Protokoll der Sitzung vom 13.12.2017

Zum einen geht es um die Umsetzung bundeseinheitlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Tierseuchenfall – ein Thema, das von den Tierhaltern kontrovers diskutiert wird. Es geht auch um Anpassungen in der Lebensmittelüberwachung bezüglich der Überwachung von Tabakerzeugnissen. Es geht als dritter Block um eine Ergänzung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung mit Blick auf die Durchführung von Widerspruchsverfahren. Da geht es vor allem um Verwaltungsvereinfachung.

Wer gegenwärtig bei Landwirten unterwegs ist, die Tierhaltung haben, insbesondere Schweinehaltung, der wird immer wieder mit dem Thema „Afrikanische Schweinepest“ konfrontiert. Die Afrikanische Schweinepest ist in unseren östlichen Nachbarstaaten auf dem Vormarsch. Die Schweinehalter auch hier in Thüringen sind schwer beunruhigt und manche gar panisch, was passieren wird, wenn diese Tierseuche hier ankommt. Immer wieder wird mir mitgeteilt, dass die Behörden und die Verwaltung hier in Thüringen für so einen Krisenfall mit der Afrikanischen Schweinepest nicht ausreichend vorbereitet seien. Obwohl es kürzlich sogar auch hier einen Workshop gegeben hat, ist diese Angst unter den Landwirten zu spüren und wird auch artikuliert. Deshalb denke ich, dass wir von hier das Signal geben können, dass auch die gesetzlichen Anpassungen für diese Herausforderung auf den Weg gebracht werden.

Einen anderen Punkt muss ich noch ansprechen, das ist die Verwaltungsvereinfachung. Ja, Verwaltungsvereinfachungen sind sinnvoll. Gleichwohl finde ich, dass in allen Bereichen – auch auf dem Gebiet des Tierschutzrechts – die demokratischen Rechte und Beteiligungen gewährleistet werden müssen. Deshalb sollten wir den Punkt mit dem Widerspruchsverfahren genauer analysieren und die Vor- und Nachteile abwägen.

Aus diesen genannten Gründen beantrage ich die Überweisung sowohl an den Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit, der für das Veterinär

wesen zuständig ist, als auch an den Ausschuss für Infrastruktur, Landwirtschaft und Forsten, um den Berufsstand einzubinden, der von diesem Mantelgesetz betroffen ist. Wir sollten eine gemeinsame Anhörung machen, damit dieses Vorhaben auch von denen beraten wird, die sich mit diesem Thema öfter auseinandersetzen. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Mir liegen jetzt keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Dann kommen wir zur Ausschussüberweisung an den Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit. Wer dem zustimmt, den bitte ich um sein Handzeichen. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Das kann ich nicht erkennen. Damit ist die Ausschussüberweisung beschlossen.

Es ist beantragt worden, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Infrastruktur und Landwirtschaft zu überweisen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind alle Abgeordneten des Hauses. Zur Kontrolle: Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Das kann ich nicht erkennen.

Für die Federführung ist der Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit vorgesehen. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind auch alle anwesenden Abgeordneten des Hauses. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Das ist so bestätigt.

Ich schließe den Tagesordnungspunkt und rufe auf den Tagesordnungspunkt 7

Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/4794 ERSTE BERATUNG

Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung? Das ist der Fall. Herr Staatssekretär Götze, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, Ihnen liegt der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes zur Beratung vor. Der wesentlich umfangreichere Teil des Gesetzentwurfs umfasst die Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, deren Notwendigkeit sich in erster Linie aus der erforderlichen Umsetzung der

