Protokoll der Sitzung vom 22.03.2012

Damit bin ich bei Frage 3: Im Rahmen der Abfrage der Daten für die Brand- und Hilfeleistungsstatistik werden zeitgleiche Einsätze landesseitig nicht erfasst, so dass hierzu keine Aussage erfolgen kann.

Frage 4: Diese Frage geht ebenfalls von einer unzutreffenden Annahme aus. Es gibt keine Forderungen nach einer doppelten Technik. Im Einzelnen verweise ich auf die Antwort zu Frage 1.

Es gibt eine Nachfrage durch die Fragestellerin.

Vielen Dank. Herr Staatssekretär, Sie schließen also aus, dass es Gemeinden gibt, die sich im Augenblick mit der Problematik tatsächlich befassen, doppelte Technik anzuschaffen. Die Frage kommt ja nicht aus dem luftleeren Raum. Im Altenburger Land gibt es solche Gemeinden, die genau das gerade jetzt diskutieren.

Wenn die Regelungen der Feuerwehrorganisationsverordnung jedem bekannt wären, dann müsste es solche Diskussionen nicht geben.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Augsten von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/ 4191.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Umsetzung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - hier: Kleingruppenhaltung von Legehennen

In der Diskussion um die Übergangsfristen für die Kleingruppenhaltung von Legehennen gibt es Streit zwischen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und den Bundesländern. Der Bundesrat hatte auf Initiative von Niedersachsen und Rheinland-Pfalz Anfang März eine Frist bis zum Jahr 2023, in Ausnahmefällen bis 2025, beschlossen, während der Bund den bestehenden Anlagen einen Bestandsschutz bis 2035 gewähren will. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kündigte inzwischen an, dass es den Beschluss des Bundesrates vom 2. März 2012 zum Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nicht umsetzen wird, und begründet dies mit verfassungsrechtlichen Bedenken.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie hat sich der Freistaat Thüringen im Bundesrat bzgl. der Vorschläge des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, der Initiative Niedersachsens und Rheinland-Pfalz und des Kompromissvorschlages des Freistaats Sachsen verhalten?

2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Ankündigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Bundesratsbeschluss nicht umzusetzen, und wie begründet sie ihre Auffassung dazu?

3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung speziell zu den verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, welche sieht sie gegebenenfalls und wie gedenkt sie, damit umzugehen?

4. Wird die Landesregierung für den Fall der Ablehnung der Umsetzung des o.g. Bundesratsbeschlusses durch den Bund seine eigenständige Verantwortung wahrnehmen und - gegebenenfalls gemeinsam mit anderen Bundesländern - länderspezifische Rahmenbedingungen für die Kleingruppenhaltung erlassen und wie wird dies begründet?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit, Herr Staatssekretär Dr. Schubert.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Augsten wie folgt:

(Staatssekretär Rieder)

Zu Frage 1: Thüringen hat sich von Anfang an gegen die im ursprünglichen Entwurf der Bundesregierung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sehr langen Übergangsfristen für die Kleingruppenhaltung bis zum Jahr 2035 ausgesprochen. Die Initiative von Niedersachsen und Rheinland-Pfalz, die auf einen Beschluss der Agrarministerkonferenz im Herbst 2011 zurückzuführen ist, wurde unterstützt. Die in der Initiative von Niedersachsen und Rheinland-Pfalz vorgesehene Übergangfrist bis zum Jahr 2023 bzw. in Ausnahmefällen bis 2025 basiert auf einer Wirtschaftlichkeitsberechnung des Kuratoriums für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft. Der Freistaat Sachsen hat seinen Bundesratsplenarantrag zurückgezogen. Dieser hatte eine um zwei Jahre verlängerte Übergangsfrist für die Kleingruppenhaltung vorgesehen.

