Herr Präsident! Liebe Frau Abgeordnete RotheBeinlich, die Mündliche Anfrage von Ihnen beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1 ist zu sagen: Auf Anregung des Thüringischen Landkreistags in seiner Beratung am 16. September 2015 hatte das TMBJS ermöglicht, die über die „Richtlinie Schulbezogene Jugendsozialarbeit“ aus Landesmitteln bezuschussten Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen kurzfristig und zeitlich begrenzt in der Betreuung von unbegleiteten
minderjährigen Flüchtlingen außerhalb von Schulen einzusetzen. Nach unserer Kenntnis haben bisher der Saale-Holzland-Kreis, der Landkreis Gotha, der Landkreis Greiz und die Stadt Gera von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Zu Frage 2: Die Umsetzung ist bis zum 31. Dezember 2015 befristet. Es werden nicht alle geförderten Fachkräfte und nicht mit ihrer gesamten Arbeitszeit umgesetzt, sodass die Kontinuität der Arbeit an den Schulen erhalten bleibt.
Zu Frage 3, in der Sie nach der Begründung durch die Landkreise fragen, kann ich sagen: Als Gründe wurden eine erhebliche Zahl kurzfristig aufzunehmender und zu betreuender unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge, der Einsatz im Rahmen des Clearingverfahrens, zum Beispiel bei der Kompetenzfeststellung bezüglich des Bildungsstands, sowie die kurzfristig zu schaffende räumliche und personelle Ressourcenbereitstellung und nicht umgehend verfügbare neu einzustellende Fachkräfte angeführt.
Zu Frage 4 – auf die freien Träger bezogen – haben Sie nachgefragt: Die Ausnahmegenehmigung muss von den Landkreisen bzw. von den kreisfreien Städten beantragt werden. Sofern die Maßnahmen durch freie Träger der Jugendhilfe umgesetzt werden, sind diese im Rahmen der vor Ort bestehenden Kooperationsbeziehungen an der Entscheidung zu beteiligen.
Es gibt keine Nachfragen. Vielen Dank, Frau Ministerin. Dann kommen wir zur Frage von Frau Abgeordneter Pfefferlein, Bündnis 90/Die Grünen, in der Drucksache 6/1313.
Die Problematik der E-Scooter in öffentlichen Verkehrsmitteln wurde in der Sitzung des Landesbeirats für Menschen mit Behinderungen am 12. März 2015 thematisiert. Zusätzlich wurde die Thematik in verschiedenen Sozialausschüssen von Kommunen angesprochen.
Bei der Beförderung von Elektro-Scootern im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) handelt es sich um eine Thematik, die vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention und angesichts der gestiegenen Mobilitätsansprüche in unserer Gesellschaft sehr sensibel angegangen werden muss. Unter dem Gesichtspunkt der Förderung und Gleichstellung von der in ihrer Mobilität eingeschränkten Person müssen die Ergebnisse des vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen be
auftragten technischen Gutachtens, welches den Ausschluss von E-Scootern im ÖPNV empfiehlt, ergänzend rechtlich und sozialpolitisch geprüft und bewertet werden. In Thüringen wird die Beförderung von E-Scootern von den Verkehrsunternehmen offensichtlich unterschiedlich gehandhabt, wobei diese Problematik vor allem die Stadtverkehre betrifft. Hier sollte Ziel sein, eine landesweit einheitliche Lösung zu finden. Um eine abschließende einheitliche Lösung zu finden, sollten auch die Ergebnisse eines vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Gutachtens berücksichtigt werden. Es hat eine erweiterte Betrachtung des Sachverhalts sowie Lösungsvorschläge für die sichere Beförderung von E-Scootern im ÖPNV zum Inhalt.
1. Liegen der Landesregierung inzwischen die Ergebnisse des vom Land Nordrhein-Westfalen beauftragten Gutachtens vor, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung in Bezug auf den zukünftigen Transport von E-Scootern in öffentlichen Verkehrsmitteln, und wenn nein, welche Strategie verfolgt die Landesregierung, um eine landesweit einheitliche Lösung zu finden, die im Sinne der Menschen mit Behinderung und im Sinne der Sicherheit im ÖPNV ist?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Abgeordnete Pfefferlein, im Namen der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt, aber bitte lassen Sie mich eingangs eine grundsätzliche Bemerkung voranstellen.