sogenannten Seveso-III-Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates vom 4. Juli 2012 ergibt. Diese Richtlinie ist auf die Beherrschung der von schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen ausgehenden Gefahren gerichtet und passt ihre Vorgängerin an das geänderte EU-System zur Einstufung gefährlicher Stoffe an. Ein besonderes Augenmerk ist auf die neuen Fristen zu richten, in denen die zuständigen Katastrophenschutzbehörden externe Notfallpläne für Betriebe, die mit großen Mengen besonders gefährlicher Stoffe umgehen, erstellen müssen. Während die Umsetzung der Richtlinie ansonsten überwiegend in die Verantwortung des Bundes fällt, fällt sie in eben diesem Punkt in die Zuständigkeit der Länder. Da die Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist, ist in dieser Sache eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben, die ich im Rahmen der nun anstehenden parlamentarischen Behandlungen im Auge zu behalten bitte.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, über die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie hinaus werden unter Berücksichtigung der im Bereich der nicht polizeilichen Gefahrenabwehr veränderten Rahmenbedingungen weitere Anpassungen im Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz notwendig. Dies betrifft unter anderem die Verlagerung der Federführung für die Brandschutzerziehung von den Gemeinden auf die Ebene der Landkreise, um damit die Voraussetzungen für eine flächendeckende Erfüllung dieser Aufgabe in der erforderlichen Qualität zu gewährleisten. Auch die neue Regelung, wonach das Amt eines Kreisbrandinspektors in Zukunft nur noch an Beamte des gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes übertragen werden darf, möchte ich hier als weiteres Beispiel nennen. Hiermit ist übrigens auch die den beamtenrechtlichen Bestimmungen entsprechende Anpassung der Altersgrenze für Kreisbrandinspektoren verbunden. Sie wird von aktuell 60 Jahre auf 62 Jahre für den gehobenen sowie auf 64 Jahre für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst angehoben. Ebenfalls explizit hinweisen möchte ich auf die Festlegung eines förmlichen Verfahrens, das in Thüringen die rechtlichen Voraussetzungen schafft, um Gesundheitsschäden von Feuerwehrangehörigen auf freiwilliger Basis entschädigen zu können, die zwar im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind, aber nicht die Kausalitätsanforderungen eines Arbeitsunfalls nach § 8 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches erfüllen.

Da es an dieser Stelle den Rahmen sprengen würde, verzichte ich darauf, weitere Neuregelungen im Einzelnen zu beleuchten. Hierfür verbleibt die Möglichkeit im Rahmen der Ausschussbefassung.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die im Thüringer Rettungsdienstgesetz vorgesehenen Änderungen werden hauptsächlich zur Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes des Bundes notwen

dig. Davon betroffen sind vor allem die invasiven Maßnahmen, die die Notfallsanitäter bis zum Eintreffen des Notarztes bzw. bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung eigenverantwortlich durchzuführen haben. Diesbezüglich soll im Thüringer Rettungsdienstgesetz ein strafausschließender Rechtfertigungsgrund zur Ausübung der Heilkunde eingeführt werden, um ein rechtssicheres und kompetenzgerechtes Handeln der Notfallsanitäter gemäß der Ausbildungszielbestimmung des Notfallsanitätergesetzes zu gewährleisten. Darüber hinaus werden die Ärztlichen Leiter Rettungsdienst gesetzlich verpflichtet, die eigenständig von den Notfallsanitätern durchzuführenden Maßnahmen im Sinne des Notfallsanitätergesetzes einheitlich vorzugeben und regelmäßig zu überprüfen. Dementsprechend wird auch die Aufgabenbeschreibung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst angepasst. Außerdem wird klargestellt, dass neben den Kosten für die weitere Ausbildung von Rettungsassistenten zu Notfallsanitätern auch die Kosten für die bedarfsgerechte Ausbildung von Notfallsanitätern einschließlich der Kosten für die staatlichen Prüfungen und Ergänzungsprüfungen als Kosten des Rettungsdienstes von den Kostenträgern zu übernehmen sind. Über die zur Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes erforderlichen Änderungen hinaus wird die Anpassung des Thüringer Rettungsdienstgesetzes in weiteren Punkten notwendig, die wir ebenfalls im Ausschuss vertieft diskutieren können, so gewünscht.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, im Rahmen des Regierungsanhörungsverfahrens wurden durch die Verbände verschiedene Änderungsund Ergänzungsvorschläge eingereicht, deren Übernahme zwar nicht zwingend auf der Hand lag, die jedoch durchaus diskussionswürdig erschienen. Da die betreffenden Vorschläge im Rahmen künftiger Gesetzesinitiativen erneut geprüft werden, möchte ich Sie an dieser Stelle bitten, im Rahmen Ihrer parlamentarischen Beratungen zu diesem Gesetzentwurf zumindest dann, wenn es vertretbar erscheint, die Eilbedürftigkeit nicht außer Acht zu lassen. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Ich eröffne die Beratung. Als Erster hat Abgeordneter Thamm, Fraktion der CDU, das Wort.

