Protokoll der Sitzung vom 24.06.2016

Weitere Nachfragen sehe ich nicht. Vielen Dank, Herr Minister. Wir kommen zur nächsten Anfrage. Fragesteller ist Herr Abgeordneter Emde, die Drucksache ist 6/2288. Übernimmt das vielleicht jemand aus den Reihen der CDU-Fraktion? Ansonsten schieben wir die ein Stückchen.

Ich rufe die nächste Anfrage auf, Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Floßmann, CDU-Fraktion, in der Drucksache 6/2306.

Vielen Dank, Herr Präsident.

Finanzhilfe für das Studentenwerk Thüringen

Medienberichten des MDR vom 2. Mai 2016 zufolge sind mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Thüringer Studentenwerksgesetzes und anderer Gesetze allein aufgrund der Namensänderung nach Angaben des Thüringer Rechnungshofs Kosten in Höhe von 200.000 Euro zu erwarten. Weiterhin soll die Finanzhilfe aus Landesmitteln für das Studentenwerk durch eine Zielund Leistungsvereinbarung neu geregelt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Bis zu welcher Höhe kann bzw. will die Landesregierung aufgrund welcher Rechtsvorschrift die Ansätze zur Finanzhilfe für das Studentenwerk nach Kapitel 07 74 Titel 684 94 des bereits beschlossenen Landeshaushaltsplans 2016/2017 im Rahmen einer Zielund Leistungsvereinbarung überschreiten, wenn sie bereits bei Aufstellung des Haushaltsplans davon ausgegangen ist, dass dieser Betrag nicht ausreicht und an anderer Stelle in der Ausgabetitelgruppe 94 Vorsorge getroffen wurde?

2. Plant die Landesregierung, Deckung für Mehrausgaben bei der Finanzhilfe allein aus der im Jahr 2016 mit 6.700.000 Euro und im Jahr 2017 mit 7.000.000 Euro veranschlagten Summe der Ausga

bentitelgruppe 94 bereitstellen zu können und eine Überschreitung dieser Summe durch Minderausgaben in welchen Titeln in welcher Höhe zu vermeiden?

3. Ist es haushaltsrechtlich nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Landeshaushaltsordnung zulässig, dass Mehrausgaben bei Kapitel 07 74 Titel 684 94 (Zu- schüsse für laufende Zwecke an das Studenten- werk Thüringen) durch eine Substitution von Ausgabemitteln des Kapitels 07 74 Titel 894 94 (Zu- schüsse für investive Maßnahmen) aus Verstärkungstiteln gedeckt werden?

4. Welche im Rahmen der Haushaltsaufstellung zur Veranschlagung von Kapitel 07 74 Titel 894 94 geplanten Investitionen werden in den Jahren 2016 und 2017 nicht getätigt, welche davon werden aufgrund der notwendigen Deckung für die Finanzhilfe nach Kapitel 07 74 Titel 684 94 nicht getätigt?

Für die Landesregierung antwortet Herr Staatssekretär Hoppe.

Herr Präsident, meine Damen und Herren Abgeordneten, ich beantworte die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Floßmann für die Thüringer Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Höhe der Zuschüsse für laufende Zwecke – Finanzhilfe – richtet sich nach einer noch mit dem Studentenwerk Thüringen abzuschließenden Ziel- und Leistungsvereinbarung, sofern die vorgesehene Änderung des Studentenwerksgesetzes vom Landtag möglichst heute beschlossen wird. Rechtsgrundlage für eine denkbare Verstärkung des Ansatzes im Titel 684 94 ist § 20 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Landeshaushaltsordnung.

Zu Frage 2: Die Deckung der Mehrausgaben im Titel 684 94 kann innerhalb der Titelgruppe 94 – also Zuschüsse an das Studentenwerk – im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Thüringer Landeshaushaltsordnung erfolgen, sodass sie zulasten der Titel 661 94 und 894 94 gehen würde.

Zu Frage 3: Gemäß dem schon mehrfach erwähnten Paragrafen der Landeshaushaltsordnung sind innerhalb desselben Kapitels – hier Kapitel 07 74, Studentische Angelegenheiten – die Ansätze der zu einer gemeinsamen Zweckbestimmung gehörenden Titel verschiedener Ausgabearten – Titelgruppen –, soweit sich nicht aus dem Haushaltsplan etwas anderes ergibt, gegenseitig deckungsfähig.

Zur Frage 4: Entsprechend der mit dem Studentenwerk Thüringen geschlossenen Vereinbarung über die Förderung der Sanierung von und des Umbaus zu Studentenwohnheimen werden in 2016 und

(Abg. Dr. Voigt)

2017 Mittel in Höhe von jeweils 1 Million Euro aus Titel 894 94 gebunden. Es ist davon auszugehen, dass alle geplanten Investitionen vom Studentenwerk Thüringen getätigt werden können. Die darüber hinausgehenden Mittel stehen zur weiteren Beplanung und gegebenenfalls Erhöhung der Finanzhilfe zur Verfügung. Vielen Dank.

