Protokoll der Sitzung vom 01.10.2015

Sehr geehrte Frau Ministerin, vielen Dank für Ihre Ausführungen. Die Rettung und die dazugehörigen Übungen in dem Bereich bedeuten einen höheren Anspruch, auch höheren Fahrzeug- und Personenanspruch als bei normalen Rettungen im Katastrophenfall eines Brandes oder eines Verkehrsunfalls auf der Autobahn. Ich wollte explizit nachfragen, weil das auch eine Sondersituation für Thüringen ist, das heißt, Rettungstunnelzugänge für den ICE haben wir nicht viele. Hier an dem Punkt ist es mir bekannt, an anderen Punkten wird es das wahrscheinlich auch geben. Entspricht diese Nutzung tatsächlich dem Landesstraßenbaugesetz, dem Sie in Ihrer ersten Ausführung entsprochen haben, oder ist das nicht eine Nutzung, die dort noch mal besonders bewertet werden sollte?

Vielen Dank, Frau Mühlbauer. Frau Ministerin, bitte.

Was die Tunnel selbst betrifft, wissen Sie sicher, dass dort für die Sicherungsmaßnahmen auch die Deutsche Bundesbahn mitverantwortlich ist. Das macht möglicherweise diese Fälle besonders, das ist richtig. Ansonsten werden, wie ich das dargestellt habe, die gleichen Anforderungen wie an jede andere Straße natürlich auch gestellt.

Bitte, Frau Mühlbauer.

Die Frage nach der Art der Abstufung – Kreis- oder Gemeindestraße, wann wird uns dies ereilen?

Im Moment – das wissen Sie sicher – haben wir natürlich aufgrund der besonderen Bedingungen noch Gespräche mit Betroffenen, auch mit dem Bürgermeister zu führen. Die letzten fanden im August statt. Eine etwaige Überprüfung, ob man eventuell von Gemeinde auf Kreis zurückweicht – das ist natürlich mit Verkehrszählungen usw. usf. verbunden. Wann es dort zu Ergebnissen kommt, kann ich als Zeitfenster so noch nicht sagen. Ich kann das gern noch mal nachprüfen lassen und einen eventuellen Zeitpunkt nachreichen.

Vielen Dank, Frau Ministerin. Erfahrungsgemäß ist das immer zum Jahreswechsel. Wir wissen aber nicht, zu welchem Jahreswechsel. Wir kommen zur nächsten Frage des Kollegen Adams von Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 6/1108.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Kommunen ab 10.000 Einwohner ohne Jahresrechnungen 2013 und 2014

Nach § 80 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) haben die Kommunen innerhalb von vier Monaten nach Abschluss eines Haushaltsjahrs eine Jahresrechnung aufzustellen und dem Gemeinderat vorzulegen. Der Rat beschließt darüber bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Sodann ist die Jahresrechnung mit Anlagen, Prüfberichten und Beschlüssen dazu der Rechtsaufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme vorzulegen. Bis Mitte 2015 sollten alle Jahresrechnungen 2013 bei den Aufsichtsbehörden vorliegen. Weiterhin sollten alle Jahresrechnungen 2014 erstellt sein. Dennoch treten Fälle ein, in denen Kommunen aus unterschiedlichen Gründen ihrem gesetzlichen Auftrag nicht nachkommen. Die folgende Anfrage bezieht sich ausschließlich auf Kommunen ab 10.000 Einwohner.

Ich frage die Landesregierung:

1. Von welchen Kommunen ab 10.000 Einwohnern liegen den jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörden keine Jahresrechnungen für das Jahr 2013 vor?

2. Welche Maßnahmen ergreifen die jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörden, um die gesetzlichen Bestimmungen des § 80 Abs. 2 ThürKO durchzusetzen?

3. Welchen Kommunen ab 10.000 Einwohnern, die bisher keine Jahresrechnung für das Jahr 2013 vorgelegt haben, wurde eine Fristverlängerung durch die jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörden gewährt?

