Protokoll der Sitzung vom 14.06.2019

Zunächst zu dem Problemkreis, dass wir das Recht auf Girokonto im Gesetz verankern wollen: Uns ist bewusst, dass das bereits in der Sparkassenverordnung verankert ist. Aber eine Verordnung ist aus demokratietheoretischer Sicht nicht mit einem Gesetz zu vergleichen. Ein gesetzlicher Anspruch entwickelt eine Außenwirkung. Auf ein Gesetz können sich Menschen in diesem Land berufen. Eine Verordnung entfaltet nur Innenwirkung für die handelnden Personen, also innerhalb der Sparkasse. Darauf kann sich keine Bürgerin, kein Bürger berufen. Insofern haben wir aus demokratietheoretischer Sicht darauf Wert gelegt, es im Sparkassengesetz dementsprechend zu regeln. Wir sehen uns auch durch die Anhörung bestätigt, bei der dieser Regelung im Gesetz nicht widersprochen wurde, sondern es gab nur den Hinweis, dass man möglicherweise nicht die Notwendigkeit sieht. Wir sehen die Notwendigkeit als deutliches Signal an Bürgerinnen

und Bürger: Wir wollen einen Rechtsanspruch auf Girokonto, der auch durchsetzbar ist.

Herr Kollege Kuschel, gestatten Sie eine Zwischenfrage der Kollegin Floßmann?

Bitte, Frau Floßmann.

Geben Sie mir recht, dass, wenn Sie davon reden, dass Sie das Girokonto auf Gesetzesebene regeln wollen, es besser gewesen wäre, dann auch die Ausschlussgründe auf Gesetzesebene zu regeln, dass Sie das Ganze quasi auf der gleichen Normebene hätten regeln können und im Moment eben eine schlechte Gesetzestechnik dasteht?

Das sehe ich nicht so und insofern kann ich Ihnen da auch nicht recht geben. Es ist also gesetzgeberischer Brauch und auch Grundsatz, dass man den Grundsatz im Gesetz regelt und einzelne Detailregelungen dann im Rahmen einer Verordnung klarstellt, zumal die Ausschlussgründe einer hohen Flexibilität unterliegen können, aber den Rechtsanspruch, der im Gesetz normiert ist, gibt es entweder oder es gibt ihn nicht. Aber die Ausnahmetatbestände in einer Verordnung außerhalb des Gesetzes zu regeln, macht Sinn wegen der hohen Dynamik bei dem Ausschlussgrund. Sonst müssten wir jedes Mal wieder das Gesetz „anfassen“. Von daher ist das auch in vielen anderen Gesetzen gängige Praxis, das ist jetzt keine Besonderheit. Wo ich Ihnen recht gebe, ist, wir hätten es auch mit dem Risiko aufnehmen können, dass wir bei jeder Änderung von Rahmenbedingungen bei den Ausschlussgründen das Gesetz in diesem einen Punkt erneut hier beraten und neu fassen müssten.

Das Zweite, da bitte ich wirklich noch mal, auf den Wortlaut des Änderungsantrags zu achten. Dort steht drin: Die Träger haben darauf hinzuwirken, dass die Vergütungen der Vorstände veröffentlicht werden. Es ist sozusagen eine deklaratorische Aufforderung, sie entfaltet keine Rechtsverbindlichkeit. Wir haben damit natürlich eine Erwartungshaltung verbunden, aber wir mussten im Gesetzgebungsverfahren und in der Debatte die von Ihnen zitierte Rechtsprechung berücksichtigen. Ich persönlich ha

be mich ganz dafür starkgemacht, eine verbindliche Regelung in das Gesetz aufzunehmen. Um aber eben kein verfassungsrechtliches Spannungsfeld aufzumachen, haben wir uns jetzt zunächst für diese sozusagen deklaratorische Regelung entschieden.

Ich sehe diese verfassungsrechtlichen Bedenken nicht, weil es öffentliche Unternehmen sind, es ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Es ist also nicht vergleichbar mit einem privatrechtlichen Unternehmen, wo wir uns im Spannungsfeld zwischen Bundes- und Landesrecht befinden. Das ist so, weil GmbH-, Aktien- und Handelsrecht eben Bundesrecht sind. Hier sind wir ausschließlich in der Landesgesetzgebung. Deswegen sehe ich diese verfassungsrechtlichen Probleme nicht, aber innerhalb der Koalition haben wir gesagt, wir gehen zunächst den ersten Schritt, der überhaupt nicht angreifbar ist, indem wir diese Hinwirkung im Gesetz normiert haben.

