Protokoll der Sitzung vom 18.07.2014

2. Sofern es keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Fristverlängerung nach Ablauf der bekannt gemachten Frist gibt: Sind auch Bedenken und Anregungen, die zwischen der ursprünglichen Frist und der ortsüblichen Bekanntmachung der neuen Frist vorgebracht werden, zwingend in das Verfahren einzubeziehen im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 3 ThürWG?

3. Unter welchen Voraussetzungen und aufgrund welcher rechtlichen Grundlage kann das derzeit laufende Verfahren durch wen gestoppt werden?

4. Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Für die Landesregierung antwortet Staatssekretär Richwien.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Ihrer ersten Frage: Das Landesverwaltungsamt hat zwischenzeitlich die dargestellte Absicht realisiert und mittels Bekanntmachung vom 09.07.2014 die Frist, innerhalb derer Bedenken und Anregungen vorgetragen werden können, bis zum 30.11.2014 verlängert. Diese Bekanntmachung wird wiederum ortsüblich in den betroffenen Gemeinden bekannt gemacht. Bedenken dagegen bestehen seitens der Landesregierung nicht - klare Aussage.

Zweitens: Wie sich aus der Bekanntmachung vom 09.07.2014 ergibt, bezieht sich diese auf alle Einwendungen, die nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Frist eingehen. Auf den Termin der ortsüblichen Bekanntmachung der Fristverlängerung kommt es dabei nicht an. Alle Bedenken und Anregungen, die bis zum 30. November 2014 bei der zuständigen Wasserbehörde eingehen werden oder bereits eingegangen sind, werden in das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes einbezogen. Dies hat zur Folge, dass auch die Informationspflicht gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Wassergesetz hinsichtlich solcher Bedenken und Anregungen, die nach Ablauf der ursprünglichen Frist, aber bis zum 30. November eingehen und die nicht berücksichtigt werden, gilt.

Drittens: Das Landesverwaltungsamt wird mit dem Erlass einer Wasserschutzgebietsverordnung rechtsetzend tätig. Als obere Wasserbehörde gemäß § 103 Abs. 2 Thüringer Wassergesetz unterliegt sie der Fachaufsicht des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz. Bitte sehen Sie es mir nach, wenn ich Ihnen keinen Katalog möglicher konkreter Voraussetzungen für aufsichtliche Maßnahmen liefern kann. Aufsichtliche Maßnahmen können zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Verwaltung geboten sein. Nur um weitere Fragen vorwegzunehmen: Gegenwärtig sehe ich keine Veranlassung zu aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem Landesverwaltungsamt bezüglich des Verfahrens zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Erfurter Wasserwerke. Ich bin noch nicht fertig.

(Zwischenruf Abg. Berninger, DIE LINKE: Ich höre Ihnen bis zum Schluss zu.)

Das ist sehr erfreulich.

Zu Ihrer vierten Frage: Das Verfahren zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserwerke der Stadt Erfurt steht nach hiesiger Auffassung in Übereinstimmung mit dem Gesetz.

(Abg. Berninger)

Es gibt offensichtlich eine respektive zwei Nachfragen von der Fragestellerin selbst.

Eine zunächst, Frau Vorsitzende. Herr Staatssekretär, Sie haben gesagt, auf den Termin der ortsüblichen Bekanntmachung kommt es bei der Fristverlängerung nicht an. Da möchte ich einmal fragen: Gibt es dazu einschlägige Rechtsprechung?

Ich weiß nicht, ob es Rechtsprechung gibt, auf alle Fälle verstößt es nicht gegen das Gesetz. Demzufolge kann man es durchführen, also kann man so verfahren - das hört sich besser an.

Gibt es …? Nein, keine weitere Nachfrage. Dann rufe ich die zweite Frage auf. Es ist die von Frau Abgeordneter Stange, Fraktion DIE LINKE, in der Drucksache 5/7983. Die trägt jetzt der Abgeordnete Bärwolff vor.

