Protokoll der Sitzung vom 04.05.2012

Vielen Dank, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, die Nachfrage lautet: Habe ich Sie richtig verstanden, dass die Landesregierung jetzt auf eine zentrale Speicherung der Daten der Hundehalter verzichten wird? Ist das richtig?

Ja, es wird ein anderes System eingeführt, ein sogenanntes hit/no-hit-System, Treffer/nicht-TrefferSystem, das heißt, die Transpondernummer wird erfasst und wenn sich dann die Frage stellt, zu was für einem Hundehalter ein Hund gehört, dann kann man über die Transpondernummer erfahren, was die zuständige Behörde ist und sich unmittelbar an sie wenden.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Meyer von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/4363,

(Staatssekretär Prof. Dr. Deufel)

die aus nachvollziehbaren Gründen der Abgeordnete Adams stellen wird.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Reduzierung der Anzahl der Stützpunktfeuerwehren im Landkreis Gotha durch das Landesverwaltungsamt

Der Freistaat Thüringen muss sparen und davon bleiben auch die örtlichen Feuerwehren nicht verschont. Auf Druck des Landesverwaltungsamts sollen unter anderem im Landkreis Gotha die Stützpunktfeuerwehren reduziert werden. Die Feuerwehren Westhausen und Warza im Landkreis Gotha sind seit 1994 als gemeinsame Stützpunktfeuerwehr tätig. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, wurden in beiden Orten in den 90er-Jahren große Gerätehäuser gebaut und spezielle Technik bereitgestellt. Eine Herabstufung der gemeinsamen Stützpunktfeuerwehr zu einer Schwerpunktfeuerwehr oder gar Ortsfeuerwehr würde einen erheblichen finanziellen Engpass hervorrufen, der durch den Wegfall der überörtlichen Einsätze und die nicht mehr zustehenden Fördermittel bedingt ist. Die angemessene Erhaltung und Wartung der Infrastruktur und Technik ist so kaum möglich.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwiefern hält die Landesregierung die Abschaffung bzw. Herabstufung von Stützpunktfeuerwehren im Land für angemessen?

2. Wie sollen Brandschutz und technische Hilfeleistung zukünftig in Teilen des Landes aussehen, in denen es nur noch Gemeinden gibt, deren Feuerwehren für den Brandschutz des eigenen Ortes verantwortlich und ausgerüstet sind?

3. Welche Feuerwehren übernehmen die Arbeit der Kameraden aus Warza und Westhausen, die diese in ehrenamtlicher Tätigkeit für den Landkreis ausgeübt haben, und wie wird vor allem die technische Hilfeleistung finanziert?

4. Welche Finanzierungsmöglichkeiten schlägt die Landesregierung für Gemeinden vor, denen die Einnahmen aus überörtlichen, kostenpflichtigen Einsätzen und aus Fördermitteln fehlen?

Für die Landesregierung hat das Wort das Innenministerium, Herr Staatssekretär Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Meyer, vorgetragen vom Herrn Abgeordneten Adams, beantworte ich

für die Landesregierung, indem ich zunächst kurz auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Mündlichen Anfrage eingehe.

Nach § 5 Abs. 1 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung planen die Landkreise zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz im Einvernehmen mit den Gemeinden Stützpunktfeuerwehren. Mit Beschluss des Kreisausschusses vom 15.09.1997 wurden für den Landkreis Gotha fünf Stützpunktfeuerwehren festgelegt. Im Einzelnen sind dies Gotha, Neudietendorf/Wechmar, Waltershausen/Friedrichroda, Ohrdruf/Tambach-Dietharz und als Fünftes Warza/Westhausen/Gräfentonna und Dachwig. Bei der zuletzt genannten Stützpunktfeuerwehr wurden die Aufgaben auf vier Gemeinden aufgeteilt, da die Infrastruktur zum damaligen Zeitpunkt eine andere Lösung nicht zuließ. Mithin hat eine gemeinsame Stützpunktfeuerwehr der Feuerwehren Westhausen und Warza, wie in der Vorbemerkung ausgeführt, nicht existiert. Mit der Novellierung der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung im Jahr 2009 wurden die Gemeinden aufgefordert, die Einordnung in die Risikoklassen unverzüglich nach Inkrafttreten der Verordnung vorzunehmen. Das beinhaltet auch die Einordnung der Außenbereiche der Stützpunktfeuerwehren im Einvernehmen mit den Gemeinden durch die Landkreise. Im Vorfeld der Überarbeitung des mehr als 15 Jahre alten Stützpunktfeuerwehrkonzepts wurde das Thüringer Landesverwaltungsamt unter Bezug auf § 7 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz durch den Landkreis Gotha gebeten, eine Beratung zur Aufgabe des Landkreises nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 durchzuführen. Anlässlich dieses Gesprächs am 19.01.2012 fand lediglich eine Erörterung zur künftigen Planung von Stützpunktfeuerwehren im Landkreis Gotha unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen statt. Die Aussage, dass auf Druck des Landesverwaltungsamts im Landkreis Gotha Stützpunktfeuerwehren reduziert werden sollen, ist also unzutreffend.