Meine Damen und Herren, wir als CDU-Fraktion haben den Gesetzentwurf der Landesregierung, das Gesetz zur Änderung des Thüringer Brandund Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes, in der aktuellen Form erst mal zur Kenntnis genommen. Als CDU-Fraktion unterstützen wir alle Entscheidungen, die einen

(Staatssekretär Götze)

solchen Dienst für die Gesellschaft – sei es ehrenamtlich oder hauptberuflich – fördern, unterstützen, absichern und/oder erleichtern. Dahin gehend sehen wir auch eine Gesetzesänderung bzw. -anpassung aktuell durchaus als wichtig und angebracht an.

Wenn wir aber Gesetze ändern, dann doch bitte richtig und wohlüberlegt, meine sehr geehrten Damen und Herren. Bevor wir über Feinheiten von Gesetzesänderungen im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes diskutieren und debattieren, betrachten wir es als dringend geboten – Sie haben zwar gesagt, in der Vorabstimmung war es so –, den von den Gesetzesänderungen Betroffenen, vor allem den entsprechenden Verbänden und bevollmächtigten Vertretern, so zum Beispiel den fachlichen Verbänden, dem Feuerwehrverband, und den Spitzenverbänden, dem Gemeinde- und Städtebund und dem Thüringischen Landkreistag, die Möglichkeit einer Stellungnahme in Form einer Anhörung zuzugestehen.

Nach unserem ersten Eindruck ist der Gesetzentwurf an mehreren Stellen nicht bis zum Ende durchdacht, geht an den Bedürfnissen der Rettungskräfte vorbei oder greift an vielen Punkten nicht weit genug. Ich möchte an dieser Stelle nur exemplarisch einige Punkte herausgreifen, die das Brand- und Katastrophenschutzgesetz betreffen. Um die Voraussetzungen für eine flächendeckende Brandschutzerziehung in der erforderlichen Qualität zu gewährleisten, soll die Federführung zur Wahrnehmung dieser Aufgabe von der Gemeinde- auf die Landkreisebene verlagert werden. So weit, so gut. Wie eine solche Brandschutzerziehung allerdings aussehen soll und welches Ziel sie verfolgt, ist nicht festgelegt.

Die für die Übernahme des Amts des Leiters einer Jugendfeuerwehr erforderlichen Voraussetzungen sollen insoweit präzisiert werden, dass neben der fachlichen auch die persönliche Eignung gegeben sein muss. Da im Entwurf allerdings nur die fachlichen Voraussetzungen ausgeführt werden, bleibt unklar, wie die persönliche Eignung festgestellt oder belegt werden soll. In Anlehnung an die allgemeine Entwicklung des steigenden Renteneintrittsalters soll das Höchstalter für Einsatzkräfte der Feuerwehren auf 67 Jahre angehoben werden. Ob dies wirklich ein geeigneter Weg ist, die ständig steigenden Anforderungen an die Feuerwehren mit immer älteren Mitgliedern zu bewältigen, darüber sollten wir mit den Menschen sprechen, die es betrifft.

