Zwischen Geschwenda – Landgemeinde Geratal – und Angelroda befindet sich ein mit Bitumen befestigter landwirtschaftlicher Weg, der derzeit für den öffentlichen Verkehr gesperrt ist – vergleiche Bericht in der Thüringer Allgemeinen, Lokalteil Arnstadt, vom 3. Januar 2019, Seite 15 –. In einigen
Straßenkarten und Navigationssystemen ist dieser Weg als öffentliche Ortsverbindungsstraße ausgewiesen. Die Befestigung des Weges soll durch das Land finanziell gefördert worden sein. Eine Voraussetzung für die Förderung war nach meinem Kenntnisstand die Entwidmung als öffentliche Straße.
1. Wann wurde der nachgefragte Weg in welcher Höhe durch das Land gefördert und welche Fördervoraussetzungen mussten dabei vorliegen?
3. Unter welchen Voraussetzungen könnte der nachgefragte Weg durch wen wieder als öffentliche Verkehrsanlage gewidmet werden?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Herr Staatssekretär Dr. Sühl.
Werte Frau Präsidentin, werte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Frank Kuschel beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Antwort zu Frage 1: Der betreffende Weg wurde im Jahr 2013 auf einer Länge von 1,2 Kilometern vom Ortsrand Angelroda bis zur Gemarkungsgrenze zu Geschwenda mit einer Asphalttragdeckschicht ausgebaut. Dieser Ausbau wurde gemäß der Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung des damaligen Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz mit Mitteln der EU, des Bundes und des Landes Thüringen mit einem Zuschuss in Höhe von 100.602,35 Euro gefördert. Fördervoraussetzungen waren: Der Zuwendungsempfänger ist Eigentümer der beanspruchten Flächen; Art und Umfang des Projekts entsprechen der Richtlinie für den ländlichen Wegebau; die Zustimmung bzw. Eingriffsgenehmigung der unteren Naturschutzbehörde liegt vor; die Zustimmung der Kommunalaufsicht liegt vor; die Projektauswahlkriterien zur Förderinitiative Ländliche Entwicklung in Thüringen 2007 – 2013, insbesondere zur Erschließung der landwirtschaftlichen und touristischen Entwicklungspotenziale, werden entsprechend der Bewertung durch die Regionale Aktionsgruppe, also die LEADER-RAG, berücksichtigt und bestätigt. Gemäß dem Verwendungszweck unterliegt der Weg nicht den Bestimmungen des Thüringer Straßengesetzes. Somit handelt es sich nicht um einen öffentlichen Weg im Sinne dieses Gesetzes.
Antwort zu Frage 3: Nach den Ausbaukriterien entsprechend der Richtlinie für den ländlichen Wegebau werden diese Wege nicht frostsicher hergestellt und sind in ihrer Beanspruchung für eventuell regelmäßigen Pkw- und Lkw-Verkehr nicht geeignet. Die Gemeinde ist als Eigentümer des Weges unterhaltspflichtig. Diese Pflicht gilt auch nach Ende der Zweckbindungsfrist. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist obliegt der Gemeinde die Entscheidung, ob sie diesen Weg für eine öffentliche Nutzung freigibt.
In der neuen Landgemeinde wird diskutiert, auch unter Verwendung der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel infolge der Gebietsreform den Weg möglicherweise wieder öffentlich zu widmen und dabei gegebenenfalls eine anteilige Fördermittelrückzahlung in Kauf zu nehmen. Da stellt sich die Frage, ob die Fördermittel da nur anteilig – entsprechend der Nutzungsdauer – zurückgezahlt werden müssten oder vollständig?
Meine Bitte ist, dass sich die Gemeinde mit diesen Fragen an die zuständige Straßenbaubehörde oder auch an das Ministerium wendet. Dann können wir diskutieren, ob es prinzipiell möglich ist und welche Kosten damit für die Gemeinde verbunden sind.
