Und da lege ich meinen Zettel mal beiseite und möchte noch drei persönliche Sätze sagen: Mein Dank gilt den Bürgerinnen und Bürgern, die mir die Möglichkeit gegeben haben, hier für sie tätig zu sein. Es war mir eine Ehre, Abgeordneter des Landtags zu sein. Im Mittelpunkt all meiner Aktivitäten standen immer Frieden, Demokratie und Freiheit, sie sollten niemals infrage gestellt werden.
Bei allen politischen und inhaltlichen Differenzen, die wir hier hatten, habe ich mich immer darum bemüht, einen ordnungsgemäßen und kollegialen Umgang zu pflegen. Meines Erachtens ist es ganz wichtig, dass wir den anderen achten, dass wir die andere Meinung achten und dass wir die bisherige Lebensleistung eines jeden anderen achten.
In diesem Vierteljahrhundert hier im Landtag – es ist jetzt schon ein bisschen ein ergreifender Moment – habe ich viele Menschen kennen- und schätzen gelernt, Abgeordnete aus den verschiedenen Fraktionen, Mitarbeiter der Fraktionen, Mitarbeiter aus den Ministerien und aus anderen Behörden. Das war eine ganz wesentliche Erfahrung in meinem Leben. Dafür bin ich dankbar.
So viel aus meiner Sicht noch mal als kleines persönliches Resümee und jetzt will ich die Beratung aber nicht weiter aufhalten. Danke schön.
Vielen Dank auch für die persönlichen Worte, die alle Kolleginnen und Kollegen auch schätzen und sehr gut verstanden haben, denke ich.
Danke, Frau Präsidentin. Es ist natürlich nicht ganz leicht, lieber Werner, jetzt gleich danach wieder zum Alltag und zur Datenschutz-Grundverordnung oder zur Datenschutzordnung des Landtags überzugehen, aber mit deiner Erlaubnis werde ich das natürlich jetzt trotzdem tun.
Mit Inkrafttreten der Europäischen DatenschutzGrundverordnung hat sich im Datenschutzrecht strukturell und inhaltlich einiges deutlich verändert. Kollege Dr. Pidde hat auch darauf hingewiesen, diese Punkte kamen schon bei der kürzlich durchgeführten Modernisierung des Thüringer Datenschutzgesetzes ausführlich zur Sprache.
Es bleibt aber nach dieser Novellierung noch eine spezielle Aufgabe offen. Nach § 2 Abs. 6 Satz 4 des neuen Thüringer Datenschutzgesetzes hat der Landtag mit Blick auf das Verfassungsprinzip der Gewaltenteilung für seinen Arbeitsbereich als Parlament und Gesetzgeber, also als erste Staatsgewalt, eigene Datenschutzregelungen zu erlassen. Deshalb liegt nun eine Datenschutzordnung des Landtags zur abschließenden Beratung und Abstimmung vor.
In dieser sehr differenzierten Umschreibung wird schon deutlich: Der Landtag als Einrichtung hat im Staats- und Verwaltungsaufbau in Thüringen eine Art „Zwitterstellung“. Zum einen ist da seine Funktion als Parlament, Gesetzgeber und Kontrolleur der Exekutive. Zum anderen ist da seine Funktion als eine oberste Landesbehörde und damit als Teil der Landesverwaltung. Diese Zwitterstellung findet sich auch in den Regelungen zum Anwendungsbereich der Datenschutzordnung wieder, insbesondere in § 1 Abs. 2. Dieser Katalog korrespondiert inhaltlich auch mit den entsprechenden Festlegungen in § 2 des Thüringer Datenschutzgesetzes. Eine weitere Begrenzung des Anwendungsbereichs stellen andere rechtliche Regelungen mit einem vergleichbaren Regelungszweck dar, hier zum Beispiel die Geheimschutzordnung des Landtags.
Meine Damen und Herren, die nun vorliegende Datenschutzordnung hat die Abwägung zu treffen zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffener Personen und der Möglichkeit umfassender Verwirklichung des Verfassungsgrundsatzes der öffentlichen Transparenz der parlamentarischen Arbeit, einem Kernprinzip unserer Demokratie. Die Datenschutzordnung stellt sich dabei ziemlich klar auf die Seite der Transparenz bei umfassender Wahrung der notwendigen Datenschutzregelungen. Konkreter gesagt: Die Datenschutzordnung arbeitet in § 2 zur Wahrung der weitgehenden parlamentarischen Transparenz bei der Datenverarbeitung grundsätzlich mit einer Art „Einwilligungsfiktion“. Nur in den Fällen des § 3, der einen Wechsel des Verwendungszwecks regelt, gilt noch die klassische Einwilligung der betroffenen Personen. Diese Konstruktion wird gerechtfertigt mit dem überragenden öffentlichen Interesse der Datenverarbeitung für parlamentarische Zwecke.
