Protokoll der Sitzung vom 24.02.2011

Die stehen in einem kausalen Zusammenhang. Also die erste Frage: Frau Kollegin Mühlbauer, Sie haben darauf verwiesen, dass das Eigentum verfassungsrechtlich stark geschützt ist und Enteignungen nicht möglich seien. Das wäre ein Instrument aus alten Zeiten, damit stellen Sie auf die von Ihnen richtig reflektierten Verhältnisse vor 1989 ab. Aber darf ich Sie daran erinnern, dass das Grundgesetz Artikel 14 sowohl in Absatz 1 sozialpflichtiges Eigentum und in den Absätzen 2 und 3 die Voraussetzungen für die Enteignung explizit regelt. Darüber hinaus möchte ich Sie fragen, wie Sie dann Ihre Aussagen bewerten in Kenntnis der Tatsache, dass auf kommunaler Ebene, zum Beispiel im Rahmen von kommunalen Umlegungsverfahren, durchaus auch Enteignungen stattfinden. Im Zusammenhang mit Investitionen in überregionale Verkehrsprojekte, zum Beispiel A 71 oder die Trasse für den ICE fanden überall Grundstücksenteignungen statt. Also wie kommen Sie darauf, aus unserem Gesetzentwurf herauszulesen, dass wir dort etwas Verfassungswidriges fordern?

Herr Kuschel, danke für die Nachfrage. Ich bin ein bisschen traurig, dass Sie mir nicht zugehört haben. Denn ich habe gesagt, ich habe mich auf die Rede von Herrn Kummer bezogen, der den Begriff der Objekte in der Industriebrachfläche gesehen

hat und sich gewünscht hatte, es gibt ein Instrument. Ich habe diese Äußerung nicht bezüglich Ihres Gesetzentwurfs gemacht. Sie wissen genauso wie ich, wir sitzen ja in Kommunalparlamenten gemeinsam zusammen, dass es dieses Instrument gibt. Dieses ist auch notwendig, weil man sonst große Infrastrukturprojekte nicht durchführen könnte. Es ist ein wichtiges Instrument, aber es ist kaum durchsetzbar, und ein sehr langwieriges Instrument. Deswegen ist mir wie Ihnen auch bekannt, dass wichtige Vorhaben, wie zum Beispiel, wir haben genügend Industriebrachfläche in Arnstadt, wo wir auch kommunal an einem Strang ziehen, gewisse Dinge zu machen. Ich bringe hier Ihren sehr kreativen und sehr guten Ansatz Milchhof ins Gespräch, aber es ist uns leider nicht gelungen, diese Hürde an diesem Punkt zu überwinden, um in dem Fall das Denkmal weiter zu unterstützen und zu fördern. Ich bedanke mich für Ihre Nachfrage und bitte um Ablehnung des Antrags.

Jetzt hat sich für die Landesregierung Minister Reinholz gemeldet. Aber aus den Reihen der Abgeordneten gibt es noch Redemeldungen. Sie wollten zum Schluss, Herr Minister? Dann bitte Herr Abgeordneter Kummer für die Fraktion DIE LINKE.

Frau Mühlbauer, ich wollte auf Sie noch einmal kurz eingehen: Wenn Sie den Innenbereich nicht regeln wollen, dann schließen Sie eigentlich nahezu alle Baumaßnahmen in diesem Land aus. Wer darf denn im Außenbereich bauen? Wir haben im Außenbereich nur den Privilegierungstatbestand für die Landwirtschaft und ansonsten können dort Infrastrukturmaßahmen durchgeführt werden, aber gebaut werden darf im Außenbereich sonst nicht. Nur wer privilegiert ist darf das. Deshalb brauchen wir gerade die Regelung im Innenbereich, sonst ist der ganze Gesetzentwurf nichts wert.

Der zweite Punkte zu den Altbrachen im Innenbereich, zu diesen Fabrikhallen, wo ich gesagt habe, die stürzen bald ein, auch Häuser, die bald einstürzen, vielleicht zum Teil schon eingestürzt sind und wo die Bürgermeister immer wieder erzählen, sie können nichts dagegen tun. Ich habe nicht davon gesprochen, dass ich dort jemanden enteignen möchte, ich habe nur gesagt, unser Gesetzentwurf setzt diese Gebäude, diese Altbrachen in Wert, weil es Menschen geben wird, Firmen geben wird, die Flächen suchen, die sie entsiegeln wollen. Dann werden sie für die Entsiegelung solcher Immobilien Geld bezahlen. Das macht diese Immobilien wieder für ihre Besitzer attraktiv, die sonst keine andere Vermarktungsmöglichkeit sehen. Wir wären also ein Problem los, weil einfach plötzlich ein Wert für diese eingestürzten Immobilien existiert. Das ist der

Ansatz, den wir mit unserem Gesetz verfolgen. Da geht es nicht um Enteignungen, überhaupt nicht.

