Erstens: Die rechtlichen Möglichkeiten zu dieser Ausnahme bestehen nicht mehr mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz. Zweitens: Ausnahmen im Einzelfall sind nach der geltenden Rechtslage möglich.
Ich will es Ihnen auch noch mal deutlich machen, wie die Genese dieser rechtlichen Regelung war. Am Freitag, dem 28. Oktober 2011, in der 137. Sitzung des Deutschen Bundestags hat der damalige Umweltminister Dr. Norbert Röttgen in der Beratung zu dem Kreislaufwirtschaftsgesetz gesagt: „Wir gestalten also heute die Rahmenbedingungen für eine bedeutende Wirtschaftsbranche, nach dem Prinzip der Kreislaufwirtschaft und der Wiederverwertung, unter Abkehr von einem alten Denken des Verbrauchens, des Verbrennens und Verbuddelns.“ In dem Entschließungsantrag der Fraktionen von CDU/ CSU und FDP zu diesem Gesetzentwurf in der gleichen Beratung heißt es: „Mit der Einführung der ab dem Jahr 2015“ – und wie gesagt, das ist im Jahr 2011 beraten worden, man hatte vier Jahre Zeit, um sich darauf einzurichten – „zu erfüllenden Pflicht der Getrenntsammlung von Bioabfällen sowie von Papier-, Metall-, Kunststoff- und Glasabfällen“ – das ist jetzt nicht so wichtig – „legt das Gesetz die Grundlage für ein hochwertiges Recycling mit einem hohen Ressourcenpotential.“ Herr Primas, Sie wissen ganz genau, in der Trockenvergärung bei den Südharzwerken Nordhausen suchen die händeringend nach Strauchschnitt, weil die eben diese Pampe, die es ansonsten gibt, durch den Grünschnitt und durch die anderen Bioabfälle nicht vernünftig verarbeiten können. Die brauchen den Strauchschnitt dort, das ist ein wichtiges Wirtschaftsgut. Wir haben mit unserer Pflanzenabfallverordnung, mit der Neufassung dafür gesorgt, dass dieses wichtige Wirtschaftsgut auch in den Kreislauf eingespeist werden kann.
Bioabfall ist ein Sammelbegriff für unterschiedliche Materialien wie Garten- und Parkabfälle, Landschaftspflegeabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle, aber eben auch Baum- und Strauchschnitt. Der bisher noch während der sogenannten Brenntage über die offene Verbrennung entsorgte Baumund Strauchschnitt ist also auch Bioabfall nach dem Gesetz. Er muss getrennt gesammelt und verwertet werden. Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz ist eine wesentliche Voraussetzung für die regelmäßige Zulassung einer Ausnahme einer Verbrennung von Gartenabfällen spätestens ab dem 1. Januar 2015 entfallen. Der Bundesgesetzgeber hat es explizit im Gesetz benannt. Wie gesagt, Sie können hier nicht so tun, als gäbe es diese Regelung nicht, die mit Mehrheit von CDU/CSU und FDP im Bundestag so getroffen und so beschlossen wurde. Ab diesem Zeitpunkt, ab 1. Januar 2015, sind die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, zumutbare Entsorgungsmöglichkeiten anzubieten. Die CDU fordert in ihrem Antrag als Voraussetzung, dass eine Nutzung der vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angebotenen Entsorgungsmöglichkeit nicht zumutbar ist. Die Voraussetzung dafür, dass man eine solche Ausnahme hat, soll also sein, dass die Entsorgungsmöglichkeit nicht zumutbar ist. Wenn aber das Kreislaufwirtschaftsgesetz in § 11
