Protokoll der Sitzung vom 04.05.2012

man bei einem Gerätepreis von 121 € 10 Prozent der Geräte als Gratisvarianten hat. Das sehe ich durchaus, dass das ein Fortschritt ist. Aber jetzt haben wir ja nicht nur ALG-II-Empfängerinnen, sondern auch Eltern,

Ich bitte, sich ein bisschen kurzzufassen mit der Frage und keine Statements hier abzugeben.

die finanziell auch nicht so besonders gestellt sind. Wollen Sie da noch als Landesregierung unterstützend wirken, ja oder nein?

Zu Ihrer ersten Fragestellung, ob sie unter die Lernmittelverordnung fällt, da gibt es inzwischen eine eindeutige Rechtsprechung. Es hat den Versuch einer Klage gegeben, dieser Versuch ist gescheitert, das ist inzwischen eindeutig rechtlich geklärt.

Das Zweite, die Frage der 10-Prozent-Regelung: Ich hatte das ja schon ausgeführt, nicht nur angedeutet, bis dato gibt es keinen einzigen Fall, dass eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund finanzieller Widernisse nicht in der Lage gewesen wäre, die entsprechenden Unterrichtseinheiten zu besuchen.

Es gibt eine Nachfrage durch den Abgeordneten Kuschel.

Danke, Herr Präsident. Kann ich auch gleich zwei Fragen stellen?

Ja.

Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, zunächst die Frage: Wie hoch ist denn der Kostensatz für Lernmittel beim Bedarfsregelsatz im Bereich des SGB II?

Die zweite Frage: Sie hatten von einer sozialbedürftigen Einführung oder Sozialkomponente gesprochen. Wo ist da die Grenze, ab welcher Einkommensgrenze fällt eine Schülerin oder ein Schüler unter dieses Kriterium, wonach nach einer Sozialauswahl eine Zuordnung von entgeltfreien Geräten erfolgt?

Zuerst zu dieser Frage der Zusammensetzung des Regelsatzes: Das kann ich Ihnen nicht beantworten, weil es ein integrierter Regelsatz ist. Ich kenne sehr wohl die Verordnung der Bundesagentur, die fiktiv Anteile reinrechnet. Das sind Fiktiva, insgesamt wird der Regelsatz integriert erstellt.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Es sind rund 2 € pro Monat.)

Ich kenne die, das sind die statistischen Ausweisungen, die vorgenommen werden, das ist ein integrierter Regelsatz.

Im Übrigen, und das ist Ihre zweite Frage gewesen, die Höhe ist der ALG-II-Bezug respektive in diesem Fall der Bezug Sozialgeld und damit entsprechend dem jeweiligen Regelsatz.

Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt von der Fraktion DIE LINKE in der Drucksache 5/4339.

Konflikt um Präsidentenstelle beim Landgericht Mühlhausen?

Aus einem Artikel der „Thüringer Allgemeinen“ (TA) vom 21. April 2012 (Ausgabe Mühlhausen) ist zu entnehmen, dass es um die Besetzung der Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landgerichts Mühlhausen einen Konflikt geben soll. Die endgültige Besetzung der Stelle, die nach dem Tod des vorherigen Amtsinhabers dann im April 2011 neu ausgeschrieben wurde, soll bisher nicht möglich gewesen sein, weil eine sogenannte Konkurrentenklage anhängig und bisher nicht entschieden sein soll. Mit dem Verfahren soll sich laut TA-Bericht der derzeitige Vizepräsident des Gerichts, der seit Anfang 2011 kommissarisch das Landgericht leitet, gegen die Entscheidung des Justizministeriums zur Wehr setzen, das sich bei der Stellenbesetzung für den derzeitigen Vizepräsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts entschieden hat. Laut Medienbericht will nun das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Weimar Anfang Mai über die entsprechende Beschwerde des bisher nicht berücksichtigten Mitbewerbers entscheiden. Mit der Beschwerde wendet sich der Mitbewerber gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts, das seine Konkurrentenklage abgelehnt hatte.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwiefern trifft die Sachdarstellung im o.g. Bericht der „Thüringer Allgemeinen“ vom 21. April 2012 (Ausgabe Mühlhausen) zu?