(Beifall DIE LINKE)

Ein anderer Punkt ist die Frage, ob das rechtskonform ist mit Bundesrecht, was wir hier tun. Der § 18 Bundesnaturschutzgesetz lässt den Ländern die Möglichkeit, im beplanten und unbeplanten Innenbereich Eingriffsregelungen und Ausgleichsmaßnahmen entsprechend zu regeln. Diese Möglichkeit haben die Länder Hamburg, Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt bisher schon genutzt nach unserer ersten Recherche. Von der Warte her sage ich, ich glaube, es geht. Wir halten es zumindest für wert, dass wir das auch ordentlich prüfen. Von der Warte her sage ich hier noch einmal klar: Wir bitten auch um die Überweisung dieses Gesetzentwurfs an den Justizausschuss neben dem Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten, Unwelt und Naturschutz. Frau Präsidentin, Sie hatten da auch um Klarstellung gebeten. Der Justizausschuss kann sich das auch noch einmal ansehen. Es gibt Abweichungsregelungen im Bundesnaturschutzgesetz in den §§ 15, 17, 18 und 16 auch noch. Wir halten diese Abweichungsregelungen für ausreichend, um hier unsere Landeskompetenz wahrzunehmen. Aber der Justizausschuss kann das gern noch einmal prüfen, damit das Gesetz nicht anfechtbar wird. Dann kämen wir wirklich zu einer Lösung des Problems,

(Beifall DIE LINKE)

was wir offensichtlich nach den Reden bisher alle gemeinsam lösen wollen. Danke.

(Beifall DIE LINKE)

Und nun für die Landesregierung Minister Reinholz.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, das Anliegen des Gesetzentwurfs, die Zunahme der versiegelten Flächen zu stoppen, ist durchaus zu unterstützen. Im Rahmen des Abschlusssymposiums des Beirats für nachhaltige Entwicklung am 14. Februar in der Thüringer Staatskanzlei ist deutlich geworden, dass das Ziel der Verringerung der Flächenneuinanspruchnahme in der Zivilgesellschaft eine breite Mehrheit findet. Ich gehe davon aus, dass der Beirat der Landesregierung empfehlen wird, die Flächenneuinanspruchnahme bis zum Jahr 2020 auf netto null - wie man so schön sagt - zu reduzieren. Dabei gehen Zivilgesellschaft und Beirat davon aus, dass es auch künftig natürlich noch notwendig sein wird, Verkehrswege, Wohnund Gewerbegebiete zu schaffen. Aber man ist der Auffassung, dass dies

(Abg. Mühlbauer)

künftig nicht mehr in dem bisherigen Umfang zulasten von Natur und Landschaft, von Land- und Forstwirtschaft gehen darf. Auch national wird der Weg zur Erreichung des Ziels der Verringerung der Flächenneuinanspruchnahme sehr intensiv diskutiert. Nationales Orientierungsziel ist eine Verringerung auf 30 Hektar pro Tag bis zum Jahr 2020. In Thüringen wird vor dem Hintergrund der absehbaren demographischen Entwicklung netto null diskutiert. Nach Übergabe der Empfehlungen des Beirats für nachhaltige Entwicklung wird sich die Landesregierung mit diesen Empfehlungen befassen und natürlich entscheiden müssen, welchen Weg wir denn gehen wollen. Dabei werden wir auch über die uns zur Verfügung stehenden Instrumente diskutieren. Sicher ist aber heute schon, meine Damen und Herren, der in dem Gesetzentwurf vorgesehene Weg ist aus fachlichen und rechtlichen Gründen nicht der richtige und daher auch abzulehnen.

