Protokoll der Sitzung vom 16.12.2015

Die Antwort zu Frage 2: Ein allgemeines Fütterungsverbot freilaufender oder herrenlos streunender Katzen kann gemäß § 27 i. V. m. § 5 Thüringer Ordnungsbehördengesetz in der ordnungsbehördlichen Verordnung der Gemeinden bzw. Verwaltungsgemeinschaften festgelegt werden. § 5 Thüringer Ordnungsbehördengesetz ist insbesondere dann anwendbar, wenn Gefahren für den Tierschutz oder Gesundheitsrisiken für Menschen oder andere Tiere bestehen. In der Musterverordnung des Gemeinde- und Städtebunds Thüringen ist in § 12 Abs. 5 ein generelles Fütterungsverbot ohne Ausnahmen vorgesehen. 28 der insgesamt 32 in Rede stehenden Gemeinden haben § 12 Abs. 5 der Musterverordnung inhaltsgleich in ihre ordnungsbehördlichen Verordnungen übernommen. In vier ordnungsbehördlichen Verordnungen können von dem allgemeinen Fütterungsverbot Ausnahmen zugunsten kontrollierter Fütterungsstellen durch Einrichtungen des Tierschutzes zugelassen werden.

(Abg. Henke)

Die Antwort zu Frage 3: Aus Tierschutzsicht kann das Problem erhöhter Katzenpopulation in bestimmten Gebieten umfassend durch einen ganzheitlichen Ansatz gelöst werden:

Erstens, indem für Katzen mit Besitzer, die Zugang ins Freie haben, die Einführung einer Kastrationsund Kennzeichnungspflicht ermöglicht werden soll, damit diese Tiere nicht zu einer weiteren Vermehrung der Katzenpopulation beitragen. Tierschutzrechtlich soll die in § 13 b des Tierschutzgesetzes vorgesehene Ermächtigung auf die Landkreise und kreisfreien Städte übertragen werden. Der Verordnungsentwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung.

Zweitens, indem Kastrationsaktionen von herrenlosen Katzenpopulationen durchgeführt werden. Solche Kastrationsaktionen werden von Tierschutzorganisationen und ehrenamtlichen Tierschützern seit vielen Jahren durchgeführt. Einige Landkreise und kreisfreie Städte bzw. Gemeinden unterstützen diese Aktionen auch finanziell und haben somit Vorbildfunktion. Dieser Arbeit gebührt hohe Anerkennung. Es ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, sich um leidende herrenlose Katzenpopulationen zu kümmern, sodass diese bisher vorrangig von Tierschützern auf ehrenamtlicher Basis geleistete Arbeit zwingend unterstützt werden muss.

Drittens, indem kontrollierte Fütterungsstellen für diese Katzenpopulation mit einer entsprechenden Gesundheitsvorsorge bzw. gegebenenfalls medizinischer Behandlung der Tiere geschaffen werden. Beispielsweise gibt es in der Stadt Erfurt solche kontrollierten Fütterungsstellen.

Die Antwort zu Frage 4: Aus Sicht der Landesregierung besteht insoweit eine Notwendigkeit, auf eine Änderung von generellen Verboten hinzuwirken, um in den bestehenden ordnungsbehördlichen Regelungen zum allgemeinen Fütterungsverbot eine Ausnahmeregelung für kontrollierte Fütterungsstellen einzuarbeiten, da ein allgemeines Fütterungsverbot die Wirkung der kontrollierten Fütterungsstellen erhöhen kann.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Abgeordneter Dittes hat eine Nachfrage. Bitte schön.

Ich habe zwei Nachfragen. Vielen Dank erst einmal für die Antwort. Zu Frage 3 erwähnten Sie, dass die Verordnung zur Kastrations- und Kennzeichnungspflicht derzeit in der Abstimmung ist. Wann ist denn mit dem Inkrafttreten zu rechnen, wann sind die erforderlichen Abstimmungen dazu abgeschlossen?

Meine zweite Frage: Auf Frage 4 haben Sie geantwortet, dass Sie durchaus die Notwendigkeit sehen, zumindest Ausnahmen für kontrollierte Fütterungsstellen in den ordnungsbehördlichen Satzungen zu erlassen. Wird dann in Kenntnis der Notwendigkeit auch praktisch entsprechend verfahren oder wie wird das durch das Ministerium umgesetzt?

