Zu Frage 4: Da es sich bei § 46 Abs. 3 ThürKO um eine gesetzliche Regelung handelt, ist diese selbstverständlich verbindlich. Im Übrigen wird auch hier auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Es liegt ja ein Vorschlag vor. Können denn die Stadt Themar und die VG Feldstein davon ausgehen, in Bezug auf ihre dringend zu treffenden Entscheidungen, dass Themar in die VG aufgenommen werden darf?
Nach meiner Kenntnis ist den Gemeinden mitgeteilt worden, dass die Bearbeitung jetzt ausgesetzt wurde, bis das Leitbild erarbeitet wird und danach kann über den Zusammenschluss anhand des dann vorliegenden Leitbilds entschieden werden.
Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Wir kommen zur nächsten Anfrage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Höcke mit der Drucksache 6/850.
In einem Bericht des MDR Thüringen wird explizit festgestellt, dass sexuelle Toleranz in den Bildungsplan für Kinder bis zehn Jahre aufgenommen wurde. Nach Aussage eines Mitarbeiters im Thürin
ger Ministerium für Bildung, Jugend und Sport liegt ein fertiger Entwurf vor. Weiterhin wird der Zeitplan des Ministeriums bis zum Inkrafttreten vorgestellt. Die Proteste gegen die Einführung des Themas „sexuelle Vielfalt“ in Baden-Württemberg legen nahe, dass dieses Thema auch in Thüringen umstritten sein wird.
1. Wird ein Entwurf oder die Endversion des Bildungsplans, der alle Kinder in Thüringen betreffen wird, vor dem Inkrafttreten der Öffentlichkeit vorgestellt?
3. In welcher Weise werden Eltern als die primären Erzieher ihrer Kinder in die Erarbeitung des Bildungsplans einbezogen?
4. Welche konkreten Schritte der Bearbeitung des Bildungsplans und zur Information der Öffentlichkeit über den Bildungsplan wird die Landesregierung bis zum Inkrafttreten unternehmen?
Sehr geehrter Herr Präsident, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Höcke beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt und gestatte mir eine Vorbemerkung: In der Überschrift der Anfrage ist auf den Entwurf des Thüringer Bildungsplans bis 18 Jahre abgehoben. Darauf beziehen sich im Folgenden meine Antworten. Im Vortext ist auf den Bildungsplan für Kinder bis zehn Jahre abgehoben, der ist schon lange verabschiedet, diskutiert und implementiert.
Ich komme zu den Fragen 2 und 3 und weise darauf hin, dass die Erarbeitung des Thüringer Bildungsplans – ich sage jetzt noch einmal – bis 18 Jahre unter der Federführung eines wissenschaftlichen Konsortiums erfolgt ist, dem neun Personen angehörten. Dazu gab es einen Fachbeirat aus 30 Mitgliedern. In diesem waren neben Vertretern der Kirchen, der Gewerkschaften, der kommu
nalen Spitzenverbände auch die Landeselternvertretung eingebunden. Darüber hinaus bestand für alle Interessierten zwischen Mai 2014 und Februar 2015, der sogenannten Praxisphase, die Möglichkeit, Rückmeldungen zum damaligen Entwurf an das Konsortium zu geben und gegebenenfalls Änderungsbedarf anzumelden.
Nun komme ich zur Beantwortung der Frage 4 in Verbindung mit der Fragestellung zu Frage 1: Die Implementierung des Thüringer Bildungsplans bis 18 Jahre ist als längerfristiger Prozess angelegt, in dem unterschiedliche, aufeinander aufbauende Ziele verfolgt werden. Klar ist, dass eine solche Implementation nur schrittweise und über einen längeren Zeitraum erfolgen kann. Von Mai 2014 bis Februar 2015 lief die eben benannte Praxisphase. In dieser Zeit wurden die Lesbarkeit, die praktische Relevanz und weitere Kriterien mit einer Auswahl von Praxispartnern geprüft. Die gesammelten Erfahrungen mündeten in einen überarbeiteten Entwurf des Bildungsplans, dessen Erstellung bis zum Ende des Monats Juni 2015 erfolgte. Der überarbeitete Entwurf wird nun durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport geprüft. Nach Abschluss dieser Prüfung schließt sich am Ende 2015 eine Informationsphase an, in der neben der Öffentlichkeit durch Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen zentrale Akteure der bestehenden Unterstützungs-, Beratungs- und Informationssysteme des Landes erreicht werden. In dieser Zeit wird die Überführung des Bildungsplans in die Praxis vorbereitet. So ist etwa die Erarbeitung zusätzlicher Materialien vorgesehen und die Eruierung von Fortbildungsbedarfen geplant. Diese Phase wird sich über den Zeitraum von Ende 2015 bis 2017 hinziehen. Ab 2017 wiederum startet dann die Transferphase. Aufgabe der Transferphase ist es, für eine nachhaltige Verankerung des Thüringer Bildungsplans bis 18 Jahre in der schulischen und außerschulischen Praxis Sorge zu tragen. Alle einzelnen Schritte bis zum heutigen Datum sind nachlesbar unter der Homepage bildungsplan.uni-jena.de.