verlangt, dass eine flächendeckende Entsorgung gewährleistet sein muss, das heißt, eine zumutbare Andienungsmöglichkeit vorhanden sein muss, dann kommt doch jeder diesbezügliche Fall, wie Sie das hier benennen, einer Selbstanzeige gleich. Der Entsorgungsträger würde mit jedem stattgegebenen Antrag erklären, dass er seine gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt. Das kann doch nicht im Ernst Ihr Interesse sein. Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz von 2012, mit dieser aufgenommenen Regelung zur getrennten Sammlung von Bioabfällen ab dem 1. Januar 2015 hat der Gesetzgeber ganz klar eine Grundsatzentscheidung für die Verwertung dieser Abfälle getroffen. Natürlich war es dem Bund bekannt, dass eine getrennte Sammlung von Bioabfällen auch Aufwand und Transportwege mit sich bringt. Dem Bundesgesetzgeber war ebenfalls bekannt, dass in vielen Landkreisen aus der Historie heraus weiterhin Gartenabfälle verbrannt werden. Deshalb hat er gerade dieses allgemeine Verwertungsgebot konkretisiert, dass es eben auch für Bioabfälle gilt und dass es ab 1. Januar die Pflicht gibt, Bioabfälle getrennt einzusammeln. Eine Allgemeinverfügung nach § 28 Abs. 3 mit einer generellen Ausnahme, ohne dass ein besonderer Einzelfall vorliegt, läuft dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers zuwider. Wir befinden uns also nicht im luftleeren Raum, wo wir entscheiden können oder zu entscheiden hätten, ob wir eine Verbrennung vor Ort besser oder schlechter finden würden oder ob wir irgendwie ökobilanziell andere Ergebnisse finden würden als der Bundesgesetzgeber oder ob wir ein Verbrennen schlicht für schöner oder einfacher halten. Das ist nicht der Punkt, an dem wir sind. Es gibt ganz klare Regelungen. Das wissen Sie genauso gut wie ich. Übrigens hat der MDR Thüringen kürzlich bei den Landratsämtern eine Umfrage durchgeführt. Das Ergebnis zeigt, dass sich die Ämter inzwischen mit zusätzlichen Sammelstellen und Extrasammeltouren durchaus auf die Entsorgung von Baum- und Strauchschnitt vorbereitet haben und die Landratsämter gehen selbst davon aus, dass die vorhandenen Annahmestellen für die zu erwartenden zusätzlichen Mengen ausreichen werden. Einige Landkreise waren bereits vorher schon gut drauf eingestellt. So besitzt zum Beispiel der Landkreis Schmalkalden-Meinigen 75 Annahmestellen für Grünabfälle. Da kann also keine Rede davon sein, dass man irgendwie 60 km durch die Gegend fahren muss.
Der Antrag der CDU-Fraktion ignoriert also nicht nur die bestehende Gesetzeslage, er unterläuft geradezu die Bemühungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Thüringen zur umweltgerechten Entsorgung dieser Bio-Abfälle.
ten bestehen, wird durch die Fakten aus den Landkreisen widerlegt, ebenso die Behauptung, diese Sammelmöglichkeiten könnten nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bereitgestellt werden. Dafür gibt es zahlreiche Beispiele in Thüringen, aber auch außerhalb Thüringens. Insofern versuchen Sie hier, die Bevölkerung in Thüringen durch die Vertretung von ganz speziellen Einzelinteressen gegeneinander auszuspielen. Ich glaube, das wird Ihnen auf lange Sicht nicht gelingen und es wird Ihnen auf lange Sicht auch nichts nützen. Vor dem Hintergrund der bestehenden Gesetzeslage ist diese Aktivität, dieser Antrag wenig hilfreich. Insbesondere die Aussage, dass die Verbrennung lediglich als Ergänzung zur gesetzlich vorgeschriebenen Verwertung dienen soll, geht an der Realität vorbei. Ihnen geht es offenbar nicht um die Stärkung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in den Rechtsstaat und ihre Interessenvertretung durch die Kommunen, Ihnen geht es lediglich um eine eigene Profilierung und dabei wird den Bürgerinnen und Bürgern die bundesgesetzliche Rechtslage, nämlich das Verbot des Verbrennens von Abfällen und die Sammelpflicht der Kommunen, verschwiegen.
