Einen letzten Punkt möchte ich ansprechen. Den kennen alle, die kommunal verwurzelt sind: Es geht um die Verwendung der Jahresüberschüsse. Da gab es schon Veränderungen. Früher war das mal an eine Mindestgröße des Eigenkapitals gebunden, jetzt kann der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands über 75 Prozent des Jahresgewinns eine freie Entscheidung treffen, 25 Prozent sind immer der Sicherheitsrücklage zuzuführen. Das wird bei den Sparkassen ganz unterschiedlich gehändelt. Es gibt Ausschüttungen an den Träger bzw. die Träger bei Zweckverbandssparkassen, aber es gibt auch Sparkassen, die noch nie an ihren Träger ausgeschüttet haben, obwohl Jahresüberschüsse erzielt wurden und alle Voraussetzungen von Basel III, was zum Beispiel die Höhe des Eigenkapitals mit 8 Prozent, gemessen an der Bilanzsumme, betrifft, erfüllt sind. Dazu wollen wir eine Debatte führen, ob dort nicht ein ausgewogeneres Verhältnis herangezogen werden kann, weil wir der Überzeugung sind, die Träger, also die Landkreise und kreisfreien Städte, haften, wenn etwas bei der Sparkasse schiefgeht.
Insofern ist es auch geboten – es ist klar, über den Sparkassengiroverband gibt es Sicherungseinlagen. Aber wir wollen, dass die Träger auch am wirtschaftlichen Erfolg der Sparkassen in einem Umfang beteiligt sind, der nicht die Existenz der Sparkassen, nicht das Eigenkapital in irgendeiner Art und Weise berührt. Dazu gibt es also Überlegungsund Diskussionsbedarf, das werden wir mitdiskutieren.
Wir beantragen die Überweisung des Gesetzentwurfs an den Haushalts- und Finanzausschuss und an den Innen- und Kommunalausschuss. Nach Verständigung soll der Haushalts- und Finanzausschuss die Federführung haben. Danke.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Zuschauerinnen und Zuschauer am Livestream, werte Kolleginnen und Kollegen, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf plant die Landesregierung eine Novellierung des Thüringer Sparkassengesetzes. Neben einigen redaktionellen Änderungen sollen insbesondere Verweise aus dem bisherigen Sparkassengesetz auf das Gesetz über das Kreditwesen etwas offener formuliert werden, um es bei dessen Novellierung leichter anpassen zu können. Auch
sollen künftig die Mitglieder des Verwaltungsrats eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass für ihre Ernennung kein Ausschlussgrund vorliegt, wie im vierten Punkt des Gesetzes formuliert, der eine Novellierung von § 11 vorsieht.
Auch sollen personelle Änderungen dem Verwaltungsrat der Sparkassenaufsicht unverzüglich angezeigt werden. Hier würde uns interessieren, welche Erfahrungen die Aufsichtsbehörden gemacht haben, die diese Änderungswünsche notwendig machen.
Außerdem wird die Liste der Ausschlussgründe und Abberufungsgründe nach § 12 ausgeweitet. Hier wird Bezug auf den besonderen Teil des Strafgesetzbuchs genommen, der unter anderem Geldund Wertzeichenfälschung, Falschaussage, Diebstahl und Unterschlagung, Raub und Erpressung, Begünstigung und Hehlerei, Urkundenfälschung, Betrug und Untreue und Insolvenzstraftaten abdeckt. Es ist augenscheinlich, dass jemand, der wegen Geld- und Wertzeichenfälschung verurteilt wurde, nicht in den Verwaltungsrat einer Sparkasse gehört, aber auch hier interessiert uns die Notwendigkeit, wie diese dezidierte Nennung erfolgt, also welche Erfahrungen die Sparkassenaufsicht gemacht hat.
Die Änderung, dass ein Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat bei Vorliegen von Verwandtschaftsgrad oder Ehen nur denjenigen trifft, der kürzer dem Verwaltungsrat angehört und nicht mehr automatisch der jüngere ist, ist aus meiner Sicht zu begrüßen, da hier ein Sachgrund ausschlaggebend ist und nicht das Lebensalter. Die Anpassung an die Altersgrenze nach dem Thüringer Beamtengesetz für Vorstandsmitglieder anstelle der Festsetzung auf das 65. Lebensjahr ist konsequent.
