Protokoll der Sitzung vom 08.11.2018

Und es trifft sich ebenfalls 5 Minuten nach dem Beginn dieser Pause der Freundeskreis Kaliningrad im Raum A 240.

Damit treten wir jetzt in die Mittagspause ein. Das Plenum wird um 13.50 Uhr fortgesetzt; also 10 Minuten vor zwei geht es weiter mit der Fragestunde. Und hiermit unterbreche ich das Plenum.

Wir setzen die Plenarsitzung mit der Fragestunde fort. Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 22

Fragestunde

Die erste Frage war die Frage der Abgeordneten Lehmann. Die Fragestellerin hat die Anfrage in eine Kleine Anfrage umgewandelt, sodass wir mit der ersten Anfrage in Drucksache 6/6324 beginnen, eine Frage des Abgeordneten Kuschel, Fraktion Die Linke, vorgetragen durch den Abgeordneten Wolf.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel, ich verlese das in Vertretung.

(Abg. Henfling)

Veräußerung von Grundstücken ohne eigenen Zugang zu einer öffentlichen Erschließungsanlage

Das Land und die Thüringer Gemeinden sind auch Grundstückseigentümer. Grundstücke, die nicht mehr für die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben notwendig sind, können veräußert werden. In der Praxis kann das auch Grundstücke betreffen, die keinen eigenen Zugang zu einer öffentlichen Erschließungsanlage haben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, wenn das Land oder die Thüringer Kommunen Grundstücke veräußern wollen, die keinen eigenen Zugang zu einer öffentlichen Erschließungsanlage haben?

2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, wenn das Land oder die Thüringer Kommunen Grundstücke an bisherige Pächter veräußern wollen, die keinen eigenen Zugang zu einer öffentlichen Erschließungsanlage haben?

3. In welcher Größenordnung hat nach Kenntnis der Landesregierung das Land seit dem Jahr 2009 Grundstücke veräußert, welche keinen eigenen Zugang zu einer öffentlichen Erschließungsanlage haben?

4. Welche Probleme traten gegebenenfalls nach Kenntnis der Landesregierung in diesem Zusammenhang auf?

Es antwortet für die Landesregierung Ministerin Taubert.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, zu dieser Anfrage vom Abgeordneten Kuschel antworte ich wie folgt:

Zu Frage 1: Die Voraussetzungen für die Veräußerungen landeseigener Grundstücke sind in den §§ 63 und 64 der Thüringer Landeshaushaltsordnung geregelt. Für die Veräußerung kommunaler Grundstücke finden sich die Voraussetzungen in § 67 Thüringer Kommunalordnung. Die genannten Vorschriften regeln keine speziellen Voraussetzungen für die Veräußerung der hinterfragten Grundstücke. Der Zugang zu einer öffentlichen Erschließungsanlage ist keine Bedingung zur Veräußerung eines landeseigenen oder kommunalen Grundstücks. Der fehlende Zugang zu einer öffentlichen Erschließungsanlage findet allerdings in der Ermittlung des Verkehrswerts Berücksichtigung und mindert in der Regel den Wert des zu veräußernden Grundstücks. Zudem wird bereits in einer Verkaufsausschreibung auf den fehlenden Zugang hingewiesen. In einem abzuschließenden Kaufvertrag

werden entsprechende Feststellungen oder Regelungen zur fehlenden Erschließung getroffen, zum Beispiel durch die Bestellung und dingliche Sicherung von Grunddienstbarkeiten.

Zu Frage 2: Bei einer Veräußerung an bisherige Pächter gilt nichts anderes als in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt.

Zu Frage 3: Die Anzahl der vom Land veräußerten Grundstücke, die keinen eigenen Zugang zu einer öffentlichen Erschließungsanlage haben, wird statistisch nicht erfasst.

Und zu Frage 4: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

Gibt es Nachfragen? Kann ich nicht erkennen. Dann rufe ich die nächste Anfrage der Abgeordneten Skibbe, Fraktion Die Linke, in Drucksache 6/ 6325 auf, vorgetragen durch den Abgeordneten Wolf.

Vielen Dank, Frau Präsidentin. Im Namen der Kollegin Skibbe frage ich die Landesregierung:

Verstoß gegen § 102 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung im Kreistag Greiz? – nachgefragt

Im Landkreis Greiz wurde die bisherige zweite Beigeordnete vom 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2019 als Heimleiterin beim Landkreis Greiz befristet eingestellt. Während sie ihre Funktion als Beigeordnete niedergelegt hat, will sie nach meinen Informationen das Kreistagsmandat weiterhin ausüben. § 102 Abs. 4 der Thüringer Kommunalordnung regelt, dass zu Kreistagsmitgliedern gewählte Personen ihr Amt nicht antreten oder ihr Amt verlieren, wenn sie gleichzeitig als Beamte oder Angestellte des Landkreises tätig sind. Der Landkreis Greiz unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes. Dieser Vorgang war bereits Gegenstand meiner Mündlichen Anfrage in Drucksache 6/6162. In der Antwort führte der zuständige Staatssekretär Götze aus: „Ob im vorliegenden Fall ein Amtsverlust eingetreten ist, bedarf der näheren Prüfung. Seitens des Thüringer Landesverwaltungsamts wurden daher die Betroffenen um Stellungnahme gebeten. Die diesbezügliche Prüfung und Bewertung dauert derzeit noch an.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Liegt im Zusammenhang mit der angekündigten näheren Prüfung des Vorgangs mittlerweile ein Ergebnis vor?

