Zu Frage 4: Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz wurden von den Verwaltungsgerichten in Weimar und Meiningen abgelehnt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Verwaltungsgericht Weimar haben sich auch mit der gesundheitlichen Situation der Ehefrau befasst.
Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Rieder, in einem öffentlichen Aufruf für eine Solidaritätsaktion in Zella-Mehlis wird von „The VOICE“ geschrieben, dass es mit der Ausländerbehörde inzwischen ein Gespräch gegeben habe und die Ausländerbehörde angeboten habe, von Abschiebemaßnahmen vorerst abzusehen und Herrn Lahmar Cherif sein Studium zu ermöglichen und auch humanitäre Bleiberechtsmöglichkeiten für seine Ehefrau auszuloten. Wie verbindlich sind denn diese Absprachen, also wie verbindlich können jetzt die beiden damit rechnen, dass sie in einem überschaubaren Zeitraum nicht mit Abschiebemaßnahmen rechnen müssen?
Mir ist nur bekannt, dass die Ausländerbehörde das Ehepaar aufgefordert hat, Deutschland freiwillig zu verlassen.
Herr Staatssekretär, gibt es einen besonderen Grund, warum dieses Verfahren von zwei verschiedenen Verwaltungsgerichten entschieden wurde, einmal von Weimar und einmal von Meiningen?
Ja, das hat einen bestimmten Grund. Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte richtet sich nach den Herkunftsländern und nach der Staatsangehörigkeit. Das Verwaltungsgericht Weimar ist zuständig für die Ukraine, Meiningen ist zuständig für Algerien.
Weitere Nachfragen wären nur noch von dem Fragesteller möglich. Da gibt es keine Fragemeldung. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Mohring von der Fraktion der CDU in der Drucksache 5/4344.
Mit § 19 Thüringer Vergabegesetz (ThürVgG) wird es Bietern ermöglicht, auch unterhalb der EUSchwellenwerte ein Vergabeverfahren zu beanstanden und eine entsprechende Überprüfung durch die Vergabekammern herbeizuführen.
1. Wie viele Vergabeverfahren sind seit Inkrafttreten des Thüringer Vergabegesetzes am 1. Mai 2011 beanstandet worden?
3. Aus welchen rechtlichen Gründen hat die Nachprüfungsbehörde Vergabeverfahren wie häufig beanstandet?
4. Sind der Landesregierung Fälle bekannt, in denen ein Auftraggeber einen Bieter nicht binnen sieben Kalendertagen gemäß § 19 Abs. 1 ThürVgG informiert hat und wenn ja, wie viele solcher Fälle sind bekannt?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Arbeit, Herr Staatssekretär Staschewski.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage vom Abgeordneten Mohring für die Thüringer Landesregierung wie folgt.
Zu Frage 1: Die Fragestellung wird so verstanden, dass es sich hierbei um die Beanstandungen handelt, die wegen Nichtabhilfe durch den Auftraggeber den Nachprüfungsbehörden zugeleitet worden sind, also von der Vergabekammer. Dieses Ver
ständnis voraussetzend, wurden im Jahr 2011 nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Vergabegesetzes bei der Nachprüfungsbehörde/Vergabekammer 18 Beanstandungsverfahren durchgeführt. Im Jahr 2012, Stand 26. April, sind es derzeit 20 Beanstandungsverfahren.
Zu Frage 2: Die Nachprüfungsbehörde hat daraufhin zehn Vergabeverfahren im Jahr 2011 beanstandet. Im Jahr 2012, wiederum Stand 26.04., wurden bisher vier Vergabeverfahren beanstandet.
Zu den Gründen verweise ich auf die Antwort zu Frage 3., die lautet: Die von der Nachprüfungsbehörde nach § 19 Abs. 2 des Thüringer Vergabegesetzes ausgesprochenen Beanstandungen resultieren aus folgenden Verstößen: gegen §§ 1 und 2 also Anwendung des Vergabegesetzes; § 19 Abs. 1 und 2 - also Inhalt der Mitteilung, Abhilfeprüfung, vollständiger Unterricht der Vergabekammer; § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 - wo es um die Gleichbehandlung geht; § 5 Abs. 2 - wo es um losweise Vergabe geht; § 7 Abs. 1 - wo es um die Leistungsbeschreibungen geht; § 13 - da geht es um Form und Inhalt; § 14 - Kennzeichnungspflicht; sowohl gegen § 15 - Verhandlungsverbot; § 16 - Ausschluss von Angeboten, rechnerische, technische Prüfung sowie Prüfung der Angemessenheit; § 16 - Anwendung Wertungskriterien; § 20 - Dokumentationsvergabeverfahren und § 21 - Angabe zur Nachprüfung stellen.
