Protokoll der Sitzung vom 15.09.2011

Meine Damen und Herren, anders als von mir ursprünglich angekündigt, fahren wir fort mit Tagesordnungspunkt 36, der

Fragestunde

Ich will vorab mitteilen, dass der Abgeordnete Günther seine Mündliche Anfrage in der Drucksache 5/3223 zurückgezogen hat.

Wir beginnen also mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Mühlbauer von der Fraktion der SPD in der Drucksache 5/3028.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren!

Verendete Ferkel in der Schweinezuchtanlage Alkersleben

Mir liegen Informationen vor, dass kürzlich während eines Unwetters die Lüftungsanlage in der Schweinezuchtanlage Alkersleben über einen längeren Zeitraum ausgefallen ist. Infolgedessen sollen ca. 3.000 Ferkel verendet sein.

Ich frage die Landesregierung:

1. Hat die Landesregierung Kenntnis von dem beschriebenen Vorfall und wenn ja, wie stellt sich dieser Vorfall dar?

2. Gibt es in Alkersleben eine unterbrechungsfreie Stromversorgung?

3. Welche Kontrollmaßnahmen sind infolge dieses Vorfalls durchgeführt worden und durch wen (Lan- desbehörde/Kreisbehörde)?

4. Welche (verordnungs-)rechtlichen Konsequenzen Ieitet die Landesregierung aus diesem Vorfall ab?

Für die Landesregierung antwortet der Minister für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, Herr Reinholz.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Mühlbauer beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Landesregierung hat Kenntnis von dem Vorfall vom 22.06.2011 in der Sauenzuchtanlage Alkersleben. Der Landesregierung ist bekannt, dass 3.021 Ferkel infolgedessen verendet waren. Durch den Ausfall der raumlufttechnischen Anlage es gab eine Überspannung oder einen Blitzschlag

kam es in dem abgeschlossenen und intensiv belegten Stallabteil vermutlich bereits innerhalb weniger Minuten zu einem deutlichen Anstieg bei der Stalllufttemperatur und bei der Stallluftfeuchtigkeit. Bei über 35°C Lufttemperatur und 100 Prozent relativer Luftfeuchte tritt eine extreme thermische Belastung ein, da die Tiere, die durch den Stoffwechsel gebildete Wärme nicht mehr ausreichend an die Umgebung abführen können. Es kommt zu einem Wärmestau und schnellem Anstieg der Körperinnentemperatur. Die Hypothermie entwickelt sich schließlich zum Schockgeschehen, dessen Eigendynamik sich häufig nicht mehr steuern lässt. Die Tiere erleiden schließlich einen Herz-Kreislauf-Kollaps, der auf gleichzeitiges Versagen der Herztätigkeit und des peripheren Kreislaufsystems zurückzuführen ist. Dieses Geschehen spielt sich nach Erkenntnissen aus ähnlichen Fällen innerhalb von 90 Minuten bis 2 Stunden ab. Die vorläufigen pathologisch-anatomischen Befunde der zur Sektion eingeschickten Tiere weisen die charakteristischen Merkmale einer solchen Havarie auf.

Zu Frage 2: Ja. Für den Fall eines Spannungsausfalls lebensnotwendiger Einrichtungen sind ausreichende Vorsorgemaßnahmen getroffen. Diese werden in erster Linie über ein Notstromaggregat gewährleistet, deren Einsatz auch über die einschlägige Verordnung vorgeschrieben ist. Dabei ist die Leistung des Notstromaggregats an den Bedarf und die Größe der Stallanlage angepasst. Ein geeigneter Einspeisepunkt ist vorhanden. Die Funktionstüchtigkeit des Geräts muss nach Herstellerangaben auch regelmäßig geprüft werden.

Zu Frage 3: Nach Erhalt der Information am 23.06.2011 über den Havariefall vom 22.06.2011 erfolgte am 24.06.2011 eine erste amtstierärztliche Vor-Ort-Kontrolle durch das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Ilm-Kreises. Im Rahmen dieses Termins wurde der Sachverhaltshergang aufgenommen, des Weiteren wurden Dokumentationsnachweise abgerufen bzw. angefordert. Hierzu gehören ein Gutachten des praktizierenden Tierarztes, der Kontrollnachweis für die Alarmanlage, Nachweise über tägliche Stallkontrollen sowie Entsorgungsnachweise über die verendeten 3.021 Tiere. Über die nächsten Wochen bestand telefonischer Kontakt zum Betrieb, wobei unter anderem aufgenommen wurde, welche Maßnahmen sinnvoll sind, um in Zukunft einen solchen Fall vermeiden zu können.

Angemerkt sei, dass vor der Havarie die Forderung der Nutztierhaltungsverordnung erfüllt war.

(Zwischenruf aus dem Hause)

Das ist ein schwieriges Wort.

Zu Frage 4: Derzeit keine. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass im Rahmen der anstehenden Novellierung des Tierschutzgesetzes auch über zu

(Vizepräsident Gentzel)

sätzliche Regelungen für Havariefälle nachgedacht werden könnte. Es wird angeregt, dass ergänzend zur technischen Ausstattung der Tierhaltung durch geeignete Maßnahmen, Beratung gegebenenfalls Nebenbestimmungen in den Bescheiden bei entsprechenden Wetterlagen vermehrt unmittelbare und von automatischen Warnsystemen unabhängige Kontrollen der Anlagen durch Betreiber und Mitarbeiter vorzunehmen sind. Die Maßnahmen der zusätzlichen Kontrollen durch das Personal wurden im Betrieb bereits durchgesetzt. Darüber hinaus sollten raumlufttechnische Anlagenkonzeptionen, die auch im Havariefall das Überleben der Tiere über einen längeren Zeitraum gewährleisten, künftig bei der Planung favorisiert werden. Eine entsprechende Konzeption bzw. Bewertung von diesen Anlagen ist anhand von numerischen Simulationsmodellen möglich. Eine Veränderung der rechtlichen Vorgaben ist für eine entsprechende erweiterte Beratungspraxis allerdings nicht erforderlich.

