Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Tischner beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Folgende Gründe stehen einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Grundschulen auf zwölf Monate entgegen: Zwölf Monate sind zu kurz, um die für die Ausbildung von Lehramtsanwärtern für Grundschulen notwendigen methodischen und didaktischen Inhalte zu vermitteln, die sich nicht von denen anderer Schularten unterscheiden. Die Folge ist, dass bei den bisherigen Inhalten gestrichen werden muss. Hinzu kommt, dass effektiv keine zwölf Monate zur Verfügung stehen, zieht man Feiertage, Urlaub usw. ab. Die ersten praktischen und mündlichen Prüfungen müssen bereits nach rund 20 Unterrichtswochen stattfinden, will man mit den vorhandenen personellen Ressourcen die Vielzahl der Lehramtsanwärter und -anwärterinnen bis zum Ende der zwölf Monate in Gänze prüfen. Neue Inhalte, die auch aktuellen politischen Situationen Rechnung tragen sollen, wie zu Beispiel die Beschulung von Flüchtlingen, Deutsch als Zweitsprache, können nicht oder nur unzureichend zusätzlich in das Ausbildungsprogramm aufgenommen werden.
Zu Frage 2: Die 2013 vorgenommene Novellierung des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes bewirkt zum 1. Oktober 2015 und mit Blick auf den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen eine Verkürzung von 18 auf zwölf Monate, wenn während der ersten Phase der Lehrerbildung ein Praktikum oder schulpraktische Studien absolviert wurden. Das heißt, die Lehramtsanwärter und -anwärterinnen für das Lehramt an Grundschulen, die zum 1. Februar 2016 angestellt werden und oben genannte Voraussetzungen erfüllen, absolvieren einen Vorbereitungsdienst mit einer Dauer von zwölf Monaten.
Zu Frage 3: Auf Antrag des Seminarleiters oder des Lehramtsanwärters oder von Amts wegen kann bei Vorliegen besonderer Umstände nach § 22 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und zweite Staatsprüfung für die Lehrämter ein abweichender Prüfungstermin für die zweite Staatsprüfung und die dafür erforderliche angemessene Verlängerung des Vorbereitungs
dienstes festgelegt werden. Bis zur Änderung des Thüringer Lehrerbildungsgesetzes kann auf dieser Grundlage für jeden einzelnen Lehramtsanwärter der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen verlängert werden, wenn er oder sie dieses wünscht.
Zu Frage 4: Nein, der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien dauert grundsätzlich 24 Monate. Auch hier kann der Vorbereitungsdienst von Lehramtsanwärtern und -anwärterinnen um bis zu sechs Monate verkürzt werden, wenn während der ersten Phase der Lehrerbildung Praktika oder schulpraktische Studien absolviert wurden. Sofern Sie, Herr Abgeordneter Tischner, aber die Ausbildung für das Lehramt an Grundschulen meinen, ist ebenso mit Nein zu antworten und auf die Antwort zu Frage 3 zu verweisen.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Es gibt eine Nachfrage. Herr Abgeordneter Tischner, bitte schön.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Eine Nachfrage: Ich verstehe Sie also richtig, dass Grundschulreferendare ab Februar 2016 selbst entscheiden können, ob sie zwölf Monate eine Ausbildung absolvieren oder 18 Monate für das Grundschullehramt?
Da wir vorhaben, das Lehrerbildungsgesetz wieder zu ändern, beabsichtigen wir, den Lehramtsreferendaren das in der Zeit anzubieten, bevor das geändert ist, innerhalb der ersten vier Wochen zu entscheiden, ob sie zwölf oder 18 Monate machen wollen, damit auch die Qualifikation die gleiche ist wie in anderen Bundesländern, die ebenfalls weitestgehend 18 Monate haben bzw. von zwölf wieder zurückgegangen sind auf 18 Monate.
Wenn ein Referendar sich aber für eine zwölfmonatige Ausbildung entscheidet, widerspricht das nicht dem, was Sie gerade ausgeführt haben, dass dann eine fachliche, methodisch-didaktisch richtige Ausbildung nicht stattfinden kann?
