Ein wesentlicher Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Dienstpostenbewertung und die sogenannte Bündelung. Das war vor allen Dingen Anfang letzten Jahres ein großes Thema, da es eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts am 30.06.2011 gegeben hat, wonach die Bündelung von Dienstposten mit dem Gesetz, mit der Verfassung nicht vereinbar ist. Was heißt nun Bündelung? Bündelung bedeutet, dass dem Dienstposten, also einer Stelle in unserer Verwaltung, also Dienstposten eines Beamten, mehrere Besoldungsgruppen zugeordnet sind und dadurch eine Beförderung auf
den Dienstposten ohne Wechsel möglich ist. Hier hat das Bundesverwaltungsgericht gesagt, und zwar im Rahmen einer Konkurrentenklage, eines Konkurrentenstreitverfahrens, dass die Beförderung auf der Grundlage einer Bündelungsbewertung den Grundsätzen einer funktionsgerechten Besoldung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht entspricht, anders ausgedrückt, dass eine Beförderungspraxis, die auf so einer Bewertung beruht, rechtswidrig sei. Das Bundesverwaltungsgericht leitet aus § 18 Bundesbesoldungsgesetz eine Verpflichtung der Verwaltung zur Ämterbewertung her, und zwar im Detail und nicht als Bündelung. Von dieser Detailbewertung kann man nur begrenzte Ausnahmefälle für sich in Anspruch nehmen.
Da der § 16 unseres Thüringer Besoldungsgesetzes auf der Grundlage des Bundesgesetzes beruht, hat diese Rechtsprechung auch unmittelbare Bedeutung für die Thüringer Praxis. Wir hatten also Handlungsbedarf und haben Anfang 2012 dann auch eine Arbeitsgruppe eingesetzt, um diesem Handlungsbedarf nachzugehen und ihn aufzulösen. Natürlich ist es bei so einer komplexen Materie auch ein langwieriger Abstimmungsprozess und wenn Sie so wollen auch ein Suchprozess. Der ist allerdings dann auch zu Ende gegangen und wir haben jetzt in diesem Gesetz, was wir Ihnen vorgelegt haben, die Grundsätze zur Bewertung von Funktionen klar definiert im Thüringer Besoldungsgesetz.
Diese Grundsätze sind nun von jeder Behörde anzuwenden und es sind keine Dienstposten in Sammlung mehr zu bewerten, sondern jeder einzelne Dienstposten. Ich denke, damit folgen wir den gesetzlichen Vorgaben und sind damit auch wieder rechtlich auf der sicheren Seite.
Gleichzeitig finden Sie in dem Gesetzentwurf sogenannte Bewertungsobergrenzen. Bewertungsobergrenzen sind prozentuale Richtwerte für Besoldungsgruppen, das heißt, dass in einer Behörde maximal 2 Prozent A 14 sein dürfen oder A 15, also klare Regeln und Beschränkungen. Was wird damit gemacht? Es wird damit ein Stellenkegel definiert. Meine Damen und Herren, der Stellenkegel, den Sie jetzt dort finden, ist schlanker als das, was wir normalerweise in den Haushaltsvorschriften hatten. Insofern wird hier auch eine schlanke Dotierung erreicht, und zwar für alle Behörden gleichmäßig. Das ist wichtig und insofern wird hier auch den haushalterischen Belangen gefolgt.
Was wir uns von diesen in zweifacher Weise sehr klaren Regeln erwarten, ist, dass die Prozessanfälligkeit, wir haben ja öfter davon gehört, bei Beförderungen hoffentlich sinkt, weil doch eine erheblich höhere Rechtssicherheit, Transparenz und damit auch Sicherheit in der Anwendung erreicht werden soll. Ich denke, eine zwar differenzierte, aber doch
Der zweite wesentliche Schwerpunkt des Gesetzentwurfs ist die Anhebung des Grundgehalts für Professoren der Besoldungsgruppe W 2. Die W-Besoldung wurde vor ein paar Jahren bei Professoren eingeführt - W 1, W 2, W 3. Es ist damit die Möglichkeit einer Leistungsbewertung und auch einer Leistungszulage für wissenschaftliche Professoren verbunden.
Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings am 14. Februar 2011 festgestellt, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen zu niedrig ist. Es entspricht nicht dem sich aus dem Grundgesetz ergebenden Grundsatz einer amtsangemessenen Besoldung. Ich will jetzt nicht im Detail darauf eingehen, aber so wurde es festgestellt. Die Leistungskomponente, das heißt, das, was über das Grundgehalt hinausgeht, ist für diese verfassungsrechtliche Bewertung irrelevant. Dieses Bundesverfassungsgerichtsurteil hat allerdings auch Bedeutung für unsere Vorgehensweise hier in Thüringen. Insofern war es notwendig und richtig, diesen gesamten Komplex - die Wissenschaftler sind momentan nicht da -, aber ich sage gerne, in Abstimmung mit dem Wissenschaftsministerium, das war ein längerer Prozess. Im Ergebnis dieser Beratungen und im Ergebnis dieser Entscheidungen, Festlegungen wird die Besoldungsgruppe W 2 rückwirkend zum 1. Januar 2013 um rund 576 € auf 5.000 € angehoben, durch die Besoldungsanpassung zum 1. Oktober sind es dann 5.122,50 €, genau gesagt. Damit ist die Besoldungsabstufung auch im Professorenbereich verfassungskonform, es ging hier um Abstandsgebote und diese Dinge, es bleibt allerdings weiterhin bei Anhebung des Grundhalts möglich, durch Leistungskomponenten auch besondere Leistungen im Wissenschaftsbereich anzuerkennen, und das war ja auch der Sinn der Einführung dieser W-Besoldung. Allerdings und insofern haben wir in Thüringen eine sparsame Vorgehensweise gewählt - wird die Erhöhung des Grundgehalts durch leistungsbezogene Teilverrechnungen dann auch, ich sag mal, finanzierbar gestaltet; die weiteren Mehrkosten werden die Universitäten im Rahmen ihres Budgets bereitstellen müssen. So ist jetzt klar, sowohl das für den Einzelnen sehr wichtig ist, in der Summe handelt es sich natürlich nicht um so hohe Gesamtbeträge, insofern haben wir auch die Belange des Haushalts hier mit berücksichtigen können, also dieses Gesetz hat keine Auswirkungen, bedeutet keine Mehrbelastung für den Landeshaushalt. Also weiterhin Leistungsbesoldung bei den Professoren, allerdings bei verfassungskonformer Grundgehaltsgestaltung.
Der dritte Schwerpunkt dieses Gesetzentwurfs bezieht sich ebenfalls auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil, nämlich die Frage der Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften im Besol
dungsgesetz. Wir hatten dieses schon vor einem Jahr/eineinhalb Jahren hier diskutiert und wir hatten den sogenannten besoldungsrechtlichen Familienzuschlag rückwirkend zum 1. Juli 2009 angehoben, das war letztes Jahr. Es liegt allerdings mittlerweile ein Bundesverfassungsgerichtsurteil vor, dass diese Gleichbehandlung zu dem Zeitpunkt hätte erfolgen müssen, ab dem es dieses Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaften gibt, und das ist der 1. August 2001. Logischerweise enthält die Gesetzesänderung, die wir Ihnen vorlegen, auch eine Angleichung zu diesem Zeitpunkt und wir sind auch hier in Thüringen dann selbstverständlich in diesem Bereich verfassungskonform.
