Das Sechste Gesetz zur Änderung des Zweiten Sozialgesetzbuches, welches eine weitere Absenkung des Finanzierungsanteils des Bundes an den Wohnkosten für Hartz-IV-Empfänger vorsieht, ist trotz vieler Proteste und entgegenstehendem Votum der Länder Anfang Dezember 2009 im Bundestag abschließend und ohne Änderung beschlossen worden. Der Bundesrat hat in einem Beschluss fast einstimmig dafür votiert, die Anpassungsformel an die tatsächliche Kostenentwicklung zu koppeln, sprich der Berechnung des Bundesanteils nicht mehr die Bedarfsgemeinschaften, sondern die den Kommunen real entstandenen Kosten zugrunde zu legen.
1. Wie hat sich die Landesregierung im Bundesrat insbesondere auch hinsichtlich der Möglichkeit zur Einberufung des Vermittlungsausschusses gemäß Artikel 77 Abs. 2 Grundgesetz mit welcher Begrün
2. Welche Auswirkungen hat die geplante Absenkung der Bundesbeteiligung für das Jahr 2010 auf die Haushalte der Thüringer Kommunen und wie bewertet die Landesregierung diese Situation?
3. Inwieweit ist aus Sicht der Landesregierung die gesetzlich geforderte Entlastung der Thüringer Kommunen in Höhe von ca. 80 Mio. € jährlich realisiert und wie begründet sie ihre Auffassung?
4. Sieht die Landesregierung Korrekturbedarf für die Zukunft, insbesondere in Bezug auf die Berechnungsformel der Bundesbeteiligung, wie begründet sie ihre Position und für den Fall, dass die Landesregierung Korrekturbedarf sieht, was beabsichtigt sie zu tun, um eine entsprechende Änderung für die Zukunft herbeizuführen?
Für die Landesregierung antwortet der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Herr Machnig.
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sedlacik wie folgt:
Zu Frage 1: Heute ist das Sechste Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch im zweiten Durchgang im Bundesrat behandelt worden. Die Landesregierung hat sich dabei für eine Anrufung des Vermittlungsausschusses ausgesprochen. Der Vermittlungsausschuss ist im Bundesrat mehrheitlich angerufen worden, das heißt es steht ein Vermittlungsverfahren bevor. Die Landesregierung fordert einen neuen Berechnungsmodus für die Ermittlung der Höhe der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Formel muss sich nach der Entwicklung der tatsächlichen Ausgaben richten und nicht, wie bisher in § 46 Abs. 7 SGB II verankert, nach der Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften.
Zu Frage 2: Als Folge der Wirtschaftskrise müssen wir mit steigenden Ausgaben für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeit Suchende im Jahre 2010 rechnen. Für das Jahr 2009 werden die Aufwendungen dafür in Thüringen etwa 388 Mio. € betragen. Bei einer zu erwartenden Steigerung um ca. 4 Prozent ist für das Jahr 2010 mit Aufwendungen von ca. 403 Mio. € zu rechnen. Durch die Absenkung der Höhe des Bundesanteils von 25,4 Prozent auf 23 Prozent ergibt sich eine Einnahmenminderung für die Kommunen von ca. 9,7 Mio. €. Da der
Finanzbedarf der Kommunen dadurch steigt, ist das Land verpflichtet, die Einnahmenminderung beim Bundesanteil im Rahmen der allgemeinen Schlüsselzuweisung - also kommunaler Finanzausgleich - auszugleichen.
Zu Frage 3: Im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch wurde der Beteiligungssatz des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung auf 29,1 Prozent für das Jahr 2005 festgelegt und für die zukünftige Berechnung des Beteiligungssatzes eine Anlage zu § 46 Abs. 9 in das SGB II eingefügt. Im Rahmen des damaligen Vermittlungsverfahrens wurde die Entlastung der Kommunen auf bundesweit 2,5 Mrd. € berechnet. Danach ergab sich eine Entlastung für die Thüringer Kommunen von ca. 40 Mio. €. Zum Teil wurde bei dieser Berechnung mit Schätzwerten gearbeitet. Eine tatsächliche und genaue Berechnung auf der Grundlage der Anlage zu § 46 Abs. 9 SGB II konnte wegen fehlender Daten und dem Streit zwischen Bund und Ländern und Kommunen über die Validität der vorhandenen Daten nie abschließend erfolgen. Die Frage ist insoweit nur dahin gehend beantwortbar, dass es zwar insgesamt eine Entlastung der Kommunen, auch der in Thüringen, im Vergleich zu dem früheren System der Sozialhilfe und Arbeitslosenhilfe vor 2005 gibt. Eine genaue Quantifizierung aber, auch durch den Zeitablauf seit 2005, ist nicht möglich.