Zuständig wäre hier erst einmal das Landesverwaltungsamt bzw. die Kommunalaufsichtsbehörde, dem bzw. der diese Satzungen angezeigt werden müssen. Ich denke, bei Regeln, die neu geschaffen werden, erfolgt dieser Hinweis. Bei den bestehenden Regeln, denke ich, sollte man das im Rahmen der regelmäßig durchzuführenden Dienstberatungen mit den Ordnungsbehörden ansprechen und informell darauf hinwirken, dass es dort zu einer Änderung kommt. Was den Stand des Abstimmungsverfahrens angeht, das kann ich Ihnen aus dem Kopf nicht beantworten. Das würde ich aber schriftlich erarbeiten.

Es besteht der Wunsch des Abgeordneten Blechschmidt nach einer weiteren Nachfrage.

Ja, auch Katzenfreund. Meine Frage, Herr Staatssekretär: Sie haben gerade erläutert, welches Verfahren in Gang gesetzt werden muss. Wer kann das denn beantragen, diese Fütterungsstellen, die wider das Verbot dann eingerichtet werden sollen?

Also anregen kann das prinzipiell jeder, insbesondere die Tierschutzorganisationen. Prüfen müsste es dann die zuständige Gemeinde, ob es an der Stelle Sinn macht, so eine Fütterungsstelle einzurichten.

Wenn dann die Katze den Weg zu dieser Stelle noch von allein findet, dann ist ja alles in Ordnung. Herzlichen Dank, Herr Staatssekretär.

Der nächste Fragesteller ist Abgeordneter Kuschel mit der Drucksache 6/1413.

Danke, Herr Präsident.

Neutralitätsgebot eines Bürgermeisters bei Veröffentlichungen im Amtsblatt – nachgefragt

Am 24. Januar 2016 findet in Arnstadt ein Bürgerentscheid zur Abwahl des Bürgermeisters in Arn

(Staatssekretär Götze)

stadt statt. Im Weiteren wird auf die Einleitung zu meiner Mündlichen Anfrage in Drucksache 6/1328 verwiesen.

In der Fragestunde des Landtags am 27. November 2015 antwortete Staatssekretär Götze auf meine oben genannte Mündliche Anfrage, dass der Sachverhalt der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde erst mit der vorliegenden Anfrage bekannt geworden sei. Eine Beantwortung bedürfe einer genauen Prüfung des konkreten Einzelfalls. Diese dauere noch an.

Um den rechtmäßigen Verlauf des Bürgerentscheids zur Abwahl des Bürgermeisters nicht zu beeinträchtigen, ist eine Beantwortung nachfolgender Fragen zwingend erforderlich.

Ich frage die Landesregierung:

1. Inwieweit wird mit der im Amtsblatt der Stadt Arnstadt Nr. 10 vom 14. November 2015 vorgenommenen Mitteilung des Bürgermeisters gegen das sogenannte Sachlichkeitsgebot und beamtenrechtliche Neutralitätsgebot bei Äußerungen in amtlicher Funktion verstoßen und wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

2. Welche Rechtsfolgen treten ein, wenn die nachgefragte Mitteilung des Bürgermeisters mit dem sogenannten Sachlichkeitsgebot und beamtenrechtlichen Neutralitätsgebot unvereinbar sein sollte?

3. Welche Maßnahmen werden möglicherweise durch die zuständige Rechtsaufsicht zu welchem Zeitpunkt ergriffen?

4. Warum ist der von dem Abwahlverfahren betroffene kommunale Wahlbeamte an der Organisation und Durchführung des Verfahrens immer noch persönlich beteiligt?

Für die Landesregierung antwortet Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Die Antwort zu Frage 1: Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamts Ilm-Kreis teilt nach Prüfung mit, dass ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und das beamtenrechtliche Neutralitätsgebot nicht festgestellt wurde. Die Mitteilung des Bürgermeisters im Amtsblatt hält sich im Rahmen einer zulässigen Öffentlichkeitsarbeit. Bei dem Statement am Ende der Mitteilung handelt es sich nicht um eine unzulässige Eigen- bzw. Sympathiewerbung, sondern um eine sachlich gehaltene Äußerung des Bürgermeisters.

Die Antwort zu Frage 2: Da die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot und das beamtenrechtliche Neutralitätsgebot nicht festgestellt hat, treten keine Rechtsfolgen ein.

Die Antwort zu Frage 3: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde begleitet diese das Abwahlverfahren im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit und der gesetzlichen Vorschriften.