Zwei weitere Änderungen in diesem Gesetz und dann ist es auch gut mit der Erläuterung. Wir haben hier eine nicht unwesentliche Vereinfachung im Gesetz aufgenommen. Im Thüringer Besoldungsgesetz haben sich seit dem Inkrafttreten zum 1. Juli 2008 einige Anpassungen ergeben, so auch der Familienzuschlag der Stufe 1 an alleinerziehende Mütter und Väter. Um diesen Zuschlag zu gewähren, bedurfte es einer verwaltungsaufwendigen Prüfung, einmal bezogen auf das Kind, aber auch vor allen Dingen bezogen auf die Einkommen, Einkünfte des Kindes, und hier waren Einzelnachweise notwendig, ich denke, sehr quälend und sehr verwaltungsaufwendig. Wir haben das jetzt an die Bestätigung geknüpft, dass es Kindergeld gibt und Kindergeld noch gibt und damit ist der Sachverhalt eindeutig umschrieben und insofern können wir das wesentlich vereinfachen. Eine Überprüfung über die Höhe der Einkünfte des Kindes erfolgt insofern auch nicht. Ich bitte Sie, den vorliegenden Gesetzentwurf an den Haushalts- und Finanzausschuss zu überweisen und wünsche uns gemeinsam dann eine gute Beratung. Recht herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister Dr. Voß. Mir liegt eine Rednerliste vor. Wir beginnen die Aussprache. Das Wort hat Herr Abgeordneter Meyer für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Vielen Dank, Frau Präsidentin, vielen Dank, Herr Voß, für die Ausführungen. Wir haben es hier nicht gerade mit dem allerspannendsten Thema zu tun, wobei, das ist vielleicht falsch gesagt, alle, die jetzt gerade zuschauen, für die ist das wahrscheinlich ganz spannend. Die Neuregelung des Beamtenrechts war heute schon einmal Thema und ich will darauf verweisen, dass auch in diesem Gesetzesentwurf der Landesregierung wieder das Problem der Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vorkommt, allerdings „wieder mal nur so
halbherzig“, wie es bei der CDU gerne gemacht wird. Man macht das, was das Gesetz einem vorgibt und bitte keinen Schritt mehr. Dass der Koalitionspartner da auch mitmachen muss, ist einfach bedauerlich. Wir sind der Ansicht, dass eben nicht nur der Familienzuschlag anzupassen ist, sondern auch alle anderen Regelungen, über die wir heute Morgen schon gesprochen haben, denn ansonsten verstoßen sie nach unserer Auffassung permanent gegen unsere eigene Verfassung, die in Artikel 2 Abs. 3 vorschreibt, dass eine Benachteiligung wegen der sexuellen Orientierung verboten ist.
Aber das werden wir, denke ich, in den Ausschüssen dann auch entsprechend diskutieren können. Wir sind, ähnlich wie die bereits angefragten Verbände, der Thüringer Beamtenbund und der DGB, auch der Meinung, dass die lange Frist zur Bewertung aller Dienstposten eine Schwierigkeit darstellen kann. Wenn die Landesregierung gewollt hätte, hätte sie die gesetzlichen Regelungen im Vorgriff auf diese Debatte hier schon so weit vorbereiten können, dass wir sicherlich nicht erst 2015 mit dem Thema der Bewertung fertig sein müssten.
Aber das hätte bedeutet, dass man in den Landtagswahlkampf gekommen wäre und dann wären vielleicht wieder einige Kolleginnen und Kollegen in den Ministerien unruhig geworden oder welche Gründe gibt es sonst dafür, dass man es nicht tut, wenn man 2011 die Watsche kriegt und dann vier Jahre wartet? Wir werden uns genau ansehen, welche Meinungen die anderen Fraktionen und vielleicht auch noch weitere Anzuhörende zu dem Thema der Stellenobergrenzen haben. Da schlagen unsere Herzen in der Brust so ein bisschen doppelt. Aus Personalsicht ist der Wegfall der Stellenobergrenzen sehr positiv zu sehen, aus Sicht eines Finanzpolitikers eher nicht so, mal sehen, in welche Richtung wir uns da bewegen werden, da sind wir offen.
Ähnlich offen werden wir uns bei der Frage der Ruhegehaltsfähigkeit von Funktionsleistungsbezügen verhalten. Wenn es darum geht, dass es, wie Herr Voß ausgeführt hat, kostenneutral sein soll, dann fragen wir uns schon, wo da die konkreten Ausnahmetatbestände liegen, so dass bei dem einen mehr, bei dem anderen weniger rauskommt. Da bin ich auf die Fachdiskussion gespannt. Die werden wir führen müssen, genau darum geht es.
