Zu einem anderen Punkt, den Sie nannten: Dieses Quorum für eine öffentliche Anhörung bei öffentlich mitgezeichneten Petitionen von 200 Bürgerinnen und Bürgern halte ich für immer noch zu gering, auch wenn Sie da von 50 auf 200 vervierfacht haben. Ich möchte darauf aufmerksam machen, dass das Quorum auf Bundesebene für das Erreichen einer öffentlichen Anhörung bei 50.000 Unterstützern liegt, und das hat auch seinen Grund.
Ich möchte Sie - und dann verstehen Sie mich vielleicht auch, warum diese 200 eigentlich ein bisschen absurd sind - auf einen ganz wichtigen und generellen Aspekt besonders hinweisen: In Ihrer Eingangsbegründung ordnen Sie das Petitionsrecht als Instrument direkter Demokratie ein. Da möchte ich Sie doch noch mal zur Vorsicht mahnen und zum Überdenken dieser Ansicht. Das Petitionsrecht ist tatsächlich eher ein spätfeudalistisches als ein klassisch demokratisches Instrument. Es geht, wie der Name Petition schon sagt, um Bitten und um Beschwerden und damit letztlich um die Gewährung und Ausübung von Gnade, statt um einen klaren Rechtsanspruch auf Teilhabe oder bestimmte Ansprüche. Wir als Petitionsausschuss können doch nie sagen, es wird jetzt so gemacht, wir kön
nen immer nur Anregungen geben. Das heißt, wir sind sozusagen am Ende nicht Teil der Gesetzgebung und wir sind weder ein Ersatzparlament noch eine Ersatzregierung und daran ändern auch Ihre Vorschläge nichts.
Petitionen und Eingaben sind daher auch in Diktaturen möglich und wurden und werden immer wieder gern als Scheinteilhabe an die Stelle echter Mitbestimmung gesetzt. Ich erlaube mir hier auch, an das Eingabewesen der DDR zu erinnern. Gerade weil das Petitionsrecht niemals ein selbstständiges Recht auf Durchsetzung oder Abhilfe schafft, empfinde ich es als schwierig und eine klare Überhöhung, wenn Sie nun, wie Sie schreiben, das Petitionsrecht zum Instrument demokratischer Teilhabe erklären. Demokratie ist das Gegenteil von Gnadenrecht. Insoweit entsteht bei Ihren Ausführungen zur Begründung eine etwas merkwürdige Konkurrenz zu echten Teilhaberechten wie z.B. Volksbegehren, die wir ja als SPD auch maßgeblich unterstützen. So etwas muss in der Ausschussberatung mal geklärt werden. Es macht nämlich aus meiner Sicht - und denken Sie bitte einmal darüber nach wenig und möglicherweise sogar überhaupt keinen Sinn, wenn Sie das Petitionsrecht zum Instrument von Bürgerinitiativen und öffentlicher Massenmeinungsbildung ausbauen wollen, obwohl am Ende keine verbindliche Verpflichtungsmöglichkeit der Politik besteht. Dann stecken nämlich unsere Petenten in Massen oder allein gnadenlos fest, und wir stehen in der Gefahr, viel Lärm für nichts zu ermöglichen und damit Bürger eher zu frustrieren als zu motivieren.
Mit den Teilen im Einzelnen hat sich der Kollege Heym ja auch bereits weiter auseinandergesetzt. Wir werden uns in der Ausschussberatung damit weiter befassen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke, Frau Abgeordnete. Das Wort hat jetzt Abgeordnete Schubert von der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.
Herr Präsident, meine Damen und Herren, ich freue mich erst einmal sehr, dass wir dieses Gesetz im Petitionsausschuss beraten. Das ist ja auch ein Unterschied zu den anderen Ausschüssen, wir haben da eine relativ konsensuale Methode, wie wir dort miteinander diskutieren, und wenn am Ende dieser Entwurf als gemeinsamer Vorschlag aus dem Ausschuss wieder hervorkommt, dann wäre das ein toller Erfolg.
Mal so gesprochen: DIE LINKE ist mit diesem Gesetzentwurf an einigen Stellen unserer Ansicht nach über das Ziel hinausgeschossen. Herr Heym, Sie mit Ihrer Bewertung aber auch.
