Herr Staatssekretär, Sie hatten ausgeführt, dass auch der Vorstand der Thuringia School selbst auf diese notwendigen Baumaßnahmen hingedrängt hat. Ich frage ganz konkret, welche Rolle hat in diesem Zusammenhang die damalige Schirmherrin der Schule gespielt und war sie ausschlaggebend für die Entscheidung mit Blick auf die Gewährung der Mittel?
Ich muss ganz ehrlich sagen, ich weiß weder, wer die Schirmherrin ist, noch habe ich damals an solchen Gesprächen teilgenommen. Insofern kann ich Ihnen das nicht sagen.
Es gibt keine weiteren Fragen. Ich rufe die Anfrage der Frau Abgeordneten Dr. Lukin, Fraktion DIE LINKE, in der Drucksache 5/2289 auf.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren! In einer Pressemitteilung des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr vom 11. Februar 2011 erklärte Minister Carius, dass bereits seit einem Jahr eine Initiative zur Verbesserung der Wohnraumsituation ergriffen und der Stadt Jena eine gemeinsame Strategie dafür vorgeschlagen wurde, um vor allem den Wohnraum in der Universitätsstadt Jena preiswerter zu gestalten.
2. Wie ist der Erarbeitungsstand und der Zeitrahmen des Konzepts der Landesregierung für die Wohnungsbauoffensive in Jena?
3. Welche LEG- und Landesflächen können in welchem Zeitraum für den Wohnungsbau in Jena nutzbar gemacht werden?
4. Wie viele Anträge auf Wohnungsbauförderung liegen gegenwärtig aus Jena vor und wie lang ist die durchschnittliche Bearbeitungsdauer dieser Anträge?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Lukin beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Wie Sie der zitierten Pressemitteilung entnehmen können, habe ich der Stadt Jena bereits vor einem Jahr die Unterstützung unseres Hauses bei der Bewältigung der angespannten Wohnungssituation angeboten. Dieses Angebot gilt nach wie vor. Infolge des damaligen Angebots kam es zu mehreren Gesprächen des TMBLV und der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mit verantwortlichen Akteuren der Stadt Jena. Leider sind die
Gespräche ohne konkretes Ergebnis im Sande verlaufen. Mit Blick auf die schwierige Wohnsituation hat unser Haus aber diesen Gesprächsfaden wieder aufgenommen.
Zu Frage 3: Auf einer ehemals militärisch genutzten Liegenschaft in Jena entwickelt die Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen das Konversionsprojekt Wohn- und Mischgebiet Naumburger/Camburger Straße. Es handelt sich dabei um ein Projekt des Sondervermögens WGT-Liegenschaften in Thüringen. Zurzeit verfügt die LEG am Standort noch über insgesamt 4,2 ha Bauland. Die sofortige Nutzung der Flächen im Rahmen des vorhandenen Baurechts ist grundsätzlich möglich.
Zu Frage 4: Gegenwärtig liegt weder ein Antrag der Stadt Jena noch aus der Stadt Jena auf Wohnungsbauförderung vor.
Ich würde Sie gern fragen, Sie haben auf die LEGFläche Camburger Straße verwiesen. Uns wird immer wieder die Auskunft erteilt, dass die LEG-Fläche vom Grundstückspreis, vom Quadratmeterpreis so teuer ist, dass man dort nicht bauen kann. Es wurde sogar der Wunsch geäußert, allerdings nicht in offiziellen Gesprächen, dass die LEG diese Fläche doch an die Stadt übertragen könne. Können Sie dazu Aussagen treffen, ob diese Möglichkeiten auch besprochen wurden?
Ja, die Möglichkeit wurde besprochen. Ich muss aber dazu sagen, dass wir darauf gewartet haben, dass die Stadt Jena weiterhin mit Initiativen, mit Fragen an uns herantritt. Das ist leider zwischenzeitlich nicht passiert. Im Übrigen muss man auch sagen, dass die Stadt Jena ihre Möglichkeiten zur Flächenmobilisierung für den Wohnungsbau natürlich verantwortlich auch selber wahrnehmen muss und sie muss natürlich auch kommunale Flächen bereitstellen. Insgesamt ist mir bekannt, dass insgesamt ca. sieben Flächen größeren Ausmaßes von 1.000 bis 11.000 Quadratmeter zurzeit kurz vor dem Verkauf stehen. Natürlich muss sie auch die erforderliche Bauleitplanung selber in die Hand nehmen. Das kann man natürlich nicht von unserer Seite aus tun.