4. Welche Kommunen im Sinne der Fragestellung haben noch keine Jahresrechnung für 2014 erstellt und ihren Gemeinderäten zur Beratung und Feststellung zugeleitet?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Adams beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Städte Eisenach, Gera, Jena, Suhl, Weimar, Nordhausen, Sondershausen, Meuselwitz, Schmölln, Altenburg, Gotha, Waltershausen, Arnstadt, Apolda, Meiningen, Zella-Mehlis und Eisenberg sowie die Landkreise Altenburger Land, Eichsfeld, Hildburghausen, Ilm-Kreis, Kyffhäuser-Kreis und Saalfeld-Rudolstadt haben der Rechtsaufsicht noch keine Jahresrechnung für das Jahr 2013 vorgelegt.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Da wäre besser gewesen, die zu benennen, die es gemacht haben. Das hätte nicht so lange gedauert!)

Herr Kuschel, wenn Sie die Antwort schon wissen...

Zu Frage 2: Rechtsaufsichtliche Maßnahmen wurden bislang nicht ergriffen.

Zu Frage 3: Eine Fristverlängerung ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die festgestellte Jahresrechnung ist gemäß § 80 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich zur Kenntnisnahme vorzulegen.

Zu Frage 4: Positiv bekannt ist dies den Rechtsaufsichtsbehörden im Sinne der Fragestellung lediglich für die Stadt Eisenberg.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Nachfragen? Herr Kuschel.

Nach Ihrer so lieben Aufforderung.

Ich wollte, dass Sie eine Antwort geben. – Stellen Sie erst einmal eine Frage.

Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, Sie haben darauf verwiesen – wir haben jetzt den 1. Oktober –, dass noch keine rechtsaufsichtlichen Maßnahmen eingeleitet wurden. Es ist jetzt doch eine erhebliche Zeit vergangen. Ist denn die Einleitung von rechtsaufsichtlichen Maßnahmen geplant, insbesondere um den Wiederholungsfall auszuschließen, oder ist davon auszugehen, dass die dauerhafte Missachtung einer gesetzlichen Vorschrift geduldet werden soll?

Hier ist sicher immer eine Einzelfallbetrachtung nötig. Ich gehe davon aus, dass die genannten Städte und Gemeinden bzw. Kreise schon mit Hochdruck an den Jahresrechnungen arbeiten und die dann auch unverzüglich vorlegen werden. Insofern muss jede einzelne Kommunalaufsicht entscheiden, ob und welche Maßnahmen angezeigt sind, um dieses Verfahren zu beschleunigen. Sie haben aber recht, es ist eine klare gesetzliche Regelung und die soll auch eingehalten werden.

Herr Kuschel hat noch eine weitere Nachfrage zum maßvollen Rechtsvollzug.

Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, welche Möglichkeiten haben denn die Gemeinde- und Stadträte und Kreistage, die sind ja davon betroffen, die Verwaltung dazu zu bewegen, dass der 30.04. als Stichtag – so ist es im Gesetz verankert – eingehalten wird?

Man kann sich zum Beispiel im Rahmen von Anfragen zum Bearbeitungsstand erkundigen. Ansonsten ist es wie dargelegt Sache der Kommunalaufsicht, auf die Einhaltung des geltenden Rechts zu achten.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär Götze. Wir kommen nun zu einer eingereichten Anfrage des Abgeordneten Kuschel der Fraktion Die Linke in der Drucksache 6/1109.

Danke, Herr Präsident.

Anwendung des § 17 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) beim Abwahlverfahren eines Bürgermeisters nach § 28 Abs. 6 ThürKO

§ 28 Abs. 6 ThürKO regelt: „Der Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 30 vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den Bürgerentscheid mit Ausnahme des § 17 Abs. 7 Satz 3 entsprechend.“

Diese Regelung nach § 17 Abs. 7 Satz 3 gibt es aber gar nicht. Es gibt lediglich die Regelung § 17 Abs. 7 ThürKO, welche wie folgt lautet: „Das Ergebnis des Bürgerentscheids ist in der Gemeinde in der ortsüblichen Weise bekannt zu machen.“ § 17 Abs. 7 hat also somit nur einen Satz.