Bei den Durchführungsbestimmungen nach § 25 werden im Sparkassen- und Giroverband HessenThüringen überdies Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Dabei bleibt dezidiert zu klären, wie diese Möglichkeiten aussehen. Die Finanzministerin ist hier schon kurz auf einige eingegangen. Wir sind gespannt, wie der Verband hier seine Möglichkeiten einschätzt und welche Auswirkungen dies haben wird. Das werden wir im Ausschuss sicher noch intensiv diskutieren. Einer Ausschussüberweisung an den Haushalts- und Finanzausschuss stimmen wir zu. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, werte Zuschauer, mit dem uns hier vorliegenden Gesetz zur Änderung des Thüringer Sparkassengesetzes soll dieses mit dem europäischen Bankenaufsichtsrecht harmonisiert werden.
Wenn ich noch mal kurz auf den Vorredner eingehen darf: Herr Kuschel, Sie hatten hier am Rednerpult behauptet, wir würden eine Privatisierung der Sparkassen vorantreiben.
Dem muss ich hier vehement widersprechen. Wir hatten damals zu den Sparkassen einen Antrag eingebracht, das können Sie gern im Abgeordneteninformationssystem nachlesen, wo wir den Versorgungsauftrag der Sparkassen kritisiert haben und den Rückzug aus dem ländlichen Raum kritisiert haben und gewünscht haben, dass die Sparkassen ihrem Versorgungsauftrag wieder entsprechend nachkommen sollen und
hier entsprechend ein Versorgungsauftrag umgesetzt werden muss oder soll, besser gesagt. Das mal zur Klarstellung, nicht dass Sie behaupten, wir würden die Privatisierung der Sparkassen vorantreiben. Dem ist mitnichten so.
Neben einigen Änderungen und Anpassungen im Bereich des Kreditwesens wurden in dem Entwurf darüber hinaus auch Klarstellungen bezüglich der Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrats vorgenommen. So weit, so gut. Aufgrund der umfassenden Änderungen ist eine ausführliche Beratung im Haushalts- und Finanzausschuss sinnvoll. Wir werden natürlich der beantragten Überweisung an den Haushalts- und Finanzausschuss gern zustimmen. Es ist für uns selbstverständlich, uns dort einzubringen.
Eine Sache ist mir jedoch sofort aufgefallen, über die wir auch im Ausschuss reden sollten, und zwar in Artikel 1 § 4b sollen die Worte „Genußrechtskapital, stille Einlagen und nachrangiges Haftkapital nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen“ durch „Eigenmittelbestandteile nach Maßgabe der für Kreditinstitute geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen“ ersetzt werden. Diese Änderung verwirrt in der Regel den nicht Eingeweihten. Genussrechtskapital und nachrangiges Haftkapital als Fremdkapital werden nur im Insolvenzfall wie Eigenkapital behandelt. Vertraglich zählen diese aber normal als Fremdkapital und nicht als Eigenkapital. Nachrangige Verbindlichkeiten gemäß § 39 Insolvenzverordnung werden im Konkursfall erst dann
zurückerstattet, wenn die Forderungen aller Gläubiger gemäß § 38 InsO zu 100 Prozent getilgt worden sind. Diese Umetikettierung wertet natürlich aber auch die Bilanz der Sparkassen positiv auf. Das kann man so zur Kenntnis nehmen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ein anderer Punkt, der in dem Gesetz geändert werden soll, sind die Umstände, unter denen ein Mitglied des Verwaltungsrats abberufen werden kann. Dies betrifft vor allem den § 12 Abs. 2 im Thüringer Sparkassengesetz. So heißt es dort, dass Personen die ein gesetzliches Amtshindernis oder Einträge im Bundeszentralregister haben, nicht für die Aufgaben im Verwaltungsrat einer Sparkasse geeignet sind. Diese neue Regelung ist zu begrüßen, jedoch gehen uns diese Änderungen nicht weit genug. Neben diesen Änderungen muss in unserem Verständnis als AfD-Fraktion auch eine fachliche Qualifikation vorhanden sein. Diese wird aus unserer Sicht nur ungenügend geprüft. Sinnvoll wäre es auch, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates, welche nicht zum Beispiel Sparkassen- oder Bankfachwirte sind, zwingend an regelmäßigen Weiterbildungen durch die BaFin teilnehmen müssten. Auch dieser Punkt sollte im Haushalts- und Finanzausschuss besprochen werden. Meine Damen und Herren, Sie sehen also auch, dass bei kleinen formalen Änderungen durch die Novellierung noch Punkte im Gesetz auftauchen, welche änderungsbedürftig sind. Ich freue mich dann auf die Diskussion und die Besprechung im Haushalts- und Finanzausschuss. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste, die vorliegenden Änderungen des Thüringer Sparkassengesetzes sind im Hinblick auf die Anpassung an den aktuellen Rechtsrahmen notwendig. Das haben wir jetzt an verschiedener Stelle schon gehört. Hintergrund ist hierbei die Harmonisierung des europäischen Bankenaufsichtsrechts. Es besteht aus einem Paket verschiedener Rechtsakte, die für alle Finanzinstitute verbindlich sind. Insbesondere der Verweis auf das Gesetz über das Kreditwesen wird mit dem Entwurf angepasst. Um in diesem Zusammenhang auch zukünftigen Vorschriften Rechnung tragen zu können, wurde allgemein auf aufsichtsrechtliche Regelungen verwiesen. Daneben ergibt sich weiterer Regelungsbedarf zur Klarstellung und Änderung aus systematischen Gründen. Dies betrifft insbesondere die Regelung zu den Ausschlussgründen
und zur Abberufung bei den Mitgliedern des Verwaltungsrates, geregelt in § 12 des Gesetzes. Darüber hinaus soll die Sparkassenaufsicht im Sinne der Deregulierung und Stärkung der Selbstverwaltung künftig teilweise lediglich Rahmenregelungen vorgeben können, die dann für die Thüringer Sparkassen rechtsverbindlich durch den Sparkassenund Giroverband Hessen-Thüringen auszufüllen sind. Dies betrifft beispielsweise die Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder sowie die zulässigen Geschäfte. Schließlich soll eine Regelung, der es zwischenzeitlich an fachlicher Relevanz fehlt, aufgehoben werden. Dies betrifft die Restitutionssparkassen. Hierzu könnten wir gegebenenfalls im Ausschuss weiter diskutieren, ob wir hier eine Relevanz erkennen. Daher stimmen wir für die Verweisung an den Finanz- und Haushaltsausschuss. Vielen Dank.
Weitere Wortmeldungen aus den Reihen der Abgeordneten liegen mir nicht vor. Es ist Überweisung an den Haupt- und Finanzausschuss sowie an den Innen- und Kommunalausschusses beantragt, wobei die Federführung beim Haupt- und Finanzausschuss liegen soll. Dann lasse ich zunächst über die Überweisung an den Haupt- und Finanzausschuss abstimmen.
Haushalts- und Finanzausschuss, Entschuldigung. Wer dieser Überweisung an den Haushalts- und Finanzausschuss zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Stimmen aller Fraktionen. Gibt es Gegenstimmen? Gibt es Enthaltungen? Das ist dann einstimmig so überwiesen.
Des Weiteren war die Überweisung an den Innenund Kommunalausschuss beantragt. Wer dieser Überweisung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind auch alle Fraktionen des Hauses. Gibt es Gegenstimmen? Sehe ich keine, Enthaltungen auch nicht. Dann ist auch diese Überweisung beschlossen.
Die Federführung soll im Haushalts- und Finanzausschuss stattfinden. Wer dieser Federführung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Auch das sind alle Kolleginnen und Kollegen des Hauses. Damit übernimmt dieser Ausschuss die Federführung. Für heute wird dieser Tagesordnungspunkt geschlossen.
Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/6313 ERSTE BERATUNG
Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung? Das sieht so aus. Frau Ministerin Werner, ich erteile Ihnen das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, ich möchte Ihnen heute das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen vorstellen und zur Beratung übergeben.
Das bestehende Gesetz zur Förderung der Teilnahme an den Früherkennungsuntersuchungen soll aufgrund seiner nachweislichen Förderung von Kindergesundheit und der Unterstützung des Kindesschutzes um fünf weitere Jahre verlängert werden. Im Vorfeld der Erstellung des heute vorliegenden Gesetzentwurfs gab es eine ausführliche Befragung der Jugendämter. Im Kontext der Auswertung dieser Befragung haben wir auch darüber diskutiert, ob wir jenseits der Verlängerung des Gesetzes auch noch inhaltliche Änderungen vornehmen wollen. Das wurde aktuell von uns zunächst verworfen, aber ist nicht völlig vom Tisch. In der kommenden Legislatur, in den nächsten zwei Jahren soll das noch einmal aufgerufen werden, auch in Auswertung der Anhörungen. Zu diskutierende inhaltliche Änderung könnte beispielsweise die Wiedereinführung der U9 sein.
Insbesondere aufgrund der Befragung der Jugendämter und deren Auswertung, was länger als geplant gedauert hat, ist der Gesetzentwurf relativ spät eingebracht worden. Ich möchte mich dafür zunächst entschuldigen und bitte, den Gesetzentwurf trotzdem recht zügig im Landtag zu beraten und will mich auch schon einmal für das Entgegenkommen bedanken. Wir haben morgen entsprechend eine Ausschusssitzung auf der Tagesordnung, damit die Verzögerung sozusagen aufgehoben werden kann.