Jetzt gibt es noch eine Nachfrage von Frau Abgeordnete Schubert und dann hat nur noch Frau Dr. Lukin zwei Fragemöglichkeiten.
Frau Dr. Eich-Born, teilen Sie die Auffassung, dass der Eindruck, der durch die Berichterstattung in der Presse zu dieser Initiative entstanden ist, dem nicht entspricht, was in der Realität nach Beantwortung Ihrer Anfrage tatsächlich stattgefunden hat zu dieser Problematik?
Tatsache ist, dass wir unmittelbar nach unserer Amtseinführung selbst auf die Stadt Jena zugegangen sind, ich selber eine Einladung an den Oberbürgermeister ausgesprochen habe, der zusammen mit seiner Dezernentin Frau Schwarz bei uns im Hause vorgesprochen hat. Es hat insgesamt drei hintereinander geschaltete Gespräche gegeben wenn ich richtig informiert bin - und das Angebot unserer Seite steht einfach, Förderprogramme aus unserem Haus im Zusammenhang mit dieser Wohnungsbauinitiative in Anspruch zu nehmen. Ich habe die letzte Frage ja in entsprechender Weise beantwortet.
Schönen Dank, Frau Präsidentin. Ich würde gern die Frage stellen: Gibt es von der Stadt Jena einen Zeitrahmen für die Bauleitplanung? Ist dort genannt worden, in welchem Zeitabschnitt die Stadt Jena Bauprojekte zu entwickeln gedenkt? Das wäre die eine Frage.
Und die zweite Frage wäre: Das Land selber, das Land Thüringen hat beispielsweise Flächen aufgekauft für den Erweiterungsbau von Instituten. Bestünde auch die Möglichkeit von Flächentausch? Denn soweit wir wissen, hat die Universität noch zahlreiche Flächen, die sie möglicherweise nicht unbedingt bräuchte für Entwicklungen jetzt in manchen Gebieten.
Ich würde die Frage 2 gern zuerst beantworten: Da gebe ich Ihnen völlig recht, Frau Dr. Lukin, die Möglichkeit eines solchen Flächentausches besteht selbstverständlich. Was die Bauleitplanung anbelangt, da könnte ich Ihnen jetzt insgesamt diese sieben Projekte als Liste zur Verfügung stellen, damit
Ich rufe die nächste Frage auf. Es ist die des Herrn Abgeordneten Adams, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, in der Drucksache 5/2306.
Das Eigentum an Grund und Boden erstreckt sich grundsätzlich unbegrenzt in die Tiefe. Rechtliche Schranken hinsichtlich seiner Nutzung ergeben sich aus verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen. Im Mineralrohstoffgesetz wird zwischen bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffen unterschieden.
1. In welchen Fällen wird gegenüber Unternehmen, die bergfreie, bundeseigene oder grundeigene mineralische Rohstoffe abbauen bzw. Steinbrüche betreiben, ein Abbauzins durch den Freistaat Thüringen erhoben und auf welcher rechtlichen Grundlage geschieht das?
2. Nach welchen Kriterien wird die Höhe des Abbauzinses bemessen, welche Abrechnungsmodelle werden verwendet und wie hoch waren die jährlichen Einnahmen von 2005 bis 2010 des Freistaats Thüringen durch den Abbauzins?
3. Wie werden diese Einnahmen im Landeshaushalt ausgewiesen, welche Maßgaben gibt es für ihre Verwendung und für welche Projekte wurden diese Mittel konkret eingesetzt?
4. Wird dieser Abbauzins auch gegenüber Unternehmen erhoben, die ihren Firmensitz (Stammsitz oder/und Tochtergesellschaften) nicht in Thüringen haben?
