Protokoll der Sitzung vom 01.10.2015

1. Wie viele Flüchtlinge wohnen, aufgelistet nach den Gemeinschaftsunterkünften, im Wartburgkreis?

2. Für wie viele Flüchtlinge sind die jeweiligen Gemeinschaftsunterkünfte ausgelegt?

3. Wo wurden wegen einer möglichen Überbelegung im Wartburgkreis Notlösungen in Form von Zelten oder Containern geschaffen?

4. Werden in den Gemeinschaftsunterkünften die in der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung festgelegten Standards von einem Herd für je acht Bewohner und einem Sanitärraum für je acht Bewohner eingehalten?

Vielen Dank. Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Herr Minister Lauinger.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Müller beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Vielleicht zunächst eine Vorbemerkung: Es handelt sich dabei um kommunale Unterbringungen, wo wir natürlich immer auf die Zuarbeit der Kommunen angewiesen sind, um diese Fragen zu beantworten, und nicht um eine originäre eigene Zuständigkeit des Landes. Trotzdem die Antwort wie folgt:

Zu Frage 1: Wie viele Flüchtlinge wohnen, aufgelistet nach den Gemeinschaftsunterkünften, im Wartburgkreis? Nach Mitteilung des Wartburgkreises ist es so, dass in den Gemeinschaftsunterkünften im Kreis am 30. September 2015 insgesamt 351 Flüchtlinge untergebracht waren, davon lebten 176 Personen in der Gemeinschaftsunterkunft in Gerstungen und 175 Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft in Wenigenlupnitz.

Zu Frage 2: Für wie viele Flüchtlinge sind die jeweiligen Gemeinschaftsunterkünfte ausgelegt? Auch da wieder die Antwort des Landkreises: Die Gemeinschaftsunterkunft in Gerstungen ist für eine Kapazität von 138 Flüchtlingen ausgelegt, die Gemeinschaftsunterkunft in Wenigenlupnitz hat eine Kapazität von 100 Unterbringungsplätzen, ist aber erweiterbar.

Zu Frage 3: Wo wurden wegen einer möglichen Überbelegung im Wartburgkreis Notlösungen in Form von Zelten oder Containern geschaffen? Antwort: Auf dem Gelände der Gemeinschaftsunterkunft in Gerstungen wurden Container aufgestellt.

Zu Frage 4: Werden in den Gemeinschaftsunterkünften die in der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsverordnung festgelegten Standards von je einem Herd für acht Bewohner und einem Sanitärraum für je acht Bewohner eingehalten? Antwort: Unter Verweis auf die hohen Flüchtlingszahlen hat das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz das Landesverwaltungsamt gebeten, bis auf Weiteres Ausnahmen von den Mindestanforderungen der Thüringer Gemeinschaftsunterkunfts- und Sozialbetreuungsordnung zuzulassen. So sollte etwa die Möglichkeit eingeräumt werden, temporär von den Anforderungen für die Ausstattung und den Betrieb von Gemeinschaftsunterkünften abzuweichen. In jedem Fall aber ist zu gewährleisten, dass eine menschenwürdige Unterbringung von Flüchtlingen gewährleistet ist. Der Wartburgkreis hat erklärt, dass diese Bedingungen stets für alle Flüchtlinge erfüllt sind.

Nachfragen sehe ich nicht. Danke, Herr Minister Lauinger. Wir kommen dann zur letzten Anfrage in dieser Fragestunde, der Frage des Abgeordnete Dittes, Die Linke, in der Drucksache 6/1113. Herr Dittes.

Mitwirkung des Bürgermeisters beim Abwahlverfahren nach § 28 Abs. 6 Thüringer Kommunalordnung

Nach § 28 Abs. 6 Thüringer Kommunalordnung bedarf es zur Einleitung des Verfahrens zur Abwahl des Bürgermeisters eines Beschlusses von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderats. Zwischen Antragstellung und Beratung sowie der Beschlussfassung müssen mindestens 14 Tage liegen. Nach § 35 Thüringer Kommunalordnung beruft der Bürgermeister den Gemeinderat zu den Sitzungen ein und setzt im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Hauptausschuss die Tagesordnung fest.