Auch der Landtag muss sich nun nach Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung auf ziemlich neue Verhältnisse einstellen. Das heißt im Gegenzug, es gibt für die gewählten Regelungsmechanismen noch keine praktischen Erfahrungswerte. Daher muss der Landtag im Blick behalten, wie sich die Vorschriften in der Praxis bewähren und welcher Bedarf hinsichtlich der konkreten Abwägung zwischen Transparenz und Datenschutz an Nachjustierungen noch entstehen kann – Stichwort „Evaluierung“. Dieser Gesichtspunkt wird auch Aufgabe des Ältestenrats sein, der als Kontrollorgan zur Einhaltung der Datenschutzordnung vorgesehen ist.
Dabei ist aber zu berücksichtigen, meine Damen und Herren, dass sich die Fraktionen wegen ihrer in Thüringen verfassungsrechtlichen eigenen Stellung selbst um den Datenschutz und die Kontrolle kümmern. Ausgehend von der oben genannten verfassungsrechtlichen Stellung der Fraktionen gab es im Rahmen der Erarbeitung der neuen Vorschrift eine ausführliche Diskussion, ob die Fraktionen grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieser Datenschutzordnung einbezogen werden sollen. Der Ausgangsantrag der Koalitionsfraktionen hatte mit seinem Regelungsmodell an dieser Stelle die verfassungsrechtliche Eigenständigkeit noch stärker betont. Allerdings war schon damals klar, dass bei der Zusammenarbeit der Fraktionen mit dem Landtag, der Landtagsverwaltung die Datenschutzordnung Anwendung finden müsste. Nach erneuter und intensiver Prüfung auch im Rahmen der Beratung im Ausschuss wurde klar, dass es in Sachen Regelungsklarheit und Rechtssicherheit für die betroffenen Dritten Vorteile hat, wenn sich die Fraktionen für ihre parlamentarische Arbeit dem Anwendungs
bereich dieser Datenschutzordnung unterstellen. Für die Verwaltungsarbeit der Fraktionen, zum Beispiel in Personalangelegenheiten, als Arbeitgeberin, kommt das Thüringer Datenschutzgesetz in Anwendung. Durch die weiterhin eigenständige Datenschutzkontrolle der Fraktionen bleibt die verfassungsrechtliche Stellung der Fraktionen dennoch gewahrt.
Man könnte jetzt noch, meine Damen und Herren, auf das eine oder andere Detail eingehen, zum Beispiel auf das Auskunftsrecht in § 8, die Berichtigung in § 9 und die Richtigstellung in § 10 ebenfalls, die Abwägung mit dem Transparenzprinzip, den Rechtsschutz, der den von der Verarbeitung ihrer persönlichen Daten Betroffenen dient.
Eine kleine umfangreichere Bemerkung möchte ich aber am Ende dennoch vornehmen. Während der Diskussion zur Datenschutzordnung meldete sich auch der Thüringer Datenschutzbeauftragte Dr. Hasse zu Wort und monierte die Pflicht gegenüber den Abgeordneten, auf Anfragen Auskunft erteilen zu müssen. Das wirkt – mit Verlaub – ein wenig befremdlich.
Denn selbstverständlich ist der Datenschutzbeauftragte gegenüber dem Zugriff anderer Akteure der Exekutive geschützt und unabhängig. Als Akteur im Staatsgefüge, aber ohne selbst Verfassungsorgan zu sein, unterliegt der Datenschutzbeauftragte der verfassungsrechtlich gebotenen parlamentarischen Kontrolle durch das Parlament und damit auch dem Fragerecht der Abgeordneten.
Meine Damen und Herren, wichtig ist jetzt aber angesichts des Endes der Legislaturperiode – und ich bin dem Ausschuss und den Fraktionen ausdrücklich dankbar –, dass der Landtag eine neue, in der Praxis gut brauchbare Datenschutzordnung bekommt und damit der Rechtssetzungsauftrag an den Landtag aus § 2 Abs. 6 des Thüringer Datenschutzgesetzes erfüllt wird. Daher werbe ich ausdrücklich um Zustimmung zur Beschlussempfehlung und um Verabschiedung der Datenschutzordnung des Landtags. Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen, wir erledigen mit dem – hoffentlich gleich – anstehenden Beschluss über den Entwurf der Datenschutzordnung des Thüringer Landtags gleich mehrere Aufgaben. Wir schaffen Rechtssicherheit in einem nicht ganz einfachen Bereich, der sowohl für die Fraktionen als auch für die Abgeordneten von großer Bedeutung ist, aber auch für die Bürger, die Unternehmen, die Institutionen, die im täglichen Kontakt mit den Fraktionen und den Abgeordneten stehen. Wir machen dies unter Aufrechterhaltung und Beibringung eines sehr hohen Datenschutzniveaus und das Ganze unter Wahrung der verfassungsrechtlich besonderen Stellung, die Abgeordnete im Landtag und Fraktionen des Thüringer Landtags genießen. Ich denke, das ist eine ausgesprochen gute Sache, dass wir diese Datenschutzordnung jetzt so beschließen können, dass diese Regelungslücke, die bislang bestand, geschlossen wird und wir damit letztlich auch eine Aufgabe für den künftigen Landtag erledigen, sie aus der Diskussion auch nach Neuwahlen des Landtags nach dem 27. Oktober herausnehmen und damit bereits eine Grundlage für die Arbeit des künftigen Landtags gesetzt haben.
