeingebrauchs oder dem Schutz der Straßenanlieger vor Störungen dienen. Eine zeitliche und räumliche Begrenzung kann das Ergebnis der Abwägung sein.
Herr Rieder, würden Sie es für angemessen erachten, dass aufgrund der Qualität der Antworten eine nochmalige Befassung im Innenausschuss vielleicht mehr Erhellung bringt?
Die Qualität der Antwort war so gut, dass das nicht erforderlich ist. Aber wenn Sie partout ein Repetitorium haben wollen, stehen wir dem nicht entgegen.
Ich würde noch eine zweite Frage stellen. Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, Sie hatten in Beantwortung der Frage 1 nur noch mal den Fragetext wiedergegeben mit Verweis § 17 a und § 96 a ThürKO. Können Sie also noch mal konkret die Bedingungen nennen, die bei der freien Sammlung zu berücksichtigen sind?
Ja, die Bedingungen ergeben sich aus dem Wortlaut der Paragrafen, die ich eben auch vorgelesen habe. Ich kann sie gern noch mal von A bis Z vortragen, aber ich denke, das ist nicht erforderlich.
Da steht weder was von A noch was von Z. Da steht gar nichts. Also wir machen das im Innenausschuss.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Die Mündliche Anfrage in der Drucksache 5/6477 rufen wir am Freitag auf und deshalb machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Bergner von der FDPFraktion in der Drucksache 5/6524.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Januar 2012 (BVerfG, 1 BVR 122/05 vom 24. Januar 2012, Absatz-Nr. 1 - 192) Teile des Telekommunikationsgesetzes (TKG) für verfassungswidrig erklärt. Aus der Begründung des Beschlusses geht hervor, dass der Staat zwar ein legitimes Interesse daran habe, die in § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG genannten Daten den betreffenden Behörden für ihre Aufgabenwahrnehmung zugänglich zu machen. Der Zugriff auf diese Daten sei jedoch in dem Umfang, wie ihn § 113 Abs. 1 Satz 2 TKG regele, für die effektive Aufgabenwahrnehmung dieser Behörden nicht erforderlich (vgl. Absatz-Nr. 183). Darüber hinaus erfülle § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG formell nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Datenabrufnorm für Behörden (vgl. Ab- satz-Nr. 171). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2013 angeordnet, bis zu deren Ablauf noch die alte Rechtslage angewendet werden durfte. Demzufolge müssen auch die Länder ihre Gesetze bis zum 30. Juni 2013 angepasst haben, damit die Landesbehörden auf Bestandsdaten zugreifen können.