(Abg. Hennig)

2. Wie viele Stellenbewerbungen um die Besetzung der Präsidentenstelle des Landgerichts Mühlhausen lagen vor?

3. Wie viele sogenannte Konkurrentenklagen mit welchem Ausgang gab bzw. gibt es in den Jahren 2000 bis 2012 in Thüringen bezüglich der Besetzung von Richterstellen an Thüringer Gerichten, insbesondere zu welchen Leitungsfunktionen an welchen Gerichten?

4. Inwiefern ist die im Streit stehende Besetzung bzw. Personenauswahl für die Präsidentenstelle beim Landgericht Mühlhausen im Wege des sogenannten Stichentscheids gemäß § 49 Abs. 2 des Thüringer Richtergesetzes zustande gekommen?

Für die Landesregierung antwortet das Justizministerium, Herr Staatssekretär Prof. Dr. Herz.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Hauboldt beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Sachdarstellung im Bericht der „Thüringer Allgemeinen" vom 21. April 2012 in der Mühlhausener Ausgabe trifft im Wesentlichen zu. Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Beschluss vom 18. November 2011 die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Thüringer Justizministeriums zur Besetzung der Stelle des Präsidenten bzw. der Präsidentin des Landgerichts Mühlhausen mit dem Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts festgestellt. Inwieweit das Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar beabsichtigt, über die Beschwerde des nicht berücksichtigten Bewerbers gegen den erstinstanzlichen Beschluss Anfang Mai zu entscheiden, wie von der Zeitung „Thüringer Allgemeine“ berichtet wurde, entzieht sich der Kenntnis der Landesregierung.

Zu Frage 2: Es lagen zwei Bewerbungen auf die Stelle vor, und zwar die des Vizepräsidenten des Landgerichts Mühlhausen und die des Vizepräsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts.

Zu Frage 3: In den Jahren 2000 bis 2012 gab bzw. gibt es in Thüringen insgesamt 23 sogenannte Konkurrentenklagen im Hinblick auf die Besetzung von Richterstellen an Thüringer Gerichten. In neun Fällen haben die Verwaltungsgerichte die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Auswahlentscheidung des Thüringer Justizministeriums bestätigt. In einem dieser Verfahren wurde die für das Thüringer Justizministerium günstige Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts einerseits durch den Thüringer Verfassungsgerichtshof gehalten, andererseits durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben.

In zwei Fällen wurde den Antragstellern stattgegeben. In acht Fällen wurden die Verfahren nicht streitig beendet, also Rücknahme, Erledigung oder Vergleich. Vier weitere Verfahren sind gegenwärtig noch anhängig. In zwei Fällen haben die zuständigen Verwaltungsgerichte bereits die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Auswahlentscheidung des Thüringer Justizministeriums bestätigt. In zwei Fällen steht eine zweitinstanzliche Entscheidung noch aus.

Die Konkurrentenstreitverfahren betrafen bzw. betreffen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit folgende Stellen mit Leitungsfunktionen, also mit Aufsichtsfunktionen: Präsident des Landgerichts Erfurt, Richter am Amtsgericht als ständiger Vertreter des Direktors bei dem Amtsgericht Eisenach, Direktor des früheren Amtsgerichts Artern, Vizepräsident des Oberlandesgerichts in Jena sowie aktuell Präsident des Landgerichts Mühlhausen.

In den Fachgerichtsbarkeiten waren folgende Stellen mit Leitungsfunktionen, also Aufsichtsfunktionen betroffen: Richter am Sozialgericht als ständiger Vertreter des Direktors des Sozialgerichts Gotha, Präsident des Landesarbeitsgerichts in Erfurt, Präsident des Verwaltungsgerichts Weimar und Präsident des Verwaltungsgerichts Gera.

