der Wissenschaft, Forschung und Lehre und sieht daher davon ab, Auffassungen von Wissenschaftlern zu bewerten.
1. Ist es im wissenschaftlichen Kanon üblich, unter dem Begriff „Redemanuskript“ einen Text zu veröffentlichen, der mit der gehaltenen Rede nur in marginalen Teilen noch übereinstimmt und quasi in einer Überarbeitung vollkommen neu geschrieben wurde, zusätzlich dort auf Vorgänge abzielt, die nach Datum der Rede eingearbeitet wurden?
2. Ich würde die Frage mal so formulieren, weil Sie ja nun die Fragen 2 bis 4 nicht beantwortet haben: Macht sich die Landesregierung Inhalte, die auf einer Tagung eines Landesamts gehalten werden, nicht zu eigen und inwieweit ist nicht das Landesamt als Teil auch des Innenministeriums durchaus zugänglich für Bewertungen durch die Landesregierung? Es erschließt sich mir hier nicht, warum Sie hierzu keine Äußerungen abgeben können.
Ja, vielen Dank. Zunächst zur ersten Nachfrage. Ich weiß nicht, ob ich der richtige Experte bin, um Stellung zu nehmen zu den Usancen im Wissenschaftsbereich. Eines ist jedoch augenfällig: Wenn es eine schriftliche Fassung, eine aktualisierte Fassung gibt, in der Ereignisse eingearbeitet werden, die erst im Nachhinein passiert sind, dass aktualisiert worden ist. Das ist, glaube ich, für jeden zu erkennen. Um das jetzt noch klarer zu machen, wird in den Tagungsband eine Fußnote aufgenommen.
Zu Frage 2: Die Symposien dienen gerade dazu, einen wissenschaftlichen Austausch zu führen. Der offene Diskurs ist gerade darauf angelegt. Insofern begrüßen wir es auch, wenn Vorträge in freier Rede gehalten werden und nachher eine interessante und ansprechende Debatte einsetzt.
Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, Sie haben sich ja jetzt für die Freiheit der Wissenschaft und für den offenen Diskurs ausgesprochen auch bei Veranstaltungen, die das Land bzw. ein Landesamt organisiert. Wie erfolgt denn da die Auswahl der Wissenschaftler, um dann auch ihrem selbst formulierten Anspruch gerecht zu werden?
Die Auswahl trifft das Landesamt. Sie können auch an den Symposien der letzten Jahre sehen, dass das Landesamt sich den verschiedenen Themen zuwendet: Linksextremismus, Rechtsextremismus, islamistischer Terrorismus. Ansonsten sind viele Gäste eingeladen, auch die Abgeordneten des Thüringer Landtags, und können zur Belebung der Debatte beitragen.
Es gibt eine weitere Nachfrage, das ist die letzte jetzt, die in diesem Zusammenhang gestellt werden kann, durch Frau Abgeordnete König.
Sehr geehrter Herr Staatssekretär, in meinem Verständnis ist Professionalität bei Vortragsabenden auch dadurch gekennzeichnet, dass man mit den Referenten im Vorfeld Verträge abschließt und in diesen Verträgen ein Passus enthalten ist, dass ihre Rede zur Verfügung gestellt wird, um beispielsweise im Anschluss einen Tagungsband zu veröffentlichen. Meist sind die angegebenen Fristen zwischen zwei und vier Wochen. Nun fand die Veranstaltung des Landesamtes für Verfassungsschutz am 4. November 2010 statt; die Aktualisierung, auf die sich meine Kollegin bezog, war zwei Monate später, nämlich Ende Januar. Inwieweit ist dann die Veranstaltung des Landesamtes für Verfassungsschutz professionell und inwieweit ging es Ihnen wirklich darum, aufzuklären über Ihr genanntes Thema?
Zunächst einmal, Frau Abgeordnete König, laden wir kompetente Redner ein, die sich ausgewiesen haben durch ihre bisherige Tätigkeit; dies gilt gerade auch für Herrn Prof. Jesse. Er ist ein ausgewiesener Experte im Bereich des Extremismus und der Extremismusforschung. Wir begrüßen es, wenn die Redner, die wir einladen oder die das Landesamt einlädt, in freier Rede sprechen, weil es, wie eben
Ich rufe die Anfrage der Frau Abgeordneten RotheBeinlich, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, in der Drucksache 5/2285 auf.
Das Finanzministerium hat im Rahmen der Baumaßnahme der Thuringia International School in Weimar einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 3.905.708 € zugestimmt. Gemäß Artikel 101 der Verfassung des Freistaats Thüringen und § 37 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung darf das Finanzministerium einer außerplanmäßigen Maßnahme nur zustimmen, wenn ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt. Die Landeshaushaltsordnung legt zudem fest, dass ein Bedürfnis insbesondere dann nicht unabweisbar ist, wenn die Ausgabe nach der Lage des Einzelfalls bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht legt für die Zulässigkeit außerplanmäßiger Ausgaben einen sehr strengen Maßstab an, weil es sich um eine Durchbrechung des Budgetrechts des Parlaments handelt.