Danke, Frau Ministerin. Gibt es Nachfragen? Gibt es nicht. Dann rufe ich die nächste Anfrage in der Drucksache 6/854 auf. Herr Abgeordneter Zippel, CDU-Fraktion.
Das Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen, in Kraft getreten am 11. Februar 1994, wurde unter anderem 2011 geändert. Hierbei wurde die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde neu zugeschnitten und das Gesetz entfristet. Das Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen soll einerseits das Recht psychisch Erkrankter, ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben zu führen, sicherstellen. Gleichzeitig ermächtigt es die zuständigen Behörden, einen Erkrankten im Falle akuter Selbst- oder Fremdgefährdung gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Klinik unterzubringen. Während das neue Thüringer Maßregelvollzugsgesetz am 29. August 2014 in Kraft getreten ist, steht die angekündigte umfassende Gesetzesnovelle beim Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen noch aus.
1. Wie ist der Bearbeitungsstand bezüglich der Novellierung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen?
3. Wo liegen nach Auffassung der Landesregierung Anwendungsprobleme und Konfliktfelder bei dem derzeit gültigen Gesetz?
Herr Präsident, ich beantworte die Anfrage des Abgeordneten Zippel für die Landesregierung und in Vertretung von Ministerin Werner und bitte schon jetzt um Nachsicht, dass ich vielleicht die eine oder andere Nachfrage nicht so exakt beantworten kann.
Aber zu Frage 1 möchte ich antworten, dass die Novellierung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen im Anschluss an die derzeit laufenden Verhandlungen zur Änderung der Beleihungsverträge zum Thüringer Maßregelvollzug vorgesehen ist.
Zu Frage 2 antworte ich, dass die Landesregierung beabsichtigt, die Novellierung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kran
Zu Frage 3: Das Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen wird nach Einschätzung von Anwendern sowie von anderen Ländern, wie Bayern, als grundsätzlich innovativ angesehen. Mit einer Novellierung sollen die jüngsten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Unterbringung und Durchführung von Zwangsbehandlungen umgesetzt werden. Schwerpunkt bei der Novellierung ist unter anderem die Sicherstellung einer angemessenen Personalausstattung der sozialpsychiatrischen Dienste an den Gesundheitsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte. Da gibt es derzeitig Probleme bei der Sicherung der Rufbereitschaft außerhalb der Dienstzeiten, der Besetzung der Leitung mit einem Facharzt und ähnliche Dinge, die dann in der weiteren Debatte zum Gesetzentwurf ausgeräumt werden müssen.
Vielen Dank zunächst für die Beantwortung. Ich hätte noch eine Nachfrage, die darf dann aber auch gern schriftlich beantwortet werden, wenn Frau Werner jetzt nicht da ist. Und zwar würde mich vor allen Dingen gerade noch zu Punkt 3 interessieren, wie es mit der Thematik der Zwangsmedikation bei psychiatrischen Notfällen aussieht. Ist das bei der beabsichtigten Novellierung auch ein Thema?
Ich gestehe, dass wir uns dazu vorhin ein bisschen abgesprochen haben. Ja, es wird ein Thema sein. Detailliertere Auskünfte dazu werden Sie aus dem zuständigen Ministerium in einer schriftlichen Antwort bekommen.
Gut. Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Dann kommen wir zur Frage des Abgeordneten Kellner, CDUFraktion, in der Drucksache 6/855.