Zu Frage 4: Die in § 46 Abs. 7 SGB II ausgeführte Formel zur Fortschreibung des Beteiligungssatzes orientiert sich nicht an der Ausgabenentwicklung, sondern an der Entwicklung der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften. Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass durch eine Umstellung der Anpassungsformel auf eine tatsächliche Kostenentwicklung eine realistische Berechnungsgrundlage geschaffen werden kann. Die Landesregierung hat daher im zweiten Durchgang des Gesetzgebungsverfahrens zum SGB-II-Änderungsgesetz im Bundesrat für eine Anrufung des Vermittlungsausschusses gestimmt.
Danke, Herr Präsident. Herr Minister, Sie haben in der Antwort zu Frage 3 ausgeführt, dass das Land im Rahmen des angemessenen Finanzbedarfs verpflichtet ist, die Mindereinnahmen der Kommunen durch die Absenkung des Bundesanteils bei gleichzeitiger Ausgabensteigerung auszugleichen. Ich hatte das gestern schon den Innenminister gefragt. Ich
frage das heute noch mal. In Ihrem Referentenentwurf für ein neues Finanzausgleichsgesetz ist auch eine Bedarfsermittlung enthalten und dort geht die Landesregierung davon aus - ich darf das noch mal zitieren und Sie dann fragen, ob es da vielleicht einen neuen Erkenntnisstand gibt -, dass es einen Minderbedarf im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach SGB II gibt, und zwar eine Minderung der Ausgaben in 2010 gegenüber 2009 von 12 Mio. €. Sie haben aber dargestellt, 4 Prozent Ausgabensteigerung und rund 10 Mio. € Mindereinnahmen vom Bund. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch? Gibt es neue Erkenntnisse im Vergleich zu der Berechnung im Referentenentwurf?
Erstens, die Antwort, die ich hier vorgetragen habe, ist zwischen den Ressorts der Landesregierung abgestimmt. Das Zweite ist, der Fall, den ich hier referiert habe, geht davon aus, dass es zu der Absenkung, die der Bund vornimmt, dann kommen würde. Das würde zu Mindereinnahmen der Größenordnung, das habe ich ausgeführt, von 10 Mio. € führen. Ich habe aber gleichzeitig gesagt, da stehen wir jetzt in einem Vermittlungsverfahren, d.h., wir kennen das Ergebnis noch nicht. Ich hoffe, dass im Rahmen des Vermittlungsverfahrens im Bundesrat dann die Kosten, die real vorhanden sind, im kommunalen Bereich auch von der Bundesebene übernommen werden.
Gibt es weitere Nachfragen aus dem Haus? Ich sehe, das ist nicht der Fall. Herr Minister, wir bedanken uns. Ich rufe auf die Frage in der Drucksache 5/180 des Abgeordneten Hauboldt.
Notwendige Verfahrensschritte beim Verkauf eines kommunalen Grundstücks an ein Unternehmen, dessen Gesellschafterin zu 100 Prozent die Kommune ist
Gegenwärtig gibt es in Sömmerda anlässlich eines durch die Kommune geplanten Grundstücksverkaufs Diskussionen darüber, welche notwendigen verfahrenstechnischen Schritte dabei zu beachten sind. Käuferin des Grundstücks ist eine Gesellschaft (GmbH), deren einzige Gesellschafterin zu 100 Prozent die Kommune selbst ist. Der Eigentümerwechsel an dem Grundstück soll der langfristigen Planungssicherheit dienen für Bauvorhaben der erwerbenden Gesellschaft. Es hat mit Blick auf
die Veräußerung keine Ausschreibung stattgefunden. Darüber hinaus gibt es Personen, die für die Entscheidung im Stadtrat eine namentliche Abstimmung über die Verkaufsentscheidung verlangt hatten und nun das Ergebnis der namentlichen Abstimmung veröffentlichen wollen, obwohl die Beratung und Abstimmung in nicht öffentlicher Sitzung stattgefunden haben. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Sömmerda soll bereits den Vorgang bewertet und den Bürgermeister der Stadt Sömmerda um Stellungnahme gebeten haben.
1. Inwiefern ist der Landesregierung der o. g. Sachverhalt bekannt und welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Aufforderung an den Bürgermeister von Sömmerda, die im Schreiben der Kommunalaufsicht erfolgt sein soll, die betreffende namentliche Abstimmung zu wiederholen und deren Ergebnis (vollständig) zu veröffentlichen?