Zu Frage 4: Die Auswahlentscheidung für die streitige Stelle der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landgerichts Mühlhausen ist ohne „Stichentscheid“ gemäß § 49 Abs. 2 des Thüringer Richtergesetzes zustande gekommen. Der Präsidialrat der Ordentlichen Gerichtsbarkeit hat die persönliche und fachliche Eignung des ausgewählten Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts bestätigt. Vielen Dank.

Es gibt eine Nachfrage durch den Fragesteller.

Danke, Herr Präsident. Danke, Herr Staatssekretär, für die Beantwortung der Anfragen. Eine oder zwei Nachfragen: Nimmt die Landesregierung solche Vorfälle zum Anlass, die Erarbeitung des Thüringer Richtergesetzes zu forcieren? Wenn ja, wann ist denn mit der Einbringung zu rechnen? Die Frage kommt Ihnen nicht ganz neu vor. Welche Rolle spielt bzw. welchen Stellenwert hat dabei auch eine eventuelle Novellierung des § 49 Thüringer Richtergesetz zu dem, worüber wir uns jetzt gerade verständigt haben?

Natürlich hängt das auch mit der geplanten Reform des Thüringer Richtergesetzes zusammen. Die Ausarbeitung befindet sich in einer sehr fortgeschrittenen Phase - aus unserer Sicht. Aus Sicht

(Abg. Hauboldt)

des Ministeriums ist das bereits abgeschlossen. Das Gesetz befindet sich jetzt in der Ressortabstimmung. Es haben Chefgespräche stattgefunden und wir rechnen mit einer baldigen Kabinettsbefassung.

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Staatssekretär. Ich rufe auf die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Döring von der SPD-Fraktion in der Drucksache 5/4340.

Drohende Abschiebung des Ehepaars L. Ch.

Das Ehepaar L. Ch. ist vollziehbar ausreisepflichtig und ab 7. Mai 2012 von einer Abschiebung bedroht. Nach Angaben der Betroffenen erwägt die Ausländerbehörde Schmalkalden-Meiningen eine getrennte Abschiebung von Herrn und Frau L. Ch. in deren jeweilige Herkunftsländer (Algerien bzw. Ukraine). Ferner werde die Zugehörigkeit von Frau L. Ch. zur jüdischen Religionsgemeinschaft nicht als schwerwiegendes Abschiebungshindernis betrachtet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung die Situation des Ehepaars L. Ch.?

2. Inwiefern lässt sich eine geplante getrennte Abschiebung des Ehepaars in die jeweiligen Herkunftsländer mit dem völker- und verfassungsrechtlich verbrieften besonderen Schutz der Ehe nach Artikel 16, Abschnitt 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, nach Titel IV, Artikel 33 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie nach Artikel 6 des Grundgesetzes vereinbaren?

3. Inwiefern stellt die Zugehörigkeit von Frau L. Ch. zur jüdischen Religionsgemeinschaft kein schwerwiegendes Abschiebungshindernis dar?

4. Sind in den Abwägungsprozess bezüglich der oben genannten Abschiebeentscheidung auch medizinische Atteste einbezogen worden, wenn ja, welche mit welchem Ergebnis und wenn nein, warum nicht?

Für die Landesregierung antwortet das Innenministerium, Herr Staatssekretär Rieder.

Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Döring beantworte ich für die Landesregierung wie folgt.

Zu Frage 1: Das Ehepaar, das hier angesprochen ist mit der Mündlichen Anfrage, ist vollziehbar ausreisepflichtig und hält sich mit einer bis 22. Mai 2012 befristeten Duldung in Deutschland auf.

Zu Frage 2: Bisher wurden noch keine Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet. Sollten Abschiebungsmaßnahmen auf den Weg gebracht werden, müsste auch geprüft werden, ob eine Abschiebung in dasselbe Land möglich ist.

Zu Frage 3: Die Zugehörigkeit zur jüdischen Religionsgemeinschaft allein stellt kein Abschiebungshindernis dar.

Zu Frage 4: Die Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz wurden von den Verwaltungsgerichten in Weimar und Meiningen abgelehnt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und das Verwaltungsgericht Weimar haben sich auch mit der gesundheitlichen Situation der Ehefrau befasst.