Protokoll der Sitzung vom 04.05.2012

Herr Staatssekretär, Sie haben das Wort.

nach dem Gesetzeswortlaut und nach dem Sinn des Gesetzes ist es erforderlich, dass es sich um eine dauerhaft wirkende Kastration handelt, eine temporäre genügt nicht.

Dann noch ein Wort zur Landestierärztekammer. Die Landestierärztekammer hat mit Schreiben vom 18. April 2012 das Thüringer Innenministerium offiziell darüber unterrichtet, dass sie den Aufruf an die niedergelassenen Tierärzte zur Kastrationsverweigerung zurückgenommen hat.

(Zwischenruf Abg. Berninger, DIE LINKE: Aber die inhaltliche Position nicht.)

Das hat sie getan, weil sie anerkannt hat, dass die Rechtslage hier eindeutig ist.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Augsten von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/ 4351.

Errichtung einer Kindertagesstätte in Oßmannstedt

Die Gemeinde Oßmannstedt (Kreis Weimarer Land) beabsichtigt die Errichtung einer Kindertagesstätte als Anbau an die gemeindeeigene Parkhalle in der Nachbarschaft zum Wielandgut mit bedarfsgerechten 50 bis 55 Betreuungsplätzen. Die Investitionskosten in Höhe von ca. 900.000 € beinhalten u.a. zugesagte Fördermittel des Freistaats Thüringen für 2012 sowie beantragte Mittel aus dem Dorferneuerungsprogramm bis 2014. Der Neubau mit einer deutlich höheren Betreuungskapazität wird erforderlich, weil die bestehende Kindertagesstätte „Zum Bienenschwarm“ im Ortsteil Ulrichshalben mit maximal 25 Plätzen nicht ausreichend Platz bietet und derzeit aufgrund des stark sanierungsbedürftigen Zustandes nur mit einer vorübergehenden Ausnahmegenehmigung betrieben wird. Mit Schreiben vom 26. September 2011 hat Herr Minister Matschie nach intensiver Prüfung der Gemeinde eine Variante „Verschiebung West“ vorgeschlagen, die bei den Eltern und den Gemeindevertretern auf

Zustimmung stieß. Die daraufhin von der Gemeinde veranlasste neue Bauvoranfrage stößt auf den Widerstand der Unteren Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Weimarer Land.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen Stellenwert misst die Landesregierung der bedarfsgerechten Unterbringung und Betreuung von Kindergartenkindern insbesondere in von Abwanderung betroffenen ländlichen Gebieten bei und wie würde sie gegebenenfalls die Prioritäten bei Konflikten zum Beispiel mit Belangen des Denkmalschutzes setzen?

2. Inwieweit war die untere Denkmalschutzbehörde des Landratsamtes Weimarer Land in die Prüfung einbezogen, die zum Vorschlag des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 26. September 2011 führte?

3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur ablehnenden Haltung des Landratsamtes Weimarer Land bezüglich der oben genannten Bauvoranfrage der Gemeinde?

4. Welche Lösung strebt die Landesregierung in welcher Zeit an?

Danke.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Herr Staatssekretär Prof. Dr. Deufel.

Vielen Dank, Herr Präsident. Werte Abgeordnete des Thüringer Landtags, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dr. Augsten beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung richtet sich gegen den Landkreis oder die kreisfreie Stadt als örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Der örtliche Träger hat die Aufgabe, diesen Rechtsanspruch zu gewährleisten. Nach § 17 Abs. 1 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz ist jedoch die Wohnsitzgemeinde, in der das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, verpflichtet, die erforderlichen Plätze in Kindertageseinrichtungen bereitzustellen. Die Gemeinden nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr. Unabhängig von der örtlichen Lage misst die Landesregierung der bedarfsgerechten, wohnortnahen Unterbringung der Kinder in Einrichtungen hohen Stellenwert bei. Das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat daher auch im genannten Fall eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage der Denkmalbelange vorgenommen und festgestellt, dass für die von