Kurz zu den rechtlichen Gründen - dazu haben Herr Dr. Augsten, auch Frau Mühlbauer und Herr Primas schon etwas gesagt: Der Gesetzentwurf knüpft an Regelungen des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft an. Diese Anknüpfungspunkte gelten jedoch seit dem 1. März 2010 aufgrund des Inkrafttretens des neuen Bundesnaturschutzgesetzes nicht mehr. Regelungen zum Ausgleich von Versiegelung müssten sich an den bundesgesetzlichen Vorgaben ausrichten. Hierbei muss berücksichtigt werden, ob die jeweils betroffenen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes einer landesrechtlichen Abweichungsgesetzgebung zugänglich sind oder nicht. Das Hauptziel des Entwurfs, die Geltung der Eingriffsregelung auf die Errichtung von Vorhaben im Innenbereich zu erstrecken, kann durch landesgesetzliche Regelungen nicht erreicht werden. Dazu bedürfte es einer Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes und des Baugesetzbuches durch den Bundesgesetzgeber. Diese Regelung unterfällt nicht der Gesetzgebungskompetenz für Naturschutz und Landschaftspflege, sondern derjenigen für das Bodenrecht. Im Bereich des Bodenrechts besteht aber für den Landesgesetzgeber nun mal keine Abweichungsmöglichkeit. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei Vorhaben, die mit einer Versiegelung verbunden sind, Ausgleichsmaßnahmen ausschließlich in der Form ergriffen werden dürfen, dass an anderer Stelle eine Entsiegelung stattfindet. Dies stellt eine Abweichung von der Definition der Ausgleichsmaßnahmen im Bundesnaturschutzgesetz dar. Danach sind Ausgleichsmaßnahmen solche, die die durch das Vorhaben beeinträchtigten Funktionen in gleicher Weise wiederherstellen. Dies ist nicht eingeschränkt auf den Aspekt Boden, der durch die Versiegelung betroffen ist. Mit einer Entsiegelung kann daher nur ein Teil der beeinträchtigten Funktionen ausgeglichen werden. Da abweichende Definitionen Rückwirkungen auf die abweichungsfesten Grundsätze des Bundesnaturschutzgesetzes zur Eingriffregelung haben, ist eine

Abweichung auch unter diesem Gesichtspunkt nach erster Prüfung aus unserer Sicht nicht zulässig. Im Ergebnis würde mit der Regelung wohl auch eine Vorrangigkeit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Vorhaben, die zu einer Versiegelung führen, letztendlich geschaffen werden. Auch dies entspricht nicht der Gleichrangigkeit beider Kompensationsmaßnahmen, wie sie im abweichungsfesten allgemeinen Grundsatz des Bundesnaturschutzgesetzes vorgesehen ist.

Nun zu den fachlichen Gründen: Voranschicken möchte ich, dass ich den Teilbereich „Geltung der Eingriffsregelung im unbeplanten Innenbereich“ hier ausklammere, da dieser - wie gerade dargestellt nicht über das Naturschutzrecht geregelt wird. Für den Außenbereich, meine Damen und Herren, gilt, dass nicht erst seit der Gesetzesnovelle 2006 Flächenpoollösungen mit Angeboten an zu entsiegelnde Flächen geschaffen wurden. Diese schlagen sich mittlerweile in unterschiedlichen Planwerken der Regionalen Planungsgemeinschaften und der Kommunen nieder und können eine Lenkungswirkung natürlich entfalten. So ist, meine Damen und Herren, sichergestellt, dass den Vorhaben, die mit Versiegelung verbunden sind, auch Entsiegelungsmaßnahmen zur Kompensation zugeordnet werden können. Wichtig ist dabei, dass die Verfügungsberechtigung über diese Siedlungsbrache sowie die Altlastenfrage natürlich geklärt sind.

In einem Modellprojekt, gefördert durch mein Haus, entwickelt der Kyffhäuserkreis einen derartigen Kompensationsflächenpool. Dabei wird maßgeblich von der Thüringer Landesentwicklungsgesellschaft und von der Thüringer Landgesellschaft Unterstützung gegeben. Im Kyffhäuserkreis gibt es zahlreiche Altstandorte, ehemalige landwirtschaftliche Produktionsanlagen oder eben auch aufgegebene Gewerbebetriebe, die stören, und mit deren Rückbau Natur und Landschaft natürlich aufgewertet werden können. Zudem gibt es potenzielle Kompensationsflächen und Kompensationsmaßnahmen im Landschaftsraum, die ohne Konflikte mit Landund Forstwirtschaft umgesetzt werden könnten. Auch wird versucht, gleichzeitig die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zu unterstützen sowie Entwicklungsmaßnahmen in Schutzgebieten nach Naturschutzrecht durchzuführen.

Meine Damen und Herren, damit wurden bereits Möglichkeiten geschaffen, die auch der Regelung des neuen Bundesnaturschutzgesetzes gerecht werden. Hiernach ist, insbesondere um den Verlust landwirtschaftlicher Fläche zu minimieren, vorrangig zu prüfen, ob Kompensationsmaßnahmen auch durch Entsiegelung erbracht werden können. Einer erneuten Überarbeitung des bestehenden Naturschutzrechts bedarf es daher nicht. Es gilt, bestehendes Recht einfach konsequent anzuwenden.