Genau. Die Abgeordnete Stange fragt zum Thema:

Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in Thüringen

Am 28. Februar 2012 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen das Landesgesetz bzw. der Staatsvertrag über die LänderZusammenarbeit Thüringens im Bereich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verkündet und ist so in Thüringen nun anwendbar. In der Strafvollzugskommission des Landtags war der Einsatz der elektronischen Fußfessel schon Thema. In der Antwort der Landesregierung in Drucksache 5/4518 vom 31. Mai 2012 auf die Kleine Anfrage 2272 ist zu lesen, dass „zurzeit keine weiteren Änderungen des Landesrechts geplant sind.“ Entsprechend eines Landtagsbeschlusses vom Januar 2012 berichtete das Thüringer Justizministerium dem Justizund Verfassungsausschuss im Februar 2014 über den Einsatz der elektronischen Fußfessel bzw. die Evaluierung dieses Bereichs. Mit Stand vom 1. Januar 2014 waren in fünf Fällen in Thüringen elektronische Fußfesseln in Gebrauch; sieben Anträge waren seit Inkrafttreten hingegen abgelehnt worden. Das Instrument habe sich bewährt, heißt es im Bericht.

Ich frage die Landesregierung namens Frau Stange:

1. Wie schätzt die Landesregierung die Anordnungspraxis der Thüringer Gerichte in Sachen elektronische Aufenthaltsüberwachung ein?

2. Inwieweit ist der Kriminologische Dienst an der Begleitung und Evaluierung des Einsatzes der elektronischen Fußfessel bzw. an der Erstellung des Berichts an den Landtag beteiligt (gewesen)?

3. Inwieweit sieht die Landesregierung - vor allem mit Blick auf die Öffnungsklausel in Artikel 4 des Staatsvertrags, insbesondere die Möglichkeiten im Bereich Haftvermeidung und Lockerung sowie die Tatsache, dass andere Länder sie hierfür schon einsetzen - die Ausweitung der Anwendung der elektronischen Fußfessel als notwendig bzw. sinnvoll an?

4. Welche Formen des Informations- und Meinungsaustauschs bzw. der gemeinsamen Evaluierungsaktivitäten gibt es zwischen den Mitgliedsländern des Staatsvertrags?

Für die Landesregierung antwortet Minister Dr. Poppenhäger.

Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Abgeordneter Bärwolff, gern beantworte ich auch Ihnen die Fragen der Abgeordneten Stange.

Zu Frage 1: Mit Stand vom 15. Juli 2014 waren bundesweit 68 Fälle der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erfasst, wovon fünf Fälle Thüringen betreffen. Die überwiegende Anzahl an Fällen ist derzeit in Bayern registriert. Dabei handelt es sich aktuell um 29 Fälle. Bis zum 1. Januar 2014 wurden bei den Thüringer Gerichten zwölf Anträge auf Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 68 b Abs. 1 Nr. 12 StGB gestellt, von denen sieben abgelehnt wurden. Soweit sich dies aus den gerichtlichen Entscheidungen nachvollziehen lässt, werden die Ablehnungen häufig mit Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit begründet. Insgesamt ist die Anordnungspraxis der Thüringer Gerichte als ausgewogen einzuschätzen.

Zu Frage 2: An der Evaluierung des Einsatzes der elektronischen Fußfessel bzw. an der Erstellung des entsprechenden Berichts ist der Kriminologische Dienst nicht beteiligt worden, da dieses Thema nicht von dessen Aufgabenbereich umfasst wird. Die Aufgaben des Kriminologischen Dienstes betreffen die Erforschung und Evaluierung des Jugend- und Erwachsenenstrafvollzugs, nicht aber den Bereich der Führungsaufsicht.

Zu Frage 3: Die Meinungsbildung der Landesregierung hierzu ist noch nicht abgeschlossen, da zunächst die Ergebnisse und Erfahrungen aus den anderen in den Bundesländern durchgeführten Projekten zur Auswertung des Anwendungsbereichs abgewartet werden sollen.