Na ja, wir können, da das Gesetz im Moment so ist, wie es ist, ihn oder sie nicht zwingen, jetzt die längere Zeit – also die 18 Monate – von sich aus zu machen. Wir würden es wünschen, dass die Lehramtsanwärter/-anwärterinnen die längere Zeit in Anspruch nehmen, damit sie auch die ausreichende Zeit dafür haben. Nichtsdestotrotz werden auch diese Kolleginnen und Kollegen einen guten Abschluss machen können.
Eindeutige Antwort. Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Wir kommen zur nächsten Anfrage, und zwar von Herrn Abgeordneten Gentele in der Drucksache 6/1323.
Seit 2010 beteiligt sich Thüringen am EU-Schulobst- und -gemüseprogramm. Interessierte Schulen und Schulträger können sich darüber im Internet informieren und dann um eine Teilnahme bewerben. Mit dem Schulobst- und -gemüseprogramm der Europäischen Union sollen Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grund- und Förderschulen in Thüringen mit frischem Obst und Gemüse versorgt werden. Die Friedensschule in Kahla nimmt an diesem Programm teil. In den letzten Wochen gibt es vonseiten der Schule Beschwerden über verdorbene Lieferungen. Auch wird Gemüse im Ganzen geliefert, obwohl man in der Schule keine Möglichkeit hat, aufgrund einer fehlenden Küche Obst und Gemüse zuzubereiten.
2. Sind dem Ministerium für Verbraucherschutz noch weitere Beschwerden anderer am Programm teilnehmender Schulen bekannt?
3. Kann man seitens des Ministeriums für Verbraucherschutz prüfen, das Obst und Gemüse bei einem anderen Lieferanten einzukaufen, um die Qualität der Nahrungsmittel für die Schüler zu verbessern?
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gentele beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Frage 1 – Wo wird das Gemüse und Obst für das Programm eingekauft? –: In Thüringen kommt gemäß Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 288 aus dem Jahr 2009 das sogenannte Schulträgermodell zum Einsatz. Über die Auswahl des Lieferanten entscheidet der Schulträger daher in eigener Verantwortung. Zum Abschluss eines schriftlichen Liefervertrags gehört gemäß Ziffer 4.7 der Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen aus Mitteln des Europäischen Schulobst- und -gemüseprogramms und des Freistaats Thüringen zur Förderung des Verzehrs von Obst und Gemüse an Thüringer Grund-, Gemeinschaftsund Förderschulen vom 28. November 2014 zu den Zuwendungsvoraussetzungen. Mit anderen Worten, die Schulträger sind es selbst, die diese bestellen, und wenn sie Sachen bestellt haben, mit denen sie nicht glücklich sind, müssen sie ihren eigenen Liefervertrag noch einmal überdenken. Dabei sind natürlich auch vergaberechtliche Bestimmungen einzuhalten.
Frage 2: Dem Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz sind keine weiteren Beschwerden anderer am Programm teilnehmender Schulen bekannt.
Frage 3 – Kann man seitens des Ministeriums für Verbraucherschutz prüfen, das Obst und Gemüse bei anderen Lieferanten einzukaufen, um die Qualität für die Schüler zu verbessern? –: Auf das Vergabeverfahren und das Vertragsverhältnis zwischen dem Schulträger und dem Lieferanten kann das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz keinen Einfluss nehmen. Zu den Zuwendungsvoraussetzungen gehört unter anderem auch, dass die förderfähigen Erzeugnisse von handelsüblicher Qualität sind und durch die Liefe
Vielen Dank. Gibt es Nachfragen? Das sehe ich nicht. Vielen Dank, Herr Minister. Dann kommen wir zur nächsten Anfrage der Frau Abgeordneten Stange, Fraktion Die Linke, in der Drucksache 6/1325.