Momentan erweckt der von der Landesregierung vorgelegte Gesetzentwurf bei uns den Eindruck, dass die Landesregierung mit diesem Papier die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherr

schung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen schnellstmöglich umsetzen möchte. Sollte diese Umsetzung nicht erfolgen, würden dem Bund ein Verletzungsverfahren durch die Europäische Kommission und dem Land damit verbundene Folgekosten drohen. Es kann allerdings nicht das Hauptziel der Gesetzesänderung sein, diese möglichst schnell und uneffektiv umzusetzen, um sich Verfahren und Folgekosten zu ersparen. Im Fokus müssen hier die sinnvollen Anpassungen des Gesetzes an die aktuellen Erfordernisse und Bedürfnisse stehen. Daher bitten wir um eine Überweisung an den Innen- und Kommunalausschuss sowie – zum Rettungsdienstgesetz spricht dann der Kollege – an den Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit und, es damit aber federführend im Innen- und Kommunalausschuss zu belassen. Danke.

(Beifall CDU)

Als nächster Redner hat sich Abgeordneter Dittes, Fraktion Die Linke, zu Wort gemeldet.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, dass wir es bei dem vorliegenden Artikelgesetz nicht mit einem – wenn man so sagen will – Konzeptgesetz zu tun haben, das ist, glaube ich, nach dem einführenden Beitrag des Staatssekretärs oder auch nach dem Beitrag des Abgeordneten Thamm jedem klar geworden. Es handelt sich hier um eine Vielzahl von Änderungen in beiden Gesetzen, die thematisch auf den ersten Blick nichts gemeinsam haben, sondern an Detailfragen Änderungen vornehmen, aber deswegen in ihrer Detailliertheit auch in jedem einzelnen Punkt hier nicht weniger wichtig erscheinen.

Aber lassen Sie mich zunächst auch noch mal deutlich sagen: Wir haben einen Gesetzentwurf vorliegen, der einen sehr wichtigen Bereich der öffentlichen Sicherheit in Thüringen umfasst, nämlich den des Brand- und Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste. Ich will nur einfach noch mal drei Zahlen in den Raum stellen: 34.000 Feuerwehrangehörige haben im letzten Jahr 27.000 Einsätze geleistet, im bodengebundenen Rettungsdienst kam es im letzten Jahr allein zu über 470.000 Einsätzen. Das zeigt die Dimension der gesetzlichen Regelungen, die hier konkret auch Auswirkungen auf die alltägliche Arbeit genau derjenigen haben, ob nun ehrenamtlich oder hauptamtlich. Deswegen möchte ich an dieser Stelle auch den ausdrücklichen Dank an diejenigen richten, die sich alltäglich für die Sicherheit der Menschen in diesem Land verdient machen.

(Abg. Thamm)

(Beifall CDU, DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Aber, meine Damen und Herren, es geht natürlich in diesem Bereich nicht nur einfach um die Frage der Anerkennung oder des Dankes, sondern es liegt natürlich auch in der Verantwortung der Politik – des Gesetzgebers gleichermaßen wie der Landesregierung –, den Einsatzkräften die notwendigen technischen Ausstattungen zur Verfügung zu stellen, die strukturellen Voraussetzungen zu ermöglichen und natürlich auch die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, damit diese ihre wichtige Arbeit auch leisten können. Dazu ist dieser Gesetzentwurf ein Baustein. Wir werden morgen im Rahmen der Debatte einen Antrag der CDU-Fraktion, aber auch einen Antrag der Fraktionen SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen diskutieren, der weitergehende und weitere Schritte zur Verbesserung der Situation beispielsweise bei den Thüringer Feuerwehren beinhaltet. Ich werde an einzelnen Stellen dennoch heute auch schon mal darauf verweisen.

Im Kern – der Staatssekretär hat das ausgeführt – geht es bei der heute vorliegenden Gesetzesänderung um die Umsetzung von Recht der Europäischen Union. Konkret geht es um die EU-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, die sogenannte Seveso-III-Richtlinie. Im Kern zur Umsetzung dieser Richtlinie wird § 33 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes geändert, wonach die Katastrophenschutzbehörden für Betriebe, die mit großen Mengen besonders gefährlicher Stoffe umgehen, externe Notfallpläne erstellen müssen.