An der Beratung und Abstimmung des Antrags zur Einleitung des Abwahlverfahrens darf der Bürgermeister nach § 38 Thüringer Kommunalordnung nicht teilnehmen. Im Verhinderungs- bzw. Abwesenheitsfall vertritt der oder ein Beigeordneter den Bürgermeister. Dies gilt auch für die Sitzungsleitung, soweit der Gemeinderat von der Option der Wahl eines Gemeinderatsvorsitzenden keinen Gebrauch gemacht hat. Dabei ist zu beachten, dass der hauptamtliche Beigeordnete nicht Mitglied des Gemeinderats ist. Die Gemeinden unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes.

Ich frage die Landesregierung:

1. In welchem Umfang gelten die Vertretungsregelungen bei Verhinderung bzw. Abwesenheit des

Bürgermeisters auch für das Verfahren zur Einleitung des Abwahlverfahrens, die Abstimmung eingeschlossen, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

2. Hat der Bürgermeister für den dargestellten Fall die Ermächtigung, über eine Weisung Einfluss auf das Abstimmungsverhalten seines Abwesenheits-/ Verhinderungsvertreters zu nehmen, und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dittes beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Bei der Abwahl des hauptamtlichen Bürgermeisters nach § 28 Abs. 6 Thüringer Kommunalordnung hat die Frage nach der persönlichen Beteiligung durch § 38 Thüringer Kommunalordnung besondere Relevanz. Nach übereinstimmender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung ist hier stets eine persönliche Beteiligung des Betroffenen insofern anzunehmen, als es sich hier nicht um eine amtsbezogene Entscheidung als vielmehr um eine des unmittelbaren Personenbezugs handelt. Diese Abberufungsentscheidung, auch wenn sie nicht begründet werden muss, hat eindeutigen Sanktionscharakter, weil sie regelmäßig zum Ausdruck bringt, dass der Gemeinderat mit der bisherigen Amtswahrnehmung unzufrieden ist und deshalb die Ablösung wünscht. Der betroffene Bürgermeister darf an dieser Entscheidung daher gemäß § 38 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung wegen persönlicher Betroffenheit nicht mitwirken. Die in diesen Fällen anzuwendende allgemeine Vertretungsregelung des Bürgermeisters folgt aus § 32 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung. Danach muss jede Gemeinde einen Beigeordneten haben, welcher Stellvertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung ist. Neben der tatsächlichen Verhinderung des Bürgermeisters, zum Beispiel durch urlaubs- oder krankheitsbedingte Abwesenheit, kann die Verhinderung auch auf Rechtsgründen beruhen. Als solcher kommt die persönliche Beteiligung nach § 38 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung in Betracht. Bei Verhinderungen des Bürgermeisters ist der Beigeordnete sein Stellvertreter, geregelt in § 32 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Kommunalordnung.

Zu Frage 2: Der Beigeordnete tritt im Vertretungsfall grundsätzlich ohne Einschränkungen in die volle Rechtsstellung des Bürgermeisters ein. Insoweit kann der Bürgermeister den Beigeordneten für die

(Minister Lauinger)

Wahrnehmung der Amtsgeschäfte im Zeitraum der Vertretung keine Weisungen erteilen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Nachfragen? Herr Abgeordneter Kuschel, bitte.

Danke, Herr Präsident. Herr Staatssekretär, also für den Fall des hauptamtlichen Beigeordneten – der ist ja nicht Mitglied im Gemeinderat – hieße das, er tritt an die Stelle des Bürgermeisters und muss dann bei der Beschlussfassung auch das Stimmrecht anstelle des Bürgermeisters wahrnehmen?

Wenn er den Bürgermeister vertritt, nimmt er das Stimmrecht des Bürgermeisters wahr.

Ist aber nicht an Weisungen des Bürgermeisters gebunden?

Genau.

Gut. Weitere Nachfragen sehe ich nicht, sodass wir …

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Bitte auch hier Rundschreiben! Kommunale Praxis ist anders!)

War das jetzt noch eine Nachfrage? Nicht. Wir schließen damit die Fragestunde. Ich bedanke mich insbesondere bei Herrn Staatssekretär Götze.

(Beifall DIE LINKE)

Ich rufe damit auf die Tagesordnungspunkte 6 a und b

a) Gesetz zur Änderung des Thüringer Sportfördergesetzes und des Thüringer Glücksspielgesetzes Gesetzentwurf der Fraktion der CDU - Drucksache 6/1101 ERSTE BERATUNG

b) Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Glücksspielgesetzes Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 6/1089 ERSTE BERATUNG

Ich frage: Wünscht die Fraktion der CDU das Wort zur Begründung zu ihrem Gesetzentwurf? Das ist der Fall. Bitte, Herr Abgeordneter Kowalleck, Sie haben das Wort.

