Vielen Dank, Frau Präsidentin. Ich hätte genauer gesagt zwei Nachfragen, wenn ich darf. Die eine ist: Sie haben betont, Frau Ministerin, dass es sich um eine Einzelmeinung Ihrer Person handelt. Das zwingt mich zu der Nachfrage: Wenn Sie als Ministerin in einer Pressemitteilung vom 7. März eben diese Abschaffung der §§ 218 bis 219b fordern, tun Sie das natürlich insbesondere, wenn Sie das als Person „Ministerin“ tun, natürlich nicht als getrennte Person, sondern Sie sind Teil der Landesregierung. Deswegen muss ich Sie schon fragen, ob das Sozialministerium – also wenn Sie so argumentieren – nicht Teil der Landesregierung ist oder warum Sie diese Trennung nicht herbeigeführt haben, wenn es Ihre Einzelmeinung ist. Natürlich wirkt es sonst so, als wenn die Landesregierung diese Meinung vertritt. Das wäre die erste Nachfrage.
Frau Präsidentin, wenn ich darf, würde ich gleich die zweite Nachfrage stellen. Die zweite Nachfrage wäre: Sie haben gerade Ihre persönliche Meinung noch mal dargelegt. Da würde mich mal interessieren: Ist Ihnen denn insoweit auch der Artikel 1
Grundgesetz bekannt, in dem noch mal klar formuliert wird, „Die Würde des Menschen ist unantastbar“? Ist der Landesregierung auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1993 bekannt oder ist es vielmehr auch Ihnen persönlich bekannt, das feststellt, dass die Menschenwürde bereits dem ungeborenen menschlichen Leben zukommt und das Grundgesetz somit den Staat verpflichtet, auch das ungeborene menschliche Leben zu schützen? Inwieweit meinen Sie mit Ihren aktuellen und jetzigen Äußerungen, nicht gegen diesen Grundsatz zu verstoßen? Danke.
Ich kann nur noch mal wiederholen, ich habe mich in der Debatte zu 100 Jahre Frauenwahlrecht und zum 8. März dahin gehend geäußert und eine Debatte, die seit der Weimarer Republik geführt wird, aufgegriffen und mich dazu geäußert. Ich habe aber jetzt auch dargelegt, dass natürlich die verfassungsrechtlich zwingenden Grundsätze zu beachten sind, um auf Ihre Frage 2 zu antworten. Insofern kann ich jetzt meinen Ausführungen gar nichts weiter hinzufügen, außer, dass natürlich die Regelungen genauso bekannt sind.
Ich sehe jetzt keine Nachfragen mehr. Ich rufe auf die Anfrage des Abgeordneten Walk, Fraktion der CDU, in Drucksache 6/5394.
Medienberichten zufolge fand am 12. Februar 2018 eine von einem NPD-Mitglied angemeldete Versammlung mit bis zu 250 Teilnehmern in Eisenach statt. Eine zweite Versammlung dieser Art fand nach meiner Kenntnis am 26. Februar 2018 statt. Eine weitere Versammlung war nach meinen Informationen für den 12. März 2018 angemeldet.
1. Welche Erkenntnisse hat die Landesregierung über die Anmelder und die Teilnehmerstruktur der Versammlungen, zum Beispiel hinsichtlich der Verbindungen von Versammlungsteilnehmern zu Parteien beziehungsweise politischen Gruppierungen?
3. Wurden im Zusammenhang mit den genannten Versammlungen Straftaten- oder Ordnungswidrigkeitsanzeigen aufgenommen? Bitte dazu auch aufführen, ob die Anzeigen sich gegen von Teilneh
mern verwendete Transparente, Spruchbänder, Banner und Ähnliches bzw. gegen im Laufe der Versammlung gerufene Parolen wendeten oder andere Anlässe hatten?
4. Mit welchen, auch medialen, Aktivitäten wurden und werden nach Kenntnis der Landesregierung Teilnehmer für die Versammlungen geworben?
Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Staatssekretär Götze.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Am 12. und 26. Februar dieses Jahres fanden in Eisenach zwei rechtsextremistische Versammlungen unter dem Motto „Deutschland den Deutschen – Wir sind das Volk!“ statt. Die Versammlungen waren durch den Vorsitzenden der NPD-Fraktion des Stadtrats Eisenach als Einzelperson angemeldet und als überparteilich beworben worden. Nach vorliegenden Erkenntnissen nahmen an der Veranstaltung am 12. Februar etwa 250 Personen und am 26. Februar bis zu 270 Personen teil. Dem Teilnehmerkreis gehörten neben Angehörigen der rechtsextremistischen Szene aus Thüringen vermutlich aus dem NPD- und örtlichen Neonazi-Spektrum auch Bürgerinnen und Bürger aus Eisenach und Umgebung an. Am 12. März 2018 fand in Eisenach keine Versammlung der rechtsextremistischen Szene statt, jedoch wurde vom gleichen Anmelder für den 19. März 2018 eine Versammlung unter dem Motto „Deutschland den Deutschen – Wir sind das Volk!“ angemeldet. An dieser Versammlung nahmen nach Polizeierkenntnissen bis zu 200 Personen teil. Die Veranstaltung fand von 17.00 Uhr bis 18.30 Uhr statt.
Zu Frage 2: Die Versammlung am 12. Februar begann 16.35 Uhr mit einer Auftaktkundgebung des Anmelders. Gegen 16.55 Uhr setzte sich der Demonstrationszug in Bewegung und endete gegen 17.14 Uhr wieder auf dem Eisenacher Marktplatz. Die Versammlung am 26. Februar begann 17.00 Uhr mit einer Auftaktkundgebung des Anmelders. Gegen 17.33 Uhr setzte sich der Demonstrationszug in Bewegung und endete gegen 17.55 Uhr wieder auf dem Eisenacher Marktplatz.