der Gemeinde vorgeschlagene Variante der Verschiebung des Bauwerks nach Westen keine denkmalrechtlichen Gründe entgegenstehen. Weder wird der ehemalige Küchengarten des Wielandguts, dessen Erlebbarkeit als Denkmal aufgrund der derzeitigen Nutzung und der Bebauung mit der Parkhalle kaum mehr vorhanden ist, durch die geplante Neubebauung beeinträchtigt, noch ist der Kernbereich des Denkmals Wielandgut durch die Neubebauung gestört. Diese Entscheidung ist aufgrund der Prüfung nach dem Thüringer Denkmalschutzgesetz erfolgt.

Zu Frage 2: Das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat in seinem Schreiben vom 26. September 2011 keinen Vorschlag unterbreitet, dass eine Verschiebung der Baumaßnahme nach Westen erfolgen soll. Vielmehr hat die Gemeinde dies als eine Variante nach Gesprächen mit dem Ministerium über mögliche Standorte vorgeschlagen. Die Gründe für die Entscheidung der Unteren Denkmalschutzbehörde, das Bauvorhaben an dem ursprünglich beantragten Standort nicht zu genehmigen, sind in die Entscheidung des Ministeriums eingeflossen. Die Entscheidung, die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Variante Westverschiebung erteilen zu können, hat das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als oberste Denkmalschutzbehörde eigenständig getroffen.

Zu Frage 3: Die untere Baubehörde des Landkreises Weimarer Land hat die Bauvoranfrage der Gemeinde abschlägig beschieden. Hiergegen hat die Gemeinde Widerspruch erhoben und über diesen hat das Landesverwaltungsamt als obere Baubehörde zu entscheiden. Geprüft wird durch das Landesverwaltungsamt die denkmalschutzrechtliche und die baurechtliche Zulässigkeit der beantragten Baumaßnahme. Das Landesverwaltungsamt wird aufgrund der Entscheidung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die beantragte Baumaßnahme erteilen. Die baurechtliche Frage ist durch das Thüringer Landesverwaltungsamt noch zu entscheiden.

Zu Frage 4: Das Landesverwaltungsamt hat mitgeteilt, über den Widerspruch der Gemeinde kurzfristig zu entscheiden.

Danke schön.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Herr Staatssekretär, ich habe das Schreiben von Minister Matschie vom 26. September vor mir. Ich zitiere aus dem zweiten Absatz: „Für die beabsich

tigten baulichen Maßnahmen soll zur Variante Verschiebung West die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erteilt werden.“ Widerspricht das nicht der Antwort, die Sie unter Punkt 2 gegeben haben?

Nein, das ist haarscharf genau das, was ich Ihnen gerade geantwortet habe. Ich darf noch einmal zitieren aus meiner Antwort: Das Thüringer Ministerium hat keinen eigenen Vorschlag unterbreitet, sondern einen Vorschlag aufgegriffen und hat diesen Vorschlag dann als unter denkmalschutzrechtlichen Belangen machbar genehmigt. So habe ich es Ihnen auch vorgelesen.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht.

Ich bin jetzt außerstande, Ihre Differenz zu sehen.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch den Abgeordneten Mohring.

Herr Staatssekretär, mich würde interessieren, wie Ihre Meinung ist hinsichtlich der Frage: Kann die bedarfsgerechte Sicherstellung von Betreuungsplätzen in Oßmannstedt nur durch den Neubau im Wielandpark sichergestellt werden oder auch durch einen Anbau an die bestehende Kindergarteneinrichtung in der Gemeinde?