Ich darf nur daran erinnern, wir alle müssen uns dieser Art der Transparenz unterwerfen. Sie wird von den Bürgerinnen und Bürgern zu Recht eingefordert. Jeder Minister, jeder Staatssekretär, jeder Landtagsabgeordnete, jeder Landrat, jeder Bürgermeister muss seine Vergütung offenlegen. Sie ist für jedermann nachvollziehbar. Und jetzt muss man mal erläutern – übrigens auch der Werkleiter eines kommunalen Eigenbetriebs, weil der mit seiner Besoldung der Entgeltgruppe im Haushalt steht, das kann alles nachverfolgt werden –: Warum soll es gerade für Sparkassen eine Ausnahme geben? Andere Bundesländer sind viel weiter: In NordrheinWestfalen muss auch in den Beteiligungsberichten aller wirtschaftlichen Unternehmen, auch in Privatrechtsform, alles offengelegt werden, namentlich muss dort alles offengelegt werden. Und das ist bisher verfassungsrechtlich auch nicht beanstandet worden. Da haben wir noch eine Aufgabe vor uns für die nächste Legislaturperiode. Aber Rot-RotGrün soll ja auch in der nächsten Legislaturperiode spannend bleiben. Da werden wir uns auch dieser Frage noch mal zuwenden, welches Transparenzbedürfnis es bei den Menschen gibt. Wir reden von Politikverdrossenheit und eine Ursache für diese Politikverdrossenheit ist, dass man eben solche Dinge als geheime Verschlusssache betrachtet. Und die Zeiten müssen vorbei sein. Ich glaube, Menschen haben einfach einen Anspruch darauf zu erfahren, was ein Vorstand einer Sparkasse verdient. Was ist denn daran so schlimm?

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich kann daran nichts Schlimmes finden. Ich bedauere, dass die kommunalen Spitzenverbände,

insbesondere der Landkreistag – der Gemeindeund Städtebund nicht in dem Sinne –, da eine sehr dogmatische Auffassung verfolgen, die mit dem heutigen Zeitgeist nichts mehr zu tun hat. Wir müssen staatliches Handeln insgesamt – das schließt kommunales Handeln und das Handeln der kommunalen Unternehmen der Sparkassen ein – viel transparenter gestalten, wenn wir Menschen wieder mitnehmen und für Politik und Entscheidungsprozesse begeistern wollen, meine Damen und Herren.

Von daher ist das ein weiterer Schritt. Wir werden sehen, wie die Träger diese Regelung zur Anwendung bringen. Wir setzen dort darauf, dass die Träger dieser gesetzlichen Vorgabe folgen. Sollte sich in der Praxis etwas anderes herausstellen, werden wir noch mal in einiger Zeit eine Debatte führen müssen, ob wir die Regelung nicht verbindlicher fassen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir als Linke sehen weitere Diskussions- und Änderungsbedarfe zum Sparkassengesetz, die möchte ich nur kurz noch benennen, weil das auch eine Aufgabe für die nächste Legislaturperiode ist, das konnten wir jetzt im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahrens nicht abschließend in der Koalition klären. Wir haben uns aber dazu verständigt, SPD und Grüne wissen, in welche Richtung es da geht. Wir wollen also die starre Anwendung der sogenannten Mustersatzung lockern, um die Selbstverwaltung der Sparkassen und die Aufgaben der Träger dort einfach auch zeitgemäßer zu gestalten, damit dort ein höheres Ermessen vorliegt. Wir wollen also die starren Regelungen, was die Eigenständigkeit der Organe betrifft, die Flexibilität des kommunalen Wirtschaftens, was wir 2002 in der Kommunalordnung geregelt haben, angleichen. Ich bin überzeugt, da brauchen wir eine Harmonisierung.

Das betrifft zum Beispiel das Weisungsrecht an Mitglieder des Verwaltungsrats. Ich darf daran erinnern, die Kommune hat ein begrenztes Weisungsrecht gegenüber den Vertretern in Aufsichtsräten, zum Beispiel was die Kreditaufnahme betrifft, wenn sie nicht im Wirtschaftsplan steht und dergleichen. Ähnliches brauchen wir sicherlich auch im Bereich der Sparkassen. Der Jahresabschluss muss aus unserer Sicht nicht mehr nur den Kreistagen und Stadträten zur Kenntnis gegeben werden, sondern die Stadträte und Kreistage müssen auch darüber befinden können. Sie müssen also den Jahresabschluss auch bestätigen. Das ist bei anderen kommunalen Unternehmen genauso, dass der Aufsichtsrat einen Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung vorher bestätigt, das ist klar, aber es muss dann noch mal im Stadtrat oder im Kreistag die Ent

lastung erfolgen. Das folgt unserem Ansatz der stärkeren Transparenz, was auch schon bei der Veröffentlichung der Vorstandsbezüge deutlich wird.