Weitere Fragen sehe ich nicht. Wir kommen dann zur dritten Frage. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Henfling, Bündnis 90/Die Grünen. Die Frage findet sich in der Drucksache 6/6689. Bitte schön, Frau Henfling.
Auf unterschiedlichen Plattformen werden Rechtsrockveranstaltungen für das Jahr 2019 angekündigt. So soll am 5. und 6. Juli 2019 die zweite Auflage des Rechtsrockevents „Tage der nationalen Bewegung“ im südthüringischen Themar veranstaltet werden. Dies ist eine Nachfolgeveranstaltung zum gleichnamigen Rechtsrockfestival am 8. und 9. Juni 2018 mit über 2.200 Teilnehmerinnen und Teilnehmern.
Jede Rechtsrockveranstaltung bedingt den Einsatz von Polizistinnen und Polizisten und ist für das Land mit Kosten verbunden.
1. Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung darüber, aus welchen Bundesländern Polizeieinsatzkräfte bei den folgenden Veranstaltungen jeweils eingesetzt wurden: 8. und 9. Juni 2018 „Tage der nationalen Bewegung“ in Themar, 7. Juli 2018 „Jugend im Sturm – Für Familie, Heimat und Tradition“ in Kirchheim, 25. August 2018 Ersatzveranstaltung für „Rock gegen Überfremdung III“ in Kloster Veßra, 1. September 2018 „Das Eichsfeld im Herzen, Deutschland im Sinn“ in Leinefelde, 5. und 6. Oktober 2018 „Rock gegen Überfremdung III“ in Apolda, Magdala, Kirchheim?
2. Welche Kosten entstanden durch die Absicherung der benannten Veranstaltungen – bitte aufschlüsseln nach Veranstaltung mit Gesamtkosten und Kosten für eventuell eingesetzte Polizeikräfte aus anderen Bundesländern –?
3. In welcher Höhe werden die Gesamtkosten für die Absicherung des diesjährigen Rechtsrockkonzerts „Tage der nationalen Bewegung“ veranschlagt?
4. Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung zum Stand der Bescheidung der für das Jahr 2019 angemeldeten Veranstaltung „Tage der nationalen Bewegung“ durch die zuständige Ordnungsbehörde?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Höhn.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Henfling beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Anlässlich der Kundgebung „Tage der nationalen Bewegung“ am 8. und 9. Juni 2018 in Themar kamen zur Unterstützung der Thüringer Polizei Einsatzkräfte aus den Bundesländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt zum Einsatz. Die Ersatzkundgebung „Rock gegen Überfremdung“ am 25. August 2018 in Kloster Veßra ist im Zusammenhang mit der nicht stattgefundenen Kundgebung in Mattstedt zu sehen. Zur Absicherung beider Kundgebungen waren Einsatzkräfte aus den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt im Einsatz. Im Zusammenhang mit der Kundgebung „Rock gegen Über
fremdung III“ am 5. und 6. Oktober 2018 in Apolda bzw. Magdala und Kirchheim wurde die Thüringer Polizei durch Einsatzkräfte aus den Bundesländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und der Bundespolizei unterstützt. Zu den Kundgebungen „Jugend im Sturm – Für Familie, Heimat und Tradition“ am 7. Juli 2018 in Kirchheim und „Das Eichsfeld im Herzen, Deutschland im Sinn“ am 1. September 2018 in Leinefelde kamen keine Einsatzkräfte aus anderen Bundesländern zum Einsatz.
