Protokoll der Sitzung vom 27.02.2014

1. Handelt es sich bei den angeführten Umständen (mögliche Beendigung der Projekte BERUFS- START plus und anderer in der Fläche oder in eini- gen Regionen, Kündigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem Umfeld der Berufsorientie- rung) um Tatsachen bzw. real drohende Sachverhalte und wenn nein, warum nicht?

2. Wie passt das Geschehen zu der im September 2013 vorgestellten Landesstrategie Berufsorientierung, die das Kultusministerium als zentral wichtig für eine Verringerung der Abbrecherquoten in Schule und Berufsausbildung und für die berufliche Zukunft junger Menschen in Thüringen hervorgehoben hat?

3. Wo liegen die Ursachen für die bereits eingetretenen oder zu befürchtenden Abbrüche in der Berufsorientierung in Thüringen?

4. Wie und bis wann will die Landesregierung die Perspektive und entsprechende Instrumente einer flächendeckenden effektiven und kooperativen Berufsorientierungsarbeit über den 31. Juli 2014 hinaus bekanntgeben, und welche konkreten Konzepte werden zu diesem Zweck verfolgt?

Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär im Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Herr Prof. Dr. Merten.

Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr verehrten Damen und Herren, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau Leukefeld wie folgt: Ich werde die Fragen zusammenfassend beantworten.

Die Thüringer Schulen arbeiten im Bereich der Berufsorientierung erfolgreich. Ausbildungsplätze im dualen System stehen in ausreichendem Maße zur Verfügung. Es ist deshalb positiv zu bewerten, dass die EU in der neuen Förderperiode trotz dieser Entwicklung wiederum Fördermittel für Schulen und insbesondere die Berufsorientierung in Thüringen einsetzen will. Mit der Thüringer Landesstrategie zur praxisnahen Berufsorientierung, die ist in Kraft

(Staatssekretär Rieder)

seit September 2013, ist für das laufende Schuljahr und die Zukunft die entscheidende Grundlage geschaffen, den Schülerinnen und Schülern aller Schularten in Thüringen durch die aufeinander abgestimmte Verbindung von Theorie, das ist Unterricht, und Praxis, das ist zum Beispiel Lernen am anderen Ort, Schülerbetriebspraktikum und Praxiserfahrung als Berufsfelderkundung und Berufsfelderprobungen, einen erfolgreichen Übergang von der Schule ins Berufs- und Arbeitsleben zu ermöglichen. Die langjährigen Erfahrungen von „BERUFSSTART plus“, das ist eines von ca. 70 ähnlichen Projekten, fanden bei der Erstellung der Landesstrategie Berücksichtigung. Damit kann von Abbruch der Berufsorientierungsmaßnahmen in Thüringen absolut keine Rede sein. Insofern kann man mutig entsprechenden Gerüchten auch entgegentreten.

Die zukünftigen EU-Mittel sollen zur Erhöhung der Berufswahlkompetenz der Schüler an weiterführenden und allgemeinbildenden Schulen in Thüringen, insbesondere zur Vorbereitung der dualen Ausbildung bzw. eines Studiums im ingenieurwissenschaftlichen Bereich, eingesetzt werden. Ergänzt werden die Mittel der EU durch Mittel der Bundesagentur für Arbeit, die ebenfalls für eine praxisnahe Berufsorientierung zur Verfügung stehen werden. Damit ist eine Grundfinanzierung von Maßnahmen zur Berufsorientierung gesichert. Voraussetzung bleibt selbstverständlich die abschließende positive Entscheidung der EU. War die Berufsorientierung der alten Förderperiode, das heißt von 2007 bis 2013, über das Wirtschaftsministerium geregelt, so werden schulische Berufsorientierungsmaßnahmen in der Förderperiode 2014 bis 2020 in einer neuen Richtlinie in Verantwortung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur liegen. Das ist sachlogisch auch angemessen und naheliegend. Zurzeit wird dazu eine Verwaltungsvorschrift erarbeitet, die die Grundsätze der Förderung der ESF-Mittel festlegen wird. Die Veröffentlichung ist zum 1. Juli 2014 vorgesehen. In die Gestaltung der zukünftigen Richtlinie wird die Expertise der Berufsorientierungsakteure Thüringens wieder einbezogen werden. Das war auch bisher der Fall. Ebenso werden Forschungsergebnisse zu Effizienz und Wirksamkeit bestehender Angebote, also auch die der Evaluation des Projektes „BERUFSSTART plus“ zu berücksichtigen sein. Es wird vorgesehen, Berufsorientierungsprojekte gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit über ein Ausschreibungsverfahren zu fördern. Die schulischen Berufsorientierungsmaßnahmen für das Schuljahr 2013/2014 sind gesichert. Für das Schuljahr 2014/2015 wird die Finanzierung aus Mitteln des bisherigen Operationellen Programms über die Berufsvorbereitungsrichtlinie des TMWAT geprüft. Wir sind dazu in unmittelbaren Gesprächen. Dabei muss nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz auch über die Finan

zierung vergleichbarer Projekte der Berufsorientierung dann entschieden werden.

Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Die nächste Mündliche Anfrage stellt der Abgeordnete Hausold von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7277.

Danke, Herr Präsident.

Arbeitsmigration von Menschen mit bulgarischer und rumänischer Staatsangehörigkeit nach Thüringen

Seit der von der CSU angestoßenen Diskussion um eine angebliche „Armutszuwanderung“, die die deutschen Sozialsysteme gefährde, sind ähnliche nach Auffassung des Fragestellers - Scheinargumente auch immer wieder in Thüringen genannt worden. Bestätigt sieht sich der Fragesteller unter anderem durch einen Beschluss der CDU-Fraktion im Thüringer Landtag auf ihrer Klausurtagung in Volkenroda, in dem vor einer Zuwanderung in die deutschen Sozialsysteme gewarnt wird.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele der in Thüringen lebenden Menschen mit bulgarischer und rumänischer Nationalität gehen derzeit einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach?

2. Wie viele der in Thüringen lebenden Menschen mit bulgarischer und rumänischer Nationalität sind derzeit arbeitslos gemeldet?

3. Wie viele der in Thüringen lebenden Menschen mit bulgarischer und rumänischer Nationalität erhalten Sozialleistungen, gegebenenfalls ergänzend nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (soge- nannte Aufstocker)?

4. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu der von verschiedenen Seiten öffentlich geäußerten drohenden Zuwanderung in die Sozialsysteme in Thüringen?

Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie. Herr Staschewski, bitte.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hausold für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

(Staatssekretär Prof. Dr. Merten)

Zu Frage 1: Nach den aktuellsten Daten der Bundesagentur für Arbeit waren zum 30. Juni 2013 in Thüringen 421 bulgarische und 750 rumänische Staatsbürger sozialversicherungspflichtig beschäftigt.

Zu Frage 2: Nach den aktuellsten Daten der Bundesagentur für Arbeit waren Ende Januar 2014 in Thüringen 79 bulgarische und 92 rumänische Staatsbürger arbeitslos gemeldet.

Zu Frage 3: Erkenntnisse zu den Sozialleistungsempfängern insgesamt liegen hierzu nicht vor. Eine statistische Erfassung, differenziert nach verschiedenen nicht deutschen Nationalitäten erfolgt nicht. Für die in Thüringen lebenden Menschen mit bulgarischer und rumänischer Nationalität, die Leistungen nach dem SGB II erhalten bzw. in Bedarfsgemeinschaften leben, liegen mir aktuell - und das ist Stand Oktober 2013 - für Thüringen folgende Angaben vor: Insgesamt leben 192 Bulgaren und 152 Rumänen in Bedarfsgemeinschaften. Davon sind 147 Bulgaren und 129 Rumänen erwerbsfähig. Von den 147 erwerbsfähigen Bulgaren waren 62 erwerbstätig und haben zusätzlich ALG II bezogen, das sind 42 Prozent. Von den 129 erwerbsfähigen Rumänen waren 57 erwerbstätig und haben zusätzlich ALG II bezogen. Das sind 44 Prozent.

Zu Frage 4: In den im Januar-Plenum gemachten Ausführungen zur Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kemmerich wurde bereits die Auffassung der Landesregierung dargelegt. Ich wiederhole gern noch einmal die wesentlichen Aspekte. Zu erwarten ist, dass künftig zwar mehr Arbeitnehmer aus diesen Ländern in Thüringen Beschäftigung suchen als bisher, dies wird jedoch nicht als Problem, sondern eher als Chance gesehen. Erfahrungsgemäß wird Thüringen jedoch nicht von einer vermeintlichen Zuwanderungswelle überschwemmt werden. Zuwanderer aus dem Ausland konzentrieren sich auf wirtschaftliche Ballungsräume, in denen oftmals bereits zahlreiche Migranten aus den betreffenden Ländern leben und wo zumeist auch höhere Löhne gezahlt werden. Wenn wir in Thüringen die Zuwanderung aus dem Ausland als Chance nutzen und damit zur Deckung des Fachkräftebedarfs ausreichend von einer Zuwanderung gut ausgebildeter Fachkräfte partizipieren wollen, dann müssen vor allem die Rahmenbedingungen bezüglich der Beschäftigung und der Willkommenskultur weiter verbessert werden. Dann werden auch gut ausgebildete Rumänen und Bulgaren den Weg in Thüringer Unternehmen und damit in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung finden. In diesem Zusammenhang kann hier beispielsweise auf die Situation im Gesundheitswesen hingewiesen werden, wo der Mangel an qualifiziertem Personal in nicht unerheblichem Umfang durch Zuwanderer aus den osteuropäischen Ländern abgefedert wird.

