Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Fiedler von der Fraktion der CDU in der Drucksache 5/3016.
In der Ausgabe vom 29. Juni 2011 berichtete die Zeitung BlLD auf Seite 5 von dem Fund mehrerer „Cannabispflanzen in den Blumenkästen unter den Fenstern der Parteibüros“ der Geschäftsstelle der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Gera sowie zum Umfang bzw. zur Größe der Pflanzen. Diese Räumlichkeiten - so die Zeitung weiter - dienen darüber hinaus auch als Wahlkreisbüro der Abgeordneten des Thüringer Landtags Astrid Rothe-Beinlich.
2. Könnte es im Zusammenhang mit dem betreffenden Sachverhalt Rechtsverletzungen straf- oder ordnungsrechtlich relevanter Natur gegeben haben?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Fiedler beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Im Rahmen der Streifentätigkeit stellten Polizeibeamte am 26.06.2011 gegen 14.00 Uhr auf den Fensterbänken von drei Fenstern des Büros der Geschäftsstelle des Kreisverbandes Gera BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hanfpflanzen in drei Blumenkästen fest. Ein erster Test auf Cannabis verlief positiv. Die Pflanzen wurden sichergestellt.
Zu Frage 2: Der nicht genehmigte Anbau von Cannabispflanzen stellt einen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz dar.
(Zwischenruf Abg. Fiedler, CDU: Sie wollen legalisieren; wir sind eben für einen ordentli- chen Rechtsstaat.)
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir sind in der Fragestunde. Das heißt, die Frage wird gestellt, es wird geantwortet und dann gibt es noch ein Procedere, wie es dann hinterher weitergeht. Wir halten uns da mal dran. Herr Staatssekretär.
Zu Frage 3: Die zuständige Polizeibehörde hat eine Anzeige aufgenommen, welche im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Gera geprüft wird. Insofern sind alle Maßnahmen für ein rechtsstaatliches Verfahren veranlasst. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.
Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2935.
Auswirkungen der durch die Landesregierung gekürzten Auftragskostenpauschale auf erfüllende Gemeinden
Die Landesregierung hat die Auftragskostenpauschale für die kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2011 im Vergleich zu 2010 um 45 Prozent gekürzt. Diese Kürzung wirkt sich besonders auf die Gemeinden aus, die benachbarte Gemeinden erfüllen, weil diese die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises realisieren und erhöhte Aufwendungen für die Vorhalteleistungen tragen müssen. Die gekürzte Auftragskostenpauschale erhält die erfüllende Gemeinde für die erfüllten Gemeinden ausgezahlt.
1. Inwieweit hat die Landesregierung die besonderen Vorhalteleistungen der erfüllenden Gemeinden für die benachbarten erfüllten Gemeinden bei der Ermittlung der Auftragskostenpauschale für das Jahr 2011 berücksichtigt und zu welchen wesentlichen Feststellungen ist die Landesregierung dabei gekommen?
2. Unter welchen Voraussetzungen haben die erfüllenden Gemeinden gegenüber den benachbarten erfüllten Gemeinden einen Kostenerstattungsanspruch für den um 45 Prozent gekürzten Anteil der Auftragskostenpauschale, auf welche Art und Weise können diese Ansprüche durchgesetzt werden und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
3. Sollte die Landesregierung einen zusätzlichen Erstattungsanspruch der erfüllenden Gemeinde gegenüber den benachbarten erfüllten Gemeinden infolge der Kürzung der Auftragskostenpauschale verneinen, wie wird dann gesichert, dass die erfüllende Gemeinde nicht außerordentlich finanziell durch die Wahrnehmung von Aufgaben für die erfüllten Gemeinden belastet wird?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt:
Zu Frage 1: Einer besonderen Berücksichtigung des Status erfüllende Gemeinde bedarf es bei der Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten im Rahmen des Mehrbelastungsausgleichs für staatliche Aufgaben nicht. Die Kostenerstattung erfolgt ein
wohnerbezogen. Maßstab für die Höhe des Erstattungsbetrags an die erfüllende Gemeinde ist die Einwohnerzahl der erfüllenden Gemeinde einschließlich der Einwohner der erfüllten Gemeinde bzw. Gemeinden. So errechnet sich beispielsweise die Höhe des Erstattungsbetrags nach § 1 der Verordnung über die Auftragskostenpauschale aus der Gesamteinwohnerzahl, also die der erfüllenden Gemeinde plus der erfüllten Gemeinde multipliziert mit dem dort ausgewiesenen Eurobetrag je Einwohner.