Es gibt eine Nachfrage durch die Fragestellerin.

Sehe ich das richtig, dass in der Stallanlage Alkersleben in der Nachtzeit die Tiere allein sind, oder ist dort eine Vor-Ort-Besetzung vorhanden?

Das kann ich von hier aus nicht beantworten, aber meines Erachtens läuft die Kontrolle über automatische Anlagen.

Es gibt noch eine Nachfrage durch den Abgeordneten Kuschel.

Danke, Herr Präsident. Herr Minister, ist denn zwischenzeitlich geprüft worden, ob möglicherweise Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem nachgefragten Ereignis stattgefunden haben, und wie ist da der Sachstand?

Es sind uns bis dato keine Ordnungswidrigkeiten bekannt.

Ich sehe keine weiteren Nachfragen. Danke, Herr Minister. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des

Abgeordneten Kuschel von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/3100.

Danke, Herr Präsident.

Auskunftsrecht von Stadträten bei Preiserhöhungen der Stadtwerke

Einige Stadtwerke haben angekündigt, die Preise für die Versorgung mit Strom und Gas zu erhöhen. So beabsichtigen beispielsweise die Stadtwerke Arnstadt eine Gaspreiserhöhung von mehr als 10 Prozent zum 1. September 2011. Dem Stadtrat wurde eine Einsichtnahme in die Preiskalkulation verweigert.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit haben Mitglieder des Stadtrates gegenüber Unternehmen, an denen die Stadt mehrheitlich beteiligt ist, ein Auskunfts- und Informationsrecht hinsichtlich der Preiskalkulation, unterliegt doch in solchen Fällen die Festsetzung der Beteiligung des Stadtrates? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

2. Inwieweit steht dieses Auskunfts- und Informationsrecht nur dem Stadtrat als Gremium oder dem einzelnen Mitglied des Stadtrates zu? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

3. Wie soll nach Auffassung der Landesregierung der Stadtrat unter Anwendung von § 26 Abs. 2 Nr. 10 Thüringer Kommunalordnung an der Entscheidung über die Festsetzung von Entgelten mitwirken, wenn diesem gegebenenfalls kein Auskunfts- und Informationsrecht zugestanden wird? Inwieweit sieht die Landesregierung einen Klarstellungsbedarf, damit der Stadtrat sein Mitwirkungsrecht umfassend ausüben kann?

Danke, Herr Abgeordneter. Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium, Herr Staatssekretär Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung, indem ich die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wie folgt zusammenfasse:

Weder der Stadtrat noch dessen Mitglieder haben gegenüber einem Unternehmen, an dem die Stadt mehrheitlich beteiligt ist, ein unmittelbares Auskunfts- und Informationsrecht. Die gesellschaftsrechtlichen Auskunfts- und Informationsrechte der Stadt als Gesellschafterin werden gemäß § 31 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung vom Bürgermeister geltend gemacht. Soweit für die Mitwirkung

(Minister Reinholz)

des Stadtrates nach § 26 Abs. 2 Nr. 10 Thüringer Kommunalordnung Informationen oder Auskünfte des kommunalen Unternehmens erforderlich sind, fordert der Stadtrat den Bürgermeister zur Wahrnehmung des gesellschaftsrechtlichen Auskunftsverlangens auf und lässt sich über die Auskünfte informieren.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, in der Frage 2 hatte ich ja nachgefragt, ob dieses Informationsrecht, das Sie jetzt konstruiert haben über § 31 Kommunalordnung, dem Stadtrat als Kollegialorgan oder auch dem einzelnen Stadtrat zusteht? Wenn Sie jetzt formuliert haben, der Bürgermeister muss aufgefordert werden und von dem bekommt man die entsprechenden Informationen über die kommunalen Unternehmen, dann stellt sich ja die Frage, bedarf das eines Mehrheitsbeschlusses oder hat auch das einzelne Stadtratsmitglied dementsprechend dieses Auskunftsrecht und wie das begründet wird? Danke.

Der Bürgermeister hat die Verpflichtung, wenn es zu Entgelterhöhungen kommt, das auf die Tagesordnung der Stadtratssitzung zu setzen, damit der Stadtrat als Gremium einen Beschluss fassen kann. In dem Zusammenhang hat jedes Stadtratsmitglied die Möglichkeit, Fragen an den Bürgermeister zu richten.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Rothe-Beinlich von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/ 3132.

Akkreditierung zur Fort- und Weiterbildung für Lehrkräfte

In seiner Stellungnahme zum Prüfbericht des Thüringer Rechnungshofs, veröffentlicht im Jahresbericht 2011, hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur darauf hingewiesen, dass durch eine gesetzliche Neuregelung die Verfahren der Anbieterakkreditierung und die Bewertung der Lehrerfortbildung abgeschafft werden und durch ein einfacheres Verfahren zur Anerkennung von Fortbildungsangeboten ersetzt werden sollen. Zur Weiterentwicklung des Thüringer Instituts für Lehrerfort

bildung, Lehrplanentwicklung und Medien und zur Schaffung von Vertrauen auch gegenüber dem Gesetzgeber ist eine Erläuterung der Vorgänge geboten.