Sozialpolitisch sind keine negativen Auswirkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Thüringen spürbar. Das liegt in Thüringen auch an der demografisch bedingten Entlastung des Arbeitsmarktes, der guten wirtschaftlichen Entwicklung der vergangenen drei Jahre und der damit verbundenen steigenden Nachfrage nach Fachkräften. Die allermeisten Arbeit suchenden Ausländer kommen nicht, um sich alimentieren zu lassen. Auch diese Menschen haben nämlich eine Würde. Sie wollen hier arbeiten, sich selbst versorgen, eine berufliche und familiäre Perspektive finden und dabei auch willkommen sein. Die Mehrzahl der zugewanderten europäischen Arbeitnehmer in Thüringen stockt auch nicht auf und ist auch nicht zwingend auf Hartz IV angewiesen. 6.748 ausländische erwerbsfähige Personen sind derzeit auf Leistungen aus dem SGB II, also Hartz IV, angewiesen. Das sind lediglich 5 Prozent der Leistungsbezieher aus dem Bereich des SGB II in Thüringen. Bei den nicht erwerbsfähigen Personen, das heißt also überwiegend Kindern, liegt der Prozentsatz sogar nur bei 2,9 Prozent. Bei insgesamt 55.500 Ausländern in Thüringen kann man nach den aufgeführten Daten nicht von einer Mehrzahl von Sozialfällen sprechen. Herzlichen Dank.

Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Nothnagel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/7280, vorgetragen von der Abgeordneten Stange. Bitte.

Danke schön.

Zuweisung von Personen an Werkstätten für Menschen mit Behinderungen (WfbM) zur Erbringung von Arbeitsleistungen als Auflagen nach § 15 JGG Teil 1

In Thüringen sind unter den Einrichtungen und Organisationen, denen jugendliche Straftäter zur Erbringung von Arbeitsleistungen als Auflagen nach § 15 Jugendgerichtsgesetz (JGG) zugewiesen werden, auch Werkstätten für Menschen mit Behinderungen zu finden. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob und wie gegebenenfalls im Rahmen der Zuweisung die Eignung der betreffenden Personen für die Tätigkeit in einer solchen Einrichtung geprüft wird. Das ist auch von Bedeutung mit Blick auf die von der Arbeitsleistung betroffenen Menschen in den Einrichtungen. Des Weiteren ist zu klären, welche Stellen und Gremien (z.B. der Werkstattrat) im Rahmen solcher Zuweisungen beteiligt sind.

Aus Berichten vor Ort ergeben sich auch Anhaltspunkte dafür, dass in manchen Werkstätten die zu

(Staatssekretär Staschewski)

gewiesenen Jugendlichen zwar als Arbeitskräfte eingesetzt werden, aber ansonsten keine weitere Begleitung und Unterstützung - vor allem im Sinne der erzieherischen Resozialisierungsmaßnahmen erhalten. Diese Funktion sollen aber die Auflagen nach § 15 JGG erfüllen - gerade auch die Auflage zur Erbringung von Arbeitsleistungen (umgangs- sprachlich auch als „Sozialstunden“ bezeichnet). So sollen nach allgemein geltender Definition die Auflagen nach § 15 JGG folgende Funktion haben: den Jugendlichen durch Auferlegung einer Leistungspflicht das begangene Unrecht und die daraus erwachsenen Folgen bewusst zu machen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Nach welchen Kriterien bzw. Beurteilungsmaßstäben legen Richter fest, in welcher Weise bzw. in welchen Einrichtungen Auflagen zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG erfüllt werden sollen - insbesondere hinsichtlich der Eignung der jeweiligen Person für die konkreten Tätigkeiten und Einrichtungen?

2. Welche Gesichtspunkte sind nach Ansicht der Landesregierung bei der Frage der Eignung von straffälligen Jugendlichen mit bekannter rechtsextremer Einstellung für die Arbeitsleistung nach § 15 JGG in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen?

3. Durch welche rechtlichen und gerichtlichen Vorgaben bzw. Maßnahmen der betreffenden Organisationen und Einrichtungen - hier den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen - wird sichergestellt, dass die erzieherische Resozialisierungsarbeit im oben genannten Sinne der Bewusstmachung der Tatfolgen im Rahmen der Arbeitsstunden stattfindet?

4. Inwiefern bzw. in welchen Formen werden in den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Stellen und Gremien, zum Beispiel der Werkstattrat, in die Vorgänge, vor allem die Auswahl der zugewiesenen Personen - gegebenenfalls auch mit der Möglichkeit einer Ablehnung der Person - einbezogen?

Danke schön.