Zu den Fragen 2 und 3: Mit dem Mehrbelastungsausgleich für übertragene staatliche Aufgaben, der sogenannten Auftragskostenpauschale, kommt das Land seiner Verpflichtung im Sinne des Artikels 93 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Verfassung nach, einen angemessenen finanziellen Ausgleich der Mehrbelastungen aus der Wahrnehmung übertragener staatlicher Aufgaben zu leisten. Angemessen sind die bei sparsamer und wirtschaftlicher Verwaltungstätigkeit notwendigen Kosten. Dabei obliegt es den Kommunen, im Rahmen ihrer Personal- und Organisationshoheit, soweit diese es vor Ort für erforderlich halten, ihren Personalbestand an die geänderten Rahmenbedingungen anzupassen. Wie die Landesregierung in der Antwort zur Mündlichen Anfrage des Abgeordneten Kuschel in Drucksache 5/2593 - Auszahlung der Auftragskostenpauschale für das 1. Halbjahr 2011 - bereits ausgeführt hat, ist ihr durchaus bewusst, dass es insbesondere bei den Gemeinden, erfüllenden Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften besonderer Anstrengungen bedarf, um den in dieser Vergleichsgruppe gesetzten Maßstab zu erreichen. Allerdings ist geplant, in dieser Vergleichsgruppe noch eine Veränderung zugunsten der Kommunen in die Verordnung 2011 aufzunehmen. Hier sollen statt der festen drei Kommunen 10 Prozent der in der Vergleichsgruppe befindlichen Kommunen den Maßstab bilden. Dies sind in dieser Vergleichsgruppe 21 Kommunen. Diese Modifizierung im Vergleich zu den übrigen drei Vergleichsgruppen ist erforderlich, um eine ausreichend repräsentative Vergleichsbasis zu schaffen. Im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts können die Kommunen geeignete Maßnahmen festsetzen, die zu einer Steigerung der Effizienz führen. Soweit dies vor Ort konsequent umgesetzt wird, bedarf es grundsätzlich keiner zusätzlichen Erstattung.
Im Übrigen können ergänzende Ansprüche der erfüllenden Gemeinden auf Kostenersatz gegen die erfüllten Gemeinden nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung bestehen. Sie wären im gegebenen Fall auf der Grundlage der bestehenden Zweckvereinbarung mit einer Leistungsklage geltend zu machen, sofern zuvor der Versuch einer gütlichen Einigung nicht zum Erfolg führt. Ich danke Ihnen.
Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/2981.
Angesichts des gewaltsamen Todes eines siebenjährigen Mädchens in Zella-Mehlis fand am Abend des 25. Juni 2011 nach Bekanntwerden der Tat ein öffentlicher Trauermarsch mit ca. 700 Teilnehmern durch das Wohngebiet Struth in Zella-Mehlis statt. Wie unterschiedlichen Publikationen zu entnehmen war, wurde der Trauermarsch durch einen Angehörigen der rechtsextremen Szene aus Meiningen angemeldet, von Vertretern des sogenannten nationalen Widerstands Südthüringen angeführt. Hunderte Bürgerinnen und Bürger haben sich dem Trauermarsch angeschlossen.
1. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung vor, wie und durch wen die Vorbereitung, Information und Mobilisierung der Teilnehmer des Trauerzuges erfolgte?
2. Wann erhielten Stadtverwaltung, Ordnungsbehörde, Versammlungsbehörde bzw. Polizei Kenntnis über die Durchführung einer spontanen Trauerveranstaltung?
3. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung vor, in welcher Weise und mit welcher Motivation Akteure der extremen Rechten federführend in Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung waren?
4. Welche Überlegungen gibt es seitens der Landesregierung, wie das Agieren von Neonazis angesichts eines solch tragischen Ereignisses entlarvt wird und die Menschen darüber aufgeklärt werden, dass ihre verständliche Betroffenheit und Trauer für politische Zwecke der Rechten missbraucht wird?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, gestatten Sie mir bitte zunächst eine Vorbemerkung.
In der vorletzten Woche ist es in Zella-Mehlis zu einem, ich glaube, für uns alle unfassbaren, nicht zu
begreifenden tragischen Ereignis gekommen, bei dem ein siebenjähriges Mädchen Opfer eines Gewaltverbrechens wurde. Ich möchte an dieser Stelle der Mutter und allen Angehörigen mein tiefes und aufrichtiges Mitgefühl übermitteln und Ihnen versichern, dass die Thüringer Polizei alles unternehmen wird, um das Verbrechen aufzuklären.
Ich möchte gleichzeitig die Gelegenheit nutzen, um den zahlreichen Einsatzkräften der Polizei und den anderen Helfern für die bisherige Arbeit zu danken. Mein Dank gebührt auch den Bürgerinnen und Bürgern, die durch ihre Hinweise und ihre Mithilfe die polizeilichen Einsatzkräfte unterstützen.