Protokoll der Sitzung vom 16.12.2015

3. Welche Änderungen muss das Geoportal der Stadt Erfurt erfahren, damit die technischen und rechtlichen Anforderungen an die Bereitstellung von Geodaten mit Umweltbezug gemäß der INSPIRERichtlinien und dem Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz erfüllt werden?

4. Welche Abstimmungen erfolgten bislang zwischen dem zuständigen Ministerium und der Stadt Erfurt, um die dargestellten amtlichen kommunalen Geodaten mit den Geodaten ähnlicher Maßstabsebenen des Freistaats Thüringen mit dem Ziel einer Qualitätssteigerung und einer gemeinsamen Fortführung zu harmonisieren?

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Frau Ministerin Keller.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Krumpe beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Landesregierung erachtet die Veröffentlichung der Metadaten über INSPIRE-relevante Geodaten der Stadt Erfurt als notwendig. Die geodatenhaltende Stelle hat bereits die Metadaten für die Bauleitplanung im Metadateninformationssystem erfasst und wird diese veröffentlichen.

Zu Frage 2: Im Geoportal der Stadt Erfurt sind auch Fachdaten der Landesumweltverwaltung dargestellt, für die die Stadt Erfurt nicht geodatenhaltende Stelle nach dem Thüringer Geodateninfrastrukturgesetz ist. Es handelt sich nicht um Primärdaten im Sinne der Richtlinie 2007/2/EG. Diese Daten sind durch die jeweils zuständige geodatenhaltende Stelle in der Geodateninfrastruktur Thüringen

(Abg. Schaft)

bereitzustellen. Soweit es sich um Primärdaten im Sinne der Richtlinie wie eben genannt handelt, sind die Daten durch die Stadt Erfurt in der Geodateninfrastruktur Thüringen bereitzustellen. Dies kann über die Netzdienste der zentralen Geodatenhaltungs- und Bereitstellungskomponente „Geoproxy“ oder über eigene Netzdienste der geodatenhaltenden Stelle erfolgen.

Zu Frage 3: Das Geoportal der Stadt Erfurt befindet sich im Aufbau. Über Weiterentwicklungen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

Zu Frage 4: Zwischen dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft und der Stadt Erfurt gibt es keine unmittelbaren Abstimmungen mit dem Ziel einer gemeinsamen Fortführung von Geodaten. Allerdings haben sich die Kommunen mit dem Vertrag über die Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten der Thüringer Katasterund Vermessungsverwaltung (TKV) vom 26. April 2005 verpflichtet, Unterlagen für die Laufendhaltung der Geobasisdaten kostenfrei bereitzustellen und die TKVV beim Aufbau und bei der Aktualisierung der Geobasisdaten zu unterstützen. Soweit sich die Fortführungsinformationen nicht anderweitig und auf einfachere Art und Weise durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation erheben lassen, wird auf Daten und Unterlagen der Kommunen zurückgegriffen. Die hierbei erforderlichen Abstimmungen erfolgen grundsätzlich zwischen dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation und den Kommunen.

Gibt es Nachfragen? Herr Abgeordneter Krumpe.

Erste Nachfrage: Ist die Landesregierung der Auffassung, dass mit einer kooperativen Zusammenarbeit zwischen dem Land und den Kommunen in der Erfassung von Geobasisdaten ein Mehrwert hinsichtlich qualitativer Eigenschaften landschaftsbeschreibender Daten entsteht oder entstehen kann? Wenn ja, wie soll die kooperative Zusammenarbeit zukünftig aussehen?

Es antwortet Frau Ministerin Keller.

Frau Präsidentin! Ich verweise auf meine Antwort zu der Anfrage. Ich würde das aber gern noch einmal tiefer prüfen lassen und Ihnen nachreichen.

Es gibt den Wunsch auf eine weitere Nachfrage. Herr Abgeordneter Krumpe.

Ich habe noch eine weitere Nachfrage. Sie hatten ausgeführt, dass der Beitrag der Kommunen an der Geodateninfrastruktur nur darin besteht, Primärdaten zu veröffentlichen. Wie definieren Sie Primärdaten?

Reiche ich Ihnen nach.

Danke schön.

Einem Experten sollte man nicht aus der Luft antworten.

