Gibt es weitere Fragen? Das ist nicht der Fall. Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Dann kommen wir zur nächsten Frage in der Drucksache 6/5323. Die nächste Fragestellerin ist Kollegin Floßmann von der CDU-Fraktion. Bitte.
Nach einer Blitzumfrage des Thüringer Lehrerverbandes vom 13. Februar 2018 zum 14. Februar 2018 wurde durch selbigen festgestellt, dass 74 Prozent der Schulen aufgrund Lehrermangels ihre Stundenpläne zum Halbjahr umstellen mussten. In der darauffolgenden Medieninformation des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 14. Februar 2018 wurde im Gegenzug auf geplante und durchgeführte Neueinstellungen von Lehrern verwiesen.
1. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer werden im laufenden und kommenden Schuljahr an Grundschulen im Landkreis Hildburghausen neu eingestellt?
2. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer werden im laufenden und kommenden Schuljahr an Regelschulen im Landkreis Hildburghausen neu eingestellt?
3. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer werden im laufenden und kommenden Schuljahr an Gymnasien im Landkreis Hildburghausen neu eingestellt?
4. Wie viele Lehrerinnen und Lehrer werden im laufenden und kommenden Schuljahr an Förderschulen im Landkreis Hildburghausen neu eingestellt?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Floßmann, Ihre Anfrage beantworte ich namens der Regierung wie folgt:
Die Fragen 1 bis 4 werde ich zusammen beantworten, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine vollständige Beantwortung möglich ist. Die zum zweiten Schulhalbjahr geplanten unbefristeten Einstellungen sind weit fortgeschritten, aber noch nicht vollständig abgeschlossen. Von den vorgesehenen 177 Einstellungen konnten 164 bereits umgesetzt werden. Das ist der Stand vom 19. Februar 2018. Die noch offenen Einstellungen sollen zeitnah reali
siert werden. Dazu wurden diese auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und unter anderem auf YouTube veröffentlicht.
Über die konkreten Einstellungen von Lehrerinnen und Lehrern zum Februar 2018, die bekanntermaßen in eigener Verantwortung der staatlichen Schulämter vorgenommen werden, liegen dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport noch keine Daten vor und konnten auch im begrenzten Zeitraum, der zur Beantwortung der Mündlichen Anfrage zur Verfügung steht, nicht erhoben werden. Eine Übersicht über die vorgenommenen Einstellungen zum Februar 2018 in den Schulen des Landkreises Hildburghausen kann somit erst circa Mitte März 2018 vorgelegt werden.
Auch die Planungen für die Neueinstellungen zum nächsten Schuljahr sind noch in der Vorbereitungsphase. Somit können auch dazu heute noch keine konkreten Aussagen die Schulen des Landkreises Hildburghausen betreffend gemacht werden. Ich will hierzu als Hintergrund anfügen, dass Anträge zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Schuldienst bis Ende März gestellt werden können. Erst danach ist die gesamte Bedarfslage und dann auch die Antragslage klar.
Soweit die Fragen der Mündlichen Anfrage den Beginn des Schuljahres 2017/2018 betreffen, können folgende Angaben gemacht werden: Zum Schuljahresbeginn 2017/2018, also im August 2017, wurden in den Schulen des Landkreises Hildburghausen drei Lehrerinnen an Grundschulen, vier Lehrerinnen und Lehrer an Regelschulen, eine Lehrerin an einem Gymnasium und zwei Lehrerinnen an Förderschulen eingestellt.
Vielen Dank. Sie haben jetzt die Einstellungen zum Schuljahr 2017/2018 genannt. Können Sie auch sagen bzw. nachreichen, wie viele Lehrer zu diesem Schuljahr aus dem Dienst ausgeschieden sind im Landkreis Hildburghausen an den jeweiligen Schulen?
Vielen Dank. Herr Minister, würden Sie mir da recht geben, dass wir gerade zum Schulhalbjahresbeginn regelmäßig in einer schwierigen Situation sind, was Grippe-Erkrankungen anbelangt, allgemeine Erkrankungen und dass eine Umfrage, die ich jetzt gar nicht weiter infrage stellen will, natürlich auch diesen Kern hat, dass es in den Lehrerkollektiven viele Kolleginnen und Kollegen gibt, die krankheitsbedingt nicht in den Schulen sein können und deswegen auch Klassenzusammenlegungen oder auch Ausfall zu verzeichnen ist?
Das ist so. Das ist eine allgemein bekannte Tatsache, sehr geehrter Herr Abgeordneter Wolf und meine Damen und Herren. Es ist so, dass gerade im Spätherbst und auch in dieser Jahreszeit, zu Beginn und im I. Quartal eines jeden Jahres, die Erkrankungen zunehmen, und alle, die in solchen Zusammenhängen wie Kita oder Schule arbeiten, insbesondere davon betroffen sind. Leider kommt es dann auch zu Erkrankungen von Lehrerinnen und Lehrern und damit zu Ausfällen und dann zu operativen Maßnahmen wie Klassenzusammenlegungen oder anderen Dingen, die in den Schulen eingeleitet werden, um dann den Unterricht bzw. auch die Betreuung der Kinder – ob es sich um Grundschulen handelt oder auch generell in den Schulen – bzw. der Schülerinnen und Schüler abzusichern.
Vielen Dank. Herr Minister, eine ähnlich einfache Frage. Sie sprechen in den letzten Tagen und auch heute wieder häufig von unterjährigen Einstellungen. Können Sie uns sagen, wie viele Stellen Sie derzeit den Schulämtern für unterjährige Einstellungen zugewiesen haben bzw. wie das Verfahren geplant ist?