Herr Thamm, wir sind europarechtlich verpflichtet – im Übrigen seit dem Jahr 2015 –, diese Regelung nun endlich in nationales und damit auch Landesrecht umzusetzen. Insofern finde ich Ihren Einwand – das könne jetzt nicht das Ziel sein, möglichen Vertragsverletzungsverfahren aus dem Weg zu gehen und diese Regelung relativ zügig auf den Weg zu bringen – falsch. Ich sage, es ist unsere verdammte rechtliche Pflicht – auch Recht, das in Thüringen gilt –, das gesetzlich in Landesrecht umzusetzen. Dafür sollten wir auch die notwendige Konsequenz in der parlamentarischen Arbeit einsetzen, ohne dabei aus dem Blick geraten zu lassen, dass wir natürlich auch die anderen Regelungen sachgerecht diskutieren. Darauf will ich noch mal zurückkommen.

Sie haben, Herr Thamm beispielsweise, auf eine weitere Änderung im Brand- und Katastrophenschutzgesetz hingewiesen, nämlich die Verlagerung der Zuständigkeit für die Brandschutzerziehung von der gemeindlichen auf die Landkreisebene, und haben gleichzeitig bemängelt, dass aber im Gesetz selbst noch nicht geregelt ist, wie das dann konkret auch untersetzt werden soll. Dann sage ich

Ihnen doch tatsächlich: Gehen wir doch gemeinsam Schritt für Schritt. Sie wissen doch, dass morgen der zweite Schritt folgt. Heute schaffen wir zumindest in der ersten Beratung eine gesetzliche Grundlage dafür, dass wir in Thüringen endlich dazu kommen, flächendeckend Brandschutzerziehung in den Schulen anbieten zu können, indem wir die Zuständigkeitsvielfalt vereinfachen, die durch die gemeindliche Zuständigkeit herrscht, die Landkreise verantwortlich machen und auf dieser Basis dann tatsächlich zu einer flächendeckenden Brandschutzerziehung kommen. Morgen werden wir dazu den entsprechenden Antrag von Linke, SPD und Grünen beraten, diskutieren und dazu sicherlich auch noch mal detaillierter ausführen. Aber es ist nicht so, wie Sie hier versuchen, den Eindruck zu erwecken, dass diese Regelung allein ohne weitere Absprachen, ohne weitere Diskussion, ohne weitere Vorbereitung im Raum steht.

Ich will nur noch zwei andere Punkte benennen, die mir besonders wichtig erscheinen, wenn es um die Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes geht. Es geht um die Optimierung der Freistellungsregelung für Feuerwehrangehörige, es geht um den rechtlichen Rahmen zum Ausgleich von Gesundheitsschäden bei Feuerwehrleuten, es geht auch um eine Veränderung der Höchstgrenzen für den ehrenamtlichen Dienst in den Einsatzabteilungen auf 67 Jahre und nicht zuletzt werden natürlich um Fragen der Zuständigkeit Regelungsund Kompetenzlücken geschlossen. Ob einzelne Regelungen, die im Gesetz sehr detailliert ausgeführt sind, wirklich, wie Sie meinen, bis zum Ende durchdacht sind und optimal geschaffen worden sind, das werden wir im Ausschuss beraten. Aber ich glaube, diese Themenbereiche, die hier benannt worden sind, sind es allemal wert, diskutiert zu werden, und die Erfahrungen haben auch in unseren Beratungen im Innenausschuss gezeigt, dass Veränderungen notwendig sind, auch gerade, wenn es darum geht, Feuerwehrangehörigen, die ihren Dienst ehrenamtlich machen, diese Ehrenamtlichkeit tatsächlich auch zu honorieren und das Ehrenamt auch in diesem Bereich attraktiver zu gestalten.