Mir ist bewusst, dass es schwer zum Nachschreiben ist. Ich stelle es dann gern auch schriftlich zur Verfügung. Wie häufig aber die einzelnen Verstöße vorlagen, konnten wir in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit nicht ermitteln, da die Verstöße oftmals auch in mehreren Kombinationsmöglichkeiten vorliegen.
Zu Frage 4: Im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Informationspflicht nach § 19 Abs. 1 des Thüringer Vergabegesetzes sind den Ressorts und der Nachprüfungsbehörde - also der Vergabekammer - derzeit keine Fälle bekannt.
Weitere Nachfragen gibt es nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4350.
Im Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren werden Halterinnen und Halter von Hunden nach der sogenannten „Rasseliste“ verpflichtet, diese „mit Eintritt der Geschlechtsreife unfruchtbar zu machen“ (§ 11 Abs. 4). Die Landes
tierärztekammer vertritt die Auffassung, dass die generelle Unfruchtbarmachung von Hunden, nur weil sie auf einer Rasseliste stehen, gegen gültiges Tierschutzrecht verstößt. Mit Verweis auf das Thüringer Innenministerium teilen Ordnungsbehörden betroffenen Hundehalterinnen und Hundehaltern mit, dass ein sogenannter Hormonchip nur in seltenen Ausnahmefällen zum Einsatz kommen kann. Wie aus mir vorliegenden Schriftstücken hervorgeht, wird zudem tatsachenwidrig behauptet, dass die Landestierärztekammer ihre Position verändert habe.
1. Wie wird unter Bezugnahme auf die in § 11 Abs. 4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren getroffene gesetzliche Regelung und unter Beachtung des § 6 Tierschutzgesetz begründet, dass der Einsatz eines Hormonchips nicht ausreichend sei und nur in seltenen Fällen zum Einsatz kommen könne?
2. In welchen Fällen ist der Einsatz des Hormonchips zulässig und wie begründet die Landesregierung ihre diesbezügliche Auffassung sachlich, fachlich sowie rechtlich?
3. Inwieweit ist es begründet und verhältnismäßig, betroffenen Hundehalterinnen und Hundehaltern, die mit Hinweis auf die Position der Landestierärztekammer und der sich daraus ergebenden objektiven Unmöglichkeit einer fachgerechten Herstellung einer dauerhaften Unfruchtbarkeit einen entsprechenden tierärztlichen Eingriff verweigern und auf die tierschutzrechtlich weniger bedenkliche hormonelle Unfruchtbarmachung durch einen entsprechenden Chip verweisen, mit Zwangsgeld und mit dem Entzug der Erlaubnis zum Halten des Hundes zu drohen bzw. diese verwaltungsrechtlichen Anordnungen anzukündigen?
4. Hält die Landesregierung acht Monate nach Inkrafttreten des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren die Regelungen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 11 Abs. 4 für nach wie vor gerechtfertigt und wie begründet sie angesichts der gesetzespraktischen Erfahrungen und Meinungsäußerungen, so u.a. auch der Landestierärztekammer, ihre diesbezügliche Auffassung?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordnete Berninger wie folgt.
Zu Frage 2: Eine temporäre Kastration mittels eines Hormonchips kann in seltenen Ausnahmefällen als Ersatz in Betracht kommen, wenn die Kastration wegen der hiermit verbundenen Risiken für das Tier aus tiergesundheitlichen Gründen als nicht mehr vertretbar erscheint.
Zu Frage 3: Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Ein Fall der objektiven Unmöglichkeit ist nicht erkennbar.
Zu Frage 4: Die Landestierärztekammer hat inzwischen den Aufruf an die Tierärzte zur Kastrationsverweigerung zurückgenommen. Sie hat damit anerkannt, dass die Rechtslage eindeutig ist.
Herr Rieder, die Landestierärztekammer hat vielleicht den Brief an die Tierärzte zurückgenommen, nicht aber ihre inhaltliche Position verändert. Die ist nach wie vor zu finden und es wird auch nicht widersprochen auf der Homepage der Landestierärztekammer. Ich möchte Sie fragen: Ist ein Hormonchip geeignet, einen Hund unfruchtbar zu machen?
Mit Verlaub, Herr Staatssekretär, ich würde schon erwartet haben, dass sich das zuständige Ministerium eine besondere Expertise zulegt, wenn eine Mündliche Anfrage einer Landtagsabgeordneten vorliegt.
Ich möchte Sie fragen, ob im Gesetz - Sie sagten ja, die gesetzliche Regelung sei eindeutig - steht, dass die Hunde dauerhaft unfruchtbar gemacht werden müssen. Das war die Frage. Zum Zweiten muss ich sagen, ich fühle mich ebenso wie mein Kollege Kuschel gestern veralbert.