In der Mündlichen Anfrage geht es ausschließlich um die Beförderung von Personen mit E-Scootern im ÖPNV. Alle in ihrer Mobilität eingeschränkten Fahrerinnen und Fahrer von manuell und elektrisch angetriebenen Rollstühlen sowie Personen mit Rollatoren sind von dem gegenwärtigen Beförderungsausschluss nicht betroffen. Zudem wird Beförderungsbedarf von Personen mit E-Scootern im Wesentlichen in den Stadtverkehren geltend gemacht. Regionalbusverkehre sind hiervon weniger betroffen.
Nun zu Ihrer Frage 1: Ja, das Gutachten liegt inzwischen vor. Nach erster Auswertung wird deutlich, dass für die künftige Beförderung von E-Scootern
im ÖPNV hohe Anforderungen an die Ausrüstung der Omnibusse, die technischen Voraussetzungen der E-Scooter sowie an die Fahrerinnen und Fahrer der E-Scooter bzw. das Busfahrpersonal gestellt werden. Die Festlegung der Beförderungsbedingungen liegt in der Zuständigkeit der Verkehrsunternehmen. Dabei nehmen die Vorgaben zur sicheren Beförderung der Fahrgäste einen besonderen Stellenwert ein. Fest steht, dass die oben genannten Anforderungen an die ÖPNV-Fahrzeuge in Thüringen weder flächendeckend noch unternehmensbezogen gegeben sind. Bei den E-Scootern gibt es ebenfalls erhebliche technische Unterschiede. Einzelne Hersteller von E-Scootern verweisen sogar darauf, dass ein sicherer Transport der Gefährte im ÖPNV nicht gewährleistet ist. Die Thüringer Verkehrsunternehmen werten derzeit die Ergebnisse des vorliegenden Gutachtens aus und beraten, in welchem Umfang die darin genannten Voraussetzungen vorliegen und wie unter diesen Umständen eine künftige Mitnahme von E-Scootern in Bussen ermöglicht werden kann. Hinweise kann gegebenenfalls ein weiteres von Nordrhein-Westfalen beabsichtigtes Gutachten geben. Dieses soll die Bedingungen für einen sicheren Transport im ÖPNV noch näher definieren und den Verkehrsunternehmen und den E-Scooter-Herstellern klare Vorgaben für eine mögliche und sichere Beförderung im ÖPNV geben.
Zu Frage 2: Welchen Zeitplan die Verkehrsunternehmen verfolgen, ist der Landesregierung aktuell nicht bekannt. Ziel der Landesregierung ist es, für Thüringen eine einheitliche Lösung zu finden. Angesichts mangelnder rechtlicher Zuständigkeit kann dies allerdings nicht einfach angeordnet werden. Es bedarf eines Diskussionsprozesses, an dessen Ende eine Lösung steht, die von allen Beteiligten mitgetragen wird.
Zu Frage 3: Nachdem die Verkehrsunternehmen beraten haben, plant das TMIL vorerst Gespräche mit den Verbänden des Verkehrsgewerbes und im Anschluss mit dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen. Gegebenenfalls sollte, soweit eine landeseinheitliche Lösung nicht absehbar ist, die Abstimmung vor Ort zwischen den Verkehrsunternehmen und den örtlichen Behindertenbeauftragten und -verbänden erfolgen.
Gibt es Nachfragen? Das sehe ich nicht. Vielen Dank, Frau Ministerin. Der nächste Fragesteller ist Herr Abgeordneter Emde von der CDU-Fraktion, Drucksache 6/1320.
Seit dem 25. Oktober 2015 kann die Uni Erfurt ihre Sporthalle weder für den Lehrbetrieb noch zur Durchführung von Prüfungen benutzen, weil die Halle zur Unterbringung von etwa 120 Flüchtlingen eingesetzt wird. Für die Landesregierung haben der Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz sowie ein Sprecher des Wissenschaftsministeriums laut Medienberichten behauptet, dass es für diesen Nutzungszweck ein entsprechendes Angebot der Uni Erfurt gegeben haben soll.
