Die Wanderausstellung steht unter dem Motto „Feinde der Demokratie, politischer Extremismus in Thüringen“ und wurde im Rahmen des genannten Landesprogramms von Mitarbeitern des Thüringer Landesamts für Verfassungsschutz konzipiert, um insbesondere jugendliche Besucherinnen und Be
sucher über die Erscheinungsformen und Ziele extremistischer Gruppierungen zu informieren. Den Schwerpunkt der Ausstellung bildet der Rechtsextremismus. Die Ausstellung kann kostenfrei von allen interessierten Institutionen und Organisationen in Thüringen angefordert werden und ist für alle interessierten Besucher zugänglich.
Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, ich hätte zwei Nachfragen. Einmal: Sie hatten ausgeführt, dass diese Ausstellung ein Vorhaben des Landesamts für Verfassungsschutz im Rahmen des Landesprogramms für Demokratie, Toleranz und Weltoffenheit sei, deswegen ganz konkret die Nachfrage: Wird diese Ausstellung auch aus Mitteln des Landesprogramms finanziert? Das wäre meine erste Frage.
Die zweite Frage ist: In welchem Gremium wurde die Konzeption dieser Ausstellung erörtert und wann war der Zeitpunkt, zu dem festgelegt wurde, dass das Landesamt mit dieser Wanderausstellung an Schulen gehen wird?
Ja, die erste Frage beantworte ich mit Nein. Die zweite Frage: Im Zusammenhang mit dem Landesprogramm übernimmt jeder seinen Part.
Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, waren die Gremien, die inhaltlich mit der Ausstellung befasst waren, dann auch bei der Entscheidung, wo die Ausstellung gezeigt wird, beteiligt? Die zweite Frage: Wie erklären Sie sich denn den in den Medien dargestellten Protest von Schülerinnen und Schülern? Sind sie nicht eher ein Beleg dafür, dass es doch zum Ort der Ausstellung zumindest noch Diskussionsbedarf gab?
Die Verantwortung für die Ausstellung trägt das Landesamt für Verfassungsschutz. Zur zweiten Teilfrage habe ich keine Erklärung. Ich denke, Sie hätten auch keine Erklärung, wenn Sie sich die Ausstellung anschauen würden.
Das Fragenkontingent ist damit ausgeschöpft. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4310.
§ 33 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes, der das sogenannte Mäßigungsgebot auch für die Beamtinnen und Beamten in Thüringen normiert, hat folgenden Wortlaut: „Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.“ In der Vergangenheit sind immer wieder Fälle bekannt geworden, in denen Landesbeamte unter Bezug auf ihre Amtsfunktion bzw. Verbindung zum öffentlichen Dienst und öffentlichen Stellen des Landes öffentlichkeitswirksam auch für eigene politische Belange aktiv geworden sind. So soll, wie aus einem Bericht des „Freien Wortes“ vom 5. April 2012 zu entnehmen ist, ein Kandidat für die Oberbürgermeisterwahl in Suhl - der Landesbeamter ist, allerdings nicht im Zuständigkeitsbereich des Thüringer Finanzministeriums - einen Lottomittelbescheid des Thüringer Finanzministeriums bei einer öffentlichen Veranstaltung übergeben haben.
1. Inwiefern dürfen nach den geltenden rechtlichen bzw. verwaltungstechnischen Vorgaben für den Umgang mit Lottomittelbescheiden solche Bescheide von Personen übergeben werden, die nicht im Thüringer Finanzministerium bzw. dessen Zuständigkeitsbereich tätig sind?
2. Was bedeutet bzw. beinhaltet das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot des § 33 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes konkret bezogen auf das Verhalten von Landesbeamten während der Kandidatur bzw. in Wahlkampfzeiten zu Kommunal-, Landtagsund Bundestagswahlen?
3. Wie viele Fälle gab es nach Kenntnis der Landesregierung jeweils in den Jahren 2004 bis 2012 in Thüringen, in denen disziplinarische Schritte oder andere Maßnahmen wegen Verletzung des Mäßigungsgebots nach § 33 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz bzw. entsprechenden Vorschriften geprüft bzw. entsprechende Verstöße mit welchen Konsequenzen festgestellt wurden?
4. Welche Möglichkeiten haben Dritte, insbesondere Mitbewerber um öffentliche Wahlämter, um einen Verstoß gegen das Mäßigungsgebot bzw. das Ge
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten. Die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Lottomittelbescheide als Bescheide über Zuwendungen aus den Überschüssen der Staatslotterien stellen Verwaltungsakte dar. Für sie gelten hinsichtlich der Übergabe bzw. Übersendung die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Lottomittelbescheide des Thüringer Finanzministeriums werden in der Regel per Post übersandt. Alternativ können sie von Herrn Finanzminister als Mitglied der Landesregierung bzw. einem von ihm beauftragten Vertreter des Finanzministeriums persönlich überbracht werden. Die o.g. verwaltungsrechtlichen Bestimmungen schließen eine solche Übergabe nicht aus. In dem konkret angesprochenen Fall wurde der Bescheid per Post übersandt. Eine öffentlichkeitswirksame Übergabe durch einen Vertreter des Thüringer Finanzministeriums fand nicht statt.