Zu Frage 2: Die Ankündigung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, den Bundesratsbeschluss nicht umzusetzen, wird als problematisch eingestuft. Das BMELV ist der Auffassung, dass die im Entwurf enthaltene Übergangsfrist zu kurz sei und damit ein Verkündungshindernis bestehe. Gründe für diese kritische Bewertung sind zum einen die durch das Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft vorgelegten Daten. Zum anderen sind es Äußerungen des Thüringer Geflügelwirtschaftsverbands, nach deren Einschätzung eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2025 vertretbar wäre. Das waren jetzt die Gründe, warum wir das problematisch sehen.

Zu Frage 3: Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Bundesregierung, wonach die kurze Übergangsfrist angeblich enteignungsartig wirken würde, werden nicht geteilt.

Zu Frage 4: Durch das Scheitern der Initiative von Niedersachen und Rheinland-Pfalz am Widerstand der Bundesregierung entsteht ab dem 1. April 2012 eine Regelungslücke. Danach werden die bestehenden Kleingruppenhaltungen und ausgestatteten Käfige von den Vorschriften der Tierschutznutztierhaltungsverordnung nicht mehr erfasst. Nebenbei sei darauf hingewiesen, dass nur 2 Prozent der Thüringer Legehennen in solchen Haltungssystemen untergebracht sind. Aus der Staatszielbestimmung Tierschutz nach Artikel 20 a Grundgesetz und dem sich daraus ergebenden Verschlechterungsverbot leiten wir allerdings ab, dass die materiellen Anforderungen der Tierschutznutzhaltungsverordnung an die Haltung von Legehennen in Kleingruppen weiterhin Bestand haben müssen. Anderenfalls könnten Legehennen in Kleingruppen auf dem Niveau der europäischen Vorgaben gehalten werden, was einer Verschlechterung der Haltungsbedingungen gleich käme. Unser Ministerium hat zur Verhinderung dieser Entwicklung bereits einen Erlass vorbereitet, mit dem die bisherigen Be

dingungen bei der Haltung der Legehennen in Kleingruppen sowie deren Überwachung ab dem 1. April 2012 wiederhergestellt werden. Von anderen Ländern ist bekannt, dass ähnliche Erlasse konzipiert werden.

Nachfragen aus der Mitte des Hauses sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Adams von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/4192.

Herr Präsident, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Adams trage ich vor.

Feuerwehrtechnik, Teil 2

Bislang konnten Feuerwehrfahrzeuge und Feuerwehrtechnik, die unter anderem mit Mitteln des Landes, der Kreise und der Kommunen beschafft und für die Aufgaben der überörtlichen Stützpunktfeuerwehren bereitgestellt wurden, auch für Einsätze in den Kommunen im Rahmen der Aufgaben des örtlichen Brandschutzes der jeweiligen Gemeinde genutzt werden. Dies war möglich, obwohl das Brand- und Katastrophenschutzgesetz eine Trennung zwischen den Aufgaben der örtlichen und der überörtlichen Feuerwehren vorsieht.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wurde die Forderung nach doppelter Technik durch vertragliche Vereinbarungen mit Nachbargemeinden oder Nachbarstützpunktfeuerwehren kompensiert und wenn nicht, warum?

2. Wie wird die neu anzuschaffende Technik finanziert und auf welchen Aufgabenträger kommt hierbei welcher Anteil zu?

3. Gibt es diesbezügliche Förderprogramme für die Kommunen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um auf diese Fördermittel zugreifen zu können?

Danke, Frau Abgeordnete. Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium, Herr Staatssekretär Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Adams, die erfreulicherweise von der Abgeordneten Siegesmund vorgetragen wurde, beantworte ich wie folgt. Ich kann Be

(Staatssekretär Dr. Schubert)

zug nehmen auf alles, was ich eben schon gesagt habe. Eine Antwort auf drei Fragen, zwei Sätze.

Die Fragen 1 bis 3 gehen von einer unzutreffenden Annahme aus. Das System des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes hat sich seit 1992 nicht geändert. Nachfragen?