1. Welche Erwägungen führten die Landesregierung zum damaligen Zeitpunkt zu der Entscheidung, die Zuwendungsnotwendigkeit als unabweisbares Bedürfnis einzuschätzen?
2. Wie beurteilt die Landesregierung die Notwendigkeit der Baumaßnahme aus heutiger Sicht unter Berücksichtigung der Schülerzahlenentwicklung der Thuringia International School?
3. Hält die Landesregierung die damalige Entscheidung zur Bewilligung der außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung auch aus heutiger Sicht noch für angemessen?
4. Liegen der Landesregierung Anhaltspunkte für einen möglichen Fall von Untreue im Zuge dieses Vorfalls vor?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Rothe-Beinlich wie folgt:
Zu Frage 1: Im Juli 2009 wurde einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung im Einzelplan des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Technologie mit einem Gesamtvolumen in Höhe von ca. 3,9 Mio. € zugestimmt. Die Jahresscheiben der außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung beziehen sich auf die Jahre 2010 bis 2012. In Ihrer Mündlichen Anfrage nehmen Sie Bezug auf eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 3.905.708 €. Dabei handelt es sich jedoch wohl um die durch Bescheid gewährte Zuwendung. Erlauben Sie mir, zunächst einige allgemeine Ausführungen voranzustellen, ehe ich weiter auf den konkreten Fall eingehe.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung sind in § 38 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung geregelt. Es finden danach die in § 37 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung genannten Voraussetzungen für über- und außerplanmäßige Ausgaben entsprechende Anwendung. § 37 Abs. 1 der Thüringer Landeshaushaltsordnung konkretisiert das in Artikel 101 der Thüringer Verfassung geregelte Recht des Finanzministers zur Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung darf die Einwilligung des für Finanzen zuständigen Ministeriums nur im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. Zur Unabweisbarkeit führt das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25. Mai 1997, Az. 2 BvE 1/74, aus, dass dieses Tatbestandsmerkmal verlangt, dass die vorgesehene Ausgabe sachlich unbedingt notwendig und zugleich zeitlich unaufschiebbar ist. Wenn eine Ausgabe ohne Beeinträchtigung schwerwiegender politischer, wirtschaftlicher oder sozialer Staatsinteressen nicht mehr zeitlich aufgeschoben werden kann, besteht für sie ein unabweisbares Bedürfnis. § 37 Abs. 1 Satz 3 der Thüringer Landeshaushaltsordnung konkretisiert das Element der zeitlichen Dringlichkeit. Dort heißt es: „Als unabweisbar ist ein Bedürfnis insbesondere nicht anzusehen, wenn die Ausgaben nach Lage des Einzelfalls bis zum Beschluss eines beabsichtigten Nachtragshaushaltsgesetzes oder bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann.“
Im gefragten Fall geht es inhaltlich um eine Baumaßnahme zur Sanierung und Erweiterung der Thuringia International School. Der mangelhafte Bauzustand wurde seitens des Thüringer Ministeri
ums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr vorgetragen. Insbesondere wurde ausgeführt, dass die notwendigen Anforderungen des Brandschutzes und der geltenden Baubestimmung vor allem im Bereich der Flucht- und Rettungswege, Elektroninstallation und Wärmeschutz umgehend zu erfüllen seien. Auch der Vorstand der Thuringia International School hatte gegenüber der Thüringer Staatskanzlei, dem Thüringer Wirtschaftsministerium und der Landesentwicklungsgesellschaft mehrfach auf den schlechten baulichen Zustand des Schulgebäudes sowie auf den schlechten Einfluss dieses Sachverhalts auf das Ansehen des Freistaats in der Wirtschaftswelt hingewiesen. Mehrfach wurde betont, dass die Schule nicht in der Lage sei, vollumfänglich die Komplementärfinanzierung zu einer Schulbauförderung aufzubringen. Die Angemessenheit der Kosten der Baumaßnahme war im Rahmen der baufachlichen Prüfung bestätigt worden. Des Weiteren wurde dargelegt, dass die Schule aufgrund der räumlichen Situation mit Unterricht in unrenovierten Räumen bzw. in Containern zweifellos in ihrer Entwicklung eingeschränkt sei. Zur Gewährleistung einer fundierten Ausbildung aller Klassenstufen, die im Rahmen einer Ganztagsbetreuung umzusetzen ist, seien Umbau- und Sanierungsmaßnahmen sowie Erweiterungsbauten unabdingbar.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass seitens der Thuringia International School von einer gesteigerten Schülerzahlenentwicklung ausgegangen wurde. Da der Schule eine Einzelstellung als einzige nach § 17 Abs. 5 Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft geförderte Ergänzungsschule zukommt, kam der Prognose des Schulträgers eine besondere Bedeutung zu. Ein Bedarf für das Schulangebot wurde jedoch auch unabhängig davon, wie viele Schüler die Thuringia International School in Zukunft tatsächlich besuchen werden, gesehen, da auch auf die Wirkung als sogenannter weicher Standortvorteil für die Thüringer Wirtschaft abzustellen sei. Die Thuringia International School war nach den Angaben des Thüringer Wirtschaftsministeriums nicht in der Lage, den für die Durchführung der kompletten Baumaßnahme erforderlichen Eigenanteil vollumfänglich zu erbringen, so dass ohne Landeszuschuss für den Eigenanteil die Umsetzung der Gesamtmaßnahme gefährdet war. Für den erforderlichen zeitnahen Beginn des Projekts benötigte der Vorhabensträger eine rechtsverbindliche Förderzusage, für die eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung die Grundlage darstellt. Da keine der Jahresbeträge der außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung die im Thüringer Haushaltsgesetz 2008 und 2009 festgelegte Grenze von 4 Mio. € pro Jahresbetrag überschritten hat, musste die Möglichkeit eines Nachtragshaushalts gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 Thüringer Landeshaushaltsordnung nicht erwogen werden.