Für die Landesregierung antwortet der Justizminister Herr Dr. Poppenhäger. Herr Minister, wir sind gespannt, ob Sie es schaffen, dass die Antwort eventuell kürzer ist als die Frage.

Herr Präsident, ich bemühe mich, die Frage des Abgeordneten Nothnagel kurz zu beantworten.

Zu Frage 1: Nach § 5 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes ahndet der Richter die

Straftat unter anderem mit der Erteilung von Auflagen, wenn Erziehungsmaßregeln, zum Beispiel Arbeitsweisungen nach § 10 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz nicht ausreichen, Jugendstrafe noch nicht geboten ist bzw. dem Jugendlichen aber eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Nach § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz dürfen bei Weisungen an die Lebensführung des Jugendlichen, bei Auflagen an den Jugendlichen selbst keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Arbeitsleistungen können nach § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz auch angewiesen oder auferlegt werden, wenn die Vollstreckung von Jugendstrafen zur Bewährung ausgesetzt wird. In welcher Weise und in welchen Einrichtungen Auflagen zur Erbringung von Arbeitsleistungen nach § 15 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes erfüllt werden sollen, ist in der Regel nicht Gegenstand der richterlichen Entscheidung. Diese lautet zumeist auf Ableistung von Arbeitsstunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe bzw. des Bewährungshelfers. Da eine konkrete Tätigkeit und die Einrichtung, in der diese abzuleisten ist, zum Entscheidungszeitpunkt zumeist noch nicht feststehen, ist eine Überprüfung der Eignung des Angeklagten dann erst im Rahmen der Zuweisung durch die sozialpädagogisch geschulten Fachkräfte der Jugendgerichtshilfe bzw. Bewährungshilfe möglich. Weisungen oder Auflagen zur Erbringung von Arbeitsleistungen kommen schließlich auch in Betracht bei Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens oder des gerichtlichen Strafverfahrens.

Zu Frage 2: Die Einsatzstelle des straffälligen Jugendlichen, der gemäß § 15 Abs. 1 oder anderen Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes die Weisung oder die Auflage erhalten hat, Arbeitsleistungen zu erbringen, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich sind die Art der Straftat, die Tatumstände und die Täterpersönlichkeit, durch die die Jugendgerichtshilfe oder Bewährungshilfe zuvor erforscht wurden. Entweder wacht die Jugendgerichtshilfe nach § 38 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetz oder bei Bewährungszuweisung oder Auflagen der Bewährungshelfer nach § 24 Abs. 3 Jugendgerichtsgesetz darüber, dass der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachkommt. Hierzu unterbreitet die Jugendgerichtshilfe oder der Bewährungshelfer Vorschläge zu möglichen Einsatzstellen. Bevor straffällige Jugendliche ihre Stunden in einer Einrichtung ableisten, findet zudem in der Regel ein Gespräch zwischen dem Leiter der jeweiligen Einrichtung und dem Jugendlichen statt. Darin verschafft sich dieser einen persönlichen Eindruck von dem Jugendlichen. Auf dieser Grundlage prüft die Einrichtung, ob der Jugendliche für die Arbeitsstunden in der Einrichtung geeignet ist. Dabei sind insbesondere die besonderen Anforderungen für eine Tätigkeit mit Menschen mit Behinderungen

(Abg. Stange)

und die Gewährleistung des Schutzes der Menschen mit Behinderungen vor unangemessenem Verhalten, zum Beispiel wenig respektvollen Äußerungen betreffender Jugendlicher, von Bedeutung. Die Einrichtungen sind nicht verpflichtet, die Jugendlichen bis zur vollständigen Erbringung der Arbeitsleistung zu beschäftigen. Treten während des Zeitraums, in dem die Arbeitsstunden erbracht werden, Schwierigkeiten im Umgang mit Bewohnern oder Werkstattbesuchern auf, ist ein Wechsel der Einrichtung durch die Jugendlichen möglich.

Zu Frage 3: Dem Jugendlichen wird bereits durch die Arbeitsauflage als solche entsprechend § 13 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz eindringlich zu Bewusstsein gebracht, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.

Anders als bei der Arbeitszuweisung ist bei der Arbeitsauflage weniger die Art der Arbeit entscheidend als die Tatsache, dass Freizeit geopfert und stattdessen gemeinnützig gearbeitet werden soll, aber auch dabei ist unter Beweis zu stellen, dass Tätigkeiten bei sozialem Verhalten im Arbeitsverbund strukturiert und nach Anweisung verrichtet werden können.

Zu Frage 4: Zu der Frage, inwiefern bzw. in welcher Form in den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen Stellen und Gremien, zum Beispiel der Werkstattrat, in die Vorgänge, vor allem die Auswahl der zugewiesenen Personen, einbezogen werden, nehme ich auf das Vorgesagte Bezug. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Vielen Dank.