2. Wenn ja: Welchen Inhalt hat dieses Ergebnis und welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen wird die Landesregierung gegebenenfalls ergreifen?

3. Wenn nein: Warum liegt immer noch kein Ergebnis vor und wann ist mit diesem zu rechnen?

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Staatssekretär Höhn.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Skibbe beantworte ich für die Landesregierung wie folgt – Sie gestatten, dass ich alle drei Fragen im Zusammenhang beantworte –:

Die bisherige zweite Beigeordnete im Landkreis Greiz ist vom 1. August 2018 bis 31. Juli 2019 befristet als Heimleiterin beim Landkreis Greiz angestellt. Ihre Funktion als Beigeordnete hatte sie niedergelegt, das Kreistagsmandat jedoch weiterhin ausgeübt.

Die Beschäftigte hat inzwischen im Rahmen der Anhörung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt hinsichtlich der Prüfung der Vereinbarkeit von Amt und Mandat mitgeteilt, dass sie ihr Kreistagsmandat zum 01.11.2018 niederlegt. Das Landratsamt Greiz hat danach den berufenen Nachrücker zur Annahme des Mandats aufgefordert. Damit ist der Vorgang rechtlich abgeschlossen. Es bedarf nicht mehr der förmlichen Feststellung des Amtsverlustes als Kreistagsmitglied gemäß § 30 Abs. 6 Thüringer Kommunalwahlgesetz durch das Thüringer Landesverwaltungsamt.

Ich danke für die Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Frau Abgeordnete Skibbe.

Das ehemalige Kreistagsmitglied hat also sein Mandat niedergelegt. Weil aber solche Sachen immer mal wieder vorkommen, wäre uns schon an einer rechtlichen Prüfung solcher Vorgänge gelegen. Ist so etwas angedacht?

Solche Vorgänge sind immer anlassbezogen und auch im Einzelfall zu bewerten. Deshalb würden wir von einer allgemeinen Bewertung dessen absehen. Ansonsten haben Sie ja festgestellt, dass sich allein durch die Anhörung durch das Landesverwaltungsamt eine Lösung des Problems ergeben hat.

Es gibt eine weitere Anfrage des Abgeordneten Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, würde es nicht zur Rechtsklarheit beitragen, wenn wir die Bestimmungen in der Thüringer Kommunalordnung entsprechend den neuen Begrifflichkeiten des Tarifvertrags des Öffentlichen Diensts anpassen würden? Zurzeit ist immer noch in der Thüringer Kommunalordnung von Angestellten und Arbeitern die Rede, während der Tarifvertrag nur noch Beschäftigte kennt.

Herr Kuschel, die Frage bitte.

Daraus resultieren im Regelfall die Anwendungsprobleme, weil bei Angestellten dort ein Amtsantrittshindernis oder -ausübungshindernis besteht, bei Arbeitern nicht. Deshalb also die Frage, ob Sie als Landesregierung uns als Gesetzgeber empfehlen würden, diese Passagen in der Thüringer Kommunalordnung den neuen Gegebenheiten anzupassen.

Herr Abgeordneter Kuschel, der Kreativität der Abgeordneten in Bezug auf Änderungen von Gesetzen sind keine Grenzen gesetzt. An der Stelle will ich darauf gern verweisen. Insgesamt oder allgemein würde ich bei diesem Fall vorschlagen, dass wir tatsächlich gemeinsam eine Erörterung der Sachlage entsprechend der derzeitigen Tarifvertragsformulierungen vornehmen und daraus abgeleitet eventuelle Änderungen der ThürKO ins Auge fassen. Aber wie gesagt: Der Gesetzgeber ist der Thüringer Landtag und dementsprechend ist es ihm auch frei, solche Veränderungen vorzunehmen.

Gibt es weitere Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Dann rufe ich die nächste Anfrage des Abgeordneten Gruhner, Fraktion der CDU, in Drucksache 6/6354 auf.

Danke, Frau Präsidentin.

Betreuung des Plothener Teichgebiets durch die Thüringer Landgesellschaft mbH

Bei dem Gebiet der Plothener Teiche handelt es sich um ein sensibles Gefüge verschiedener Teiche

(Abg. Wolf)

auf einer weitläufigen, reich strukturierten Hochfläche des Thüringer Schiefergebirges, die kaskadenartig unmittelbar miteinander verbunden sind. Es ist das größte Teichgebiet in Thüringen, welches aufgrund der Einzigartigkeit für den Naturschutz von herausragender Bedeutung ist. Die Thüringer Landgesellschaft koordiniert die notwendigen Arbeiten für die im Eigentum des Freistaats befindlichen Teiche und moderiert zwischen den verschiedenen Interessengruppen in der Region.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist es richtig, dass der Vertrag für die Betreuung des Plothener Teichgebiets mit der Thüringer Landgesellschaft mbH zum Jahreswechsel 2018/2019 ausläuft und wenn ja, ist eine Verlängerung des Vertrags mit der Thüringer Landgesellschaft oder eine neue Vergabe geplant beziehungsweise schon erfolgt?