Zu Frage 4: Der regelmäßige Informations- und Meinungsaustausch erfolgt im Rahmen eines mindestens einmal pro Jahr stattfindenden Lenkungskreises. Dabei handelt es sich um eine in Frankfurt am Main stattfindende Fachtagung, an der Vertreter der Justizministerien aller Bundesländer, der hessischen Zentrale für Datenverarbeitung und der gemeinsamen Überwachungsstelle der Länder teilnehmen. Zudem werden bei Bedarf schriftliche Umfragen zwischen den Ländern durchgeführt. Vielen Dank.

Es gibt offensichtlich keine Nachfragen, so dass ich gleich die dritte Anfrage aufrufen kann. Das ist die des Herrn Abgeordneten Koppe. Sie hat die Drucksachennummer 5/7990. Der Abgeordnete Untermann trägt diese Frage vor.

Danke schön, Frau Vorsitzende. Wie schon gesagt, ich trage diesmal die Frage des Abgeordneten Koppe vor.

Gewässerentwicklungskonzeption für das Einzugsgebiet Roda

Infolge des Hochwasserereignisses Ende Mai/Anfang Juni 2013 im Einzugsgebiet der Roda und der ihr zufließenden Bachläufe begannen Überlegungen, den Hochwasserschutz sowie langfristig angelegte Vorbeugungsmaßnahmen durch interkommunale Zusammenarbeit der Gewässeranrainer zu koordinieren.

Die „Ostthüringer Zeitung“, Ausgabe Stadtroda, berichtete am 31. Mai 2014, dass mit allen an den Flusslauf angrenzenden Kommunen beabsichtigt wird, eine Zweckvereinbarung zu schließen, um die Erstellung einer „Gewässerentwicklungskonzeption mit integriertem Hochwasserschutz für das Einzugsgebiet Roda mit allen Zuflüssen“ zu regeln.

Weiter wird in dem Zeitungsartikel ausgeführt, dass die in Aussicht stehende Förderung 70 Prozent der Kosten betrage, der Förderschwerpunkt für die Roda nur noch bis 2015 laufe und die ersten gültigen Zweckvereinbarungen noch vor Beginn der diesjährigen Parlamentsferien vorliegen müssten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen gegenwärtigen Sachstand hat nach Kenntnis der Landesregierung die Vorlage der Zweckvereinbarung zur Erstellung einer „Gewässerentwicklungskonzeption mit integriertem Hochwasserschutz für das Einzugsgebiet Roda mit allen Zuflüssen“?

2. Welche Kommunen sind Gewässeranrainer der Roda mit allen ihren Zuflüssen und wären dahin ge

hend an der gleichlautenden Zweckvereinbarung gegebenenfalls beteiligt (bitte einzeln auflisten)?

3. Wie groß sind die anteiligen Flusskilometerlängen der an den Flusslauf der Roda und ihr zufließenden Bachläufen angrenzenden Kommunen (bit- te einzeln für jede Kommune und Flusslauf auflis- ten)?

4. Welche Kommunen haben nach Kenntnis der Landesregierung bisher der oben genannten Zweckvereinbarung zugestimmt?

Für die Landesregierung antwortet Staatssekretär Richwien.

Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Koppe beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zur ersten Frage: Der Thüringer Aufbaubank als vom Thüringer Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz beauftragte Stelle zur Abwicklung des Förderprogramms für wasserwirtschaftliche Maßnahmen an den Gewässern zweiter Ordnung liegt mit E-Mail vom 25.06.2014 ein Entwurf einer Zweckvereinbarung zur Erstellung einer Gewässerentwicklungskonzeption mit integriertem Hochwasserschutzkonzept für das Gebiet der Roda mit ihrem Einzugsgebiet vor. Der Entwurf der Zweckvereinbarung regelt die kommunale Zusammenarbeit zur oben genannten Aufgabe nach §§ 7 ff. des Thüringer Gesetzes für kommunale Zusammenarbeit zwischen der Stadt Stadtroda als Aufgabenaufnehmende und den Gemeinden Quirla, Bollberg, Ruttersdorf und Möckern aus dem Bereich der erfüllenden Gemeinde Stadtroda, den Gemeinden Tissa, Tröbnitz, Waltersdorf, LippersdorfErdmannsdorf, Ottendorf, Eineborn, Tautendorf, Kleinebersdorf, Renthendorf, Weißbach, Karlsdorf, Trockenborn-Wolfersdorf, Meusebach und Geisenhain aus dem Bereich der Verwaltungsgemeinschaft „Hügelland-Täler“, den Gemeinden Hummelshain, Laasdorf, Zöllnitz und Sulza aus dem Bereich der Verwaltungsgemeinschaft „Südliches Saaletal“ sowie den Gemeinden Hermsdorf, Schleifreisen und Mörsdorf aus dem Bereich der Verwaltungsgemeinschaft „Hermsdorf“ als Aufgabenabgebende. Eine unterzeichnete Ausfertigung liegt der Thüringer Aufbaubank nicht vor.

Zur zweiten Frage: Auf Basis des digitalen Fließgewässernetzes DLM 1000W gehören zum Oberflächenwasserkörper Roda die folgenden Fließgewässer: Krünitzbach, Roda, Rotehofbach, Schöngleinaer Bach, Schüsselbach, Tautendorfer Bach, Weißbach, Weiherbach, Zeitzbach.

(Minister Dr. Poppenhäger)

Das DLM 1000W ist das Berichtsgewässernetz für die EU-Wasserrahmenrichtlinie und berücksichtigt alle Fließgewässer, deren Einzugsgebiet von der Quelle bis zur Mündung mehr als 10 km² Fläche umfasst. Gewässeranrainer der oben genannten Fließgewässer sind die folgenden Gemeinden: Bobeck, Bollberg, Breitenhain, Eineborn, Geisenhain, Hermsdorf, Hummelshain, Jena, Karlsdorf, Kleinebersdorf, Laasdorf, Lippersdorf-Erdmannsdorf, Meusebach, Möckern, Mörsdorf, Münchenbernsdorf, Neustadt/Orla, Ottendorf, Pillingsdorf, Quirla, Renthendorf, Rosendorf, Ruttersdorf-Lotschen, Schleifreisen, Schlöben, Schöngleina, Stadtroda, Stanau, Sulza, Tautendorf, Tissa, Triptis, Tröbnitz, Trockenborn-Wolfersdorf, Waltersdorf, Weißbach und Zöllnitz.

Aus fachlicher Sicht sollten Gewässerentwicklungskonzeptionen, aber auch Hochwasserschutzkonzeptionen möglichst für zusammenhängende Gewässerabschnitte erarbeitet werden, lediglich für einzelne Einzugsbereiche im Quellgebiet bzw. Oberlauf der Gewässer kann von einer Beteiligung abgesehen werden.

Zur dritten Frage: Die gewünschten Angaben, Herr Abgeordneter, konnten aufgrund der Kurzfristigkeit der Anfrage nicht recherchiert werden. Da bitte ich um Entschuldigung. Da hätten wir etwas mehr Zeit benötigt.

Zur vierten Frage: Der Thüringer Aufbaubank liegt eine unterschriebene Absichtserklärung der Gemeinden Tröbnitz, Geisenhain, TrockenbornWolfersdorf und Meusebach zum Beitritt zu einer Zweckvereinbarung zur Gewässerunterhaltung an der Roda mit Nebenflüssen, Teilaufgabe Erstellung einer Gewässerentwicklungskonzeption mit integriertem Hochwasserschutz mit der Stadt Stadtroda, vom 23.04.2014 vor.