nach § 99a Wasserhaushaltsgesetz als weitere Option ergänzt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts setzt jedoch voraus, dass für den Hochwasserschutz erforderliche Grundstücke überhaupt auf den Markt kommen. Es kann also nur im Verkaufsfall genutzt werden und hängt damit in hohem Maße vom Zufall ab.
Zu Frage 1: Thüringen verzichtet nicht auf den Erlass länderspezifischer abweichender Rechtsvorschriften nach § 99a Abs. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes. Den Ländern steht vielmehr ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die für Maßnahmen des Hochwasserschutzes benötigt werden. Im aktuellen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Thüringer Wasserwirtschaftsrechts ist vorgesehen, dass das Land Thüringen vom Vorkaufsrecht nach § 99a keinen Gebrauch macht. § 53 Abs. 5 des aktuellen Gesetzentwurfs lautet dementsprechend, dass der § 99a keine Anwendung findet.
Zu Frage 2: Ich verweise auf die Antwort zu Frage 1. Es ist eine landesgesetzliche Regelung vorgesehen, nach der das Vorkaufsrecht nach § 99a nicht ausgeübt wird.
Zu Frage 3: Mangels einer Regelung im derzeit noch geltenden Wassergesetz gilt das Vorkaufsrecht des Landes nach § 99a in Thüringen unmittelbar. In der Vollzugspraxis zeichnet sich bei den zuständigen unteren Wasserbehörden ab, dass es eine Vielzahl standardmäßiger Anfragen aus der Notarschaft zur Ausübung bzw. Nichtausübung des Vorkaufsrechts gibt und auch verstärkt geben wird. Daher ist zur Entlastung sowohl der zuständigen Wasserbehörden als auch der Notarschaft und somit letztlich der Bürgerinnen und Bürger die vorgesehene Regelung in § 53 Abs. 5 des aktuellen Gesetzentwurfs zur Neuordnung des Thüringer Wasserwirtschaftsrechts erforderlich und sinnvoll. Eine Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Freistaat Thüringen findet zurzeit weder statt noch ist sie gegenwärtig oder künftig beabsichtigt. Sollten größere Flächen für Hochwasserschutzmaßnahmen erforderlich sein, können diese bereits jetzt durch Maßnahmen der Raumordnung durch Vorrang und Vorbehaltsgebiete und der Bauleitplanung gesichert werden. Eine Regelung durch die Schaffung eines Vorkaufsrechts ist also nicht erforderlich.
Eine Nachfrage: Warum folgt bei dieser Thematik der Freistaat Thüringen nicht dem Beispiel anderer Bundesländer und erlässt einen Verwaltungsakt in Form einer allgemeinen Verfügung, in dem bis zum Inkrafttreten der Novelle auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet wird, wenn sowieso schon eine verwaltungsinterne Anordnung besteht, das Vorkaufsrecht nicht auszuüben?
Weil es bislang nicht nötig ist, das zu ändern, weil es bereits möglich ist, anders herum gesagt. Ich hatte meinen Ausführungen vorangestellt, dass es im Rahmen der geltenden Raumordnung und der Bauleitplanungen bereits möglich ist. Das heißt, der zutreffende neu geregelte Paragraf auf Bundesebene betrifft uns in dieser Form nicht. Unter den drei Prämissen, die eben genannt sind, es gibt bereits jetzt die Möglichkeit Grundstücke für konkrete Maßnahmen des Hochwasserschutzes mit den zuständigen Wasserbehörden auf dreierlei Form zu erwerben. Die bestehen auch unverändert fort. Deswegen sehen wir im Augenblick keinen Regelungsbedarf.
Weitere Fragen? Das sehe ich nicht. Dann kommen wir zur nächsten Frage, die in der Drucksache 6/ 5326. Fragesteller ist Abgeordneter Walk von der CDU-Fraktion.
Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschloss jüngst die Einteilung des Kernstadtgebiets in sechs Ortsteile. Infolgedessen sollen dort 2019 erstmals Ortsteilräte und Ortsteilbürgermeister gewählt werden. Der Beschluss wird jährliche Kosten in sechsstelliger Höhe für Entschädigungen, für Raummieten, Büromaterial usw. verursachen. Die Stadt Eisenach wird zum Haushaltsausgleich 2018 erneut auf Bedarfszuweisungen zur Haushaltskonsolidierung in Millionenhöhe angewiesen sein.
1. Teilt die Landesregierung die Ansicht, dass eine Einteilung des Kernstadtgebietes in Ortsteile und damit einhergehende Neuschaffungen von Gremien als freiwillige Aufgabe zu klassifizieren sind, und wie begründet sie ihre Ansicht?
2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Erfüllung zusätzlicher freiwilliger Aufgaben vor
3. In welchen Thüringer Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern wurden seit 1990 die Stadtgebiete, das heißt die Kernstadt ohne eventuell erfolgte Eingemeindungen, in Ortsteile eingeteilt?
Für die Landesregierung antwortet Staatssekretär Götze vom Ministerium für Inneres und Kommunales. Bitte.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Die Antwort zu Frage 1: Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung können Gemeinden ihr Gebiet durch eine Regelung in der Hauptsatzung in Ortsteile einteilen. Für ihre Ortsteile kann die Gemeinde nach § 45 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung wiederum durch eine Regelung in der Hauptsatzung auch eine Ortsteilverfassung einführen. Entsprechend regelt § 45a Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung für die Landgemeinde die Einführung der Ortschaftsverfassung. Diese Rechte ergeben sich aus der durch Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes und durch Artikel 91 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen garantierten Selbstverwaltungshoheit der Gemeinden, hier ausgeprägt in der Form der sogenannten Organisationshoheit. Die Ausübung dieser Rechte ist damit den freiwilligen Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zuzuordnen.
Die Antwort zu Frage 2 lautet wie folgt: Kommunen können im Rahmen der Haushaltskonsolidierung neben der Erfüllung der Pflichtaufgaben auch freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen, da anderenfalls von einer kommunalen Selbstverwaltung im eigentlichen Sinne nicht mehr gesprochen werden kann. Dabei darf aber der Konsolidierungserfolg nicht beeinträchtigt werden, das heißt, dass im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung gegebenenfalls andere Ausgaben entsprechend gekürzt oder weitere Einnahmen generiert werden müssen. Die Regelung der Verwaltungsvorschrift zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts, die sich auf die freiwilligen Leistungen als Ausgaben bezieht, verweist auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 03.09.2012. Nach dieser Entscheidung „wurde jedenfalls ein Prozentsatz in Höhe von 2 [vom Hundert] bezogen auf die Gesamtausgaben des [Verwaltungshaushalts] noch als auskömmlich angesehen.“ Die Regelungen der genannten Verwaltungsvorschrift sind so angelegt, dass die Grundsätze
der kommunalen Selbstverwaltung und des haushaltsrechtlichen Gesamtdeckungsprinzips berücksichtigt werden.
Die Antwort zu Frage 3: Die vollständige Beantwortung der Frage setzt eine umfassende historische Analyse zum Entstehungsgrund und der rechtlichen Einordnung sämtlicher Ortsteile der betroffenen Städte voraus. Die Frage lässt sich daher in dem zeitlichen Rahmen, der zur Beantwortung einer Mündlichen Anfrage zur Verfügung steht, nicht beantworten.
Gibt es Zusatzfragen? Nein, das sehe ich nicht. Dann kommt zum Aufruf die letzte Frage, und zwar der Kollege Tischner von der CDU-Fraktion mit der Drucksache 6/5327. Herr Tischner, bitte.
In der Stadt Greiz bestehen seit vielen Jahren Forderungen nach zusätzlichen Gewerbegebieten. In den zurückliegenden Jahren wurden insbesondere mit Verweis auf den bestehenden Hochwasserschutz zusätzliche Initiativen zur Ausweisung von Gewerbestandorten im Greizer Tal abgelehnt. Infolge des verheerenden Hochwassers von 2013 wurden mit umfangreicher Unterstützung des Freistaats Thüringen neue Hochwasserplanungen und Hochwasserschutzkonzepte für die Kreisstadt Greiz entwickelt. Beispielsweise wird ein Flutkanal für die Weiße Elster geplant. Der Bedarf und das Interesse an zusätzlichen Gewerbeflächen in der Stadt Greiz sind weiterhin sehr groß.