(Minister Reinholz)

Die sich aus dem vorgelegten Gesetzentwurf ergebende Pflicht zur Entsiegelung berücksichtigt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ich denke, nicht ausreichend. Bei der Zuordnung von Kompensationsmaßnahmen ist zu beachten, dass die Kosten dieser Maßnahme nicht außer dem Verhältnis zu den Kosten des Vorhabens selbst stehen dürfen. Die durchschnittlichen Kosten für naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen liegen zwischen 3 bis 8 Prozent der Herstellungskosten des Vorhabens. Gerade die Beseitigung von Siedlungsbrachen kann aber, wie wir alle wissen, sehr kostenintensiv sein.

Neben den naturschutzrechtlichen Aspekten sind dabei auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu bedenken, wenn neue Flächen für Gewerbe- und Industrieansiedlungen nur in dem Umfang in Anspruch genommen werden dürfen, wie Flächen in gleicher Größe durch den Investor entsiegelt werden. Investoren könnten adäquate Flächen zur Ansiedlung bzw. Erweiterung bei nicht ausreichend vorhandenen Flächen zur Entsiegelung nur in beschränktem Umfang und zu wesentlich höheren Kosten dann angeboten werden. Das hätte weitreichende negative Folgen für die wirtschaftliche Entwicklung des Freistaats und würde den wirtschaftlichen Aufholprozess, in dem wir uns befinden, deutlich beeinflussen.

Man wird daher in der Praxis an einem Mix unterschiedlicher Maßnahmen zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme nicht vorbeikommen. Aus meiner Sicht ist der Gesetzentwurf nicht geeignet, eine weitere Zunahme der versiegelten Flächen zu verhindern. Er setzt einfach am falschen Instrument, ja gar am falschen Gesetz an. Herzlichen Dank.

(Beifall CDU)

Ich sehe jetzt keine weiteren Redeanmeldungen. Dann schließe ich die Aussprache. Wir kommen zunächst zur Ausschussüberweisung. Es ist beantragt, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz zu überweisen. Wer diesem zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Danke schön. Das sind die Fraktionen der LINKEN, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Ich frage nach den Gegenstimmen. Das sind die Stimmen aus der SPD- und der CDU-Fraktion. Ich frage jetzt nach den Stimmenthaltungen. Es gibt keine Stimmenthaltungen. Da gibt es eine Mehrheit, die diese Überweisung ablehnt.

Es ist weiterhin beantragt worden, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten zu überweisen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aus den Fraktionen DIE LINKE,

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Ich frage nach den Gegenstimmen. Das sind die Stimmen aus der SPD- und der CDU-Fraktion. Es ergibt sich das gleiche Bild wie vorhin, sollte es nicht mehr Enthaltungsstimmen geben. Diese frage ich jetzt ab. Gibt es Stimmenthaltungen? Stimmenthaltungen gibt es nicht. Damit hat eine Mehrheit diesen Antrag auch abgelehnt.

Über den Gesetzentwurf wird nicht abgestimmt, weil das die erste Lesung ist, die wir jetzt behandelt haben. Ich schließe den Tagesordnungspunkt 4 a) und rufe nun auf den Tagesordnungspunkt 5

Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/2304 ERSTE BERATUNG

Die Fraktion DIE LINKE hat signalisiert, dass Frau Abgeordnete Enders die Einbringung des Gesetzentwurfs vornimmt. Bitte, Frau Abgeordnete Enders.

Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren, lassen Sie mich kurz unseren Gesetzentwurf begründen. Die Kommunen in Thüringen nehmen zahlreiche Aufgaben des Landes wahr, die ihnen per Gesetz übertragen wurden. Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben erhalten die Kommunen vom Land im Rahmen des Kommunalen Finanzausgleichs eine sogenannte Auftragskostenpauschale. Nach dem Willen der CDU und der SPD wurde diese Auftragskostenpauschale in diesem Jahr um rund 10 Prozent auf 181 Mio. € reduziert. Die Auswirkungen zeigen sich gerade bei den kreisangehörigen Gemeinden, die eine Kürzung von 60 Prozent hinnehmen sollen. Diese Kürzung ist inakzeptabel und wird von der LINKEN nicht mitgetragen.

(Beifall DIE LINKE)

Die konkrete Berechnung und Auszahlung der Auftragskostenpauschale werden in einer Verordnung geregelt, die durch den Landtag zu bestätigen ist. Die entsprechende Verordnung für 2010 wurde dem Landtag erst im Januar 2011 vorgelegt. Da war aber das kommunale Haushaltsjahr schon abgelaufen. Die Kommunen hatten also für das Jahr 2010 hinsichtlich der Auftragskostenpauschale keinerlei Planungssicherheit. Auch dieser Umstand ist für uns nicht zu akzeptieren.