2. Inwiefern unterliegen Ergebnisse von namentlichen Abstimmungen, eingeschlossen die Veröffentlichung des persönlichen Abstimmungsverhaltens im Rahmen einer solchen Abstimmung, die in nicht öffentlichen Sitzungen von kommunalen Gremien getroffen wurden, dem Schutz vor Veröffentlichung - auch mit Blick darauf, dass der Öffentlichkeit der inhaltliche Beweggrund für die Entscheidung des jeweiligen Ratsmitglieds vorenthalten bleibt?
3. Inwiefern und warum ist - gegebenenfalls auch mit Verweis auf gerichtliche Entscheidungen (aus Thü- ringen) - für ein Grundstücksgeschäft, wie es oben beschrieben ist, eine Ausschreibung entbehrlich?
Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Mündliche Anfrage wurde zum Anlass genommen, das Landratsamt Sömmerda als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde für die Stadt Sömmerda um einen Bericht zu bitten. Danach war ein Beschluss des Stadtrats der Stadt Sömmerda, wonach von der Veröffentlichung eines in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Stadtratsbeschlusses
abgesehen werden sollte, Anlass für eine rechtsaufsichtliche Anordnung. Das Landratsamt hat den Bürgermeister der Stadt Sömmerda unter Hinweis auf § 40 Abs. 2 Satz 2 der Kommunalordnung gebeten, eine nochmalige Abstimmung zur Veröffentlichung des Gemeinderatsbeschlusses herbeizuführen. Nach § 40 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung sind die in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. Die Entscheidung hierüber trifft der Gemeinderat. Die Maßnahmen des Landratsamts entsprechen der Gesetzeslage und sind daher nicht zu beanstanden.
Zu Frage 2: Sind die Voraussetzungen für die öffentliche Bekanntmachung eines in nicht öffentlicher Sitzung gefassten Beschlusses gegeben, ist nur der Beschlusswortlaut dieses Beschlusses öffentlich bekannt zu machen. Das Abstimmungsergebnis oder das Abstimmungsverhalten der Gemeinderatsmitglieder sowie deren Beratungsbeiträge sind nicht mit zu veröffentlichen.
Zu Frage 3: Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung sind Grundstücksverkäufe grundsätzlich auszuschreiben, wenn nicht besondere Gründe oder die Natur der Sache ein anderes Verfahren zulassen. Die Absicht einer Gemeinde, ein kommunales Grundstück an eine Eigengesellschaft zu verkaufen, rechtfertigt nach Auffassung des Landratsamts allein keine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 Satz der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung, die eine Befreiung von der Ausschreibungspflicht ermöglicht. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Rechtsprechung zu § 31 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung ist nicht bekannt. Grundstücksveräußerungen durch Kommunen können aber nicht nur nach dem Gemeindehaushaltsrecht, sondern auch nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausschreibungspflichtig sein, wenn mit diesen aufgrund ihrer konkreten Ausgestaltung ein öffentlicher Bauauftrag oder eine Baukonzession oberhalb der sogenannten Schwellenwerte ausgelöst wird. In der sogenannten Ahlhorn-Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2007 hat das Gericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Auroux/Roanne festgestellt, dass eine Ausschreibungspflicht bestünde, wenn mit der Grundstücksveräußerung eine Bauverpflichtung nach den Vorgaben der Auftraggeberin verbunden ist. Das Oberlandesgericht München hat in seinem Urteil vom 4. April 2008 mit dem Argument des Vorranges der Planungshoheit der Kommune vor dem Vergaberecht hingegen eine Einschränkung der Vergabepflicht angedeutet. Die Ahlhorn-Rechtsprechung war von Anfang an scharfer Kritik ausgesetzt. Durch Neufassung des § 99 Abs. 1,
3 und 6 GWB im Rahmen der Vergaberechtsreform 2009 wurden die Begriffe Bauauftrag und Baukonzession enger definiert. Im Oktober 2008 hat das OLG Düsseldorf aber bereits Fragen zu seiner Ahlhorn-Entscheidung dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Diese Entscheidung steht noch aus.
Herr Innenminister, uns ist bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Mühlhausen sich unter dem Aktenzeichen 510/JS/717806 mit der Problematik Grundstücksverkauf beschäftigt hat. Hier ging es um die Ausschreibung einer Kommune, um einen besseren Kaufpreis erzielen zu können. Dabei hat die Staatsanwaltschaft festgestellt, es müsse also bei solchen Geschäften keine Ausschreibung stattfinden und es ist dann kein Schaden für die Kommune anzunehmen, wenn das Grundstück mindestens zum Verkehrswert verkauft wird. Dagegen gab es auch noch eine Beanstandung. Eine Beschwerde beim Thüringer Generalstaatsanwalt gegen die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Mühlhausen hatte keinen Erfolg. Meine Frage: Teilen Sie die Auffassung der Staatsanwaltschaft in Ihrer Begründung? Noch einmal die Frage: Ist Ihnen dieser Sachverhalt bekannt?