1. Wie viele durch die Landesregierung geförderte Gewerbegebiete hält die Stadt Greiz derzeit mit welcher jeweiligen Auslastung vor?
2. Ist der Landesregierung bekannt, ob und in welchem Umfang neue bzw. zusätzliche Gewerbeflächen im Tal der Weißen Elster ausgewiesen werden können bzw. wurden?
3. Besteht die Möglichkeit, dass infolge geänderter Hochwasserschutzkonzepte und geplanter neuer Hochwasserschutzmaßnahmen im Greizer Tal, beispielsweise Greizer Neustadt oder Goldene Aue im Ortsteil Dölau, weitere Gewerbeflächen entstehen?
4. Welche Fördermöglichkeiten bestehen, um zusätzliche Gewerbeflächen in der Stadt Greiz zu entwickeln?
Für die Landesregierung antwortet Staatssekretärin Kerst für das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft. Bitte schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Tischner für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Antwort zu Frage 1: Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur sind in der Stadt Greiz die Gewerbegebiete Greiz-Gommla und Zeulenrodaer Straße 13/15 erschlossen und der Industriealtstandort August-Bebel-Straße 33 bis 35 wiederhergerichtet worden. Für das Gewerbegebiet Greiz-Gommla ist die Zweckbindungsfrist im Jahre 2006 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt war das Gewerbegebiet zu rund 97 Prozent belegt. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist erfolgt keine weitere Belegungsabfrage. Das Gewerbegebiet Zeulenrodaer Straße 13/15 war zum 31.12.2016 vollständig belegt. Der Industriestandort August-Bebel-Straße 33 bis 35 war zum 31.12.2016 zu rund 30 Prozent belegt.
Antwort zu Frage 2: Laufende Planungen zur Ausweisung von Gewerbegebieten im Stadtgebiet Greiz sind nicht bekannt. Ein im Jahr 2003 für ein 23 Hektar großes Gewerbegebiet im Ortsteil Schönfeld aufgestellter Bebauungsplan wurde wieder aufgehoben.
Antwort zu Frage 3: Das Hochwasserschutzkonzept der Weißen Elster wurde im Nachgang des Hochwasserereignisses von 2013 in der Stadt Greiz grundlegend überarbeitet. Nach Umsetzung der Komplexmaßnahmen an der Weißen Elster und des Flutkanals liegen die Stadtteile Altstadt und Neustadt nach jetzigem Stand der Planung nicht mehr im gemäß Rechtsordnung festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Weißen Elster. Eine Entwicklung von Flächen in diesen Stadtteilen zugunsten von Gewerbeansiedlungen wäre nach Umsetzung der Maßnahmen und Änderungen des Überschwemmungsgebietes damit denkbar. Für das Gebiet Goldene Aue in Dölau liegt ein wasserrechtlicher Planfeststellungsbeschluss vor, nachdem die dort befindlichen faktischen gewerblichen Bauflächen nach Realisierung der geplanten Hochwasserschutzmaßnahmen, Erdaufschüttungen, Damm, hochwasserfrei werden und grundsätzlich wieder genutzt werden könnten. Zudem sind in der Stadt Greiz gewerbliche Brachflächen vorhanden, die reaktiviert werden könnten.
Der letzte Satz spornt mich natürlich an. Sie sagen, es gibt Flächen, die genutzt werden könnten. Haben Sie eine Aufstellung dazu und können Sie diese nennen?
Weitere Zusatzfragen sehe ich nicht. Damit beende ich die Fragestunde. Es sind damit auch alle Fragen für dieses Plenum abgearbeitet.
Grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung gemäß § 122 GO Beschluss des Thüringer Landtags zu dem Antrag der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksachen 6/3809/3874 dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz - Drucksache 6/5328
Zunächst hat Abgeordneter Helmerich aus dem Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz zur Berichterstattung das Wort. Bitte, Herr Helmerich.