Sofern es das Anliegen Ihres Antrags ist, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zuzulassen, so bedarf es dieses Antrags überhaupt nicht. Das haben wir nämlich genau geregelt mit der Pflanzenabfallverordnung und wir haben dafür gesorgt, dass diese – Herr Primas, weil Sie das auch gesagt haben –, Entscheidungen vor Ort getroffen werden. Wenn, so wie Herr Reinholz es noch vorgesehen hat, die Pflanzenabfallverordnung einfach ausgelaufen wäre, dann hätten alle diese Ausnahmeanträge an das Landesverwaltungsamt gehen müssen. Das wäre alles andere gewesen als eine sinnvolle Entscheidung vor Ort. Insofern haben wir mit der Pflanzenabfallverordnung geregelt, dass die Ausnahmeanträge an die Landratsämter gestellt werden müssen und können, von daher diese Entscheidungen vor Ort getroffen werden. Sinnvolle Ausnahmen kann es natürlich geben in diesen Einzelfällen. Wo zum Beispiel das Gelände besonders unwegsam ist, wo man die Sachen nicht wegkriegt, kann man solche Ausnahmen auch zulassen als Landkreis und das wird auch geschehen. Das ist auch nicht teuer. Das können Sie mir nicht erzählen, dass das jetzt am Ende eine Frage des Geldes ist.
Damit ist dem Anliegen Ihres Antrags im Hinblick auf Ausnahmemöglichkeiten im Einzelfall durchaus Rechnung getragen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, Baumund Strauchschnitt ist kein Müll. Er soll bevorzugt einer stofflichen und energetischen Nutzung zugeführt werden entsprechend dem abfallwirtschaftlichen Grundsatz: „Verwerten geht vor Beseitigen“.
Das geht über eine Kompostierung oder Vergärung. Dabei werden aus diesen Abfällen Dünge- und Bodenverbesserungsmittel gewonnen. Bei der Vergärung wird Biogas produziert. Baum- und Strauchschnitt kann auch in Heizkraftwerken andere Brennstoffe ersetzen.
Eigentlich, Herr Primas, wissen Sie das ja. Ich habe hier ein Zitat aus einer früheren Debatte von Ihnen, wo Sie gesagt haben: „Grundsätzlich wollen wir, dass Bioabfälle in Kompostierungsanlagen zu Kompost weiterverarbeitet oder in Biogasanlagen und Biomasseheizkraftwerken zur Energieerzeugung genutzt werden.“ Das ist Ihre Aussage hier im Landtag und dazu sollten Sie auch weiterhin stehen. Dagegen wird bei der Beseitigung durch die offene Verbrennung wertvolle Biomasse vernichtet. Die Nachteile, die mit einer Verbrennung von Pflanzenabfällen einhergehen, sind vielfältig. So erhöht sich durch das Verbrennen die Feinstaubbelastung, die in einigen Gebieten durchaus schon grenzwertig ist. Bei unsachgemäßem Verbrennen – und Sie wissen alle, dass das in der Vergangenheit nicht immer sachgemäß erfolgt ist – kommt es außerdem zu starker Rauchentwicklung, was die Nachbarschaft erheblich beeinträchtigt. Darunter haben auch insbesondere Allergiker oder Menschen mit Atemwegserkrankungen zu leiden.
Die von Ihnen losgetretene Diskussion über die Wiederzulassung der Pflanzenabfallverbrennung ist daher weder zeitgemäß noch umweltrechtlich vertretbar.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, gestatten Sie mir zum Abschluss noch Meinungsäußerungen von denjenigen, die es wissen müssen und um deren Interessen es hier geht, zu zitieren: Für den Präsidenten des Thüringer Verbandes der Gartenfreunde ist das Verbot „unproblematisch, weil die Kreise genügend Sammelmöglichkeiten zur Verfügung stellen“.
Das sehen auch die Fachleute der Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau in Erfurt so, die in den letzten Tagen sehr in den Medien war. Sie sagen: Kompostieren der Gartenabfälle ist ohnehin viel besser als verbrennen. – Dem brauche ich nichts mehr hinzuzufügen. Vielen Dank.
Es ist keine Ausschussüberweisung beantragt, deswegen kommen wir direkt zur Abstimmung über den Antrag. Herr Abgeordneter Emde.
Wir kommen zur namentlichen Abstimmung über den Antrag der Fraktion der CDU in Drucksache 6/1829. Ich eröffne die Abstimmung. Ich bitte die Schriftführer, die Stimmkarten einzusammeln.
Hatten alle die Gelegenheit, ihre Stimme abzugeben? Dann schließe ich die Abstimmung und bitte um Auszählung.
Ich darf Ihnen das Ergebnis der Abstimmung bekannt geben. Es wurden 87 Stimmen abgegeben, mit Ja stimmten 40, mit Nein 47 (namentliche Ab- stimmung siehe Anlage). Damit ist der Antrag der Fraktion der CDU in Drucksache 6/1829 abgelehnt.