(Heiterkeit im Hause)

Die Frage nach Nachfragen stelle ich, Herr Staatssekretär. Ich stelle fest, es gibt keine Nachfragen, Herr Staatssekretär. Damit rufe ich als Letztes die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Meyer von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/4193 auf.

Vielen Dank.

Angebote für Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets an Thüringer Schulen

Im Rahmen der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets nach § 28 SGB II sind neben Zuschüssen zu Kultur- und Sportangeboten, Leistungen zum Schulbedarf, Leistungen im Rahmen der Schülerbeförderung, Unterstützung des Mittagessens in Kita, Schule und Hort und bei Tagesausflügen sowie Klassenfahrten auch Angebote zur Lernförderung vorgesehen. Die Umsetzung liegt zwar im eigenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte, die Rechtsaufsicht liegt jedoch bei den zuständigen Stellen des Landes.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche verschiedenen Angebote zur Lernförderung werden im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets in Thüringen durch die Landkreise bzw. kreisfreien Städte angeboten und wie hat sich die Inanspruchnahme dazu seit Inkrafttreten entwickelt?

2. Inwieweit sind vonseiten des Landes den Thüringer Schulen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets im Bereich der Lernförderung Vorgaben, Handlungsanweisungen oder Richtlinien zur Umgangsweise mit Angeboten freier Träger zur Lernförderung und Lerntherapie gemacht worden und welche Inhalte haben diese Vorgaben?

3. Inwiefern stellen nach Auffassung der Landesregierung Angebote zur Lerntherapie, insbesondere zur Früherkennung und Prävention sowie der Behandlung von Lese- und Rechtschreibstörungen, Rechenschwäche und allgemeinen Lernschwierigkeiten, sinnvoll ergänzende Angebote im Rahmen der Lernförderung dar?

4. Wie beurteilt die Landesregierung die bisherige Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets seit Inkrafttreten in Thüringen und bestehen aus den Erfahrungen der bisherigen Umsetzung vonseiten des Landes rechtliche Regelungsbedarfe bezüglich der Umsetzung und wenn ja, welche?

Vielen Dank.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Herr Staatssekretär Prof. Dr. Merten.

Vielen Dank, Herr Präsident. Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Herrn Abgeordneten Meyer wie folgt:

Zu Ihrer Frage 1: Soweit die Fragestellung davon ausgeht, die Landkreise und kreisfreien Städte seien zur Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets verpflichtet, eigene Angebote zur Lernförderung vorzuhalten, entspricht dies nicht dem gesetzlichen Auftrag. Die gesetzliche Regelung im SGB II, SGB XII und Bundeskindergeldgesetz sieht vor, dass bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung ein Bedarf für angemessene Lernförderung zu berücksichtigen ist. Lernförderung selbst ist von den kommunalen Trägern nach den Sozialgesetzbüchern nicht vorzuhalten oder anzubieten. Aufgrund der Zuständigkeit der Landkreise und kreisfreien Städte im eigenen Wirkungskreis liegen hier keine Erkenntnisse darüber vor, welche Anbieter vor Ort mit welchen spezifischen Angeboten diese Leistungen erbringen. Zur Inanspruchnahme der außerschulischen Lernförderung liegen bislang keine verwertbaren statistischen Daten vor. Die statistische Erfassung befindet sich jeweils in den zuständigen Stellen noch im Aufbau.

Zu Ihrer Frage 2: Keine. Der Umgang mit den Angeboten freier Träger zur Lernförderung und Lerntherapie ist nicht Bestandteil der schulischen Mitwirkung bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets.

Zu Ihrer Frage 3 antworte ich wie folgt: Ziel der Leistung für ergänzende Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets ist die Gewährung kurzzeitiger Maßnahmen, mit denen vorübergehende Lernschwächen im Einzelfall behoben werden sollen und auch behoben werden können. Schüler mit erheblichem Förderbedarf in Teilbereichen, zum Beispiel bei Legasthenie oder Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom, benötigen jedoch pädagogische oder therapeutische Förderangebote, die nicht mit der ergänzenden Lernförderung erbracht werden können.