Es gibt eine Nachfrage der Fragestellerin, Frau Abgeordnete Floßmann.

Können Sie schon zeitlich abschätzen, wann diese Leistungsvereinbarung abgeschlossen sein soll?

Voraussetzung ist zunächst, dass das Studentenwerksgesetz geändert wird. Sollte dies heute erfolgen, dann hoffe ich, dass wir im Laufe des III. Quartals die Ziel- und Leistungsvereinbarung mit dem Studentenwerk abschließen können. Aber es liegt nicht allein in unserer Hand, sondern es bedarf dann auch der Zustimmung des Studentenwerks.

Eine weitere Nachfrage von Herrn Abgeordneten Dr. Voigt.

Herr Staatssekretär, recht herzlichen Dank. Da Sie jetzt gerade beschrieben haben, dass Sie die Deckungsfähigkeit für den Zuschuss zu den laufenden Kosten aus dem Investitionstitel nehmen können – denn das ist die Titelgruppe, die Sie genannt haben –, würde mich interessieren, welche Investitionen, die bisher geplant gewesen sind, nicht stattfinden können, damit Sie die Deckungsfähigkeit zu den laufenden Kosten herstellen können.

Zum jetzigen Zeitpunkt sind das keine geplanten Investitionen, weil, wie berichtet, wir jeweils in Höhe von 1 Million Euro geplante Maßnahmen haben, über die auch eine Vereinbarung mit dem Studentenwerk besteht, und darüber hinaus die restlichen Mittel dieses Titels noch beplant werden können, entweder für Investitionen und/oder um die Finanzhilfe zu erhöhen.

Es gibt eine weitere Nachfrage von Herrn Dr. Voigt.

Würden Sie einen Haushaltstitel, der im Doppelhaushalt unter dem Stichwort „Investitionen“ firmiert und im Sinne einer haushalterischen Klarheit und Wahrheit als Investition auch wahrscheinlich bezeichnet werden sollte, dann durch die Deckungsfähigkeit zur Finanzierung der laufenden Kosten als haushaltsrechtlich angemessen und rechtlich korrekt benennen oder sehen Sie eine Verletzung von Klarheit und Wahrheit in der Haushaltspolitik?

Ich sehe keine Verletzung, jedenfalls dann nicht, wenn die Landeshaushaltsordnung und die dazugehörigen Haushaltsgesetze eine entsprechende Deckungsfähigkeit vorsehen.

Vielen Dank, Herr Staatssekretär. Es gibt keine weiteren Nachfragen. Jetzt hat uns auch wieder Herr Abgeordneter Emde mit seiner Anwesenheit beehrt und kann seine Frage in Drucksache 6/2288 stellen.

Unterrichtsabsicherung am Staatlichen Gymnasium „Friedrich Schiller“ und an der Staatlichen Regelschule „Friedrich Solle“ in Zeulenroda-Triebes

Zum Schuljahresende werden am Staatlichen Gymnasium „Friedrich Schiller“ in Zeulenroda-Triebes vier Lehrer in den Ruhestand verabschiedet. Dies verschärft die ohnehin bereits prekäre Personalsituation an der Schule. Auch die Personalsituation an der Staatlichen Regelschule „Friedrich Solle“ in Zeulenroda-Triebes ist seit Jahren angespannt. Hier ist insbesondere die Absicherung des Französischunterrichts im nächsten Schuljahr in Gefahr.

Ich frage die Landesregierung:

1. Aus welchen Gründen gibt es am Staatlichen Gymnasium „Friedrich Schiller“ und an der Staatlichen Regelschule „Friedrich Solle“ in ZeulenrodaTriebes derartige Personalengpässe?

2. Welche Maßnahmen wurden seitens des Schulamts zur Lösung der angespannten Personalsituation an den Schulen ergriffen?

3. Welche Einstellungen sind zum Schuljahr 2016/2017 für das Gymnasium sowie für die Regelschule geplant?

4. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung zur Lösung der angespannten Personalsituation an den Schulen?

(Staatssekretär Hoppe)

Für die Landesregierung antwortet Frau Staatssekretärin Ohler.

Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Emde beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Wie vom Fragesteller bereits soeben korrekt dargestellt, gehen in dem in Rede stehenden Gymnasium vier Lehrkräfte in den Ruhestand. Das Ausscheiden der Lehrkraft an der Staatlichen Regelschule „Friedrich Solle“ ist ebenfalls durch den Eintritt in den Ruhestand bedingt.

Zu Frage 2: Bereits seit Februar 2016 wurden mit den Schulleitungen beider Schulen und dem Staatlichen Schulamt umfangreiche Personalplanungen für das Schuljahr 2016/17 vorbereitet.

Zum Staatlichen Gymnasium „Friedrich Schiller“ Zeulenroda: Die Schulamtsleitung, die Schulleitung und die Elternvertretung des Staatlichen Gymnasiums „Friedrich Schiller“ Zeulenroda tauschten sich am 15. Juni 2016 gemeinsam zur Personalsituation an der Schule aus. Für das Schuljahr 2016/17 erfolgte durch das Schulamt eine umfassende Prüfung der Kurs- und Klassenbildung, die auch dazu führt, dass bestehende Kurse und Klassen im Schuljahr 2016/17 zusammengelegt werden. Bestehende Bedarfe konnten durch die Einstellung einer Lehrkraft im Umfang von 0,5 VZB aus der sogenannten Vertretungsreserve gedeckt werden. Weitere Bedarfe in den Fächern Mathematik, Natur/ Technik, Biologie und Chemie sollen durch Abordnungen gedeckt werden. Konkret wird der Bedarf im Fach Sport durch eine Abordnung einer Lehrkraft von der Staatlichen Regelschule Langenwetzendorf abgesichert.

Zur Staatlichen Regelschule „Friedrich-Solle“ Zeulenroda: An dieser Schule kann nach Auskunft des Staatlichen Schulamts Ostthüringen die Personalsituation nicht als angespannt bezeichnet werden. Mit der Planung für das Schuljahr 2016/2017 ist zum jetzigen Zeitpunkt die Stundentafel komplett umgesetzt. Für aktuell 228 Schülerinnen und Schüler stehen 24 Lehrkräfte zur Verfügung. Als im Schuljahr 2015/16 bekannt wurde, dass die Französischlehrerin in den Ruhestand tritt, hat die Fachaufsichtsreferentin des Schulamts mit dem Schulleiter das weitere Vorgehen besprochen. Es war abzusehen, dass aufgrund fehlender Bewerber mit der Ausbildung als Regelschullehrer im Fach Französisch künftig nur noch das Fach Russisch als zweite Fremdsprache angeboten werden kann. Hierin begründet sich der Wechsel der Fremdsprache. Der Französischunterricht in den künftigen Abschlussklassen sowie in den bestehenden Größen

soll durch eine abgeordnete Lehrerin abgedeckt werden. Dies kann zurzeit leider nicht vollzogen werden, da die infrage kommende Lehrkraft Mitglied des örtlichen Personalrats ist und von ihrem Recht, nicht abgeordnet werden zu dürfen, Gebrauch macht. Infolgedessen wird der Unterricht epochal organisiert, da ab dem zweiten Halbjahr des Schuljahrs 2016/2017 eine ausgebildete Lehrkraft zur Verfügung stehen könnte.

Zu Frage 3: Neuanstellungen an der Staatlichen Regelschule „Friedrich Solle“ Zeulenroda sind aufgrund der soeben dargestellten Personalsituation nicht notwendig. Auch am Staatlichen Gymnasium „Friedrich Schiller“ Zeulenroda sind Neueinstellungen für den 4. August 2016 aktuell nicht vorgesehen.

Zu Frage 4: Die Stadt Zeulenroda-Triebes hatte als Schulträger einen Entwurf vorgelegt, welchem zufolge die Staatlichen Regelschulen „Friedrich Solle“ und „Rödlein“ zusammengelegt werden sollen. Diesen Entwurf hat das Staatliche Schulamt Ostthüringen am 2. November für das Schuljahr 2016/17 befürwortet. Allerdings ist eine Umsetzung dieser Schulnetzplanung bisher durch einen entsprechenden Stadtratsbeschluss der Stadt Zeulenroda-Triebes nicht erfolgt.

So viel zunächst von mir.

Vielen Dank. Gibt es Nachfragen? Keine Nachfragen. Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Die nächste Frage ist in Drucksache 6/2311 dokumentiert und Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Meißner, CDU-Fraktion. Wie ich sehe, wird das von Herrn Abgeordneten Wucherpfennig vorgetragen.

Ja. Vielen Dank, Herr Präsident.

Schleppende Vergütungspraxis berufsmäßiger Betreuer beim Amtsgericht Gera

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer. Die Betreuung wird bei umfangreichen und rechtlich oder medizinisch anspruchsvollen Fällen ausnahmsweise berufsmäßig geführt. Der berufsmäßige Betreuer hat einen Vergütungsanspruch gegen den Betreuten oder, bei Mittellosigkeit, gegen die Staatskasse. Der Fragestellerin wurde angezeigt, dass beim Amtsgericht Gera Vergütungsanträge – bei jährlicher Abrechnung – regelmäßig erst mit rund fünfmonatiger Verspätung bearbeitet worden sein sollen. Dies führe bei den betroffenen Berufsbetreuern zu existenzbedrohenden fünfstelligen Forderungen.