Damit komme ich zu Frage 1: Wie gerade ausgeführt, sind für die Planung der Stützpunktfeuerwehren die Landkreise zuständig. Bei der Festlegung der Stützpunktfeuerwehren sind die rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus dem Thüringer Brandund Katastrophenschutzgesetz und der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung ergeben, einzuhalten. Danach ist entsprechend der Risikobewertung des Ausrückebereichs der Stützpunktfeuerwehr zusätzliche Technik für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe vorzuhalten. Die Größe der überörtlichen Ausrückebereiche ist dabei so festzulegen, dass jeder Einsatzort in der Regel innerhalb von 20 Minuten nach der Alarmierung erreicht werden kann. Hiervon ableitend bestimmt sich letztlich die

(Vizepräsident Gentzel)

notwendige Anzahl der Stützpunktfeuerwehren in einem Kreis. Stützpunktfeuerwehren von Nachbarkreisen sollen bei der Planung berücksichtigt werden.

Zu Frage 2: Die Landesregierung beabsichtigt nicht, das bewährte Stützpunktfeuerwehrkonzept im Freistaat Thüringen abzuschaffen.

Zu Frage 3: Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, obliegt die Planung der Stützpunktfeuerwehren den Landkreisen als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises. Der Landesregierung liegt bisher kein aktualisiertes und vom Kreistag beschlossenes Konzept vor, so dass hierzu keine Aussage getroffen werden kann. Gemäß § 44 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz hat jede Körperschaft und sonstige Einrichtung die Personal- und Sachkosten, das heißt auch die Gemeinde, als Aufgabenträger für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe zu tragen.

Zu Frage 4: Die nach § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz gegebene Möglichkeit, den Ersatz der durch bestimmte Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten zu verlangen, ist keine Finanzierungsmöglichkeit der Gemeinden für den Brandschutz und die allgemeinen Hilfen, sondern nur der Ersatz der tatsächlich entstandenen Kosten. Die Gemeinden haben auch weiterhin grundsätzlich die Kosten für den örtlichen Brandschutz und die örtliche allgemeine Hilfe zu tragen. Gemäß § 46 Thüringer Brandund Katastrophenschutzgesetz ist das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer in vollem Umfang für Zwecke des Brandschutzes zu verwenden. Entsprechende Zuwendungen werden nach Maßgabe des Haushalts und unter Anwendung der Förderrichtlinie zur Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Thüringen für die Förderung des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe gewährt.

Ich sehe keine Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Als Letztes rufe ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Siegesmund von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drucksache 5/ 4364 auf.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Thüringer Landesmindestlohn

Derzeit arbeiten fast 8 Mio. Beschäftigte in Deutschland für einen Niedriglohn. 4 Mio. von ihnen verdienen unter 7 € in der Stunde, nahezu 1,4 Mio. Beschäftigte arbeiten sogar für weniger als 5 €. Von einem solchen Einkommen den Lebensunterhalt zu bestreiten, ist kaum möglich. Deswegen

müssen viele Betroffene ergänzendes Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen. Am 23. Februar 2012 hat die Bremische Bürgerschaft mit den Stimmen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN als bundesweiter Vorreiter in erster Lesung ein Landesmindestlohngesetz beschlossen (Drucksache 18/229). Der Freistaat Thüringen hat als Arbeitgeber die Pflicht, vorbildlich dafür zu sorgen, dass seine Beschäftigten angemessen bezahlt und ihre Arbeitsbedingungen verbessert werden. Das gilt nicht nur für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst, sondern auch für Beschäftigte von Dienstleistungsunternehmen, die im Auftrag des Freistaats handeln.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele berufstätige ALG-II-Empfängerinnen und -Empfänger arbeiten für den Freistaat Thüringen oder bei Betrieben, die Aufträge vom Land erhalten?

2. In welchen Bereichen bzw. Branchen zahlt der Freistaat Thüringen als Arbeitgeber bzw. welchen Zuwendungsempfängern und -empfängerinnen als Auftragnehmer des Freistaats Thüringen einen Bruttostundenlohn von unter 8,50 €?