Die Antwort zu Frage 4: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde wurde für die Durchführung des Bürgerentscheids über die Abwahl des Bürgermeisters der Stadt Arnstadt eine Abstimmungsleiterin berufen. Eine Mitwirkung vonseiten des Bürgermeisters erfolgt nicht. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Eine Nachfrage. Bitte schön, Herr Abgeordneter Kuschel.

Herr Staatssekretär, wie bewerten Sie denn die Aussage in dem beschriebenen Amtsblatt, wobei der Bürgermeister schreibt, er hätte mit der Rechtsaufsichtsbehörde den Termin der Abwahl selbst bestimmt, im Zusammenhang mit Ihrer Antwort zu Frage 4, dass der Bürgermeister angeblich am Verfahren nicht beteiligt ist?

Also nach § 28 Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 Thüringer Kommunalordnung bestimmt die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde den Termin zur Abstimmung über die Abwahl des Bürgermeisters im Benehmen mit der Gemeinde. Es obliegt damit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde und nicht der Gemeinde, den Abstimmungstermin in Anwendung der gesetzlichen Vorschriften nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Das ist hier geschehen.

Ich sehe keinen weiteren Fragebedarf. Herzlichen Dank, Herr Staatssekretär. Wir kommen zur nächsten Anfrage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Mohring in der Drucksache 6/1415. In Vertretung erledigt das Herr Abgeordneter Emde.

Lehrermangel an der Regelschule Blankenhain

An der Regelschule Blankenhain herrscht akuter Lehrermangel. Schon seit Schuljahresbeginn scheint der Englischunterricht für die fünften und sechsten Klassen komplett auszufallen.

(Abg. Kuschel)

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie stellt sich die Personalsituation an der Regelschule Blankenhain aktuell dar?

2. Aus welchen Gründen konnte bislang kein Lehrer für das Fach Englisch eingestellt werden?

3. Wie viele Bewerber mit welcher Fächerkombination gab es für die ausgeschriebene Stelle?

4. Warum konnte über das Staatliche Schulamt Mittelthüringen keine Vertretung organisiert werden?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Ohler.

Sehr geehrter Herr Präsident, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Mohring beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Derzeit unterrichten 14 Lehrkräfte 163 Schülerinnen und Schüler in folgenden Klassenstärken: Klassenstufe 5 – 31 Schüler in 2 Klassen, Klassenstufe 6 – 34 Schüler in 2 Klassen, Klassenstufe 7 – 20 Schüler in einer Klasse, Klassenstufe 8 – 26 Schüler in einer Klasse, Klassenstufe 9 – 33 Schüler in 2 Klassen und Klassenstufe 10 – 19 Schüler in einer Klasse.

Die Bildung von zwei Klassen bei Schülerzahlen knapp über 30 in der Klassenstufe ist ausgesprochen personalintensiv. So führten die Klassenteilungen in den Klassenstufen 5, 6 und 9 zu einem Mangel an Unterrichtsversorgung, der sich über mehrere Fächer, unter anderem Englisch, Mathematik, Physik sowie Natur und Technik, erstreckte. Diesem Mangel wurde seitens des Staatlichen Schulamts Mittelthüringen mit einer befristeten Einstellung aus der Vertretungsreserve begegnet. Des Weiteren hat die Schulleitung in Absprache mit dem örtlichen Personalrat der Schule die für andere Zwecke als die Unterrichtsabsicherung vorgesehene Schulpauschale nicht vollständig ausgeschöpft, um weiteren Unterricht abzudecken. Darüber hinaus wurde in wechselseitiger Abordnung zwischen den staatlichen Regelschulen Blankenhain und Kranichfeld – sechs Lehrerwochenstunden nach Kranichfeld und acht Lehrerwochenstunden nach Blankenhain – für fachgerechten Lehrereinsatz durch das Schulamt gesorgt. Durch die Langzeiterkrankung einer Lehrkraft für Englisch und Sport verschärft sich die angespannte Personalsituation an der Schule. Krankheitsersatz auf dem Weg weiterer Abordnungen kann derzeit durch das Schulamt nicht geschaffen werden. Alle Schulen im zumutbaren Umfeld der Regelschule Blankenhain müssen selbst langzeiterkrankte Lehrkräfte ersetzen bzw. kommen kurzfristig erkrankte Lehrkräfte hinzu.