Vielen Dank, Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren, seit dem Jahr 1994 besteht das Thüringer Sportfördergesetz nunmehr unverändert. Themen wie die Dopingprävention werden bisher im Gesetz nicht berücksichtigt. Einer neuen Betrachtung bedürfen ebenso die Zusammensetzung und die Rolle der Landessportkonferenz. Seit Längerem wird auch vom Thüringer Landessportbund eine Beteiligung an der Sportwettsteuer gefordert. Die Sportwettsteuern fließen zurzeit dem allgemeinen Haushalt zu. Der Gesetzentwurf der CDU-Fraktion greift die Forderung des Thüringer Landessportbunds auf, von den Steuereinnahmen zu profitieren.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf unserer Fraktion soll die Sportförderung im Freistaat zukünftig neu geordnet werden. Dabei greifen wir die erwähnten zentralen Themenfelder wie die Stärkung der Landessportkonferenz sowie die Dopingprävention auf und beschreiben erstmals klare Fördervoraussetzungen von Sportorganisationen.

Weiterhin wird das Instrument der Ziel- und Leistungsvereinbarung als Grundlage der zukünftigen Sportförderung eingeführt. Der Abschluss einer Leistungsvereinbarung zwischen dem Freistaat und dem Landessportbund mit der Verankerung gemeinsamer Zielstellungen und Verpflichtungen und darauf aufbauend konkret messbarer Kriterien soll Grundlage der künftigen Sportförderung sein. Damit soll der großen sozialen gesundheits- und bildungspolitischen sowie der wirtschaftlichen Bedeutung des Thüringer Vereins- und Verbandssports für das gesellschaftliche Leben im Freistaat Rechnung getragen werden.

Außerdem wird die Regelung konkretisiert, dass Sport- und Spielanlagen öffentlicher Träger von anerkannten Sportorganisationen, Schulen und Hochschulen in der Regel unentgeltlich für den Übungsund Lehrbetrieb genutzt werden können. Denn die Benutzung funktionierender und moderner Sportstätten ist wesentlich für die Arbeit und die Zukunft unserer Sportvereine. Der Landessportbund Thürin

(Staatssekretär Götze)

gen soll künftig jährlich ein Drittel der Ist-Einnahmen des Landes aus der Sportwettsteuer erhalten. Damit kann in unserem Freistaat die Finanzierungsgrundlage des selbst organisierten Sports verbreitert und ein angemessener Aufwuchs der Förderung gewährleistet werden.

Ebenso soll mit dem Gesetzentwurf der CDU-Fraktion die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege an den Einnahmen beteiligt werden. Danke schön für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall CDU)

Danke schön, Herr Kowalleck. Jetzt frage ich: Gibt es den Wunsch aus den Koalitionsfraktionen, den Gesetzentwurf zu begründen? Den gibt es nicht, sodass ich die gemeinsame Aussprache eröffne. Das Wort erhält zunächst Abgeordneter Korschewsky für Die Linke.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren, zunächst möchte ich mich bei der Landesregierung bedanken, ganz speziell beim Innenministerium, beim Finanzministerium und natürlich auch beim zuständigen Sportministerium, dass es gelungen ist, einen Gesetzentwurf auf den Weg zu bringen, der das Anliegen der Stärkung des Thüringer Sports, aber auch der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege innehat. Ich gehe davon aus, dass der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen genau dem folgt, was auch in der Koalitionsvereinbarung vereinbart ist, nämlich innerhalb der Legislaturperiode eine Verstärkung der Zuführungen an den Landessportbund Thüringen und die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege vorzunehmen. Dies ist besonders wichtig auch angesichts der sicherlich nicht einfachen Haushaltslage, die wir im Land Thüringen haben, denn trotz Tarif- und Preissteigerungen in den vergangenen zehn Jahren sind die bisherigen Höhen zehn Jahre lang gleich geblieben, sodass hier keinerlei Veränderungen auch bei Zuführungen für Sportverbände, für Kreissportbünde, für Trainer usw. vorgenommen werden konnten, unter anderem eben auch nicht für tarifliche Anpassungen der hauptamtlich Beschäftigten.