Zu Frage 2: Gemäß § 33 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz haben Beamtinnen und Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Die Regelung ist Ausfluss der widerstreitenden Grundrechte der Freiheit der Meinungsäußerung einerseits und der verfassungsrechtlich verbürgten beamtenrechtlichen Pflichten aus dem Dienst- und Treueverhältnis zu dem Dienstherrn andererseits. Die Regelung im Beamtenstatusgesetz gebietet den Beamten Mäßigung bei ihrer politischen Betätigung. Damit wird den Beamten zwar das Recht eingeräumt, sich politisch zu betätigen, jedoch soll trotz solcher politischer Aktivitäten die gemeinwohlorientierte und unparteiische Amtsführung der Beamten gesichert bleiben. Die Beamten - und Beamtinnen natürlich auch - müssen das Amt politisch neutral ausüben, damit auch bei außerdienstlichen politischen Äußerungen das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt. Diese Grundsätze gelten selbstverständlich auch während des Kommunal-, Landtags- oder Bundestagswahlkampfes für die Beamten. Einem Beamten ist es daher verboten, während des Dienstes Werbung für den Eintritt
in eine Partei zu machen - ein Beispiel. Es ist ihm jedoch erlaubt, Werbung auf Wahlplakaten zu betreiben und als Wahlkampfredner aufzutreten - ein Beispiel für das, was gestattet ist.
Damit bin ich bei der Antwort auf Frage 3: Statistische Erhebungen zu dieser Frage liegen nicht vor. Es ist im Bereich der Landesbeamten kein Fall bekannt, in dem disziplinarische Schritte oder andere Maßnahmen in Verbindung mit Wahlkampfaktivitäten eingeleitet wurden.
Zu Frage 4: Jeder Wahlberechtigte und zugelassene Bewerber kann nach den Vorgaben des Thüringer Kommunalwahlgesetzes die Wahl wegen der Verletzung der Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes oder der Thüringer Kommunalwahlordnung anfechten. Gegenstand einer Anfechtung können auch Verletzungen des Gebots der staatlichen Neutralität sein, da dieses auch der Wahrung der allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze der Freiheit und Gleichheit der Wahl dient. Entsprechendes gilt für die Landtagswahl und die Bundestagswahl. Die Überprüfung geschieht im Wahlprüfungsverfahren.
Herr Staatssekretär, ich würde gern noch mal nachfragen bezüglich der Antwort auf Frage 1. Sie haben dort gesagt, dass das per Post zugestellt wurde und dass es gar keine Übergabe gegeben hat. Ich frage Sie, wie das zu bewerten ist, dass der Kandidat pressewirksam diesen Lottomittelbescheid übergeben hat. Das ist auch dokumentiert. Wie kann das dann sein?
Ich danke für diese Amtshilfe. Das Finanzministerium hat den Lottobescheid per Post zugesandt. Alles andere vollzieht sich nicht mehr in der Verantwortung der Landesregierung.
Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, inwieweit bewerten Sie denn Ihre Antworten am heutigen Tag, dass die mit einem gewissen Maß an Respekt
Herr Abgeordneter, ich lasse erstens die Frage nicht zu, zweitens erteile ich Ihnen eine Rüge für diese Bemerkung. Gibt es weitere Nachfragen?
Die Frage in Richtung „veralbern“. Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hausold von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4311.
Stellenausschreibung der Gesellschaft für Arbeitsund Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen mbH (GFAW) vom 15. März 2012
Die GFAW veröffentlichte am 15. März 2012 auf ihrer Internetseite eine Stellenausschreibung, in welcher sie beabsichtigt, zum nächstmöglichen Termin auf Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch Mitarbeiter/-innen für die Verwendungsnachweisprüfung (400-Euro-Job/Studenten- job) einzustellen.
1. Wie schätzt die Landesregierung das Stellenangebot der GFAW unter dem Aspekt ein, dass das Jahr 2012 von der Thüringer Landesregierung zum „Jahr der guten Arbeit“ deklariert wurde und die GFAW Handlungsgehilfe der Landesregierung in der Umsetzung ihrer arbeitsmarktpolitischen Ziele sein sollte?
2. Das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung sagt unter anderem aus, dass ein abgeschlossenes betriebs-, verwaltungs- oder rechtswissenschaftliches Studium von Vorteil wäre, angeboten wird diese Stelle jedoch als Studentenjob. Sieht die Landesregierung hierin einen Widerspruch, wenn nein, warum nicht und wenn ja, wie soll dieser gelöst werden?
3. Welche Meinung vertritt die Landesregierung bezüglich der Forderung in der Stellenausschreibung, dass diese Beschäftigung mindestens sechs Monate betragen soll?
4. Für wie viele Verwendungsnachweise für durchgeführte Projekte nach welchen EU-Förderrichtlinien besteht dieser vermeintlich zusätzliche Prüfungsbedarf (bitte wenn möglich detaillierte Aufstel- lung nach Förderrichtlinie und Anzahl der zu prü- fenden Verwendungsnachweise)?
Danke, Herr Abgeordneter. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie, Herr Staatssekretär Staschewski.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hausold für die Thüringer Landesregierung wie folgt.