Mein ausdrücklicher Dank gilt der Landtagsverwaltung, die uns in den Beratungen zu dieser Datenschutzordnung massiv unterstützt hat. Wir hatten mit Antrag vom 20. Februar 2019 mit einer Vorlage den Anstoß bekommen – ich habe damals von diesem Platz aus dazu gesprochen –, die in vielerlei Hinsicht überarbeitungsbedürftig war. Wir haben Dank der massiven Unterstützung des Wissenschaftlichen Dienstes des Thüringer Landtags in relativ kurzer Zeit ein ausgesprochen komplexes Regelungswerk mit sehr vielen Facetten erarbeitet. Ich denke, das ist nicht ganz selbstverständlich. Ähnlich wie Kollege Blechschmidt möchte auch ich nicht auf Details der Datenschutzordnung eingehen, das ist im Wesentlichen technisches Regelwerk, das dort entsteht.
Wir können heute mit gutem Gewissen sagen: Wir haben ein gutes Stück formelle Arbeit erledigt, was künftig unser Handwerkszeug im täglichen Tun bildet. Wir werden der Datenschutzordnung zustimmen. Ich bin auch dem Kollegen Blechschmidt dankbar für die durchaus deutliche Kritik am geäußerten Selbstbewusstsein und der Haltung des Thüringer Datenschutzbeauftragten, die zu Recht sowohl bei Ihnen als auch bei uns erhebliche Irritationen ausgelöst hat, wie die Rechtsstellung im Verhältnis zum Thüringer Landtag ist.
Meine Damen und Herren, lassen Sie uns der Datenschutzordnung zustimmen und lassen Sie mich hier noch mit dem Anschluss an den Kollegen Dr. Pidde schließen, dem ich für seinen neuen Lebensabschnitt alles Gute wünschen möchte. Wir haben in der Stellung als Parlamentarische Geschäftsführer nur relativ kurz miteinander arbeiten dürfen, aber wir haben vorher Jahre lang im Haushalts- und Finanzausschuss sachorientiert diskutiert, gearbeitet und auch gestritten. Viel Erfolg, viel Freude bei der neuen Tätigkeit und im neuen Umfeld mit dem Blick von außen auf dieses Rund!
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste, nun will ich den Nachmittag mit diesem spannenden Thema nicht überstrapazieren und mich deswegen etwas kürzer fassen.
Auch wir werden – ich weiß, das ist natürlich ein Thema, dazu kann man mal reden, ohne dass Sie gleich an die Decke fahren. Insofern müsste man die Chance eigentlich nutzen und länger dazu reden. Aber ich will es lassen.
Ich kann zu der Datenschutzordnung sagen: Wir brauchen sie. Es liegt nun auch ein fertiger Entwurf vor, den man mittragen kann, auch wenn wir beim einen oder anderen Punkt noch Zweifel haben, ob das wirklich die optimale Lösung ist, insbesondere bei § 6, bei der Regelung der Veröffentlichung und öffentlichen Beratung.
Da sehe ich schon die Gefahr, dass es auch weiterhin zu Lückentexten kommt, die der Lesbarkeit parlamentarischer Dokumente nicht unbedingt dienlich sind. Da wird man aber sehen, wie die Praxis diese Bedingungen hier auslegt und anwendet. Wie gesagt, da gehen wir mit einem gewissen Vertrauensvorschuss rein und werden deswegen auch der Da
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, so sieht das also aus, wenn sich eine Fraktion einfach überhaupt nicht beteiligt. Das muss man einfach so sagen. Die AfD hat weder an irgendwelchen Diskussionen aktiv teilgenommen noch sich mit auch nur irgendeinem Vorschlag zu dieser Datenschutzordnung jemals im Ausschuss geäußert. Wenn man sich dann noch überlegt, dass hier gerade der Ausschussvorsitzende gesprochen hat, dann war das maximal Verwaltung, kann ich nur sagen, oder man kann es auch Arbeitsverweigerung nennen.
