Protokoll der Sitzung vom 21.04.2016

3. Wie beurteilt die Landesregierung das Vorgehen des Bürgermeisters der Gemeinde Langenorla hinsichtlich der Einschränkung des Feuerwehrgedankens durch Vereine nach dem § 10 Abs. 6 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz?

4. Welche konkreten Maßnahmen erachtet die Thüringer Landesregierung zur Förderung der Vereinsarbeit der Freiwilligen Feuerwehren für notwendig und sinnvoll?

Vielen Dank.

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Herrgott beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Ja, die Vorgehensweise des Bürgermeisters ist mit den Grundsätzen des § 10 Abs. 6 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz vereinbar. Die Förderung und geldwerte Unterstützung von Feuerwehrvereinen erfolgt nach der Leistungsfähigkeit von Gemeinden im Rahmen ihrer kommunalen Finanzhoheit unter Beachtung der

(Abg. Blechschmidt)

Haushaltsgrundsätze. Das Land unterstützt die Gemeinden gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Brandund Katastrophenschutzgesetz.

Zu Frage 2: Die Finanzhoheit ist Teil der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie nach Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Über die Erhebung von Betriebskosten von Vereinen, also auch Feuerwehrvereinen, für die Nutzung kommunaler Einrichtungen liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

Zu Frage 3: Auf die Antworten auf die Fragen 1 und 2 wird verwiesen.

Zu Frage 4: Darüber, welche konkreten Maßnahmen zur Förderung der Vereinsarbeit vor Ort angemessen sind, befinden allein die Gemeinden im Rahmen ihrer Selbstverwaltung. Darüber hinaus unterstützt das Land das Ehrenamt und die Vereinsarbeit der Freiwilligen Feuerwehr ausdrücklich. Wir danken dem Engagement der Kameradinnen und Kameraden. Der Innenminister hat hierzu am 09.04.2016 auf der 88. Verbandsversammlung des Thüringer Feuerwehrverbands einen Zuwendungsbescheid für die Kampagne „Mitgliedergewinnung und -bindung bei den Freiwilligen Feuerwehren in Thüringen“ in Höhe von 50.000 Euro übergeben.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Bei Artikel 28 Abs. 2 habe ich mich auf das Grundgesetz bezogen. Da habe ich mich vorhin versprochen. Entschuldigung!

Es gibt keine Nachfragen. Danke, Herr Staatssekretär. Wir kommen zur nächsten Anfrage des Abgeordneten Kießling, AfD-Fraktion, in der Drucksache 6/1987. Ich sehe ihn allerdings nicht. Herr Henke, übernehmen Sie das vertretungsweise?

(Zuruf Abg. Henke, AfD: Ja!)

Drucksache 6/1987. Bitte schön, Herr Henke.

Ja, vielen Dank.

Erfassung der Dienstunfähigkeit bei der Thüringer Polizei

In der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 793 des Fragestellers vom 30. März 2016 – vergleiche Drucksache 6/1952 – heißt es, dass „statistische Angaben zur Dienstfähigkeit beziehungsweise Dienstunfähigkeit der Angehörigen der Thüringer Polizei [...] grundsätzlich nicht erfasst“ würden. Eine Erfassung finde nur anlassbezogen statt. Tatsächlich wurde die Anzahl der dienstunfähigen Polizeibeamten im Zeitraum 2010 bis 2015 nur zweimal ermittelt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum wird keine fortlaufende, zum Beispiel monatlich zu aktualisierende Statistik über die Dienstunfähigkeit bei der Thüringer Polizei geführt?

2. Was sind die häufigsten Ursachen für Dienstunfähigkeit?

3. Welche Maßnahmen unternimmt die Landesregierung, um die Anzahl der dienstunfähigen Polizeibeamten zu verringern?

Für die Landesregierung antwortet Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kießling beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Gemäß § 23 Beamtenstatusgesetz gelten Beamte als dienstunfähig, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten dauernd unfähig sind. Dementsprechend ist bei Polizeivollzugsbeamten die Polizeidienstunfähigkeit gegeben, wenn diese den besonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes, also zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder dem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung als Polizeivollzugsbeamter eingesetzt zu werden, nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wiedererlangen. Die rechtliche Regelung hierzu findet sich im § 105 Thüringer Beamtengesetz. Eine an die Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit geknüpfte regelmäßige statistische Erhebung würde die tatsächliche Situation innerhalb der Thüringer Polizei nicht realistisch darstellen. So geht der Begriff der Dienstunfähigkeit von einer dauerhaften und umfassenden Unfähigkeit der Dienstverrichtung aus. Häufig begründen gesundheitliche Einschränkungen bei Polizeivollzugsbeamten wegen der besonderen gesundheitlichen Anforderungen an den Polizeivollzugsbeamten nur eine Teildienstunfähigkeit. Das heißt, die entsprechenden Polizeibeamten verrichten ihren Dienst weiter, wenn auch mit Einschränkungen, zum Beispiel nur am Tag oder im Innendienst. Zudem sind die gesundheitlichen Einschränkungen, die eine volle Verwendungsfähigkeit ausschließen, häufig nur zeitweise gegeben. In den meisten Fällen wird die volle Verwendungsfähigkeit innerhalb des Prognosezeitraums gemäß § 105 Abs. 1 Thüringer Beamtengesetz wiedererlangt. Folge davon ist, dass die Zahl der dienstunfähigen Beamten einer ständigen Veränderung unterworfen ist. An einer solchen Statistik, die die Zahl der dienstunfähi

(Staatssekretär Götze)

gen Polizeivollzugsbeamten nicht realistisch darstellt, besteht kein Bedarf.