Seit 2007 gibt es die Forderung der Selbsthilfebewegung in Deutschland, ein eigenständiges Merkzeichen für taubblinde Menschen einzuführen. Bereits im September 2012 hat die Arbeits- und Sozialministerkonferenz einstimmig diese Forderung bestätigt. Auf dem Taubblindenkongress in Potsdam im September 2014 wurde seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zugesichert, dass das Merkzeichen ab 2016 gelten werde.
2. Hat auf der Arbeits- und Sozialministerkonferenz am 18. und 19. November 2015 die Erstellung des Bundesteilhabegesetzes eine inhaltliche Rolle gespielt und wenn ja, wie ist der Stand der Erarbeitung und Einführung des Gesetzes?
Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Stange beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Der von der Landesregierung im Jahr 2012 verabschiedete Maßnahmenplan für Menschen mit Behinderungen enthält, insbesondere im Handlungsfeld „Kommunikation und Information“ sowie im Handlungsfeld „Teilhabe am öffentlichen und politischen Leben“, Maßnahmen, die sich auf die Verbesserung der Lebenssituationen von
taubblinden Menschen beziehen. Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat sich bereits im Jahr 2012 auf Bundesebene für die Einführung des Merkzeichens „Taubblind“ ausgesprochen. Im Zuge dieser Diskussion hat sich die Thüringer Landesregierung stets für die Einführung des Merkzeichens „Taubblind“ ausgesprochen.
Zu Frage 2: Das Thema „Bundesteilhabegesetz“ wurde auch auf der 92. Arbeits- und Sozialministerkonferenz am 18. und 19. November in Erfurt erörtert. Die Ministerinnen und Minister, die Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder haben das Vorhaben der Bundesregierung grundsätzlich begrüßt, die Grundlagen der Eingliederungshilfen für Menschen mit Behinderung durch ein neues Bundteilhabegesetz zu reformieren. Die Konferenzteilnehmer machten ebenfalls deutlich, dass durch das Reformgesetz Wirtschaftlichkeitsund Qualitätsreserven und verbesserte Struktur und Fallsteuerung erschlossen werden sollen. Damit sollen Leistungsverbesserungen ermöglicht und dennoch die Ausgabenentwicklung nachhaltig gedämpft werden. Aus ihrer Sicht darf mit dem Bundesteilhabegesetz keine neue Ausgabendynamik im System der Eingliederungshilfen und -teilhabe hervorgerufen werden. Der Beschluss wurde von allen Ländern 16 zu 0 zu 0 mitgetragen. Das Protokoll der 92. ASMK wird im Übrigen in den nächsten Tagen auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie als ASMK-Vorsitzland veröffentlicht werden. Nach Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales soll ein erster Referentenentwurf für das Bundesteilhabegesetz spätestens im Frühjahr 2016 vorgelegt werden. Für 2016 ist das förmliche Gesetzgebungsverfahren geplant. Das Inkrafttreten des Gesetzes ist für 2017 vorgesehen. Im Zusammenhang mit der Thematik des Bundesteilhabegesetzes wurden Fragen zur Einführung des Merkzeichens „Taubblind“ nicht erörtert.
Zu Frage 3, ab wann das Merkzeichnen „Taubblind“ eingeführt wird: Die Landesregierung konnte keine Bestätigung des Bundes erhalten, dass das Merkzeichen „Taubblind“ im Jahr 2016 eingeführt werden soll. Nach derzeitigem Informationsstand hat das BMAS den Sachverständigenbeirat Versorgungsmedizin gebeten, zum Thema „Taubblindheit“ eine Fachgruppe einzurichten, um eine Konkretisierung des Personenkreises zu erarbeiten. Ergebnisse aus diesem Sachverständigenbeirat liegen noch nicht vor. Das hat auch Auswirkungen auf Frage 4.
Zu Frage 4: Da noch keine Definition des Personenkreises seitens des Bundes erfolgt ist, der unter das Merkzeichen „Taubblind“ fallen soll, können derzeit keine Angaben zur Größe des etwaigen anspruchsberechtigten Personenkreises gemacht werden.