3. Inwieweit belasten die Zuwendungen zum Aufstocken von Bruttostundenlöhnen unter 8,50 € derzeit den Haushalt des Freistaats Thüringen und mit welchen Auswirkungen auf den Landeshaushalt rechnet die Landesregierung durch einen Bruttomindestlohn von 8,50 €?

4. Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Freistaats Thüringen als Auftraggeber würden durch die Einführung eines Mindestlohns von 8,50 € nicht mehr unterhalb des Existenzminimums leben?

Für die Landesregierung antwortet Staatssekretär Diedrichs.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Siegesmund beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Bedienstete des Freistaats Thüringen sind nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber die Beantragung oder den Bezug von Transferleistungen anzuzeigen. Für die Vergabe von Aufträgen durch den Freistaat Thüringen gilt seit dem 1. Mai 2011 das Thüringer Vergabegesetz. Nach dessen Maßgaben erhalten Dienstleistungsunternehmen, für die auch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz gilt, nur dann einen Auftrag, wenn sie eine Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit unterzeichnen. Der Landesregierung sind keine Fälle im Sinne der Frage 1 bekannt.

(Staatssekretär Rieder)

Zu Frage 2: Der Freistaat Thüringen ist Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, der Arbeitgebervereinigung der deutschen Länder. Für seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt grundsätzlich der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. Die Stundenentgelte der niedrigsten Entgeltgruppe E 1 liegen in Abhängigkeit von der konkreten Stufe zwischen 8,56 € und 9,55 € und damit in jeder Stufe über dem in der Mündlichen Anfrage benannten Betrag von 8,50 €.

Zu Frage 3: Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.

Zu Frage 4 möchte ich auch auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verweisen.

Vielen herzlichen Dank, Herr Staatssekretär. Gibt es noch Nachfragen? Es gibt eine Nachfrage durch den Abgeordneten Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, Sie haben in der Antwort zu Teilfrage 1 gesagt, Beschäftigte sind nicht verpflichtet, wenn sie Sozialtransferleistungen beantragen, aber nach meinem Kenntnisstand müssen doch die Leistungsbezieher eine Entgeltbescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, damit die Anträge bearbeitet werden können. Insofern muss es doch einen Informationsaustausch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geben, um Transferleistungen beziehen zu können. Kann nicht über diesen Informationsaustausch die Frage sachgerecht beantwortet werden?

Dieser Informationsaustausch hat dann eine bestimmte Funktion. Inwieweit wir nun rechtlich befugt sind, diese Daten zu verarbeiten, kann ich jetzt nicht beantworten.

Es gibt eine weitere Nachfrage durch den Abgeordneten Kuschel.

Dafür habe ich Verständnis, dass Sie jetzt etwas überrascht sind. Wären Sie denn bereit, ohne dass es im Rahmen einer Kleinen Anfrage erfolgt, den Landtag darüber zu informieren, wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich in der zurückliegenden Zeit an den öffentlichen Arbeitgeber - in dem Fall das Land, den Freistaat - gewandt haben, um im Rahmen der Beantragung von Sozialtransferleistungen eine Arbeitsbescheinigung zu erhalten? Dann haben wir nämlich die Information, die durch die Mündliche Anfrage erwünscht war.

Ich würde zusagen, dass wir prüfen, inwieweit diese Angaben vorliegen und von uns auch weitergegeben respektive verwertet werden können in rechtlicher Hinsicht, wenn Sie einverstanden sind.

Vielen herzlichen Dank für diese Zusage, Herr Staatssekretär.

Damit beende ich jetzt diesen Tagesordnungspunkt und wir rufen nunmehr neu auf den Tagesordnungspunkt 21 a

Sicherung der Finanzierung von hauptamtlichen Trainerinnen und Trainern in den Fachverbänden des Landessportbundes und der Spezialsportlehrerinnen und Spezialsportlehrer in den drei Thüringer Sportgymnasien in Erfurt, Jena und Oberhof Antrag der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 5/4384 dazu: Alternativantrag der Fraktionen der CDU und der SPD - Drucksache 5/4389

Ich frage, wünscht die Fraktion DIE LINKE das Wort zur Begründung? Nein. Wünscht jemand aus den Fraktionen der CDU und der SPD das Wort zur Begründung des Alternativantrags? Auch nicht. Dann kommen wir jetzt zur Aussprache. Da von allen Fraktionen Redeanmeldungen vorliegen, können wir jetzt beginnen. Als Erster hat das Wort der Abgeordnete Korschewsky für die Fraktion DIE LINKE.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich hätte mich gefreut, wenn die Landesregierung, bevor wir in die Aussprache gehen, einen Sachstandsbericht dargelegt hätte,