Ein Punkt, den Herr Voß nicht angesprochen hat, der uns aber wichtig ist, ist die Frage, dass man jetzt eine Rechtsgrundlage bekommen soll, Informationen aus der Personalakte heraus in das Thema Beihilfe zu ermöglichen. Ob das möglich sein kann, ob das möglich sein muss oder ob man nicht mit Befragung der Betroffenen genauso weit
kommt, auch dazu freue ich mich auf die Debatte. Die Ausnahmen, die im § 16 zum Thema der Dienstpostenbewertung vorgesehen sind, werden vom DGB im Referentenentwurf zumindest kritisch gesehen, auch dazu werden wir genau hinsehen, aber ohne dass wir heute schon eine festgefügte Meinung dazu haben. Beamtenrecht sollte sich daran orientieren, dass es erstens, wenn es irgendwie geht, verständlicher wird, als es jetzt ist - ein frommer Wunsch, der in den letzten 100 Jahren nicht in Erfüllung gegangen ist -, dass es nicht teurer wird und möglichst gerecht zugeht. Diese drei Komponenten sollten auch bei der Neuregelung des Beamtenrechts eine Rolle spielen und ich verweise noch einmal darauf, dass unser Gesetzentwurf, der unter dem TOP 6 abgehandelt wurde, hier eine Rolle spielen muss, ansonsten haben Sie das Risiko, dass wir Ihnen mit der Verfassung weiterhin kommen werden und sagen werden, dass Sie diese Verfassung nicht einhalten, obwohl Sie es könnten. Überall, in allen Gesetzen muss die Gleichstellung von gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, und zwar jetzt, ermöglicht werden. Das ist unsere Meinung dazu. Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Meyer. Das Wort hat jetzt Abgeordneter Dr. Pidde für die SPD-Fraktion.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, so viele Worte wollte ich in der ersten Lesung eigentlich gar nicht verlieren. Der Finanzminister hat den Gesetzentwurf hier eingebracht und darauf hingewiesen, dass es sich um Änderungen bei zahlreichen gesetzlichen Regelungen handelt; das Besoldungsgesetz, das Beamtenversorgungsgesetz, das Beamtengesetz und das Reisekostengesetz sowie eine Reihe weiterer Gesetze. Die Basis ist genannt worden, es handelt sich darum, Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts umzusetzen und deshalb müssen also Gesetze geändert werden und - ich muss es sagen sie werden auch fortentwickelt und das ist gut so.
Ich möchte auch ganz besonders die Landesregierung loben, wir sind hier recht zügig vorangekommen. Andere Bundesländer hinken da zum Teil noch deutlich hinterher.
Eine Reihe von Verbesserungen in der Besoldung spielen hier eine Rolle, aber auch die Gleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften. Ich will jetzt auf das, was Kollege Meyer vorgetragen hat, nicht weiter eingehen, denn wir beabsichtigen, das Thema im Haushalts- und Finanzausschuss ausführlich zu besprechen und werden
dann schauen, was wir für Lösungen finden. Meine Fraktion jedenfalls begrüßt diesen Gesetzentwurf und wird ihn im weiteren Verfahren positiv begleiten. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, der Finanzminister hat die drei Gerichtsurteile - Bundesverfassungsgericht, Bundesverwaltungsgericht - genannt, die maßgeblich ursächlich sind für diesen Gesetzentwurf, über den wir hier sprechen. Ich möchte zu einigen Punkten in der ersten Lesung kurz aus unserer Sicht etwas sagen. Die Frage der Gewährung des Familienzuschlags für eingetragene Lebenspartnerschaften ist Umsetzung eines Urteils, man kann dann sagen erledigt, wird gemacht, ist in Ordnung.
Sie hatten diesen Punkt mit den Bündelungsbewertungen angesprochen. Sie wollen mit Blick auf diesen Tatbestand das Thüringer Besoldungsgesetz ändern. Ob die Formulierung, wie sie jetzt vorgesehen ist, sinnvoll und auch justiziabel ist, da habe ich so meine Zweifel. In dem Gesetzentwurf heißt es an der Stelle, ich zitiere das mal: „Die Funktionen der Beamten der Besoldungsordnung A können in begründeten Ausnahmefällen zwei, in besonders begründeten Ausnahmefällen drei Ämtern in einer Laufbahngruppe zugeordnet werden.“ Wo der Unterschied zwischen begründeten und besonders begründeten Ausnahmefällen liegt, ob man dann eine Seite mehr Begründung schreiben muss oder wie sich das dann darstellt, das wäre so ein Thema, worauf ich mich in der Ausschussberatung freue, das mal begründet zu bekommen,