Zu Frage 2: Die Entscheidung für die Baumaßnahme an der Thuringia International School wurde nicht allein aufgrund der prognostizierten Schülerzahlenentwicklung getroffen. Es wurde zum Beispiel auch auf die Wirkung des Schulangebots als weicher Standortvorteil für die Thüringer Wirtschaft abgestellt. Die wirtschaftspolitische Bedeutung für die Akquisition internationaler Unternehmen stellt eine Bedeutung dar, die über den Bildungsauftrag hinausgeht. Des Weiteren fiel die Schülerzahlenentwicklung zwar geringer aus als im Businessplan angegeben, die Entwicklung verlief jedoch konstant steigend. Die im Businessplan aufgestellten Schülerzahlen wurden daher von der Tendenz her zutreffend prognostiziert. Außerdem wurden die Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen aufgrund der vorhandenen Bausubstanz als unabdingbar eingeschätzt.
Zu Frage 3: Für die Beurteilung der Entscheidung ist ausschließlich der zum damaligen Zeitpunkt vorgetragene Sachverhalt entscheidend. Diesbezüglich verweise ich auf meine gerade getätigten Aussagen. Für eine Exkursbetrachtung, das heißt eine Beurteilung aus nachträglicher Sicht, ist hier kein Raum.
Zu Frage 4: Aus Sicht der Landesregierung liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Untreue nicht vor. Ich danke Ihnen.
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, zwei Nachfragen, wenn Sie gestatten, wenn ich die im Zusammenhang stellen darf. Die eine Nachfrage betrifft die Tatsache, dass der Verein der Thuringia International School das Grundstück auf dem Gebäude erworben hat in einem Zustand, den Sie gerade geschildert haben, der bekannt war und dessen Sanierung Bestandteil des Kauf- und des Erbpachtvertrags mit der Stadt Weimar gewesen ist und dementsprechend auch, weil auch damals schon Fördermittel geflossen sind, klar gewesen sein muss - auch dem Freistaat - so frage ich Sie jetzt -, dass erhebliche Aufwendungen im Zeitablauf routinemäßig in den Haushalt einzustellen gewesen wären. Das war die erste Frage.
Die zweite Frage: Geben Sie mir recht, dass der weiche Standortfaktor sich wesentlich darauf bezieht, dass Kinder von Menschen, die entweder aus dem Ausland zeitweise in Thüringen sind oder als Deutsche oder sogar Thüringer regelmäßig auch ihre Zeit im Ausland beruflich verbringen müssen und nur zeitweise ihre Kinder auf diese Schule schicken
können, diese Schule besuchen sollen und dass dafür die Abschätzung der sparsamen Mittelverwendung des Freistaats, was die Zahl der potenziell möglichen Kinder an dieser Schule angeht, niemals vorgenommen worden ist?
Herr Meyer, ich werde versuchen, Ihre zwei Fragen zu beantworten. Die erste Frage ist nach meiner Kenntnislage dergestalt, dass zum Zeitpunkt der Aufstellung des Haushalts die zwingende Notwendigkeit, Fluchtwege herzustellen und die weiteren von mir vorgetragenen Maßnahmen vorzunehmen, nicht vorlag, sie waren nicht bekannt, sonst wäre es nicht zu diesem Antrag gekommen. Wie gesagt, die Kenntnis entstand erst im Laufe des Haushaltsvollzugs. Zu den sogenannten weichen Faktoren ist es so: Es gibt viele Ausländer, die nicht hierherkommen, um beruflich tätig zu werden, wenn nicht gesichert ist, dass ihre Kinder in einem Rahmen unterrichtet werden, der halbwegs ihrem eigenen kulturellen entspricht. Dafür ist es notwendig - wir wollen ja hier Arbeitsplätze schaffen -, dass Arbeitsplätze entstehen, nicht regional, sondern im internationalen Kontext. Das heißt, das Führungspersonal aus dem Ausland kommt jedoch nur dann, wenn sie eine entsprechende Schule, die halbwegs betretbar ist, besuchen können mit dem entsprechenden Schulplan.