Ich denke, wir werden im Ausschuss wieder zur Sachlichkeit zurückkehren. Ich werde jetzt auch gar nicht auf alle einzelnen Punkte eingehen. Wir werden das diskutieren. Nur wenige Bemerkungen von mir noch an dieser Stelle:
Das können wir nicht durchhalten, das ist nicht zu machen in Thüringen. Die Details muss man gut klären, da geht es um Datenschutz und die Frage, wie man das verwaltungstechnisch alles abwickelt, aber das sind alles keine Hinderungsgründe. Es geht ja da um zwei Sachen. Es geht um die Möglichkeit, überhaupt Petitionen öffentlich zu machen, das ist der eine Punkt. Der zweite Punkt ist die entsprechende Sammlung auch im Internet zu machen und nicht, wie das jetzt der Fall ist, dass man das nur schriftlich machen kann.
Bei anderen Punkten haben wir Bauchschmerzen, das ist zum einen, die Ausschuss-Sitzung grundsätzlich öffentlich zu machen. So sehr das für alle anderen Ausschüsse angemessen ist - und es ist auch nicht zu verstehen, dass das in diesem Landtag noch nicht der Fall ist -, so gilt das meines Erachtens für den Petitionsausschuss nicht.
Ich glaube, der Vorteil, dass wir nicht öffentlich tagen, ist darin zu sehen, dass wir zum Teil sehr pragmatisch mit Petitionen umgehen können, manchmal auch persönliche Befindlichkeiten von Petentinnen und Petenten bereden können, das wäre, glaube ich, bei der Öffentlichkeit nicht der Fall. Manche Formulierungen würde man anders machen müssen. Ich glaube, das hat schon seinen Sinn, dass wir dort nicht öffentlich tagen.
Zum Quorum hat Frau Marx ja schon festgestellt sie hat die Regelung auf Bundesebene mit den 50.000 danebengelegt. Ich habe mir das hier auch angeschaut, der alte Gesetzentwurf von Ihnen hatte 50, jetzt sind Sie höher gegangen, weil das juristische Gutachten gesagt hat, man könnte erwägen, ein höheres Quorum einzufordern. Wenn man es auf die Einwohnerzahl umlegt - 50.000 versus 18 Mio., in Thüringen sind wir bei 2,3 Mio., dann kommt man auf 1.500 als Quorum. Da kann man sich darüber streiten, ob man 1.000 oder 1.500 macht, aber das wäre eine konkrete Zahl, die ich in die Runde werfen würde, auf die wir uns dann vielleicht einigen können.
Zum kommunalen Petitionsrecht: Ich glaube, hier wird zu sehr die Tatsache im Vordergrund gesehen, dass DIE LINKE Ausschüsse vorschreiben will. Das wollen wir auch nicht. Aber die Tatsache, dass auch das Gutachten sagt, es gibt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen ein kommunales Petitionsrecht, sollte uns zu denken geben. Ich weiß das auch aus Jena, dass es eine Zeit lang unklar war, wenn etwas kommt, was den Charakter einer Petition hat - ein Bürger oder eine Bürgerin wendet sich an die Stadt -, da war nicht klar, welcher Ausschuss macht das dann eigentlich. Es ist dann im Hauptausschuss gelandet und da war die mündliche Vereinbarung, der Hauptausschuss ist der Petitionsausschuss. Das heißt, wenn wir einfach festlegen, es gibt ein Petitionsrecht und den Rest überlassen wir dann den Kommunen und Gemeinden, die werden schon wissen, wo sie das machen, das wäre für mich der logische Kompromiss aus diesen Vorschlägen. Differenziert, so ist unsere Haltung zu dem Gesetzentwurf. Die anderen Punkte erspare ich mir an dieser Stelle und freue mich auf eine hoffentlich konstruktive Diskussion im Ausschuss. Vielen Dank.
Herr Präsident, meine Damen und Herren, seit der 5. Legislaturperiode bin ich Mitglied im Petitionsausschuss, also auch ein Neuer, wie man so schön sagt. Ich weiß auch nicht, ob ich das jetzt so sehe wie die alten Hasen, aber ich will versuchen, das aus meiner Sicht darzustellen. So gingen im Jahr 2009 850 und im Jahr 2010 917 Petitionen im Petitionsausschuss ein. Und an dieser Stelle möchte ich mich auch noch einmal recht herzlich, ich denke, auch im Namen aller Ausschussmitglieder, bei der Verwaltung bedanken. Es wird hier ein großes und qualifiziertes Arbeitspensum zu größter Zufriedenheit erledigt.