Wir müssen uns aus unserer Sicht noch mal mit der Größe des Verwaltungsrats und der Zusammensetzung beschäftigen. Wir können uns dort eine Bindung an die Bilanzsumme vorstellen. Zurzeit ist das Verhältnis sehr starr; es ist das Besetzungsverfahren nach d’Hondt vorgeschrieben, das benachteiligt kleinere Fraktionen, das wissen wir. Es ist begrenzt – nur die Hälfte der entsandten Verwaltungsräte dürfen Kreistagsmitglieder und Stadträte sein. Das ist alles, wo wir sagen: Warum wenden wir nicht einfach die Regelung wie bei kommunalen Ausschüssen auch für den Verwaltungsrat an? Das ist relativ flexibel. Und wir haben ein hohes Vertrauen, dass die einzelnen Kreistage und Stadträte der kreisfreien Städte damit sehr verantwortungsbewusst umgehen.

Uns geht es darüber hinaus noch um die Frage der Verwendung der Jahresüberschüsse. Das ist eine ständige Diskussion. Darüber entscheidet zurzeit nur der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstands, nicht aber die Trägerversammlung. Ich hatte schon gesagt, alle Sparkassen erfüllen die Voraussetzungen Basel III. Die Träger, also die Landkreise und kreisfreien Städte, haften für Verluste der Sparkassen. Insofern ist es auch vernünftig, dass die Landkreise und kreisfreien Städte am wirtschaftlichen Erfolg der Sparkassen beteiligt sind. Da tun sich manche Sparkassen sehr schwer. Ich weiß, da gibt es auch steuerrechtliche Gründe, weil natürlich bei einer Ausschüttung noch mal Kapitalertragsteuer fällig wird und dergleichen; das müssen wir alles regeln. Aber die jetzige Regelung, dass ausschließlich die Sparkassenorgane selbst, nämlich der Vorstand und der Verwaltungsrat, diese Entscheidungen treffen und nicht die Träger an sich, also die Eigner, das müssen wir in der Zukunft, also in der nächsten Wahlperiode, noch mal diskutieren.

Abschließend der Dank an das Finanzministerium für die enge Begleitung, gerade in der Debatte zu den Änderungsanträgen. Da sind wir auf die Fachkompetenz des Ministeriums angewiesen gewesen und es war ein sehr ergebnisorientierter Dialog. Dafür möchte ich mich noch mal bedanken und ich bitte um Zustimmung zu den Änderungsanträgen und zum Gesetz. Danke.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank. Als nächster Redner erhält Abgeordneter Dr. Pidde von der Fraktion der SPD das Wort.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf der Landesregierung sieht Änderungen in der reinen Binnenorganisation zwischen Sparkassenaufsicht, also dem Finanzministerium, und den Sparkassen selbst bzw. dem Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen vor. Zunächst findet eine Harmonisierung des europäischen Bankenaufsichtsrechts statt. Aus diesem Grund sind die bestehenden Vorschriften anzupassen und es ist dafür Sorge zu tragen, dass zukünftige Regelungen ebenfalls den aktuellen Vorgaben entsprechen. Und wenn unser Berichterstatter vorhin nicht geschwächelt hätte, dann hätte er ausgeführt, was der interessierte Zuhörer inzwischen sowieso erfahren hat, nämlich dass die Koalitionsfraktionen weitere Änderungen zum Sparkassengesetz eingebracht haben, dass es dazu schriftliche Anhörungen gab und wir das ausführlich ausgewertet haben und auch entsprechend unsere Vorschläge angepasst haben. Die sind strittig; die Positionen zwischen CDU-Fraktion und den Koalitionsfraktionen unterscheiden sich hier. Das ist auch legitim. Deshalb will ich den Inhalt unserer Änderungen, die sich in der Beschlussempfehlung wiederfinden, noch mal kurz zusammenfassen.

Die Selbstverantwortung der Sparkassen durch Einbindung des Sparkassen- und Giroverbands Hessen-Thüringen wird gestärkt und eine stärkere Annäherung der Regelungen im Verbundgebiet Hessen und Thüringen ermöglicht. Zukünftig erhält die Sparkassenaufsicht die Möglichkeit, Rahmenregelungen zu erlassen, die durch den Sparkassenund Giroverband Hessen-Thüringen ausgefüllt werden. Dies betrifft die Anstellungsbedingungen der Vorstandsmitglieder sowie die zulässigen Geschäfte. Diese Ausgestaltung durch den Sparkassenund Giroverband Hessen-Thüringen ist rechtsverbindlich.