(Beifall CDU, DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Gibt es weitere Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Ich rufe die Anfrage des Abgeordneten Henke, Fraktion der AfD, in Drucksache 6/1411 auf.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Straßenausbaubeiträge in Thüringen – Rechtslage und Rechtspraxis

Die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen ist in Thüringen bereits seit Jahren ein viel diskutiertes politisches Thema. Um die derzeitige Rechtslage beurteilen zu können, sind weitere Informationen erforderlich.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Kommunen in Thüringen verfügen nach den letztverfügbaren Daten über keine rechtsgültige Straßenausbaubeitragssatzung, einschließlich der Kommunen, die eine Satzung beschlossen haben, welche von den Rechtsaufsichtsbehörden aber bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht genehmigt bzw. gewürdigt wurde?

2. Wie viele Kommunen in Thüringen verfügen nach den letztverfügbaren Daten über eine rechtsgültige Straßenausbaubeitragssatzung, erheben aber keine Straßenausbaubeiträge?

(Ministerin Keller)

3. In wie vielen Fällen wurde ein Straßenausbaubeitragsbescheid im Jahr 2015 in Thüringen von den Verwaltungsgerichten aufgehoben?

4. In wie vielen der Fälle aus Frage 3 handelte es sich um Straßenausbaubeitragsbescheide, mit denen eine rückwirkende Erhebung von Straßenausbaubeiträgen vorgenommen werden sollte?

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Henke beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach Mitteilung des Landesverwaltungsamts an das TMIK vom November 2015 verfügen 60 Gemeinden über keine Straßenausbaubeitragssatzung. Die Gründe dafür, dass keine Straßenausbaubeitragssatzungen vorliegen, sind sehr vielfältig. Sie reichen von fehlenden beitragsfähigen Investitionen über einen Verzicht auf die Beitragserhebung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) bis zu bestehendem Überarbeitungsbedarf aufgrund verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.

Zu Frage 2: Gemäß der oben genannten Mitteilung des Thüringer Landesverwaltungsamts haben im Jahr 2015 17 Gemeinden nach § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verzichtet.

Zu den Fragen 3 und 4: Der Landesregierung liegt keine aktuelle Statistik vor, die eine Beantwortung dieser Fragen ermöglicht.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Ich rufe auf die Anfrage des Abgeordneten Dittes, Fraktion Die Linke, in der Drucksache 6/1412.

Fütterungsstellen für Katzen in Thüringen

(Heiterkeit DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)

Ich verstehe die Heiterkeit im Haus nicht, das ist ein wichtiges Thema und ein ernsthaftes Bürgeranliegen.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Ge- nau, das ist ganz wichtig!)

In einigen Kommunen in Thüringen sollen Verbote von Fütterungsstellen für herrenlose, streunende Katzen erlassen worden sein.

Ich frage die Landesregierung:

1. In wie vielen Gemeinden in Thüringen existiert nach Kenntnis der Landesregierung ein Verbot von Fütterungsstellen?

2. Auf welcher rechtlichen Grundlage sind Gemeinden befugt, ein solches Verbot zu erlassen?

3. Ist aus Sicht der Landesregierung das Verbot von Fütterungsstellen ein probates und tierschutzgerechtes Mittel, um eine erhöhte Katzenpopulation in der Gemeinde zu mindern?

4. Besteht aus Sicht der Landesregierung gegebenenfalls die Notwendigkeit und die Möglichkeit, im Rahmen der Ausübung der Rechtsaufsicht auf eine Rücknahme von Verboten und auf die Schaffung von kontrollierten Fütterungsstellen hinzuwirken?

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Dittes beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Die Antwort zu Frage 1: Nach aktuellem Kenntnisstand haben insgesamt 32 Thüringer Kommunen und Verwaltungsgemeinschaften Regelungen in ihren ordnungsbehördlichen Verordnungen getroffen. Danach ist das Füttern von freilaufenden Katzen verboten.

Die Antwort zu Frage 2: Ein allgemeines Fütterungsverbot freilaufender oder herrenlos streunender Katzen kann gemäß § 27 i. V. m. § 5 Thüringer Ordnungsbehördengesetz in der ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften festgelegt werden. § 5 Thüringer Ordnungsbehördengesetz ist insbesondere dann anwendbar, wenn Gefahren für den Tierschutz oder Gesundheitsrisiken für Menschen oder andere Tiere bestehen. In der Musterverordnung des Gemeinde- und Städtebunds Thüringen ist in § 12 Abs. 5 ein generelles Fütterungsverbot ohne Ausnahmen vorgesehen. 28 der insgesamt 32 in Rede stehenden Gemeinden haben § 12 Abs. 5 der Musterverordnung inhaltsgleich in ihre ordnungsbehördlichen Verordnungen übernommen. In vier ordnungsbehördlichen Verordnungen können von dem allgemeinen Fütterungsverbot Ausnahmen zugunsten kontrollierter Fütterungsstellen durch Einrichtungen des Tierschutzes zugelassen werden.