Ich frage die Landesregierung:

Auf welche Ausnahme des § 17 Abs. 7 Satz 3 ThürKO wird in § 28 Abs. 6 ThürKO mit welchem konkreten Inhalt Bezug genommen?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

§ 28 Abs. 6 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung nimmt inhaltlich konkret Bezug auf die in § 17 Abs. 6 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung geregelte Ausnahme, wonach ein Bürgerentscheid sechs Wochen vor und nach einer Kommunalwahl nicht durchgeführt werden kann. Das bedeutet, dass das Abwahlverfahren des Bürgermeisters durch Bürgerentscheid zeitgleich mit einer Kommunalwahl durchgeführt werden kann. Im Rahmen des Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung der Thüringer Kommunalordnung vom 8. April 2009 wurde § 28 Abs. 6 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung redaktionell nicht an die Änderungen des § 17 Thüringer Kommunalordnung angepasst. Bei der insoweit bestehenden Verweisung in § 28 Abs. 6 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung auf § 17 Abs. 7 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung handelt es sich daher um ein redaktionelles Versehen, das bei der nächsten ThürKO-Novelle anzupassen ist.

Es gibt eine Nachfrage des Kollegen Kuschel.

So weit, so gut. Es stellt sich ja jetzt die Frage nach den Rechtsfolgen. In § 28 Abs. 6 steht, mit Ausnahme § 17 Abs. 7 Satz 3. Auf § 17 Abs. 6 Satz 3 wird dort nicht verwiesen. In der kommunalen Praxis interpretieren das die Kommunalaufsichtsbehörden dahingehend, dass tatsächlich ein Abwahlverfahren auch in dieser allgemeinen Sperrfrist für Bürgerentscheide, also sechs Wochen vor und nach der Wahl nicht zur Anwendung kommt, weil im Gesetz steht eben was anderes. Deshalb die Frage: Welche Rechtsfolgen entstehen jetzt? Müsste nicht zumindest, wenn die Antwort zutreffend ist, die wir jetzt vernommen haben, über eine Information an die Rechtsaufsichtsbehörden klargestellt werden, dass es sich hier nur um einen redaktionellen Fehler handelt und das Gesetz so anzuwenden ist, wie es der Gesetzgeber beabsichtigt hat, nämlich dass so ein Abwahlverfahren auch während einer normalen Wahl stattfinden kann, weil sonst zu befürchten ist, dass wir wieder einen differenzierten Rechtsvollzug in Thüringen bekommen, der für Irritationen vor Ort sorgt?

Die Antwort ist selbstverständlich richtig, die ich Ihnen gegeben habe. Auch das wäre eine gute Gelegenheit für ein Rundschreiben an die Thüringer Kommunalaufsicht.

Was Sie beabsichtigen, vermute ich mal.

Die beiden Kollegen Mitteldorf und Schaft haben um die Rückstellung ihrer Fragen für morgen gebeten, die wir dann also morgen in der Fragestunde aufrufen. Das gilt für die Fragen in den Drucksachen 6/1110 und 6/1111. Wir kommen damit zur Frage der Abgeordneten Müller, Die Linke, in der Drucksache 6/1112. Frau Müller.

Situation der nach der Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung aufgenommenen Flüchtlinge im Wartburgkreis

In Gerstungen kam es am 11. September 2015 zu einem Brandanschlag auf ein Privathaus. Die Vermieterin wollte das leer stehende Gebäude für die Unterbringung von Flüchtlingen zur Verfügung stellen. Die Polizei geht derzeit von Brandstiftung aus. Am 13. September 2015 fand in Gerstungen die jährliche Kirmes statt. Auf einem der Umzugswagen hieß es: „Abgebrannt ist uns're Hütte. Gebt uns Asyl, bitte, bitte! Aber kein Container, nein. Kann es vielleicht ein Schlösschen sein?“. Auch die ARDSendung „Panorama“ berichtete von dem Brandanschlag sowie dem Kirmesumzug am 17. September 2015.

Ich frage die Landesregierung: