Der Deutsche Bundestag hat am 27. Juni 2014 die Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verabschiedet. Der Bundesrat hat die EEG-Novelle
Auf der Thüringer Bioenergiekonferenz am 3. Juli 2014 in Bösleben wurde das neue ErneuerbareEnergien-Gesetz vor allem im Bereich Biogas von allen Referenten heftig kritisiert. Praktiker und Wissenschaftler waren sich einig, dass der Bundestag der Biogasbranche einen Bärendienst erwiesen hat. Nach Ansicht der Experten ist die Rentabilität bestehender Anlagen gefährdet und der Neubau von Biogasanlagen kommt wahrscheinlich zum Erliegen.
Sowohl der Thüringer Agrar- und Umweltminister Jürgen Reinholz (CDU) als auch der Vorsitzende des Fachbeirats Nachwachsende Rohstoffe Egon Primas (CDU) betonten kürzlich im Zusammenhang mit der Vorstellung des Thüringer Bioenergieprogramms 2014 die Bedeutung der Biogasbranche für den Freistaat.
1. Welche Bedeutung hat die Nutzung von Biogas aus wirtschaftlicher und klimapolitischer Sicht für den Freistaat?
2. Wie beurteilt die Landesregierung vor dem Hintergrund der Antwort auf Frage 1 die am 27. Juni 2014 vom Bundestag verabschiedete EEG-Novelle?
3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu der Tatsache, dass sich die Bundesregierung zu den 23 Änderungsvorschlägen der Länder im Bundesrat in ihrer Stellungnahme nur in sechs Fällen zustimmend geäußert hat?
4. Wie hat sich Thüringen im Bundesrat bezüglich der Einberufung des Vermittlungsausschusses und bei der Schlussabstimmung verhalten?
Vielen herzlichen Dank, Herr Dr. Augsten. Für die Landesregierung antwortet der Staatssekretär des Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, Herr Richwien.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Vielleicht vorab, Herr Dr. Augsten: In Ihrer Mündlichen Anfrage hatten Sie geschrieben „Bioenergiekonferenz“; es war eine Fachtagung Biogas, das nur am Rande als Richtigstellung.
Zu Ihrer ersten Frage: Die Nutzung von Bioenergie insgesamt spielt durch die weitestgehende Vermeidung von CO2-Emissionen eine entscheidende Rolle im Hinblick auf die Erreichung der Klimaschutzziele. Außerdem erhöht sie die Wertschöpfung im ländlichen Raum und unterstützt die Durchsetzung der vielfältigen Strategien des Bundes und des
Freistaats wie beispielsweise die Biodiversitätsund die Nachhaltigkeitsstrategie. Der Anteil regenerativer Energie am Energieverbrauch in Thüringen beträgt derzeit etwa 20 Prozent. Den größten Teil davon liefert die Bioenergie, das ist Ihnen ja auch bekannt - mehr als 80 Prozent. Bioenergie besitzt ein großes Potenzial hinsichtlich der Bereitstellung von Regelenergie und Systemdienstleistungen sowie bei der Weiterentwicklung einer flexiblen Stromversorgung. Gerade die Biogastechnologie bietet die Möglichkeit, die erzeugte Energie nicht nur im Strombereich, sondern auch im Wärme- und Kraftstoffbereich zu nutzen und dort fossile Energieträger zu ersetzen. Die Biomasse wird in Thüringen insbesondere durch den Einsatz von Waldrestholz in Heiz- und Heizkraftwerken und in mittlerweile etwa 250 Biogasanlagen im ländlichen Raum genutzt. Das zur Verfügung stehende Gesamtpotenzial an Biomasse wird bereits zu rund 60 Prozent verwertet. Eine weitere Steigerung des Anteils der Bioenergie ist durch eine energetische Nutzung des Kopplungsproduktes Stroh, durch die weitere Erschließung von Holzreserven, durch die verstärkte Nutzung der anfallenden Wirtschaftsdünger sowie die Nutzung von Energiepflanzen in landwirtschaftlichen Biogasanlagen möglich.
Zu Ihrer zweiten Frage: Das EEG hat seit dem Jahr 2000 erfolgreich den Ausbau der erneuerbaren Energien unterstützt. Eine Novellierung war jedoch aufgrund der veränderten Bedingungen unter anderem auf dem Strommarkt erforderlich. Die EEG-Novelle wird von der Landesregierung deshalb grundsätzlich befürwortet. Zum Bereich Biomasse ist anzumerken, dass sich die Landesregierung intensiv für Änderungen am Gesetzentwurf eingesetzt hat, um den weiteren Ausbau der Bioenergie auch zukünftig zu ermöglichen. Für den Biogasbereich bedeuten die Regelungen der EEG-Novelle 2014, dass Bestandsanlagen weiterhin wirtschaftlich betrieben werden, bei Flexibilisierung auch erweitert werden können. Einen nennenswerten Zubau von Neuanlagen wird es unter den Vergütungsbedingungen des EEG 2014, das sage ich auch so deutlich, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr geben. Das verfügbare Potenzial an Wirtschaftsdünger und Energiepflanzen kann für die Biogaserzeugung in Thüringen somit nicht optimal ausgeschöpft werden. Die Landesregierung wird sich deshalb auf Bundesebene weiter dafür einsetzen, dass ein nachhaltiger Ausbau von Bioenergie als ein Beitrag zur Energiewende Akzeptanz findet. Im Thüringer Bioenergieprogramm 2014 sind die hierfür erforderlichen Maßnahmen und Handlungsempfehlungen umfassend beschrieben.
Zu Ihrer dritten Frage: Voranstellen möchte ich, dass Bestandsschutz für bereits installierte Anlagen gewährt wird. Getätigte Investitionen sind damit gesichert, das kann man als Erfolg verzeichnen, und sind unter bestimmten Bedingungen auch ausbau
fähig. Die Landesregierung bedauert, dass die Bundesregierung die konstruktiven Änderungsvorschläge der Länderkammer nur teilweise berücksichtigt hat.
Zu Ihrer vierten Frage: Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses lag dem Bundesratsplenum nicht zur Entscheidung vor. Dem Gesetz des Deutschen Bundestages hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 11.07.2014 bei Unterstützung von Thüringen zugestimmt. Darüber hinaus hat Thüringen in der Abstimmung im Bundesratsplenum am 11.07.2014 eine Empfehlung des Agrarausschusses für eine Entschließung unterstützt. Diese war von Rheinland-Pfalz eingebracht worden und hob die Bedeutung der Biomasse noch einmal hervor. Ebenso hat Thüringen einen Antrag NordrheinWestfalens unterstützt, der ebenfalls als Entschließungstext das Potenzial der Biomasse im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Strommarktes betont hat. Beide Entschließungen waren aber leider im Bundesrat nicht mehrheitsfähig. In der Debatte hat Frau Ministerpräsidentin Lieberknecht in ihrer Rede im Bundesrat am 11.07.2014 zu diesem Tagesordnungspunkt ausdrücklich auf die Bedeutung der Biomasse hingewiesen.
Ich habe eine ganze Menge Fragen, da muss wahrscheinlich eine Kleine Anfrage noch einmal herhalten. Aber für jetzt zwei Fragen, wenn erlaubt, das Erste: Beantwortung der Frage 4, es kam zu keiner Überweisung an den Vermittlungsausschuss. Können Sie darlegen, welche Länder hauptsächlich - es müssen ja mehr Länder dagegen gestimmt haben, wenn es Initiativen gab, die Thüringen unterstützt hat -, wie dabei die Gemengelage war? Ich hatte darauf hingewiesen, dass sowohl Herr Primas als auch Herr Reinholz der CDU angehören, und ich frage mich, was auf Bundesebene und auf Landesebene zwischen den Ländern abläuft.
Eine zweite Frage: Bestandsschutz, es wird immer wieder kolportiert, dass der Bestandsschutz gewährleistet ist. Wie sehen Sie denn das Problem, dass es jetzt keine Einsatzstoffklassen mehr gibt und dadurch die Einspeisevergütung auch nicht mehr die gleiche ist. Gehört das bei Ihnen immer noch zu einem Bestandsschutz oder muss man von einem eingeschränkten Bestandsschutz sprechen, wenn doch bestimmte Gelder, die damals gewährt wurden, als die Anlagen gebaut wurden, jetzt nicht mehr da sind? Ist das ein vollständiger Bestandsschutz oder ein eingeschränkter?
Ich komme zu Ihrer ersten Frage: Wie die Stimmabgabe der einzelnen Länder war, kann ich Ihnen jetzt nicht sagen, das kann ich Ihnen nur zuarbeiten. Das weiß ich jetzt nicht. Das habe ich nicht dabei. Aber wie ich in der Antwort zu Frage 4 mitgeteilt habe, der Vermittlungsausschuss ist durch die Länder nicht angerufen worden und das muss man erst einmal zur Kenntnis nehmen. Es ist so wie bei Agrarministerkonferenzen, da gilt das Einstimmigkeitsprinzip und man kann noch einmal eine Protokollnotiz und dergleichen machen. Wenn jemand nicht zustimmt, ist die maximale Variante, dass er dann eine Protokollaktivität entwickelt und sagt: Ich habe folgende Position. Es ist nun mal so, die Länder haben nun in der Sache, das wissen Sie, eine unterschiedliche Position. Also Sachsen-Anhalt dürfte eine andere Position haben als MecklenburgVorpommern oder Thüringen und wir hatten uns in der Sache für Biomasse stark gemacht.
Zu der letzten Frage: Ich gehe davon aus, dass der Bestandsschutz für die bestehenden Anlagen besteht.
Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Es gibt jetzt keine weiteren Nachfragen. Mit Blick auf die Uhr darf ich jetzt auch die Fragestunde für heute beenden.
Ich rufe nunmehr auf den Tagesordnungspunkt 5, es handelt sich hier um - Verzeihung. Es stimmt, es folgt jetzt zunächst die Wahl - Danke für den Hinweis -, und zwar darf ich Tagesordnungspunkt 28 aufrufen. Es war vereinbart, diesen nach der Fragestunde aufzurufen.
Mitgliedschaft von Mitgliedern der Landesregierung in Leitungs- und Aufsichtsgremien auf Erwerb gerichteter Unternehmen hier: Zustimmung des Landtags gemäß Artikel 72 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen Antrag der Landesregierung - Drucksache 5/7968
Ich frage zunächst: Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung? Das ist nicht der Fall. Ich frage: Ist eine Aussprache gewünscht? Das ist auch nicht der Fall. Wird Ausschussüberweisung beantragt? Das ist auch nicht der Fall. Dann kommen wir direkt zur Abstimmung über den Antrag der Landesregierung in der Drucksache 5/7968. Wer zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aller Fraktionen. Gibt es Gegenstimmen? Es gibt 1 Gegenstimme aus der Fraktion DIE LINKE. Gibt es Enthaltun
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 5/7454 dazu: Beschlussempfehlung des Justiz- und Verfassungsausschusses - Drucksache 5/7975
Zunächst hat das Wort die Abgeordnete Sabine Berninger aus dem Justiz- und Verfassungsausschuss zur Berichterstattung.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrter Herr Präsident, das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetzes vom 12. März 2014 in der Drucksache 5/7454 wurde in der 149. Landtagssitzung am 21. März 2014 in erster Lesung beraten und an den Justiz- und Verfassungsausschuss überwiesen. Kernpunkte des Gesetzentwurfs sind die Neugestaltung der Amtszeiten, insbesondere die Begrenzung der Wiederwahlmöglichkeiten auf eine sowie die Anhebung der absoluten Altersgrenze für die Ausübung des Richteramtes auf 70 Jahre, die Lückenschließung bei der Dienstunfallabsicherung für die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter, die Anpassung der Möglichkeiten bei der Auswahl der Prozessvertreterinnen an europäische Vorgaben. So ist es nun möglich, Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer aus anderen EU-Staaten zu benennen. Ein weiterer Punkt im Gesetzentwurf ist die Einführung einer Kammerentscheidung in kleinerer Besetzung und ein letzter die Anhebung der sogenannten Missbrauchsgebühr. In der 69. Sitzung des Justizund Verfassungsausschusses am 2. April 2014 wurden vom Ausschuss für den vorliegenden Gesetzentwurf die Durchführung einer schriftlichen Anhörung und die Veröffentlichung im Online-Diskussionsforum des Thüringer Landtags beschlossen. In der schriftlichen Anhörung nahmen als Sachverständige die Verfassungsgerichte bzw. Verfassungsgerichtshöfe der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und Sachsen sowie der Staatsgerichtshof Hessen sowie die Professoren Brenner, Jutzi und Morlok Stellung, ebenso der Thüringer Verfassungsgerichtshof in einem Schreiben. Ohne näher ins Detail gehen zu wollen, gab es in den Stellungnahmen zu den oben
genannten Kernpunkten des Gesetzentwurfs sowohl zustimmende als auch ablehnende Stellungnahmen, so zum Beispiel, inwiefern die demografische Entwicklung der Gesellschaft die Anhebung der absoluten Altersgrenze für die Amtsausübung rechtfertige bzw. welche Kriterien wie zu gewichten sind bei Festlegung der Länge der Amtszeit. Die Lückenschließung bei der Dienstunfallfürsorge und die Anpassung der Prozessvertretungsregelungen an EU-Vorgaben waren Dinge, die von allen Anzuhörenden als notwendig bzw. sinnvoll bezeichnet wurden.