Zu Frage 4: Mobilisierungsaufrufe fanden sich auf einschlägigen regionalen Internetseiten der NPD. Unter anderem warb der Anmelder für die Ver
Ja, zunächst danke an den Staatssekretär. Ich habe zwei Nachfragen. Zum einen: Sind der Landesregierung vergleichbare Versammlungsanmeldungen bzw. -durchführungen in Thüringen bekannt? Wenn ja: Mit welchen Erkenntnissen?
Danke. Die zweite Frage: Rechnet die Landesregierung mit weiteren entsprechenden Anmeldungen bzw. liegen schon diesbezügliche Anmeldungen vor? Weil wir ja immer den Zweiwochenrhythmus haben, vielleicht gibt es schon Erkenntnisse.
Also, derartige Erkenntnisse habe ich hier nicht. Aber auch da bekommen Sie noch eine schriftliche Antwort.
Gibt es weitere Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Dann rufe ich die nächste Anfrage der Abgeordneten Holbe, Fraktion der CDU, in Drucksache 6/5407 auf.
Im Rahmen der parlamentarischen Beratung zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung zum Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 und zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik in Drucksache 6/5308 brachten die Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag ein, welcher die Aufnahme von zwei zusätzlichen Neugliederungen zum Gegenstand hat. Beide Neugliederungsmaßnahmen haben gemeinsam, dass jeweils eine Mitgliedsgemeinde aus einer Verwaltungsgemeinschaft ausgegliedert werden soll. Im Einzelnen handelt es sich um die Gemeinden Wittgendorf und Schillingstedt, die aus den Verwaltungsgemein
schaften „Mittleres Schwarzatal“ bzw. „Kölleda“ herausgelöst und in andere Gebietskörperschaften integriert werden sollen.
1. Liegen dem Austritt der Gemeinde Wittgendorf aus der VG „Mittleres Schwarzatal“ übereinstimmend gefasste Beschlüsse zugrunde, welche den Anforderungen des § 46 Abs. 1 Satz 2 der geltenden Thüringer Kommunalordnung entsprechen und – falls nein – wie bewertet dies die Landesregierung?
2. Liegen dem Austritt der Gemeinde Schillingstedt aus der VG „Kölleda“ übereinstimmend gefasste Beschlüsse zugrunde, welche den Anforderungen des § 46 Abs. 1 Satz 2 der geltenden Thüringer Kommunalordnung entsprechen und – falls nein – wie bewertet dies die Landesregierung?
Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Holbe beantworte ich für die Landesregierung wie folgt: Aufgrund des Umstands, dass hier zu zwei Sachverhalten die gleiche rechtliche Fragestellung aufgeworfen wird, erlauben Sie mir bitte, zusammenfassend zu antworten.
Die Anfrage greift die Änderungsanträge der Fraktionen Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen zum Entwurf des Thüringer Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 und zur Änderung des Thüringer Gesetzes über die kommunale Doppik auf. Es handelt sich einmal um die Erweiterung der Regelung in § 1 des Gesetzentwurfs zur Ausgliederung der Gemeinde Wittgendorf aus der Verwaltungsgemeinschaft „Mittleres Schwarzatal“ sowie deren Auflösung und Eingliederung in die Stadt Saalfeld an der Saale im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt.
Zum anderen handelt es sich um die Regelung im neu einzufügenden § 8 des Gesetzentwurfs zur Ausgliederung der Gemeinde Schillingstedt aus der Verwaltungsgemeinschaft „Kölleda“ im Landkreis Sömmerda sowie deren Auflösung und Eingliederung in die Stadt Sömmerda.
Zu beiden Neugliederungsfällen liegen übereinstimmende Beschlüsse der antragstellenden Gemeinden bzw. Städte vor, die für eine freiwillige Neugliederung erforderlich sind. Die in diesem Zusammenhang entscheidenden Gemeinderatsbeschlüsse beruhen auf Artikel 91 der Verfassung des Freistaats Thüringen und Artikel 28 des Grundgesetzes. Da
nach haben die Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dies konkretisiert sich in § 1 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung.
Aus diesem Recht zur kommunalen Selbstverwaltung steht jeder Gemeinde unabhängig von einer Mitgliedschaft in einer Verwaltungsgemeinschaft das Recht zu, ihren eigenen Bestand zu prüfen und bei Bedarf eine Neugliederung auf den Weg zu bringen. In diesem Zusammenhang stellt § 46 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung lediglich ein Formerfordernis dar. Letztlich ist es dem Gesetzgeber jederzeit möglich, Neugliederungen aus Gemeinwohlgründen heraus zu beschließen.
Im Übrigen darf ich an dieser Stelle auf die Genese der sogenannten doppelten Mehrheit verweisen. Diese wurde mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der gemeindlichen Strukturen im Freistaat Thüringen vom 9. Oktober 2008 in die Thüringer Kommunalordnung aufgenommen. Sie diente dazu, einen ersten Schritt zur Erleichterung der Neugliederung von Verwaltungsgemeinschaften zu Einheits- oder Landgemeinden zu gehen. Vor dieser Änderung im Jahr 2008 war für die Beantragung der Bildung, Erweiterung, Änderung oder Auflösung einer bestehenden Verwaltungsgemeinschaft ein übereinstimmender Antrag aller Mitgliedsgemeinden, also Einstimmigkeit, erforderlich. Mit dem Entwurf des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Thüringer Gemeinden haben die regierungstragenden Fraktionen nunmehr in einem zweiten Schritt die Streichung des § 46 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung vorgesehen.