Mit Blick auf die zulässigen Geschäfte sind entsprechende Kriterien definiert worden hinsichtlich der Kreditarten, Kreditgrenzen oder Sicherheiten, der Art der Geschäfte, insbesondere der Wertpapiere und Forderungen, sowie durch die Festlegung von Begrenzungen und schließlich auch die Art und den Umfang von Beteiligungen der Sparkassen.

Für die Besetzung des Verwaltungsrats einer Sparkasse wurden die Ausschlussgründe schärfer abgegrenzt. Unter anderem sollen Beschäftigte der

(Abg. Kuschel)

Sparkassen und der für den oder die Träger zuständigen Aufsichtsbehörde ebenfalls nicht Mitglied eines Verwaltungsrats einer Sparkasse sein dürfen, um mögliche Interessenkollisionen auszuschließen. Zum anderen werden auf der Basis der bestehenden Vorgaben des Strafgesetzbuchs Vergehen festgelegt, die einer Person die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer Sparkasse verwehren, beispielsweise im Falle einer gerichtlich bestätigten betrügerischen Straftat. Das ist nicht grundlegend neu, wird aber mit dieser Gesetzesänderung nochmals konkretisiert.

Speziell berücksichtigt wurden kommunale Kriterien: Sobald Fragen des Kommunalrechts und damit die Zuständigkeit der Kommunalaufsichtsbehörde berührt werden, ist das Einvernehmen zwischen Sparkassen und Sparkassenaufsicht bei Fragen der Verwaltungsvorschriften herzustellen. Diesem Verfahren haben sich in der Anhörung der Sparkassen- und Giroverband und die kommunalen Spitzenverbände angeschlossen.

Die Koalitionsfraktionen haben darüber hinaus den Rechtsanspruch auf ein Girokonto verankert. Dieser Anspruch war bereits in der Sparkassenverordnung – das war vorhin schon ein Diskussionsthema – normiert, soll aber durch die Verankerung im Gesetz noch mal eine zusätzliche Bekräftigung erfahren. Und Gesetzesrang ist Gesetzesrang, das kann man nicht mit einer Verordnung gleichtun. Die Vorgaben über mögliche Ablehnungsgründe zur Eröffnung eines Girokontos, die in der Verordnung sind, bleiben unberührt, sodass sich also für den Nutzer selbst erst mal gar nichts ändert.

Ferner wurde ein Passus zur Offenlegung der Vergütung der Vorstände der Thüringer Sparkassen eingeführt. Angelehnt an die Regelungen für börsennotierte Aktiengesellschaften im Handelsgesetzbuch hat der jeweilige Träger darauf hinzuwirken – darauf hinzuwirken, ich betone es extra noch mal –, dass die gewährten Bezüge jedes einzelnen Mitglieds des Vorstands jährlich ortsüblich offengelegt werden. Und dieser Passus ist mit Sicherheit verfassungskonform.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Damit verankern wir ein zusätzliches Element der Transparenz bei den von öffentlichen Trägern gestützten Kreditinstituten. Um den Vertretungskörperschaften der Sparkassenträger – in der Regel die Kreistage – eine stärkere Rolle bei der Entscheidung über die Zukunft ihrer regionalen Sparkasse zu ermöglichen, wurde das Quorum zur Auflösung einer Sparkasse auf zwei Drittel der Mitglieder der Vertretungskörperschaft angehoben. Das

sind die Regelungen, die wir in der Beschlussempfehlung wiederfinden. Ich bitte Sie um Zustimmung dazu und zum Gesetzentwurf insgesamt. Danke schön.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Vielen Dank. Der nächste Redner ist Abgeordneter Kießling von der Fraktion der AfD, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Gäste im Netz und auf der Tribüne, heute geht es in der zweiten Beratung um das Thüringer Sparkassengesetz, welches nun mit dem europäischen Bankenaufsichtsrecht harmonisiert werden soll. Auch auf der Tagung des Europäischen Rats vom 18. und 19. Juni 2009 wurde vor dem Hintergrund der künftigen europäischen Aufsichtsarchitektur auf die Notwendigkeit hingewiesen, ein gemeinsames europäisches Regelwerk für alle Kreditinstitute und Wertpapierfirmen auf dem Binnenmarkt einzuführen. Dies heißt nicht, dass die europäischen Standards besser im Sinne des Verbraucherschutzes sind als alle bisherigen deutschen Standards.