Herr Abgeordneter, dieser Sachverhalt ist mir nicht bekannt; er fällt auch nicht in die Zuständigkeit des Innenressorts, sondern des Justizressorts. Dass es unterschiedliche rechtliche Auffassungen darüber gibt, ob eine Ausschreibungspflicht besteht, hat insbesondere mein Ausflug in das Europarecht und das Vergaberecht deutlich machen sollen. Wenn es unterschiedliche Auffassungen über die rechtliche Konstruktion und die Reichweite der Ausschreibungsverpflichtungen gibt, wird es - so viel Strafrecht kann ich, glaube ich noch - auch Zweifel am Vorliegen des Vorsatzes bei einer strafrechtlichen Würdigung geben. Ohne Kenntnis der Akten kann ich natürlich zu dem Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft nicht Stellung nehmen, abgesehen davon, dass ich es aus Gründen des Ressortprinzips auch gar nicht dürfte.
Danke, Herr Präsident. Herr Minister, an der bereits zitierten Sache waren auch die Aufsichtsbehörden des Landes beteiligt, also die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, Landratsamt Ilm-Kreis, das Landesverwaltungsamt, alle haben darauf verwiesen, dass es aus dem Gesetz der Thüringer Kommunalordnung keine Pflicht der Ausschreibung gibt. Sie haben auf den § 31 der Gemeindehaushaltsverordnung verwiesen.
Meine Frage: Ist eine Verordnungsermächtigung ausreichend, da sie nur die Behörden nach innen bindet. Wäre es nicht anzuraten, aufgrund der auch von Ihnen dargestellten differenzierten Rechtsauslegung, eine Klarstellung im Gesetz vorzunehmen, unter welchen Voraussetzungen auch unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, wonach eine Gemeinde einen möglichst hohen Erlös bei der Veräußerung erzielen soll, das zu realisieren, würden Sie das dem Gesetzgeber empfehlen?
Herr Abgeordneter Kuschel, ich bedanke mich sehr herzlich, dass Sie mir erneut die Möglichkeit geben, eine kleine juristische Vorlesung über die Fragen der Normhierarchie und der Außenwirkung von Rechtsvorschriften zu halten. Eine Rechtsverordnung ist ein Fall der delegierten Rechtsetzung unterhalb des Gesetzes, in Artikel 80 des Grundgesetzes und Artikel 84 der Thüringer Verfassung geregelt, und ermächtigt den Verordnungsgeber, also die Exekutive, ein außenwirksames Gesetz im wahrsten Sinne zu erlassen. Das ist etwas anderes als eine Richtlinie, die insbesondere, soweit es sich um ermessenslenkende und norminterpretierende Richtlinien handelt, in der Tat nur Innenwirkung besitzt. Die Gemeindehaushaltsverordnung als Rechtsverordnung ist ein Rechtssatz, der die Adressaten genauso bindet wie jedes Gesetz. Das würde ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verneinen.
Danke, Herr Präsident. Meine zweite Nachfrage: Hier in dem beschriebenen Fall handelt es sich um eine Veräußerung eines kommunalen Grundstücks an die eigene Gesellschaft.
Herr Abgeordneter Kuschel, bekommen wir das auf die Reihe, dass die Einleitung zur Frage nicht länger ist als die Frage?
Kann man da nicht auch die Regelungen, die sich aus der Rechtsprechung ergeben, wie InhouseGeschäft und dergleichen, zur Anwendung bringen, so dass in dem Fall, wenn eine Gemeinde an die eigene 100-prozentige Gesellschaft veräußert, dann von vornherein eine Ausschreibung entfällt? Denn das Ziel der Ausschreibung, nämlich Wettbewerb zu erzeugen oder einen günstigeren Verkaufspreis zu erzielen, läuft ja völlig ins Leere. Weshalb also dann die Forderung nach einer Ausschreibung?
Sehr geehrter Herr Abgeordneter, in der Juristerei würde man sagen „eine mit guten Gründen vertretbare Lösung“, die Sie hier anbieten. Weil das so ist, hat wahrscheinlich auch die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nicht fortgeführt.
Danke, Herr Innenminister. Ich rufe die nächste Frage auf, und zwar die in der Drucksache 5/186. Das ist eine Anfrage des Abgeordneten Baumann, SPD-Fraktion.