Hinsichtlich der nicht verfassungskonformen angemessenen Alimentation schlägt die Landesregierung vor - es geht jetzt um diese W-2-Professuren -, das Grundgehalt für die W-2-Professuren auf 5.000 € zu erhöhen. Das klingt zunächst mal ganz gut, aber dass sie zur Finanzierung dieses verfassungsrechtlich gebotenen Schrittes im Gegenzug die Leistungsbezüge faktisch vollständig streichen, auch wenn Sie das hier in Ihrer Rede etwas weicher formuliert haben, und es im Gesetzentwurf, sage ich mal, zumindest auch etwas unklar ist, das muss ich mal sagen, das ist bestenfalls ein Ta
schenspielertrick. Das kann eigentlich auch nicht ernst gemeint sein. Wir haben endlich einmal einen Ansatz, den Leistungsgedanken in der Beamtenbesoldung irgendwie zu verankern. Diese Diskussion ist so alt wie die Beamtenalimentation an sich, würde ich einmal behaupten. Und jetzt, bei der ersten Gelegenheit praktisch vollständig davon abzugehen, ist aus meiner Sicht bestenfalls der Weg des geringsten Widerstandes. Denn faktisch wird es so kommen. Sie verrechnen pro forma einen Teil und überlassen den Rest den Hochschulen. Ich will einmal sagen, nicht nur bei den Hochschulpolitikern stapeln sich die Briefe der Thüringer Universitäten, die sich darüber beschweren, dass sie mit dem vielen Geld, was sie haben, gar nicht wissen, wohin. Also dass die aus ihren eigenen Mitteln in großem Umfang Leistungszulagen gewähren können, selbst wenn sie wollten, das darf wohl mehr als bezweifelt werden. Ich habe da einen ganz spannenden Punkt in der Stellungnahme des Thüringer Beamtenbundes gefunden, aus der ich einmal zitieren will, wo es heißt: „Die Anrechnung dieser Leistungsbezüge benachteiligt die Professoren, die aufgrund ihres Renommées, ihres Engagements und ihrer Leistung entsprechende Bezüge erhalten haben.“, also dann bisher erhalten haben. „Diese werden mit den Professoren gleichgestellt, denen aus unterschiedlichsten Gründen keine entsprechenden Bezüge gewährt wurden. Letztgenannte erlangen somit ohne besondere Leistung eine Erhöhung ihrer Bezüge, während die bisherigen Leistungsbezügebezieher eine Besoldungserhöhung im gleichen Maße nicht zu verzeichnen haben.“ Da muss ich sagen, wir erwarten von Beamten insgesamt und natürlich auch gerade von Professoren Engagement und Leistung. Wenn die Landesregierung nun Leistungsbereitschaft, aber auch Verhandlungsgeschick bei Berufungsverfahren und Berufungszusagen nicht mehr honoriert sehen will, dann wird dies zu einer Qualitätsminderung an unseren Hochschulen und zu einer geringeren Standortqualität des Hochschulstandorts Thüringen führen,
und das deshalb, weil Leistungszulagen oder zumindest die Aussicht darauf durchaus ein Argument im Wettbewerb um die besten Köpfe ist, ein starkes Argument, würde ich sogar sagen.
Zum Schluss will ich ganz kurz noch zwei Punkte ansprechen, die für uns auch dann in der Ausschussberatung noch einmal von ganz besonderem Interesse sein werden. Zum einen die Streichung der Zulagen nach § 67 Besoldungsgesetz - das sind Zulagen - für die, die sich nicht jeden Tag damit beschäftigen -, die Schulleitern und stellvertretenden Schulleitern, also solchen Personen, die diese Ämter innehaben, gewährt werden, die nicht in einer adäquaten Besoldungsgruppe eingruppiert sind. Das entsprechende Gesetz datiert aus dem Jahr 1994. Die bekommen also seit fast 20 Jahren
entsprechende Zulagen. Die nach 20 Jahren einmal zu streichen, darüber kann man sicherlich diskutieren. Nun wollen Sie aber eine Übergangsfrist bis 2014, und das steht in der Begründung des Gesetzes so drin, diese Übergangsfrist nutzen, um die erforderlichen personalrechtlichen Maßnahmen zu ergreifen, was ja wohl nur heißen kann, dass man die entsprechenden Stelleninhaber dann auch höhergruppiert, das heißt, aus A 13 A 14, A 14 A 15, je nachdem, um welche Schule, welche Schulart, welche Größe usw. es sich handelt. Pi mal Daumen würde ich einmal denken, dass es um ungefähr 200 bis 250 Personen geht, wenn man die Summen, die da im Raum stehen, nimmt. Wenn ich davon ausgehe, dass es sich in der Regel auch um ältere Kolleginnen und Kollegen handelt, können wir davon ausgehen, dass die in den Besoldungsgruppen, in den Erfahrungsstufen auch relativ weit oben sind. Ich würde einmal schätzen, dass das zu einer Mehrbelastung von ungefähr 1 Mio. € führt. Ich halte das im Grundsatz für richtig, dass Leute, die seit fast 20 Jahren diese Stellen innehaben, endlich auch ordentlich eingruppiert werden, trotzdem muss das Geld irgendwo herkommen. Die Gegenfinanzierung würde ich Sie bitten uns im Ausschuss einmal darzustellen.