Wir haben ja gestern schon darüber gesprochen, Herr Abgeordneter Tischner. Es gibt jetzt nicht in dem Sinne ein Planungsinstrument für unterjährige Einstellungen. Wir haben in diesem Jahr Veränderungen vorgenommen, das habe ich gestern schon in meiner Rede ausgeführt. Bisher war es in der Legislatur so, dass wir in den Jahren seit 2015 500 Lehrerinnen und Lehrer pro Jahr einstellen
konnten. Das war ein Deckel, der im Zusammenhang mit dem Personalentwicklungskonzept vorgesehen war. Ab 2018 ist dieser Deckel aufgehoben worden und wir haben auch die Einstellungstermine – sprich Winter und Sommer, ist ja bekannt – zum Halbjahres- bzw. Schuljahreswechsel in dem Sinne nicht mehr festgezurrt, um das mal so zu beschreiben. Wir wollen also unterjährig einstellen. Ich habe ja gerade im Zusammenhang mit der Frage von Frau Floßmann ausgeführt, dass wir bis März dann die Anmeldungen derjenigen Lehrerinnen und Lehrer haben, die auch noch aus dem Schuldienst ausscheiden wollen. Es gibt aber auch Kolleginnen und Kollegen, die in einer gewissen Ad-hoc-Entscheidung sagen, ich will aus dem Schuldienst ausscheiden. Wir wollen dort, wo es zu erkennen ist, auch aus heutiger Sicht, die Planung so vorantreiben, dass diese Stellen dann entsprechend besetzt werden, so wie ich das gestern hier ausgeführt habe, sodass dann auch jede Lehrerin bzw. jeder Lehrer, die bzw. der den Schuldienst verlässt, wieder ersetzt wird. In dem Sinne gibt es jetzt keine Aufteilung auf die Schulämter, sondern wir werden das insgesamt so organisieren, dass in ganz Thüringen dieser Ersatz erfolgen kann.
Vielen Dank. Weitere Fragen sehe ich nicht. Wir kommen dann zur nächsten Frage in der Drucksache 6/5325. Fragesteller ist Abgeordneter Worm von der CDU-Fraktion.
In § 99a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG –) des Bundes ist geregelt, dass den Bundesländern ein Vorkaufsrecht für Grundstücke zusteht, die für Maßnahmen des Hochwasser- und Küstenschutzes erforderlich sind und dafür ganz oder teilweise benötigt werden. Die Länder können dieses Vorkaufsrecht auf Antrag, aber auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts bzw. von begünstigten Personen im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG ausüben. Abweichende Rechtsvorschriften der Länder bleiben davon aber unberührt. Da im derzeit noch in der Anhörung befindlichen Entwurf des Thüringer Gesetzes zur Neuordnung des Thüringer Wasserwirtschaftsrechts keine entsprechende eigene Rechtsvorschrift vorgesehen ist, gilt § 99a WHG hier weiter vollumfänglich.
2. Sind im Ergebnis der laufenden Anhörung zum oben genannten Gesetzentwurf noch entsprechende abweichende Rechtsvorschriften geplant?
3. Gibt oder gab es von den für die Vorkaufsrechtsanfragen zuständigen Stellen (untere Wasserbehör- den der Landkreise und kreisfreien Städte) Hinweise, welche die Formulierung abweichender Rechtsvorschriften erforderlich machen würden?
Für die Landesregierung antwortet die Ministerin für Umwelt, Energie und Naturschutz, Frau Siegesmund. Bitte.
Gestatten Sie mir einige Vorbemerkungen. Gemäß § 99a Abs. 6 Wasserhaushaltsgesetz steht den Ländern ein Vorkaufsrecht für Grundstücke zu, die für Maßnahmen des Hochwasserschutzes benötigt werden. Bis zum Inkrafttreten dieses Paragrafen am 5. Januar 2018 stand in Thüringen und fast allen übrigen Ländern dieses Vorkaufsrecht des Landes nicht zur Verfügung. Es bestanden aber dennoch schon vorher rechtliche Möglichkeiten, solche Flächen, die perspektivisch für den Hochwasserschutz erforderlich waren, effektiv für Hochwasserschutzmaßnahmen zu nutzen, und diese rechtlichen Möglichkeiten bestehen so oder so weiterhin unverändert fort. So konnten und können weiterhin im Wege der Raumordnung und der Bauleitplanung erforderliche Flächen als Vorrang- und Vorbehaltsgebiete ausgewiesen werden. Nach § 76 Wasserhaushaltsgesetz war und ist auch weiterhin die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten möglich, mit der Folge, dass diese zum Beispiel im Bebauungsplan grundsätzlich nicht mehr als Baugebiete ausgewiesen werden dürfen und weitere Beschränkungen greifen.
Um einzelne Grundstücke für konkrete Maßnahmen des Hochwasserschutzes in Anspruch zu nehmen, gab es für die zuständigen Wasserbehörden bisher folgende Optionen:
Diese rechtlichen Möglichkeiten bestehen auch jetzt unverändert fort. Das bisherige rechtliche Instrumentarium wird lediglich um das Vorkaufsrecht
nach § 99a Wasserhaushaltsgesetz als weitere Option ergänzt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts setzt jedoch voraus, dass für den Hochwasserschutz erforderliche Grundstücke überhaupt auf den Markt kommen. Es kann also nur im Verkaufsfall genutzt werden und hängt damit in hohem Maße vom Zufall ab.