Der Grund für unsere klare Entscheidung der Verlängerung des Gesetzes ist, dass das mit diesem Gesetz geregelte Einladungs- und Erinnerungsverfahren die Teilnahmerate in den ersten Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes signifikant erhöht hat und mittlerweile für stabile Teilnehmerraten auf hohem Niveau sorgt. Damit wird nahezu allen Kindern in Thüringen im Alter von drei Monaten bis zum vierten Lebensjahr ein wissenschaftlich anerkann
tes Präventionsprogramm zur Förderung einer gesunden allseitigen Entwicklung zuteil. Überzeugend ist auch, dass die für die Jugendämter als zusätzliche Information geregelten Meldungen über Nichtteilnahmen dazu haben beitragen können, Kinder mit Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung zu identifizieren sowie Familien mit Hilfebedarf zu unterstützen. Das bestätigte die im April 2018 durchgeführte Befragung der Thüringer Jugendämter. Im Rahmen der in den letzten fünf Jahren erfolgten nachgehenden Klärung des Nichtvorliegens einer ärztlichen Teilnahmebestätigung für eine Früherkennungsuntersuchung hat nach Angabe der Jugendämter in 826 Fällen bei den Familien Hilfebedarf und in weiteren 55 Fällen Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung ergeben. Die dadurch möglich gewordene frühzeitige Unterstützung von Familien, insbesondere der betroffenen Kinder selbst, lässt fachlich wie gesundheitspolitisch keinen Zweifel an der Wirksamkeit des Gesetzes zu.
Sehr geehrte Damen und Herren, so weit zu den Wirkungen. Ich möchte nicht verschweigen, dass es im Anhörungsverfahren meines Hauses zur Vorbereitung des heute vorliegenden Gesetzentwurfs auch Kritik von den kommunalen Spitzenverbänden gab. Die kommunalen Spitzenverbände sprechen zwar dem Gesetz einen Nutzen für die Kindergesundheit zu, aber sie teilen nicht unsere Auffassung, dass das Gesetz dem Kinderschutz dient. Der Thüringische Landkreistag lehnt die Verlängerung des Gesetzes ab. Auch wenn die Überprüfung der Nichtteilnahme an den Untersuchungen nach Auffassung des Thüringischen Landkreistags grundsätzlich als sinnvoll zu betrachten sei, stehe der mit der Überprüfung der Nichtteilnahme verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu dem damit erreichten Ergebnis, so weit der Thüringische Landkreistag.
Der Gemeinde- und Städtebund Thüringen führt aus, dass das Einleitungssystem zu den Früherkennungsuntersuchungen an sich keiner grundsätzlichen Kritik unterliege und sich seine Kritik an dem Gesetz vor allem an dem fehlerhaften Meldeverfahren festmache. Er spricht sich aber dennoch für die Abschaffung des Meldeverfahrens aus und stimmt einer Verlängerung des Gesetzes ebenfalls nicht zu. Lassen Sie mich darauf eingehen.
Die erneut geführte Aufwand-Nutzen-Diskussion kann ich schon allein vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Jugendamtsbefragung vom April 2018 nicht nachvollziehen, da dieses Ergebnis für sich spricht und sich auf die Angaben der Jugendämter stützt. Ich will noch mal die Zahlen nennen: 826 Hilfebedarfe, die festgestellt werden konnten, und 55 Kindeswohlgefährdungen, mit denen umgegangen wurde. In einem solch hochsensiblen Bereich verbietet sich meines Erachtens ein solcher Vergleich, da der sogenannte Benefit-Gewinn für die Kindergesundheit und für den Schutz des Kin
deswohls nicht mit dem dafür erforderlichen Arbeitsaufwand aufgewogen werden kann. Das sieht im Übrigen auch die Landesärztekammer Thüringen so und würdigt den Beitrag des Gesetzes für Kindergesundheit und Kinderschutz.
Zu der dem Meldeverfahren angelasteten Kritik an den Falschmeldungen will ich ausdrücklich betonen, dass die diesen Falschmeldungen hauptsächlich zugrunde liegenden Ursachen nicht im Gesetz begründet sind und daher auch nicht mittels Änderungen im Gesetz beseitigt werden können. Eine nicht in dem durch die Kinderrichtlinie vorgegebenen Zeitraum durch den Arzt ermöglichte Untersuchung sowie keine oder eine verspätete ärztliche Teilnahmebestätigung gegenüber dem Vorsorgezentrum für Kinder müssen vielmehr mit den die Früherkennungsuntersuchungen durchführendenden Kinderärzten und Hausärzten unter Beteiligung der für die Einhaltung des Berufsrechts zuständigen Landesärztekammer direkt erörtert werden.