Ich darf Ihnen bekannt geben, dass wir mit den Parlamentarischen Geschäftsführern übereingekommen sind, bis 13.00 Uhr in die Mittagspause zu gehen, um 13.00 Uhr die Wahlen durchzuführen und danach mit dem Tagesordnungspunkt 10 fortzusetzen.
Meine Damen und Herren, ich möchte Ihnen bekannt geben, dass wir die Beratung um 13.15 Uhr fortsetzen aufgrund einer Verzögerung beim Mittagessen.
Meine Damen und Herren, wir haben uns darauf verständigt, um 13.15 Uhr die Beratung fortzusetzen, und ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 26
Bestimmung eines gesellschaftlichen Verbandes bzw. einer Organisation für das Entsendungsrecht in den Fernsehrat des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) Wahlvorschlag der Fraktionen der CDU und DIE LINKE - Drucksache 6/2176 - Neufassung dazu: Unterrichtung durch den Präsidenten des Landtags - Drucksache 6/1839
Ich möchte noch folgende Hinweise geben: Gemäß den entsprechenden Regelungen des ZDF-Staatsvertrags und des Thüringer Landesmediengesetzes sind vor dem Ablauf der Amtsperiode des ZDFFernsehrats am 5. Juli 2016 erstmals ein gesellschaftlicher Verband bzw. eine gesellschaftliche Organisation aus dem Bereich Lesbische, Schwule, Bisexuelle, Transsexuelle, Transgender, Intersexu
elle und Queere Menschen mit Sitz in Thüringen zu bestimmen. Wie Sie der Drucksache 6/1839 entnehmen können, sind innerhalb der Bewerbungsfrist die Bewerbungen vom Lesben- und Schwulenverband Deutschland, Landesverband Thüringen e. V. und vom Jugendnetzwerk Lambda e. V. eingegangen.
Der Wahlvorschlag der Fraktionen der CDU und Die Linke liegt Ihnen in der Drucksache 6/2176 – Neufassung – vor. Vorgeschlagen wurde der Lesben- und Schwulenverband Deutschland, Landesverband Thüringen e. V.
Vielen Dank. Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte nur kurz begründen, warum wir als AfD-Fraktion den Wahlvorschlag nicht unterstützen bzw. wählen können. Wir hatten das Thema „ZDF-Fernsehrat und Besetzung der Sitze“ hier schon mal diskutiert. Aus familienpolitischer Sicht hatte ich es damals angemerkt und möchte es wiederholen, dass es kontraproduktiv ist, wenn ein Vertreter aus dem schönen Bereich LSBTTIQ, also lesbisch, schwul, bisexuell, transsexuell, transgender, intersexuell und queer, kommt,
aber nur ein Viertel Vertreter aus dem Bereich der Familie. Das heißt, die Familie ist unterproportional vertreten. Die CDU hat den Lesben- und Schwulenverband Deutschland mit nominiert. Dieser Verband repräsentiert nur 4.000 Mitglieder bundesweit, unter anderem auch Volker Beck.
Somit repräsentiert er im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen und auch im Vergleich zu den Familien, die wir hier in Deutschland haben, eine sehr, sehr geringe Anzahl von Menschen. Deswegen ersehen wir ihn eben nicht dafür gerechtfertigt, einen Platz im ZDF-Fernsehrat zu besetzen. Außerdem setzt sich der Lesben- und Schwulenverband für Themen, wie die Erhebung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zur Ehe, die gemeinsame Adoption von Kindern für gleichgeschlechtliche Paare und die Indoktrinierung von Kindern durch die Implementierung von LGBT-Themen in Bildungsplänen und Lehrplänen, ein.
Das, muss ich sagen, finde ich auch mal wieder ein bisschen zweischneidig von der CDU, dass sie einen solchen Vorschlag hier unterstützt. Wir als bürgerliche konservative Partei werden das jedenfalls nicht tun. Vielen Dank.
Gibt es weitere Wortmeldungen? Das kann ich nicht erkennen. Gemäß § 46 Abs. 2 der Geschäftsordnung kann bei Wahlen durch Handzeichen abgestimmt werden, wenn kein Mitglied des Landtags widerspricht. Widerspricht jemand? Es gibt einen Widerspruch.