Zu Frage 2: Die Feststellung der Dienstfähigkeit bzw. der Dienstunfähigkeit erfolgt grundsätzlich auf Veranlassung durch den Dienstvorgesetzten und im Ergebnis einer Begutachtung durch den polizeiärztlichen Dienst Thüringen. Die dem Gutachten zugrunde liegenden, vom polizeiärztlichen Dienst erhobenen medizinischen Befunde zur jeweiligen Erkrankung unterfallen dem Datenschutz und verbleiben beim polizeiärztlichen Dienst. Aus diesem Grund kann zu den jeweils festgestellten Ursachen der Dienstunfähigkeit keine Auskunft gegeben werden.

Zu Frage 3: Zur Verringerung der Zahl der dienstunfähigen Beamten optimiert die Thüringer Polizei das Gesundheitsmanagement. Nach dem Grundsatz „Prävention vor Versorgung“ wird beim Auftreten gesundheitlicher Probleme bei Angehörigen der Thüringer Polizei frühzeitig reagiert. Mit dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 18. Dezember 2014 wurden in diesem Zusammenhang das Präventionsverfahren bei längerfristigen Erkrankungen sowie das Verfahren zur Prüfung der Polizeidienstunfähigkeit neu geregelt. Im Ergebnis wird der Prüfung der Dienstunfähigkeit in jedem Fall das betriebliche Eingliederungsmanagement vorangestellt.

Zielstellung ist es, im gegenseitigen Einvernehmen einen Kompromiss zu finden, der den speziellen Anforderungen des Polizeivollzugsdiensts und den gesundheitlichen Einschränkungen der betroffenen Polizeibeamten gleichermaßen Rechnung trägt. Dieser Prozess findet unter Einbeziehung der Personalvertretung, des polizeiärztlichen Diensts und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung statt.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Es gibt keine Nachfragen. Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Wir kommen zur nächsten Anfrage in der Drucksache 6/1993. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Walk, CDU-Fraktion.

Danke, Herr Präsident.

Anpassungen von Steuerhebesätzen als Voraussetzung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen

Die kreisfreie Stadt Eisenach befindet sich auch im Haushaltsjahr 2016 wieder in einer Haushaltsnotlage, die die Beantragung von Bedarfszuweisungen erforderlich macht. Gemäß entsprechender Verwaltungsvorschrift ist für die Gewährung einer solchen im Zeitraum der Haushaltskonsolidierung ein Hebe

satz von 110 Prozent der Höhe des gewichteten Landesdurchschnitts bei Grundsteuer A und B und Gewerbesteuer festzusetzen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 teilte das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales der Stadt Eisenach mit, dass von dieser Regelung im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann. Hierzu hätte es bereits mit Schreiben vom 12. November 2015 Anwendungshinweise gegeben. Außerdem wurde in dem Schreiben die Information gegeben, dass wesentliche für die Bildung der Durchschnittshebesätze maßgebliche kreisfreie Städte derzeit nicht von der Pflicht zur Erhöhung der Hebesätze betroffen sind. Ferner kündigte das Ministerium an, zu Beginn des Jahres Gespräche mit dem Landesverwaltungsamt über die Situation Eisenachs zu führen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann hat das Gespräch des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales mit dem Landesverwaltungsamt mit welchem Ergebnis stattgefunden?

2. Welche Anwendungshinweise, einen Ausnahmefall zu begründen, wurden in dem Rundschreiben vom 12. November 2015 seitens des Ministeriums gegeben?

3. Wie bewertet die Landesregierung die Chancen der Stadt Eisenach, als Ausnahmefall im oben genannten Sinn eingestuft zu werden?

4. Welche kreisfreien Städte sind 2016 aller Voraussicht nach nicht von der Pflicht betroffen, Anpassungen der genannten Steuerhebesätze vorzunehmen?

Für die Landesregierung antwortet Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Walk beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales und das Landesverwaltungsamt haben zuletzt in einem Gespräch am 8. April 2016 die angesprochene Thematik erörtert. Das Landesverwaltungsamt hat zum aktuellen Verfahrensstand ausgeführt und mitgeteilt, dass die Stadt Eisenach prüfen wird, wie mögliche Gewerbesteuerausfälle kompensiert werden können für den Fall, dass die Gewerbesteuer nicht erhöht würde. Eine Stellungnahme der Stadt Eisenach gegenüber dem Landesverwaltungsamt dazu steht noch aus.

(Staatssekretär Götze)

Zu Frage 2: Im Rundschreiben vom 12. November 2015 wird ausgeführt, dass eine Ausnahme insbesondere dann möglich ist, wenn der Anpassungssatz in einem laufenden Jahr nur geringfügig wäre; geringfügig meint dabei regelmäßig eine Erhöhung des Hebesatzes von unter 10 Prozentpunkten. Dieses Beispiel schließt andere Anwendungsfälle nicht aus, die selbstverständlich im Einzelfall geprüft werden müssen.

Zu Frage 3: Das Ergebnis der Prüfung des Bedarfszuweisungsantrags durch das Thüringer Landesverwaltungsamt als Bewilligungsbehörde für Bedarfszuweisungen steht derzeit noch aus. Die Bewertung von Erfolgschancen ist nicht Bestandteil des Verwaltungsverfahrens.

Zu Frage 4: Für die Beantwortung dieser Frage bleiben sowohl die Anträge auf Bedarfszuweisungen wie auch die Prüfungen dieser Anträge durch das Thüringer Landesverwaltungsamt abzuwarten.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.