(Beifall DIE LINKE)

Meine Damen und Herren, zum zweiten Gesetz, das Bestandteil dieser Änderungen ist, nämlich dem Thüringer Rettungsdienstgesetz, wurde auch schon ausgeführt, dass es hier im Wesentlichen darum geht, Rechtsfolgeänderungen aus dem Notfallsanitätergesetz des Bundes in Thüringer Landesrecht umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Umsetzung, damit die Rechtsunsicherheit für die künftigen Notfallsanitäter beseitigt ist, wenn sie vor Ort invasiv eingreifen müssen, solange noch kein Notarzt zugegen ist. Hier gab es eine Regelungslücke, eine Rechtslücke, die jetzt geschlossen wird. Das bringt, glaube ich, Sicherheit für die Notfallsanitäter – und das ist ganz wichtig. Aber es bringt

eben auch Sicherheit für Patienten, die auf so einen invasiven Eingriff zur Lebensrettung angewiesen sind. Deswegen ist das eine richtige und überfällige Änderung im Gesetz.

Ich denke auch, dass es richtig ist, die vorgesehene Klarheit in der Zuständigkeit der Aufgabenträgerschaft für die Sicherstellung des notärztlichen bodengebundenen Rettungsdienstes herzustellen. Hier gab es über viele Monate eine Diskussion der verschiedenen zuständigen Strukturen – auch mit den Fraktionen. Mit dem Gesetzentwurf wird jetzt Klarheit geschaffen und die Aufgabenträgerschaft bei der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen angesiedelt. Auch die Klarstellung, wo Ausbildungsund Prüfungskosten von Notfallsanitätern anzusiedeln sind, wer zukünftig Träger dieser Kosten sein wird, ist – denke ich – überfällig und schafft ein Ende der seit vielen Monaten mit uns gemeinsam diskutierten Situation.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, die Themen, die wir hier jetzt angesprochen haben, sind wirklich nur ein Bruchteil dessen, was mit diesem Gesetz auf den Weg gebracht wird. Es ist sehr kleinteilig, sehr kleingliedrig und deswegen sind wir als Parlamentarier natürlich darauf angewiesen, gerade auch im Dialog mit den Fachleuten, mit den verantwortlichen Strukturen im Innenausschuss jede Regelung zu diskutieren, zu hinterfragen und vielleicht auch zu überlegen, ob eine andere oder auch bislang noch gar nicht in Betracht gezogene Regelung in das Brand- und Katastrophenschutzgesetz oder das Rettungsdienstgesetz Aufnahme finden muss. Ich will der Landesregierung zusichern, dass es zumindest unser Bemühen sein wird – auch im Interesse der Umsetzung des EU-Rechts – das Verfahren gründlich, aber auch so schnell wie möglich im Parlament zu vollziehen. Aber ich glaube, da bin ich mit Herrn Thamm einer Meinung: Um eine mündliche Anhörung im Innenausschuss werden wir nicht umhinkommen. Aber das soll auch die angeforderte oder angemahnte oder erbetene Eiligkeit nicht unbedingt verhindern. Ich glaube, wir können beides verbinden: konzentriert arbeiten, zügig arbeiten und dabei die Qualität nicht außer Acht lassen. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Für die Fraktion der AfD erhält Abgeordneter Henke das Wort.

Vielen Dank, Frau Präsidentin! Werte Abgeordnete, werte Gäste, der hier vorliegende Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sowie des Thüringer Ret

tungsdienstgesetzes, welcher der Umsetzung der Richtlinien der EU dient, enthält sowohl Licht als auch Schatten. Positiv hervorzuheben ist zunächst einmal die Ergänzung des § 14 Abs. 5 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz: die damit verbundene Einführung eines förmlichen Verfahrens zur freiwilligen Entschädigung von Gesundheitsschäden von ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die bei Verrichtung des Feuerwehrdienstes entstanden sind und die gerade nicht von § 8 des VII. Sozialgesetzbuchs erfasst werden. Es ist eine Ergänzung, die man schon längst hätte einführen müssen, denn es ist nach unserem Dafürhalten eine Selbstverständlichkeit, dass Bürger, die sich ehrenamtlich im Brandschutz engagieren und damit zum Wohle der Allgemeinheit ihre Gesundheit und ihr Leben riskieren, am Ende nicht die Dummen sind, die aufgrund irgendeiner Regelungslücke auf dem erlittenen Schaden sitzen bleiben.

(Beifall AfD)