Vielen Dank, Frau Präsidentin. Herr Abgeordneter Adams, vielleicht gestatten Sie mir noch ein, zwei Vorbemerkungen grundsätzlicher Art. Wie alle Fragen, die Förderabgaben für mineralische Rohstoffe betreffen, sind in Deutschland die §§ 31 und 32 des Bundesberggesetzes die einschlägige Grundlage, gegebenenfalls ergänzt durch Rechtsverordnung der Länder. In Thüringen ist das aktuell die Thüringer Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe
vom 23. August 2005. Ein Mineralrohstoffgesetz kennt Deutschland nicht. Ein solches gibt es unseres Wissens aber in Österreich. Auch muss darauf hingewiesen werden, dass es den Begriff „bundeseigene Bodenschätze“ in Deutschland ebenfalls nicht gibt. Das Bundesberggesetz kennt nur bergfreie, grundeigene Bodenschätze, die konkret dann definiert sind.
Zu Ihrer ersten Frage: In Deutschland werden nur Förderabgaben erhoben. Ich gehe davon aus, dass Sie mit Ihrer Frage nach einem Abbauzins diese Förderabgabe gemeint haben. Durch den Freistaat Thüringen wird eine Förderabgabe erhoben, soweit der Betreiber einen bergfreien Bodenschatz gemäß § 3 des Bundesberggesetzes gewinnt. Ein bergfreier Bodenschatz ist - vereinfacht ausgedrückt - nicht Bestandteil der Grundstücke, unter denen er sich befindet. Für die Gewinnung von grundeigenen Bodenschätzen wird keine Förderabgabe erhoben. Die Bodenschätze sind Bestandteil der jeweiligen Grundstücke. Für die neuen Länder, also auch für Thüringen, ist noch eine Sondersituation zu beachten, die durch die Bergrechtsanpassung von 1996 entstanden ist. Durch die bestandsschutzrechtliche wirksame Fortgeltung des mit dem Einigungsvertrag verbundenen alten Rechts haben viele Bodenschätze, die ab diesem Zeitpunkt eigentlich wieder in einen grundeigenen Status zurückgefallen wären, ihre bergfreie Eigenschaft bis heute behalten und unterfallen demgemäß den Regelungen der §§ 31 und 32 Bundesberggesetz sowie der entsprechenden aktuellen Thüringer Verordnung von 2005 auch weiterhin. Für die Gewinnung von bergfreien Bodenschätzen, die aufgrund der Aufrechterhaltung alter Rechte nach § 149 Bundesberggesetz von der Treuhand verliehen wurde, dazu gehört auch das Bergwerkseigentum, wird gemäß § 151 Abs. 2 Nr. 2 Bundesberggesetz keine Förderabgabe erhoben.
Zu Ihrer zweiten Frage: Kriterium für die Erhebung einer Förderabgabe ist die erteilte Bewilligung auf einen Bodenschatz oder mitgewonnenen bergfreien Bodenschatz. Dies gilt auch für den Inhaber eines Bergwerkseigentums. § 31 Abs. 2 Bundesberggesetz und die §§ 10 ff. der Thüringer Verordnung über die Feldes- und Förderabgabe vom 23. August 2005 bilden die Grundlage der Abrechnungsmodelle.
Bitte haben Sie jetzt Verständnis, dass ich hier nicht erläutere und auf die einzelnen Details eingehe. Ich glaube, das würde die Mündliche Anfrage etwas sprengen. Wir haben noch die Anfrage, die Sie gestellt haben.
Die jährlichen Einnahmen durch die Förderabgabe betrugen in Thüringen - betrachtet auf die sechs Jahre - zusammen 10,2 Mio. €. Wenn man das mittelt, kommt man auf einen Durchschnitt von ungefähr 1,7 Mio. € pro Jahr.
Zu Ihrer dritten Frage: Die Feldes- und Förderabgabe wird im Kapitel 09 33 Titel 122 01 eingenommen, gemäß § 8 der Thüringer Landeshaushaltsordnung dienen alle Einnahmen als Deckungsmittel für alle Ausgaben.