Das Thema öffentliche Petitionen stand, wie schon öfter erwähnt, am Ende der letztes Legislaturperiode auf der Tagesordnung des Plenums und meines Erachtens, wie gesagt, hat sich in Ihrem Antrag nur wenig verändert. Vieles ist richtig, wurde schon gesagt, aber es gibt noch viele offene Fragen. Nachdem der Modellversuch des Deutschen Bundestages eine positive Bewertung erhielt, gehören öffentliche Petitionen dort seit 2008 zum Standard. Ihr Antrag entspricht weitgehend der Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen im
Deutschen Bundestag. Jedoch gibt es für mich Klärungsbedarf zu folgenden Punkten: Der § 1 a Abs. 4 beinhaltet, dass der Ausschussdienst prüft, ob die Voraussetzungen für eine öffentliche Petition gegeben sind. Es hat hier sehr viele Fälle gegeben, bei denen der Ausschussdienst dann Nein sagte und die Petenten mussten dann mehrfach dagegen klagen. Ich frage mich, was haben wir hier erreicht? Ich denke, wir verkomplizieren die ganze Sache und machen da doch wieder etwas mehr Bürokratie.
Auf Verlangen des Verfassers kann die Veröffentlichung unter einem Pseudonym erfolgen. Können Sie einschätzen, welche Gefahren dieses mit sich bringt? Sicherlich kann es auf der einen Seite den Petenten schützen, gibt ihm aber auch die Möglichkeit, sich hinter einem Pseudonym zu verstecken.
In § 10 Abs. 9 und 10 möchten Sie das Petitionsgesetz zu folgendem Sachverhalt verändern; zusammenfassend heißt es hier: „Bei bevorstehendem Vollzug... kann die Landesregierung oder die sonst zuständige Stelle ersucht werden, den Vollzug der Maßnahme auszusetzen,...“ Das ist zwar eine Kannbestimmung, aber darf die Landesregierung als Legislative auf Verlangen des Petitionsausschusses in die Exekutive eingreifen? Hier erfolgt ein Eingriff in das Gewaltenteilungsprinzip.
Weiterer Informationsbedarf besteht für mich zu den Kosten und dem Personalaufwand; Kosten für Software, Bereitstellung der technischen Voraussetzungen und die verwaltungsmäßige Betreuung dieser öffentlichen Petition. Wie soll das aussehen?
Bei dem Teil ihres Antrags zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung frage ich mich, was wollen Sie mit einem Petitionsrecht in der Kommunalordnung erreichen? Der Gemeinderat ist kein Parlament laut Gesetzgeber - auch schon erwähnt, Verfassungsänderung. Der Gemeinderat ist ein Organ der Gemeinde und der Kreistag ein Organ des Landkreises. Bei Kommunen mit weniger als 1.000 Einwohnern wollen Sie, dass die Entscheidung des Gemeinderates eine Empfehlung für den Bürgermeister darstellt. Darf und kann das der Gemeinderat? Da haben wir auch schon gesagt, das erfordert eine Änderung der Verfassung. Die Zuständigkeiten des Bürgermeisters bei Petitionen auf kommunaler Ebene beschränken sich auf Petitionen, die seinen Verwaltungsaufgaben entsprechen. Kommunen über 1.000 Einwohner haben einen Petitionsausschuss zu bilden. Dies verstößt klar gegen die kommunale Selbstverwaltung - wie auch schon öfter erwähnt. Weiterhin werden Erwartungen beim Bürger geweckt, für die die kommunale Ebene keine Kompetenz hat.
Zum Thema Internet wäre ich ganz vorsichtig. Wir wissen alle, Internet kann sehr behilflich sein, aber kann gerade in solchen Fällen auch viele Sachen
Es gibt noch Klärungsbedarf zu diesen Punkten Ihres Antrags. Zu Punkt a) werden wir einer Überweisung zustimmen, aber Punkt b) werden wir ablehnen. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke, Herr Abgeordneter. Die Wortmeldungen aus der Mitte des Hauses haben sich erschöpft. Der Staatssekretär des Justizministeriums Prof. Dr. Herz hat um das Wort gebeten.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, es ist ein guter Brauch, den ich hier und heute auch nicht durchbrechen will, dass die Landesregierung bei sehr grundsätzlichen parlamentarischen Fragen und Verfahren zwar die Beratungen im Parlament und in den Ausschüssen unterstützt, im Übrigen aber Zurückhaltung übt. Die Gesetzesinitiativen der Fraktion DIE LINKE zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen, des Thüringer Petitionsgesetzes und der Thüringer Kommunalordnung gehören nach meiner Ansicht mit deren wesentlichen Inhalten zum Petitionswesen, was zur institutionellen Grundausstattung eines jeden Parlaments gehört; daher hier an dieser Stelle und um des guten Brauches willen nur einige allgemeine Anmerkungen.