Zu Frage 2: Gesamtkosten zu Einsätzen werden nicht erhoben. Alleinig die Sachkosten, zu denen unter anderem Kosten für Verpflegung, Unterbringung, Anmietung und Verbrauchsmittel gehören, werden erfasst. Für die in Rede stehenden Kundgebungen liegen folgende Sachkosten vor: Themar 41.594 Euro, Kirchheim 5.409 Euro, Mattstedt und Kloster Veßra 62.535 Euro, Leinefelde 5.405 Euro, Apolda bzw. Magdala und Kirchheim 95.231 Euro. Die Sachkosten für die eingesetzten Polizeikräfte aus anderen Bundesländern belaufen sich nach den aktuell vorliegenden Kostenrechnungen für die Kundgebung am 8. und 9. Juni 2018 in Themar auf 112.960 Euro, für die Kundgebung am 25. August 2018 in Mattstedt und Kloster Veßra auf 111.652 Euro und für die Kundgebung am 5. und 6. Oktober 2018 in Apolda bzw. Magdala und Kirchheim auf 20.622 Euro. Es liegen noch nicht alle Kostenrechnungen der unterstützenden Bundesländer vor.
Zu Frage 3: Die Anzahl der erforderlichen Einsatzkräfte und Mittel wird auf der Grundlage der gewonnenen Gefährdungserkenntnisse bestimmt und steht frühestens zwei bis drei Wochen vor der Kundgebung fest. Darauf aufbauend wird das Unterbringungsund Verpflegungskonzept erstellt. Deshalb kann die Landesregierung zu den Gesamtkosten für die Absicherung der Kundgebung vom 5. bis 7. Juli 2019 in Themar noch keine Angaben machen. Im Übrigen verweise ich an dieser Stelle auf meine Ausführungen zu Frage 2.
Zu Frage 4: Die zuständige Versammlungsbehörde des Landkreises Hildburghausen hat für die Kundgebung vom 5. bis 7. Juli 2019 in Themar noch keinen versammlungsrechtlichen Bescheid erlassen. Ein erstes Kooperationsgespräch mit dem Anmelder ist für die 9. Kalenderwoche vorgesehen.
dern kann bzw. ob es die Möglichkeit gibt, das so früh wie möglich zu machen. Und die zweite Frage wäre: Können Sie mir noch sagen, in wie vielen Schichten die Polizistinnen und Polizisten am 8. und 9. Juni in Themar gearbeitet haben?
Weitere Fragen sehe ich nicht. Abgeordneter Krumpe hat darum gebeten, dass die von ihm stellvertretend für Herrn Gentele zu stellende Frage vorgezogen wird.
Da Herr Krumpe heute Geburtstag hat – da sehe ich auch das Einverständnis von Herrn Kowalleck –, machen wir das so. Da kommen wir jetzt außer der Reihe zu Frage 8. Fragesteller ist Herr Gentele. Die Frage in der Drucksache 6/6706 wird von Herrn Krumpe übernommen. Bitte, Herr Krumpe.
Wie aus der Zeitung zu erfahren war, wurde die Stellenausschreibung für die Hauptamtsleiterstelle in Kahla wegen Verfahrensfehlern vom Bürgermeister aufgehoben. Im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens lagen zwischen dem Zeitpunkt der Ausschreibung und der Aufhebung mehr als drei Monate. Mir liegen Informationen vor, dass sogar vor der Aufhebung der Stellenausschreibung seitens des Bürgermeisters Absagen versendet wurden. Gemeindeverwaltungen in der Größenordnung der Stadt Kahla verfügen nach meiner Kenntnis häufig nicht über geeignetes Fachpersonal für die Durchführung von derartigen Einstellungsverfahren.
1. Aufgrund welcher Fehler im Einzelnen wurde die Stellenausschreibung aufgehoben, obgleich geeignete Bewerbungen vorlagen?
2. Warum zog sich das Verfahren über diesen oben genannten langen Zeitraum, obgleich bereits ab Oktober 2018 die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vorlagen?
3. Warum ist die untere Rechtsaufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Beratungspflicht nicht im Verlauf des Bewerbungsverfahrens zur Vorbeugung möglicher Verfahrensfehler tätig geworden?
4. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen sind nunmehr vorgesehen, um dazu beizutragen, dass die Stadt Kahla den Anforderungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 Thüringer Kommunalordnung trotz der mit Jahresende verstrichenen Ausnahmegenehmigung zur Stellenbesetzung zukünftig gerecht wird?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Höhn.