1. Wie bewertet die Landesregierung die Stellungnahme der Universitätsleitung, dass es seitens der Universität die Aussage bzw. das Angebot, die Flüchtlingshalle zeitweilig für die Beherbergung von Flüchtlingen zur Verfügung zu stellen, zu keinem Zeitpunkt gegeben habe?
2. Auf welcher rechtlichen Basis verfügte die Landesregierung die Umnutzung der Uni-Sporthalle als Flüchtlingsunterkunft, wenn von der Uni nicht selbst das Angebot zur Räumung dieser Halle kam?
3. Welche Auswirkungen hat diese Umnutzung auf den Universitätsbetrieb und andere Hallennutzer, wie zum Beispiel den Universitätssportverein Erfurt?
Herr Präsident, meine Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Emde für die Thüringer Landesregierung wie folgt und fasse zunächst die Fragen 1 und 2 zusammen.
Im Vorfeld der potenziellen Inanspruchnahme von geeigneten Universitätssporthallen habe ich Gespräche mit Vertretern der Hochschulleitung der Universitäten Erfurt und Jena geführt. Beide Universitäten erklärten unter den gegebenen Umständen ihre Bereitschaft, in einer humanitären Notlage zu helfen und Universitätssporthallen im Bedarfsfall für die zeitweilige Nutzung als Flüchtlingsunterkunft zur Verfügung zu stellen. Auf Grundlage dieser Aussagen erfolgte die Belegung der Universitätssporthalle in Erfurt ab dem 25. Oktober. Für die Bereitschaft der Universität Erfurt und das große Entgegenkommen möchte ich mich auch an dieser Stelle ausdrücklich nochmals bedanken.
Zu Frage 3: Die Universität Erfurt nutzt die Sporthalle unentgeltlich für die Sportlehrerausbildung sowie phasenweise für die Durchführung von schriftlichen Prüfungen. Darüber hinaus ist dem Universi
tätssportverein ein Nutzungsrecht der Sporthalle vertraglich eingeräumt. Die Umnutzung der Sporthalle bedurfte alternativer Vorbereitungen der Universität Erfurt und des Universitätssportvereins, um die mit der Nutzungsüberlassung der Liegenschaft verbundenen regulären Aufgaben weiterhin zu gewährleisten, jedenfalls so gut es geht unter diesen Umständen. Die Hochschule hat für ihre Aufgabenerfüllung in der Lehre und im Bereich des Studierendensports ebenso wie der Universitätssportverein Ausweichflächen im Stadtgebiet Erfurt angemietet. Dem Universitätssportverein steht außerdem der von ihm errichtete Anbau einer Sporthalle zur Verfügung.
Zu Frage 4: Die Nutzung der Halle als Flüchtlingsunterkunft ist bis zum 28.11.2015, also übermorgen, geplant. Vielen Dank.
Gibt es Nachfragen? Das sehe ich nicht. Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Wir kommen zur nächsten Anfrage in der Drucksache 6/1321 von Herrn Abgeordneten Tischner, CDU-Fraktion.
Mit der Umstrukturierung der Lehrerbildung für das Lehramt an Grundschulen an der Universität Erfurt und der Einführung eines komplexen Schulpraktikums wird es bei Anrechnung dieser Praktika nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Lehrerbildungsgesetz künftig zu einer Verkürzung des Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an Grundschulen von 18 auf zwölf Monate kommen. Es ist zu befürchten, dass eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes eine erhebliche Veränderung in der Ausbildung nach sich zieht und eine Benachteiligung der Schulart Grundschule gegenüber anderen Schularten bedeutet. Im Ausschuss für Bildung, Jugend und Sport wurde erläutert, dass der 18-monatige Vorbereitungsdienst für Grundschullehramtsanwärter wieder eingeführt werde.
1. Welche Gründe führen dazu, dass der 18-monatige Vorbereitungsdienst für Grundschullehramtsanwärter wieder eingeführt wird?
2. Welchen regulären Zeitraum wird der Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen betragen, wenn Referendare zum zweiten Schulhalbjahr 2015/2016 eingestellt werden?
4. Entspricht es der Tatsache, dass Lehramtsanwärter künftig selbst entscheiden können, ob ihr Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zwölf oder 18 Monate beträgt?