Zum Schluss dann noch die Frage der Anpassung im Reisekostenrecht für die Wegstreckenentschädigung. Auch hier gibt es eine Diskussion. Ich halte das im Grundsatz auch für richtig. Aber es wird zwischen der kleinen und der sogenannten großen Wegstreckenentschädigung unterschieden. Ich denke, Herr Finanzminister, dass es vielleicht auch ein Ansatz wäre, wenn man die kleine Wegstreckenentschädigung durchaus unverändert lässt, weil das auch ein Stück weit Freiwilligkeit ist, wenn ein Beamter oder ein Mitarbeiter sein eigenes Kfz nutzt. In dem Fall, wo sie aber tatsächlich angeordnet wird, das dann noch ein Stück weit den aktuellen Gegebenheiten mit Blick auf die Kosten, Benzinpreis usw., anzupassen. Das würde auch die Möglichkeit geben, tatsächlich im Einzelfall zu entscheiden, ob die Nutzung der Bahn, wo sich die Preise im Nahverkehr durchaus von denen im Fernverkehr unterscheiden, eben nicht doch das Mittel der Wahl ist - dem Mitarbeiter bleibt immer noch freigestellt, zu fahren und dann die kleine Wegstreckenentschädigung in Anspruch zu nehmen -, oder ob es eben tatsächlich preiswerter ist, die Nutzung des eigenen Kraftfahrzeugs anzuweisen und dann auf die große zu gehen. Hier würde ich auch denken, dass vielleicht über eine Differenzierung noch mal nachgedacht werden kann. Insgesamt freue ich mich auf die Beratungen im Ausschuss und bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Abgeordneter Barth. Das Wort hat jetzt Herr Abgeordneter Kalich für die Fraktion DIE LINKE.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, mit dem vorliegenden Artikelgesetz in der Drucksache 5/7155 hat uns die Landesregierung eine ganze Reihe von Änderungen in insgesamt sieben verschiedenen Thüringer Gesetzen vorgelegt. Man könnte auch sagen: Leipziger Allerlei in einem Gesetz, nein, ein bisschen Erfurter Allerlei in einem Gesetz zusammengefasst. Die einzelnen Zutaten sind auf den ersten Blick nur schwer durchschaubar. In den Ausschüssen stehen uns, denke ich, recht intensive Beratungen bevor. Ich möchte hier wie auch meine Vorredner in der ersten Lesung nun nicht bis ins letzte Detail gehen, aber auf einige wenige Punkte möchte ich trotzdem eingehen. Da wäre zunächst der Familienzuschlag für eingetragene Lebenspartner zu nennen. Die Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft wird bekanntlich von den Linken und auch von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN seit vielen Jahren gefordert. Die Thüringer Landesregierung lässt sich allerdings nur von höchstrichterlichen Urteilen beeindrucken. Als die rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags bis zum Jahr 2009 beschlossen wurde, stand bereits fest, dass dies nicht ausreichen würde. Jetzt gibt es wieder ein Urteil, und diesmal des Bundesverfassungsgerichts, das uns recht gibt. Ist es Ihnen nicht langsam peinlich, meine Damen und Herren der Koalition, immer wieder erst auf richterliche Entscheidungen zu warten?
Ein anderes Thema im Gesetzentwurf ist die Zulage für Schuldirektoren und ihre Stellvertreter. Die bundesgesetzliche Regelung, auf der der entsprechende Paragraf in Thüringen beruht, ist aus dem Jahr 1994, also dort ist er weggefallen. Jetzt soll sie auch in Thüringen gestrichen werden. Ich stelle einfach mal die Frage: Warum und warum jetzt? Ich sage das völlig wertfrei, weder positiv noch negativ besetzt. Und: Was verstehen Sie unter personalwirtschaftlichen Maßnahmen, wenn am Ende dann doch 381.000 € pro Jahr eingespart werden? An dieser Stelle beantrage ich namens meiner Fraktion schon mal die Überweisung an den Bildungsausschuss. Weil die Landesregierung in der Begründung angibt, dass der 1. September 1994 - und mit Ihrer Genehmigung zitiere ich mal - nunmehr 18 Jahre her ist, wir schreiben das Jahr 2014, sollten wir vielleicht einmal einen Ausschuss für Rechnen einberufen.
Meine Damen und Herren, im Landeshaushalt sind 499 Stellen für Professorinnen und Professoren mit einer Besoldung nach W 2 enthalten. Weil das Bun