Ein Änderungsantrag der FDP-Fraktion, die unter anderem Veränderungen der personellen Zusammensetzung bei der Kammerentscheidung beantragt hatte, fand im Ausschuss keine Mehrheit. Eine Mehrheit im Ausschuss fand aber der von der CDU, SPD, von den Abgeordneten der Koalitionsfraktionen eingereichte Änderungsantrag, der unter anderem entgegen der erklärten Absicht des Justizministers die absolute Altersgrenze für die Übernahme des Verfassungsrichterinnenamtes von 70 Jahren wieder auf die derzeit schon geltenden 68 Jahre senkt und für die ordentlichen Mitglieder des Gerichts eine neue Gesamtamtsdauer nach einmaliger Wiederwahlmöglichkeit von 14 Jahren festlegt.
Dieses Abstimmungsergebnis liegt dem Landtagsplenum jetzt in der Beschlussempfehlung des Justiz- und Verfassungsausschusses in Drucksache 5/7975 zur Entscheidung vor. Herzlichen Dank.
Vielen herzlichen Dank, Frau Berninger, für die Berichterstattung. Ich eröffne nunmehr die Aussprache und es liegen Wortmeldungen aus allen Fraktionen vor. Zuerst hat das Wort der Abgeordnete Manfred Scherer für die CDU-Fraktion.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, ich will nur noch kurz zu den wichtigsten Änderungen Stellung nehmen, die im Ausschuss beraten worden sind, nämlich zum einen was eben angesprochen wurde - die Begrenzung der Amtszeit auf höchstens 14 Jahre, und zwar auch bei einer Wiederwahl die Höchstgrenze für ordentliche Mitglieder. Deshalb gehe ich darauf noch mal ein, um das zu betonen. Diese Höchstgrenze, verehrter Herr Präsident, gilt auch für den Präsidenten, weil wir den Präsidenten unter die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs zählen. Das heißt, um es zu verdeutlichen: Wird ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs nach einer Mitgliedschaft von drei Jahren zum Beispiel zum Präsidenten gewählt, dann ist noch eine Amtszeit auch bei Wiederwahl von höchstens elf Jahren möglich. Wird er zum Beispiel nach neun Jahren Mitgliedschaft zum Präsi
Bei der Lebensaltersgrenze sind wir in der Tat bei den 68 Jahren geblieben. Derzeit gehen Berufsrichter mit 65 Jahren in Pension und wenn dann noch weitere drei Jahre als ehrenamtliche Richter möglich sind, dann halten wir das für angemessen.
Wichtig war uns die Möglichkeit, dass Eilentscheidungen bei Einstimmigkeit durch drei Richter getroffen werden können, weil das sicher eine wesentliche Erleichterung für den Verfassungsgerichtshof ist.
Jetzt noch ein Satz zum FDP-Antrag: Man kann ja schon über die Sinnhaftigkeit der in § 52 a eingeführten Verzögerungsbeschwerde gerade beim Verfassungsgerichtshof geteilter Meinung sein. Meiner Meinung nach braucht man so etwas nicht, aber wenn man es dann schon macht, das dann aber so weit zu treiben, dass man dann noch die Beschwerde so gestaltet, dass nicht die Verfassungsrichter über die Beschwerde entscheiden sollen, sondern die Stellvertreter, das führt dann wirklich zu weit. Stellvertreter haben keine originäre Zuständigkeit, und eine solche extra einzuführen, ist ein durch nichts gerechtfertigter Systembruch.
Wir werden dem Gesetz der Landesregierung entsprechend der Beschlussempfehlung des Ausschusses zustimmen. Danke schön.
Vielen Dank, Herr Scherer. Als Nächster hat jetzt das Wort der Abgeordnete Dirk Bergner für die FDP-Fraktion.
Vielen Dank. Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrter Herr Präsident Prof. Aschke, ich muss sagen, die Koalition schafft es ja nicht allzu oft, mich zu überraschen, aber mit dem Änderungsantrag im Ausschuss und der Rücknahme der Altersgrenze von 70 wieder auf 68 Jahre haben Sie es geschafft, mich zu überraschen.
Meine sehr verehrten Kolleginnen und Kollegen, die Überraschung kommt daher, da - soweit ich die Stellungnahme des Verfassungsgerichtshofs richtig verstanden habe - es überhaupt keine Bedenken gegen die Anhebung der Altersgrenze gegeben hat. Warum man es nun wieder rückgängig gemacht hat, bleibt wahrscheinlich das Geheimnis der Koalition, oder vielleicht hören wir ja noch was dazu.
Eines muss ich ja der Koalition zugestehen, sie ist zumindest hier mal konsequent in dem, was sie tut, denn wenn sie schon Anregungen ignoriert, dann