(Beifall DIE LINKE)

Andererseits schreiben wir als Land den Kommunen vor, dass diese ihre Haushaltssatzungen und

(Minister Reinholz)

Haushaltspläne rechtzeitig vor Beginn des neuen Haushaltsjahres beschließen. Das erfordert, dass auch unsererseits frühzeitig Klarheit zur Berechnung und Auszahlung der Auftragskostenpauschale besteht.

(Beifall DIE LINKE)

Wir schlagen deshalb als Fraktion DIE LINKE mit unserem Gesetzentwurf vor, dass die Landesregierung den Verordnungsentwurf zur Auftragskostenpauschale so rechtzeitig dem Landtag zuleitet, dass das sogenannte Vorjährigkeitsprinzip beim Haushaltsbeschluss für die Kommunen noch einzuhalten ist.

(Beifall DIE LINKE)

Zur Erinnerung: Die Kommunen haben bis 30. November des Vorjahres ihren Haushalt zu beschließen. Für 2011 muss es jedoch eine Übergangsregelung geben, die haben wir ebenfalls in den Gesetzentwurf aufgenommen. Danke schön.

(Beifall DIE LINKE)

Ich eröffne die Aussprache und es hat sich zu Wort gemeldet für die CDU-Fraktion Frau Abgeordnete Lehmann.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, werte Kolleginnen und Kollegen, werte Gäste, mit diesem Gesetzentwurf möchte die Fraktion DIE LINKE eben per Gesetz in Zukunft regeln, dass die Verordnung zur Auftragskostenpauschale schon bis zum 30. November des Vorjahres vom Landtag verabschiedet werden kann.

(Beifall DIE LINKE)

Die Landesregierung - ich stelle nur noch einmal den Sachverhalt fest, nicht zu früh klopfen - hat entsprechend rechtzeitig, so Ihr Wille, aus der Fraktion der LINKEN die Verordnung dem Landtag vorzulegen. Für 2011 soll das spätestens bis Ende April dieses Jahres erfolgen. Die Kommunen können unabhängig vom Wissen über die Höhe der Auftragskostenpauschale Ihre Haushalte beschließen und das ist unsere Auffassung dazu. Dies stellte nämlich in den vergangenen Jahren auch kein Problem dar. Man sollte - und insofern gebe ich Ihnen recht, Frau Kollegin Enders - aber vermeiden, dass, wie es für 2010 geschehen ist, die Verordnung zur Auftragskostenpauschale erst Anfang 2011 hier vorgelegt und beschlossen wird. Da gebe ich Ihnen recht, das haben wir aber auch im Januar im Plenum, als dieses Thema hier diskutiert wurde, auch aus Sicht der CDU-Fraktion deutlich gemacht, dass uns das auch zu spät war, das ist vollkommen richtig. Erinnert sei aber auch noch einmal daran, dass es für

das Jahr 2010 im Dezember dann noch eine Zahlung an die Kommunen aus der Auftragskostenpauschale in Höhe von 45 Mio. € gab; Klagen habe ich darüber aber letztlich auch keine gehört. Damit waren am Ende doch alle recht zufrieden, allerdings vom Zeitpunkt her muss man sagen, dass die Auftragskostenpauschale natürlich eher bekannt sein sollte. Ob das jetzt so umsetzbar sein wird, wie Sie das vorschlagen, das bezweifeln wir. Das kann ich an der Stelle auch schon mal der Beratung im Haushalts- und Finanzausschuss vorweggenommen sagen und deswegen werden wir auch beantragen, diese Drucksache 5/2304 an den Haushalts- und Finanzausschuss heute zu überweisen, um sie dort weiterzuberaten.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Kommunen haben immer auch die Möglichkeit, die Vorjahresbeträge bei der Haushaltsaufstellung zunächst erst mal anzunehmen, wenn konkrete Zahlen noch nicht bekannt sind. Bei möglichen Mindereinnahmen besteht dann auch die Möglichkeit der Verabschiedung eines Nachtragshaushalts. Viele Kommunen müssen das auch aus anderen Gründen jährlich machen. In diesem Zusammenhang möchte ich auch noch mal auf die Kreisebene hinweisen. Auch für die Kreistage gilt der § 57 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung, also die Vorgabe bis zum 30. November des Vorjahres diesen Haushaltsentwurf vorzulegen.

Frau Abgeordnete Lehmann, gestatten Sie eine Anfrage durch den Abgeordneten Kuschel?