Petitionen sind möglicherweise und unter bestimmten politischen Bedingungen eine Form der politischen Teilhabe, vor allem aber eine Form des persönlichen Rechtsschutzes. Die Initiativen der Fraktion DIE LINKE sind durchweg auf eine Stärkung dieser Funktionen gerichtet. Einen Schwerpunkt erkenne ich in dieser Hinsicht in der vorgeschlagenen öffentlichen Petition sowie der gesetzlichen Verankerung von kommunalen Petitionen. Insofern haben wohl auch die Entwicklungen auf Bundesebene Pate gestanden. Ich verweise auf den dortigen Modellversuch und die in der Zwischenzeit erfolgte Verfestigung öffentlicher Petitionen. Wie bereits betont, verbietet sich die politische Bewertung dieser Initiativen durch die Landesregierung. Hierüber sollen die zuständigen Ausschüsse des Thüringer Landtags ausgiebig beraten und befinden. Ich möchte an dieser Stelle jedenfalls die Gelegenheit nutzen und betonen, dass aus der Sicht des Justizministeriums dem Petitionsausschuss des Thüringer Landtags eine gute Arbeit bescheinigt werden kann. Die Zusammenarbeit, insbesondere auch mit dem Justizministerium ist als nützlich und erfolgreich zu bezeichnen. Ich möchte es dahingestellt sein lassen, inwieweit der aus meiner Sicht eher theoretische Streit um die Reichweite des Artikels 14 der Lan
desverfassung in den Beratungen aufgegriffen werden sollte und ob eine Verfassungsänderung unbedingt erforderlich ist. Diese Frage hat der Verfassungsgeber zu beraten und zu entscheiden. Eine zwingende Notwendigkeit, auf jeden juristischen Streit mit einer Änderung der Landesverfassung zu reagieren, sehe ich aber nicht, zumal hinsichtlich der geltenden Rechtslage keinerlei negative Auswirkungen aus der kommunalen Praxis berichtet werden. Beratungsbedarf dürfte es auch im Hinblick auf das vorgesehene Aussetzen von exekutiven Vollzugsmaßnahmen geben.
Abschließend zu der Frage, inwieweit eine detaillierte gesetzliche Regelung des kommunalen Petitionswesens erforderlich ist, sollten die hiervon Betroffenen und nach Artikel 91 Abs. 4 der Landesverfassung anzuhörenden Kommunen oder deren Zusammenschlüsse gefragt und beteiligt werden. Die Landesregierung erklärt sich jedenfalls bereit, konstruktiv an den sicherlich interessanten parlamentarischen Beratungen teilzunehmen. In diesem Rahmen wird es auch Gelegenheit geben, eine Stellungnahme zu den im Gesetzentwurf für Landtagspetitionen vorgesehenen Fristsetzungen für die Landesregierung abzugeben. Vielen Dank.
Danke, Herr Staatssekretär. Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe deshalb die Aussprache und wir kommen zu den Abstimmungen.
Wir stimmen ab über die Ausschussüberweisung der Gesetzentwürfe in den Drucksachen 5/2672 und 5/2673. Wie ich vernommen habe, ist zu beiden Gesetzentwürfen die Überweisung an den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten und den Petitionsausschuss beantragt worden.
Wir beginnen mit der Abstimmung über das Fünfte Gesetz zur Änderung der Verfassung des Freistaats Thüringen, Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE, in der Drucksache 5/2672. Wer diesen Gesetzentwurf an den Ausschuss für Justiz, Bundesund Europaangelegenheiten überweisen will, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das sind die Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP. Gegenstimmen? Von den Fraktionen der CDU und der SPD. Damit ist die Ausschussüberweisung abgelehnt.
Wir stimmen des Weiteren ab über die Ausschussüberweisung dieses von mir genannten Gesetzes an den Petitionsausschuss. Wer dieses Gesetz an den Petitionsausschuss überweisen möchte, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das sind die Stimmen von den Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und teilweise der FDP. Gegen
stimmen? Gegenstimmen kommen von den Fraktionen der SPD und der CDU. Enthaltungen? Das ist nicht der Fall. Damit ist auch diese Ausschussüberweisung abgelehnt.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über das Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes über das Petitionswesen und weiterer kommunalrechtlicher Regelungen. Auch hier handelt es sich um einen Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2673. Wer diesen Gesetzentwurf an den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten überweisen möchte, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. Das ist Zustimmung von den Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD, CDU und teilweise der FDP - jetzt sind es alle.