Herr Abgeordneter Mohring, das entzieht sich meiner Beurteilung und meiner Kenntnis. Ich stehe hier, weil mein Ministerium als oberste Denkmalschutzbehörde einbezogen war, zu prüfen, ob an dem vorgeschlagenen Standort in der vorgeschlagenen Variante denkmalschutzrechtliche Einwendungen gegen den Bau bestehen. Dieses haben wir als oberste Denkmalschutzbehörde verneint. Mein Ministerium ist für alle anderen Fragen, die sich hier stellen, nicht zuständig. Ich nehme an, dass die Bedarfsprüfung an den dort …

(Unruhe FDP)

(Zwischenruf Abg. Barth, FDP: Wir sind hier nicht in einer Vorlesung. Lassen Sie sich nicht stören, Herr Staatssekretär.)

Ich bin einfach höflich, Herr Abgeordneter, wenn Sie sich zu unterhalten haben, schweige ich. Also noch einmal: Ich nehme hier Stellung zu der denkmalschutzrechtlichen Problematik, die ist von mei

(Staatssekretär Prof. Dr. Deufel)

nem Haus entschieden worden. In diese Entscheidung ist mein Haus einbezogen, in alle anderen Entscheidungen sind andere, zum Teil auch nachgeordnete Behörden involviert, für die ich hier nicht sprechen kann.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Adams von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/4362.

Verfassungsrechtliche Bedenken bei der Einführung des Thüringer Hunderegisters

Im Herbst 2010 hat die Landesregierung den Entwurf eines Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Tieren vorgelegt. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde daraufhin eine Verpflichtung aller Hundehalter aufgenommen, den Hund dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren, elektronisch lesbaren Mikrochip durch einen Tierarzt zu kennzeichnen. Laut Entwurf der „Thüringer Verordnung über die Art und Weise der Kennzeichnung von Hunden und über die Verwendung der personenbezogenen Daten des Halters“ soll beim Thüringer Landesrechenzentrum ein zentrales Thüringer Hunderegister eingerichtet werden. Dort sollen neben Transponderdaten der Hunde auch die Namen und Anschriften aller Hundehalter in das Register aufgenommen werden. Die Ermächtigung in § 2 Abs. 4 Satz 4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren zur Regelung der Verwendung der personenbezogenen Daten des Hundehalters kann die Einrichtung eines landesweiten Registers jedoch nicht rechtfertigen. Bedenken ergeben sich aus dem vom Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Zudem erscheint die Verhältnismäßigkeit des Gesetzes fraglich.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Ansicht vertritt die Landesregierung zum Erlass der Verordnung und der Frage einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage?

2. Bestehen datenschutzrechtliche Bedenken bezüglich der Einführung des geplanten Registers?

3. Welche Alternativen, die weniger in die Grundrechte der Bürger eingreifen würden, kämen in Betracht? Wäre z.B. ein reines Hunderegister denkbar?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium, Herr Staatssekretär Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Adams beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: § 2 Abs. 4 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren enthält eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Einrichtung eines Thüringer Hunderegisters. Die Bedenken, die der Thüringer Landesbeauftragte für den Datenschutz in einer Stellungnahme vom 16. August 2011 zu dem damaligen Entwurf äußerte, wurden aufgegriffen und der Entwurf wurde entsprechend überarbeitet. Der nunmehr erarbeitete Entwurf sieht eine Lösung vor, die ohne eine zentrale Registrierung der personenbezogenen Daten der Hundehalter auskommt.

Zu Frage 2: Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Bedenken des Datenschutzbeauftragten wurden aufgegriffen und der Entwurf wurde entsprechend überarbeitet.

Zu Frage 3: Es wird wiederum auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die überarbeitete Fassung einer entsprechenden Rechtsverordnung sieht eine Recherchemöglichkeit für die zuständigen Behörden vor, die auf eine zentrale Erfassung der personenbezogenen Daten der Hundehalter verzichtet.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, die Nachfrage lautet: Habe ich Sie richtig verstanden, dass die Landesregierung jetzt auf eine zentrale Speicherung der Daten der Hundehalter verzichten wird? Ist das richtig?