Da möchte ich noch mal kurz auf meinen Vorredner eingehen, Herrn Kuschel, der hier am Rednerpult behauptet hat, wir wollten die Sparkassen aus der kommunalen Familie herausreißen, wo sie verankert sind. Das ist mitnichten so, Herr Kuschel, das ist eine böswillige Unterstellung.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Ich habe nur Ihren Antrag bewertet!)

Wir hatten damals im Rahmen, als die Sparkassen die Filialen auf dem Lande geschlossen haben, beantragt, dass die Sparkassen ihren Versorgungsauftrag erhalten sollen und das auch weiterhin im ländlichen Raum machen müssen, damit dort weiterhin Bargeldversorgung stattfindet und auch die Versorgung mit den normalen Finanzprodukten des Markts. Das war unser Antrag und unser Wille und nichts anderes.

(Beifall AfD)

Alles andere ist hier böswillige Unterstellung, Herr Kuschel.

Neben einigen Änderungen und Anpassungen im Bereich des Kreditwesens wurde darüber hinaus in der jetzigen Änderung auch eine Klarstellung bezüglich der Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrats vorgenommen. Trotz mehrerer Hinweise

(Abg. Dr. Pidde)

wurden jedoch in meinen Augen wichtige Punkte nicht geändert. So steht in Artikel 1 § 4 Buchstabe b) des Gesetzes auch, dass „die Worte ‚Genussrechtskapital, stille Einlagen und nachrangiges Haftkapital nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen‘ […] durch die Worte ‚Eigenmittelbestandteile nach Maßgabe der für Kreditinstitute geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen‘ ersetzt“ werden sollen. Die Änderung lässt Eigenkapital der Sparkasse dann in einem anderen Licht erscheinen. Genussrechtskapital und nachrangiges Haftkapital zählen nur im Insolvenzfalle gewissermaßen als Eigenkapital. Im Normalfall zählen diese aber als Fremdkapital und nicht als Eigenkapital. Nachrangige Verbindlichkeiten werden im Konkursfall erst dann zurückerstattet, wenn die Forderungen aller nicht nachrangiger Gläubiger gemäß § 39 Insolvenzordnung getilgt worden sind.

(Zwischenruf Abg. Hey, SPD: Aber nur nach- rangig!)

Die nachrangigen Verbindlichkeiten stehen daher wie Genussrechtskapital auch nur in gewissem Umfang als Haftungsmasse für Verbindlichkeiten der Kreditinstitute zur Verfügung. Meist fällt im Konkursfall Genussrechtskapital zu 100 Prozent bei den Gläubigern aus. Diesem Aspekt wird bei der Ermittlung der Eigenmittel Rechnung getragen. Vielleicht zur näheren Erläuterung: Längerfristig nachrangige Verbindlichkeiten – damit ist gemeint Ursprungslaufzeiten mindestens fünf Jahre, Restlaufzeiten mindestens zwei Jahre – werden in voller Höhe dem Ergänzungskapital zugerechnet, kurzfristige nachrangige Verbindlichkeiten – hier in dem Fall Ursprungslaufzeit mindestens zwei Jahre – den Drittrangmitteln.

(Zwischenruf Abg. Hey, SPD: Das ist geän- dert worden!)

Nachrangige Verbindlichkeiten sind zum einen Fremdkapital, da sie Gläubiger-Schuldner-Beziehungen widerspiegeln und wie normales Fremdkapital mit Zinsen zurückgezahlt werden. Zum anderen stellen sie aber auch Eigenkapital dar, da sie im Verlustfalle nach Aufzehrung der sogenannten primären Sicherheitsrücklagen (Genussrechtskapital) vor allen anderen Verbindlichkeiten des Unternehmens zur Haftungs- bzw. Verlustabdeckung herangezogen werden. Diese Drittmittel nur mal eben als Eigenkapital zu deklarieren, dies entspricht nicht unserer Vorstellung von Wahrheit und Klarheit, denn hier wird bewusst ein anderer Eindruck in der Bilanz bezüglich Eigenkapital erweckt. Wir hoffen zwar nicht, dass die Sparkassen mal diesen Fall erleiden werden, aber dennoch ist es nicht in Ordnung, wenn ich hier eine Bilanz anderweitig darstel

le, wie es eigentlich tatsächlich ist. Ich habe jetzt gerade versucht, das mal kurz zu erklären.