Aber jetzt zum Thema: Wir haben einen Entwurf der Datenschutzordnung vorliegen, den die demokratischen Fraktionen dieses Hauses auf Grundlage des Ursprungsantrags – Herr Geibert hat es ausgeführt – von Rot-Rot-Grün aus dem Februar 2019 gemeinsam erarbeitet haben. Wir waren es nicht allein – auch das ist richtig, Herr Geibert hat es gesagt –, sondern die Verwaltung hat uns hier tatkräftig unterstützt. Das ist eine gute Sache, denn wir wissen es alle: Datenschutz ist eine wesentliche Voraussetzung sowohl für die Nutzung des Netzes als auch die Wirtschaft, den Handel genauso, aber auch für gesellschaftliche Partizipation und natürlich auch den sozialen Austausch.
Mit dem Thüringer Datenschutzgesetz vom Juni 2018 wurde in § 2 Abs. 6 Satz 3 und 4 dem Landtag der Auftrag mitgegeben, dass die „Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben durch den Landtag sowie der parlamentarischen Tätigkeit der Abgeordneten einschließlich der Fraktionen“ durch eine eigene Datenschutzordnung geregelt werden soll. Diesem Auftrag sind wir mit unserem Vorschlag einer Datenschutzordnung als Koalitionsfraktionen nachgekommen und haben, wie gesagt, zunächst einen ersten Antrag im Februar eingebracht. Als eigenständige Regelung in datenschutzrechtlichen Fragen war es uns ein Anliegen, dem eher – ich nenne es mal – diffusen Bereich der parlamentarischen Tätigkeit einen Leitgedanken zur Seite zu stellen. Dieser Leitgedanke zur Ordnung findet nun im Vorwort der Beschlussempfehlung auch seinen
Niederschlag. Die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung von Personen ist ein grundrechtlich geschütztes und oberstes Gut und sie soll auch im Mittelpunkt unserer Betrachtung stehen. Dies kann nämlich durchaus ein Spannungsfeld bei der Wahrnehmung verfassungsgemäßer parlamentarischer Aufgaben sein.
Der Regelungsgehalt betrifft vorrangig den Datenaustausch zwischen dem Landtag und den Fraktionen, dem Landtag intern, aber auch die Kommunikation des Landtags nach außen. Die Fraktionen selbst – das muss man einfach ganz deutlich sagen – haben jetzt trotzdem noch eine Hausaufgabe, denn sie bleiben weitestgehend außen vor und müssen sich jetzt eigene Regelungen geben und auch eine Ansprechperson für den Ältestenrat angeben; das findet sich in § 17 Abs. 4. Da können jetzt also alle Fraktionen darüber nachdenken, wer die Person künftig sein soll. Wir begrüßen es daher außerordentlich, dass sich die demokratischen Fraktionen des Landtags gemeinsam auf die Datenschutzordnung verständigt haben, weil sie eine wichtige Arbeitsgrundlage ist.
Gestatten Sie mir noch zwei weitere Hinweise. Der eine hat schon direkt mit der Sache zu tun, mein Kollege Blechschmidt ist schon darauf eingegangen: Es gab diesen Brief von Herrn Dr. Hasse als Datenschutzbeauftragtem. Konkret betraf dieser zwei Punkte, nämlich die Regelung in der Geschäftsordnung in § 112a, die das Auskunftsrecht der Abgeordneten anbelangt. Dort haben wir vor einiger Zeit gemeinsam festgelegt, dass Abgeordnete auch Anfragen an den Datenschutzbeauftragten stellen können. Der Datenschutzbeauftragte hatte in seinem Brief quasi dazu aufgefordert, diese Möglichkeit zu streichen. Das werden wir nicht tun. Das werden sicherlich auch alle verstehen – Herr Blechschmidt hat ja dargelegt, wie sich hier auch die Stellung des Datenschutzbeauftragten selbst darstellt.
Zum Zweiten hatte er auch dazu aufgefordert, künftig quasi nicht mehr in Ausschüsse geladen werden zu können. Wir sind schon der Meinung, dass der Datenschutzbeauftragte auch in Ausschüssen – und da gab es ja einige Ausschüsse in letzter Zeit – Rede und Antwort stehen sollte, weil wir selbstverständlich auch auf seinen Rat angewiesen sind. Der Rechnungshof tut dies ja auch, der ist auch in den Ausschusssitzungen anwesend. Der Datenschutzbeauftragte ist auch nicht völlig freischwebend, sondern ein Beauftragter des Landes. In diesem Sinne sind wir uns einig, dass wir auf den Brief des Datenschutzbeauftragten nur zweimal mit Nein antworten können.